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- Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung von Informationstechnologie -

Informationstechnologie und Recht. - Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung von Informationstechnologie -. Dr. Joachim Schrey Rechtsanwalt PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Leipzig, München,

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- Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung von Informationstechnologie -

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  1. Informationstechnologie und Recht - Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung von Informationstechnologie - Dr. Joachim Schrey Rechtsanwalt PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Leipzig, München, Beijing, Brüssel, Budapest, Hongkong, Moskau, New York, Warschau Mainzer Landstraße 46 60325 Frankfurt am Main Tel.: 0 69 - 71 99-01 Fax: 0 69 - 71 99-40 00 E-Mail: joachim.schrey@puender.com

  2. Elektronische Medienspiegel • - urheberrechtliche Problematik • 2) Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler • 3) Persönlichkeitsschutz im Netz • Anwendbares Recht • Bildnisschutzrecht • Allgemeines Persönlichkeitsrecht • Postmortaler Persönlichkeitsschutz • 4) Wettbewerbsrecht im Netz

  3. 1 Zeitung ... ... Internet Intranet Lesen 5 Elektronische Medienspiegel Scannen/Aufbereiten 3 Auswahl/Ausschnitt 2 Abonnements Verteilen 4

  4. Problemstellung rechtlich wirtschaftlich • Entgang von Lizenzeinnahmen • Verlust von Mehrfachabonne- • ments • Verlust von Werbekunden • Artikel urheberrechtlich • geschützt • Verlagsrecht hieran • bei Verlegern • Scannen ist Vervielfältigung • per Inter-/Intranet vielfältige • Verbreitung

  5. Schranken des Urheberrechts: • zugunsten der Medien • §§ 48, 49 Abs. 2, 50, 55, 57 UrhG • zugunsten der Allgemeinheit • §§ 51, 53, 59 60 UrhG • zugunsten bestimmter Branchen • §§ 56, 58 UrhG • zugunsten eines berechtigten Datenbanknutzers • §§ 55 a UrhG

  6. Zitierfreiheit § 51 UrhG • Zitate. Zulässig ist die Vervielfältigung, Verarbeitung und öffentliche • Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang • einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissen- • schaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen wer- • den, • Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selb- • ständigen Sprachwerk angeführt werden, • einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem • selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

  7. Zitierfreiheit Kleinzitate § 51 Nr. 2 UrhG Musikzitat § 51 Nr. 3 UrhG Bildzitat gesetzlich nicht geregelt Großzitate § 51 Nr. 1 UrhG

  8. Das Großzitat Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wieder- gabe , wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissen- schaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden. Beispiel: Abdruck eines kompletten Zeitungsartikels in einem Buch

  9. Das Kleinzitat Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wieder- gabe , wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständi- gen Sprachwerk angeführt werden. Beispiel: Wiedergabe einer Textpassage aus einem Zeitungsartikel in einem Buch

  10. Hänschen Klein Hänschen`s Rap Das Musikzitat Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wieder- gabe , wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selb- ständigen Werk der Musik angeführt werden.

  11. Bildzitat • gesetzlich nicht geregelt • nur als Großzitat möglich • in Anlehnung daran Rspr.: • X Bildzitate zulässig, um Gegenstand • einer zulässigen Kritik zu zeigen • X Bildzitate zulässig als Mittel des poli- • tischen Meinungskampfes

  12. Eine Zitatensammlung ist kein selbständiges Werk Gemeinsamkeiten aller zulässigen Zitatformen: • nur in einem durch den Zitatzweck gebotenen Umfang • nur in selbständigen Werken, das heißt • das zitierende Werk muß also unabhängig von den darin ent- • haltenen Zitaten Bestand haben auch der elektronische Medienspiegel ist kein selb- ständiges Werk, da es nur aus Zitaten bestünde

  13. Vervielfältigung zum privaten Gebrauch, § 53 UrhG Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum pri- vaten Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht. Rspr.: Gebrauch nur innerhalb der privaten Sphäre, nicht im beruf- lichen Bereich; Privatsphäre haben nur natürliche Personen, nicht Unternehmen

  14. Vervielfältigung zur Aufnahme in ein eigenes Archiv Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzu- stellen oder herstellen zu lassen zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück be- nutzt wird. Rspr.: Archiv auf eigenen internen Gebrauch beschränkt unzulässig bei Kopienversand (CB Infobank I); BGH NJW 1997, 1363 ff.) mit Archivierung darf keine zusätzliche Werkverwertung verbunden sein (CB Infobank II, BGH GRUR 1999, 325). siehe auch § 53 Abs. 6 UrhG

  15. § 53 Abs. 6 UrhG: Schranke für sämtliche Einschrän- kungen des Urheberrechts nach § 53 Abs. 1 – 3 UrhG Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffent- lichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine be- schädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungs- stücke ersetzt worden sind. „Schrankenschranke“

  16. $ elektronischer Medienspiegel unzulässig Betreiber von elektronischen Medienspiegeln müssen sich Vervielfältigungsrechte beschaffen Verleger oder elektronischer Medienspiegel Autor

  17. Sonstige Schranken des Urheberrechts § 53 Abs. 2 UrhG Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Ge- brauch 1. Wissenschaftliche Zwecke Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzen wird. Wissenschaft = „alles was an Hochschulen/Fachhochschulen gelehrt wird“ wer : jeder, der Vervielfältigende muß nicht dort tätig sein (Privatgelehrte)

  18. 2. eigenes Archiv Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Ver- vielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird. • nur von eigenem Werkstück • nur zu eigenen internen Gebrauch

  19. Rundfunksendungen zur eigenen Unterrichtung über • Tagesfragen Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu Lassen zur eigenen Unterrichtung über Tages- fragen, wenn es sich um ein durch Funk gesen- detes Werk handelt.

  20. 1902 4. zum sonstigen eigenen Gebrauch • Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke • eines Werkes herzustellen oder herstellen zu • lassen zum sonstigen eigenen Gebrauch, • wenn es sich um kleine Teile eines erschie- • nenen Werkes oder um einzelne Beiträge • handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften • erschienen sind, • wenn es sich um ein seit mindestens zwei • Jahren vergriffenes Werk handelt.

  21. Allen Schranken gemeinsam ist: • immer nur einzelne Vervielfältigungsstücke • BGH: max. 7 Kopien • Vervielfältigungsstücke müssen nicht vom Berechtigten • selbst angefertigt werden Auswahl + Kopieren: nein Dritter Kopieren: ja d.h.: Der Berechtigte muß konkret bezeichnen, welches Werk der Kopierende vervielfältigen soll

  22. § 53 Abs. 3 UrhG Unterricht/Prüfung Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Druckwerkes oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, zum eigenen Gebrauch 1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder 2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nicht gewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.

  23. Ausgleich für diese Einschränkungen: Vergütungspflicht nach §§ 54, 54 a UrhG • Geräte- und Leercassettenabgabe § 54 UrhG Ist nach der Art des Werkes zu erwarten, daß es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 ver-vielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller 1. von Geräten und 2. von Bild- oder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, An-spruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Ver-äußerung der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglich-keit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder die Bild- oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. Der Händler haftet nicht, wenn er im Kalender-halbjahr Bild- oder Tonträger von weniger als 6000 Stunden Spieldauer und weniger als 100 Geräte bezieht.

  24. 2. Kopiererabgabe § 54 a UrhG Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es nach § 53 Abs. 1 bis 3 durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte in den Geltungsbereich dieses Geset-zes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. Der Händler haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr weniger als 20 Geräte bezieht. gilt auch für Telefaxgeräte, Scanner, Readerprinter

  25. Werden Geräte dieser Art in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (Bildungseinrichtungen), Forschungs-einrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrich-tungen betrieben, die Geräte für die Herstellung von Ablich-tungen entgeltlich bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Gerätes einen Anspruch auf Zah-lung einer angemessenen Vergütung.

  26. Wie hoch ist die Vergütung? Anlagen zum UrhG Beispiele: Die Vergütung aller Berechtigten beträgt für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil DM 18,-- Die Vergütung aller Berechtigten beträgt bei Tonträgern für jede Stunde Spiel- dauer bei üblicher Nutzung DM 0,12 Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 a Abs. 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung von 2 bis 12 Vervielfältigungen je Minute DM 75,-- von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute DM 100,-- von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute DM 150,-- über 70 Vervielfältigungen je Minute DM 600,--

  27. Medienprivilegien 1. Öffentliche Reden Zulässig ist, 1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tages-fragen in Zeitungen sowie in Zeitschriften oder anderen Infor-mationsblättern, die im wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei öffentlichen Versamm-lungen oder im Rundfunk gehalten worden sind, sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Reden, 2. die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gelten worden sind. Zulässig ist jedoch die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Reden in Form einer Sammlung, die überwiegend Reden desselben Urhebers enthält.

  28. 2. Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunk-kommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen ledig-lich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zei-tungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wie-dergabe solcher Kommentare und Artikel, wenn sie politische, wirt-schaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Für die Vervielfältigung, Ver-breitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemes-sene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Verviel-fältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. FNP FAZ

  29. 3. Bild- und Tonberichterstattung Zur Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse durch Funk und Film sowie in Zeitungen oder Zeitschriften, die im wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, dürfen Werke, die im Verlauf der Vorgänge, über die berichtet wird, wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden.

  30. Leistungsschutzrechte des UrhG Urheberrecht Leistungsschutzrecht Geschützt wird die Leistung, gleich ob auf individuell schöpferischem Akt beruhend Geschützt wird das Ergebnis einer (neu-) schöpfenden Leistung des Urhebers

  31. Lichtbildner, § 72 UrhG Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in ent-sprechender Anwendung der für Lichtbild-werke geltenden Vorschriften des ersten Teils geschützt. Das Recht nach Absatz 1 steht dem Licht-bildner zu.

  32. + 70 Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Her-stellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Urheberrecht + 50 Lichtbildner

  33. Ausübender Künstler, § 73 UrhG Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk vorträgt oder aufführt oder bei dem Vortrag oder der Aufführung eines Werkes künst- lerisch mitwirkt.

  34. Bildschirm- und Lautsprecherübertragung, § 74 UrhG Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Ein-willigung außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden.

  35. Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung, § 75 UrhG Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Ein- willigung auf Bild- oder Tonträger aufgenommen werden. Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten.

  36. Funksendung, § 76 UrhG Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Ein-willigung durch Funk gesendet werden. Die Darbietung des ausübenden Künstlers, die erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, darf ohne seine Ein-willigung durch Funk gesendet werden, wenn die Bild- und Tonträger erschienen sind; jedoch ist ihm hierfür eine angemessene Vergütung zu zahlen. § 20 b gilt entsprechend.

  37. FFH Öffentliche Wiedergabe, § 77 UrhG Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers mittels Bild- oder Tonträger oder die Funksendung seiner Darbietung öffentlich wahrnehmbar ge- macht, so ist ihm hierfür eine angemessene Ver- gütung zu zahlen.

  38. Manager/Promoter Vermarktung von Künstlern, § 78 UrhG Der ausübende Künstler kann die nach den §§ 74 bis 77 gewährten Rechte und Ansprüche an Dritte ab-treten. § 75 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

  39. Der angestellte Künstler, § 79 UrhG Hat ein ausübender Künstler eine Darbietung in Erfüllung seiner Ver-pflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis erbracht, so bestimmt sich, wenn keine besonde-ren Vereinbarungen getroffen sind, nach dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses, in welchem Um-fang und unter welchen Bedingun-gen der Arbeitgeber oder Dienstherr die Darbietung benutzen und ande-ren ihre Benutzung gestatten darf. Arbeitgeber

  40. Chor-, Orchester-, Bühnenaufführungen, § 80 UrhG Bei Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen genügt in den Fällen der §§ 74, 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1 neben der Einwilligung der So-listen, des Dirigenten und des Regisseurs die Ein-willigung der gewählten Vertreter (Vorstände) der mitwirkenden Künstlergruppen, wie Chor, Or-chester, Ballett und Bühnenensemble. Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so wird die Einwilligung der ihr angehörenden ausübenden Künstler durch die Einwilligung des Leiters der Gruppe ersetzt.

  41. Und der Veranstalter? Schutz des Veranstalters § 81 UrhG Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so bedarf es in den Fällen der §§ 74, 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1 neben der Einwilligung des ausübenden Künstlers auch der Einwilligung des Inhabers des Unternehmens. Veranstalter

  42. Dauer der Leistungsschutzrechte wie lange? § 82 UrhG Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einem Bild- oder Ton-träger aufgenommen worden, so erlöschen die Rechte des ausüben-den Künstlers fünfzig Jahre, diejenigen des Veranstalters fünfund-zwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser; die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Darbietung, diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach der Darbietung, wenn die Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. Künstler + 50 Veranstalter + 25

  43. Fristbeginn? Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.

  44. Der Tonträgerhersteller ... ... hat Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, § 85 Abs. 1 UrhG Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Ver-vielfältigung eines Tonträgers.

  45. ... für die Dauer von 50 Jahren, § 85 Abs. 2 UrhG Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. + 50

  46. ... und hat einen Anspruch auf Beteiligung, § 86 UrhG Wird ein erschienener Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt, so hat der Hersteller des Tonträgers gegen den ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die dieser nach § 76 Abs. 2 und § 77 erhält.

  47. FFH Schutz des Sendeunternehmens, § 87 UrhG Bodo Bach Das Sendeunternehmen hat das ausschließ-liche Recht, seine Funksendung weiterzu-senden.

  48. Dauer des Schutzes für Sendeunternehmen § 87 Abs. 2 UrhG Das Sendeunternehmen hat das ausschließ-liche Recht, seine Funksendung auf Bild- und Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von sei-ner Funksendung herzustellen sowie die Bild- und Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfäl-tigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht. + 50

  49. FFH Kabel + Schutz der Betätigungsmöglichkeiten von Sendeunter- nehmen § 87 Abs. 4 UrhG Sendeunternehmen und Kabel-unternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20 b Abs. 1 Satz 1 zu angemesse-nen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich recht-fertigender Grund besteht; die Ver-pflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte.

  50. Kabelweitersendung • Reaktion des UrhG auf neue Medien – • § 20 b UrhG Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nur durch eine Verwertungs-gesellschaft geltend gemacht werden.

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