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Die Duisburger Generalsynode von 1610

Die Duisburger Generalsynode von 1610. Eine Dokumentation von. Katharina Gorka Ann Kirstin Nowak Barbara E. Fink Eckehart Stöve. Duisburg 2002. Inhalt. - Vorbemerkung - Jülich – Kleve – Berg im 16. u. 17. Jahrhundert - Die geographische Situation - Der umstrittene Erbfall 1609

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Die Duisburger Generalsynode von 1610

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  1. Die Duisburger Generalsynode von 1610 Eine Dokumentation von Katharina Gorka Ann Kirstin Nowak Barbara E. Fink Eckehart Stöve Duisburg 2002

  2. Inhalt - Vorbemerkung - Jülich – Kleve – Berg im 16. u. 17. Jahrhundert - Die geographische Situation - Der umstrittene Erbfall 1609 - Der Konvent von Düren - editorische Anmerkungen zur Edition - Acta synodi generalis - Bilanz: was ist klar, was umstritten - Quellen- und Literaturverzeichnis - Linkliste - Anhang: Abbildungen

  3. Vorbemerkung Die Dokumentation wurde im Wintersemester 2001/2002 von Teilnehmern des kirchengeschichtlichen Proseminars an der Gerhard-Mercator-Universität Duisburg erstellt. Das Protokoll der Generalsynode von 1610 ist für den niederrheinischen Protestantismus eine Art Verfassungsurkunde. Das im Duisburger Stadtarchiv überlieferte Exemplar, das der Edition zugrunde liegt, wurde allen Geistlichen als verpflichtende Urkunde zur Unterschrift vorgelegt. Über die Rheinisch-Westfälische Kirchenordnung von 1835 hat sich der Geist reformiert synodalen Kirchenwesens bis in die Gegenwart fortgeschrieben. Der Dank für die Unterstützung durch die Archive, insbesondere an Herrn Heuser, Duisburg und Herrn Duhr, Düsseldorf sei hier ausdrücklich wiederholt.

  4. Jülich – Kleve – Berg im 16. u. 17. Jahrhundert In der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts wurde in den vereinigten Herzogtümern eine Kirchenpolitik im Geiste einer erasmisch humanistischen Kirchenreform praktiziert. Diese humanistische Offenheit eröffnete Städten und kleinen Herrschaften die Chance, sich darüber hinaus dem Protestantismus konfessionell anzunähern. Die repressive spanische Politik in den Niederlanden machte aus den Herzogtümern ein Asyl für religiöse Devianz. Die von Brandenburg durchgesetzte Erbfolge im nördlichen Teil garantierte den von der Gegenreformation bedrohten protestantischen Gemeinden eine dauerhafte Existenz. Die Chronologie will sowohl regionalgeschichtlich wie auch reichsgeschichtlich die wichtigsten Stationen festhalten. - Die Reformpolitik Johann III. - Die via media Politik Wilhelm V. - Gegenreformation und Kirche unter dem Kreuz - Das umstrittene Erbe - Brandenburg als Schutzmacht der Protestanten

  5. Die geographische Lage Die Heirat Johanns von Cleve mit Maria von Jülich-Berg schuf die Voraussetzung für ein ansehnliches Territorium in Nordwestdeutschland. Alle Versuche zur weiteren territorialen Konsolidierung sind allerdings gescheitert. Im Frieden von Venlo 1543 musste Wilhelm V. auf Geldern verzichten. Eine stärkere Einbindung des Bistums Münster scheiterte an dem frühen Tod des Thronfolgers Carl-Friedrich in Rom. Karte der vereinigten Herzogtümer im 16. Jahrhundert

  6. Der umstrittene Erbfall 1609 Der Schlaganfall Herzog Wilhelms V. 1566, der Tod des Erbprinzen Carl-Friedrich 1572 und die Erbfolge durch den verrückten jüngeren Sohn Johann Wilhelm 1594 machte aus den Herzogtümern einen Spielball der Mächte. Selbstbewusste protestantisch gesinnte Adelige nutzten das Machtvakuum in ihrem Sinne. Johann Wilhelm starb kinderlos. Brandenburg und Pfalz-Neuburg teilten sich als die beiden best platzierten Erben die Lande, bevor der Kaiser archaische Lehnsansprüche geltend machen konnte. In einem geheimen Zusatz (Revers) versprach der Brandenburger den Ständen beim Erbantritt religiöse Autonomie. Stammtafel illustrierter Stammbaum

  7. Der Konvent von Düren Zur Vorbereitung der Reorganisation des Kirchenwesens unter dem Schutz der brandenburgischen Erbfolge trafen sich Vertreter der protestantischen Gemeinden in Düren. Text (Faksimile Edition Rosenkranz) modernisierte Übertragung

  8. Die Duisburger Generalsynode, editorische Vorbemerkung Das Protokoll der Duisburger Generalsynode existiert in vielen Abschriften. Einige sind im Archiv der Rheinischen Kirche in Düsseldorf erhalten. Ob das Exemplar, das in der Ev. Salvator-Gemeinde Duisburg überliefert wurde und nun im Stadtarchiv Duisburg verwahrt wird (Bestand 94, B 6), das Original-Protokoll ist, oder eine sehr frühe Abschrift, ist umstritten. Jedenfalls zeigen die vielen Unterschriften auch aus späteren Jahren, dass diese Ausfertigung des Protokolls als authentische Verfassungsurkunde gewertet wurde. Vgl. auch das Vorwort zur Edition von 1910, die von W. Bösken bearbeitet wurde.

  9. Acta synodi generalisDuisburg, 1610 Faksimile der Duisburger Überlieferungmit Transkription Edition von A. Rosenkranznach der Edition von W. Bösken, erschienen in der Schriftenreihe des Vereins für Rheinische Kirchengeschichte 20, 1966 Die TeilnehmerKurzbiographien

  10. Editorische Bilanz Ob das Duisburger Exemplar das originale Protokoll der ersten Generalsynode ist oder ob es sich um eine sehr frühe Abschrift handelt, wie Böske behauptet, mag offen bleiben. Jedenfalls wurde bereits von den Zeitgenossen dieses Exemplar als authentische Verfassungsurkunde der protestantischen Kirchen am Niederrhein angesehen. Aus diesem Grunde finden wir dort nicht nur die Unterschriften der Synodalen, sondern auch die der später - bis weit in die zweite Hälfte des 17. Jahrhunderts hinein - in den Dienst der niederrheinischen Landeskirche getretenen Geistlichen. Faksimile der Unterschriften

  11. Quellen- und Literaturverzeichnis Quellen: Acta synodi generalis, Duisburger Stadtarchiv, Bestand 94 B 6. Walter Bösken, Generalsynodalbuch, hg. v. Ed. Simons. 1. Abschn. Die Akten der Generalsynoden von Jülich, Cleve, Berg und Mark 1610-1638, Neuwied 1910 Albert Rosenkranz (Hg.), Generalsynodalbuch : die Akten der Generalsynoden von Jülich, Kleve, Berg und Mark 1610 - 1793. Abt. 1, Düsseldorf 1966 (Schriftenreihe des Vereins für Rheinische Kirchengeschichte 20). Ikonographisches Material: Land im Mittelpunkt der Mächte. Die Herzogtümer Jülich, Kleve, Berg. 3. Aufl., Kleve 1985. Irmgard Hantsche, Atlas zur Geschichte des Niederrheins, 4. Aufl., Bottrop/Essen 2000 (Schriftenreihe der Niederrhein-Akademie 4). Literatur: P. Bockmühl, Gedenkbuch zur 300 jährigen Gedächtnisfeier ..., Duisburg 1910 J. F. Gerhard Goeters, Studien zur niederrheinischen Reformationsgeschichte, hg. v. Dietrich Meyer, Köln 2002 (Schriftenreihe des Vereins für Rheinische Kirchengeschichte 153). Dietrich Meyer. Art. Rheinland, in: TRE 29 (1998) 157-177. Eckehart Stöve, Die Religionspolitik am Niederrhein und ihre geschichtlichen Folgen, in: Der Kulturraum Niederrhein 1. Von der Antike bis zum 18. Jahrhundert, hg. v. Dieter Geuenich, Bottrop/Essen 1996, 67-92.

  12. Die Reformpolitik Johann III.

  13. Die via media Politik Wilhelms V.

  14. Gegenreformation und Kirche unter dem Kreuz

  15. Das umstrittene Erbe

  16. Brandenburg als Schutzmacht der Protestanten am Niederrhein

  17. JülichKleveBerg im 16. Jahrhundert

  18. Revers des Markgrafen Ernst von Brandenburg und des Pfalzgrafen Wolfgang Wilhelm für die Stände des Herzogtums Jülich am 21.7.1609 "Die Catholische Römische, wie auch alle andere christliche Religion, wie sowohl im Römischen Reich als den vorstehenden Fürstentumb Cleve und Graffschaft von der Marck in offentlichen Gebrauch und Übung auch in diesem Fürstentumb Julich an einem jeden Ort offentlich zu üben und zugebrauchen, zuzulassen, zu continuiren und zu manutenieren, und daruber Niemand an seinem Gewissen noch Exercitio zu turbieren, zu molestieren noch zu betrüben." zitiert nach: Ludwig Keller, Die Gegenreformation in Westfalen und am Niederrhein. Actenstücke und Erläuterungen. III. Teil, Leipzig 1895 (Publikationen aus den K. Preußischen Staatsarchiven 62), S. 144 Ein entsprechendes Revers war den clevisch-märkischen Landständen bereits am 14. Juli 1609 ausgestellt worden.

  19. Stammtafel, schematisch

  20. Stammbaum der Herzöge von Jülich – Kleve – Berg Vergrößerung (JPG - Datei) Legende, vergrößert (JPG - Datei)

  21. Edition Rosenkranz

  22. Außerordentlicher Konvent zu Düren, 17. August 1610 ,modernisierte Fassung des ProtokollsS. 1, Einleitung Entwurf und Anleitung, wie man eine Generalsynode der reformierten Kirchen der drei Fürstentümer Jülich, Kleve und Berg sowie der angrenzenden Graf- und Herrschaften zu organisieren und durchführen soll. §1. Weil es zur Stärkung der Kirchen und in ihnen der Ehre Gottes, seiner heilsamen Wahrheit und Nutz bringender Disziplin, nicht wenig dienlich ist, eine allgemeine Versammlung abzuhalten und die Kommunikation in den Gebieten, die als Untertanen zu einer Obrigkeit gehören, zu fördern, so sollen die reformierten Kirchen der drei Fürstentümer sowie der angrenzenden Landen sich auch dazu bequemen. §2. Es sollen deswegen die genannten Kirchen am 6. September - nach Gregorianischem Kalender - in Duisburg zusammenkommen. Der Rat der Stadt daselbst soll im Namen sämtlicher Kirchen durch D. Wilhelm Stephani, Philipp Pöpinghausen und Daniel Telones in gebührender Weise schriftlich verständigt werden.

  23. Düren, 1610, S. 2, Zusammensetzung, Tagesordnung §3. Aus jedem der Fürstentümer sollen zunächst vier Geistliche und zwei Presbyter mit ausreichenden Vollmachten ausgestattet werden. Wenn aber darüber hinaus weitere Abgesandte der Synode beiwohnen wollen, so soll ihnen das frei stehen, jedoch unter dem Vorbehalt, dass sie, wie früher bei der Nationalsynode [in Emden] beschlossen, kein Stimmrecht haben werden. §4. Benachbarte und anderen Obrigkeiten untertänige Kirchen, wie Köln, Aachen, Odenkirchen, Rheydt, Wevelinghoven, Wickrathberg und Schwalenberg sollen in ihren Kirchenleitungen über eine angemessene Teilnahme beraten und eine Entscheidung dahingehend herbeiführen, dass der weitere Ausbau der Kirche Gottes an ihrem und auch anderen Orten wahrgenommen wird. §5. Zur Förderung der Einheit unter den betroffenen Kirchen sollten bei der Zusammenkunft vor allem folgende Punkte behandelt werden: 1. gemeinsames, auch äußerlich sichtbares Bekenntnis, 2. Gleichheit in den kirchlichen Zeremonien und im sittlichen Lebenswandel, 3. Qualifikation, Ernennung und Einführung der Geistlichen, 4. Unterhalt der Pfarrer, 5. Schulen und Lehrerbesoldung, 6. Synodale Kirchenordnung: General-, Provinzial- und Kreissynoden

  24. Düren, 1610, S. 3, Abschlussbestimmungen §6. Für eine ordnungsgemäße Einladung wurden folgende Zuständigkeiten vereinbart: Dr. Wilhelm Stephani ist zuständig für Kleve und Mark, Philipp Poppinghausen für Berg, Danieli Telones für Jülich. §7. Die Herren Abraham Scultetus und Johannes Fontanus sind zu diesem Konvent schriftlich im Namen aller Kirchen einzuladen und zwar für Kleve durch Wilhelm Stephani, für Berg durch Philipp Popinghausen und für Jülich durch Daniel Telones. §8. In der Synode sollen nur kirchliche Angelegenheiten und auch nur solche, die alle Kirche angehen, behandelt werden. Protokoll, Düren 7. bzw. [nach alter Julianischer Zählung] 17. August 1610 . Anwesend:Scultetus und Fontanus, Präsidium, aus Kleve: Wilhelm Stephani, aus Berg: Curtenius und Poppinghausen, aus Duisburg: Petrus Scriverius;aus Jülich: Theodor Hordaeus, Daniel Telones, Johannes Luneschlot, Wernero Lachius;aus Köln: Matthias Könen, Jeremias Plancius, Isaac Marcisius;aus Aachen: Engelbert Brebernussowie der Abgesandten Dienerschaft – –

  25. Titelblatt des Duisburger Protokollbuchs

  26. Vorwort von W. Bösken, 1910, Auszug Die Protokolle der Generalsynoden von Jülich, Cleve. Berg und Mark sind in zahlreichen Handschriften überliefert. Besonders gilt das von der späteren Zeit. Generalsynodenakten des 18. Jahrhunderts besitzen wohl noch die meisten alten Gemeinden des Synodalgebietes in ihren Archiven. Die älteren Akten sind zwar weniger häufig. doch ist auch für diese die handschriftliche Überlieferung noch reichlich. Im allgemeinen lässt sich sagen, dass wesentliche textliche Abweichungen in den Handschriften sehr selten sind. Zudem sind die Protokolle der meisten Generalsynoden, aller seit 1644, in den Originalausfertigungen erhalten. Der Text liegt in diesen völlig gesichert vor. Nur bei einigen der älteren ist dies nicht der Fall, so auch bei der besonders wichtigen ersten, deren Beschlüsse in der niederrheinisch reformierten Kirche bis zur Auflösung ihrer alten Verfassung unter der französischen Fremdherrschaft kirchenordnungsmäßige Geltung behalten haben. Ihr Protokoll ist zwar in einer ganzen Reihe von Niederschriften überliefert, das Original von 1610, das die eigenhändigen Unterschriften der Teilnehmergehabt haben muss (vgl. S. 17 § 9), scheint aber verloren gegangen zu sein. Allerdings sind unter den vorliegenden Niederschriften zwei, die von verschiedenen Seiten als das Original angesprochen wurden, jedoch irrtümlich; genauere Untersuchung erweist auch diese Stücke als Abschriften. Bei dieser Sachlage war die Vergleichung der erreichbaren Handschriften, die für die Akten der späteren Zeit entbehrlich sein dürfte, für das Protokoll der ersten Generalsynode nicht zu umgehen. Dabei ließen sich nicht nur für dieses, sondern auch für die folgenden Protokolle manche bemerkenswerte textliche Abweichungen und Ergänzungen feststellen. Benutzt und verglichen wurden folgende Handschriften: Aus dem Archiv der Evangel. Gemeinde Duisburg (...):Db1."Acta Synodorum Generalium der Fürstentümer Jülich, Cleve, Berg und der Grafschaft Mark 1610-1687". Folio, 433 Seiten in neuem Einband. Dem Protokoll der 1. Generalsynode folgen auf 5 Seiten 128 eigenhändige Unterschriften von Predigern und Ältesten aus Jülich, Cleve, Berg und Mark und den angeschlossenen Herrschaften, sowie von Duisburger Professoren. Wegen dieser bis 1677 reichenden Unterschriften hat man dies Exemplar für das Originalprotokoll gehalten. Von den Teilnehmern der 1. Generalsynode haben aber nur diejenigen unterschrieben, die auch auf der zweiten (6-8 Sept. 1611) anwesend waren. Zwischen ihren Namen stehen die anderer Synodalen von 1611. Daraus und aus Fehlern im Teilnehmerverzeichnis und im Text ergibt sich bestimmt, dass es sich nicht um das Original handelt, sondern um eine zuerst der zweiten Generalsynode zur Unterzeichnung vorgelegte Abschrift, deren Entstehung also in das Jahr 1611 zu setzen ist. Die Protokolle der 2. (1611), 4. (1622), 5. (1633), und 8. (1644) bis 22. Generalsynode sind Originale mit den eigenhändigen Unterschriften der Teilnehmer, die der 3., 6. und 7. gleichzeitige Abschriften. Der Band wird später, jedenfalls schon 1638, als "Das Generalaktenbuch" bezeichnet; er galt als das authentische Protokollbuch der Generalsynode. Deshalb wurde diese Handschrift hier dem Abdrucke zu Grunde gelegt. Es folgen die Nennungen der weiteren Abschriften und Kopien.

  27. Unterschriften unter das Protokoll der ersten Duisburger Generalsynode, 1610 Seite 2 der Unterschriften Seite 3 der Unterschriften zurück zur editorischen Bilanz

  28. Unterschriften 2

  29. Unterschriften 3

  30. Titelblatt und Deckblatt der Edition von 1910 nur dieser 1. Teil ist erschienen; später hat dann Rosenkranz diese Edition benutzt und fortgeführt. Vorwort

  31. Aus dem Vorwort der Edition von 1910

  32. Titelblatt des Gedenkbuchs von Bockmühl Der Cover des Gedenkbuchs

  33. Cover des Gedenkbuchs von P. Bockmühl, 1910

  34. Linkliste Duisburger Stadtarchiv Archiv der Evangelischen Kirche im Rheinland Salvatorkirche Duisburg

  35. Faksimile des Duisburger Exemplars Anwesenheitsliste, S. 1Anwesenheitsliste, Forts., S. 2Anwesenheitsliste, Forts. u. Eröffnung, S. 3 Fests. der Tagesordnung, S. 4 TOP 1: Lehre, S. 5 TOP 2: Agende, Katechismus, S. 6 TOP 3: Berufungsverfahren Forts., S. 7 TOP 4: Besoldung Forts., S. 8 TOP 5: Schulen und Lehrer Forts., S. 9 TOP 6: Synodale Kirchenordnung6.1 sepcies Conventum (synodale Hierarchie)6.2 Zeit (Termine), S. 106.3 Ort6.4 Mitglieder6.5 Unosten, S. 116.6 materia (Beratungsgegenstände)6.7 formalia (Verfahrensfragen), S. 12Forts., Verschiedenes S. 13 Forts., Gravamina., S. 14 Forts., S. 15 Beschluss, S. 16

  36. 1 Acta des ersten gener- alsynodi der gesampten reformirten Kirchen in den drien Furstentumben Gulich, Cleve und Berge im Jar 1610 den 7. Septembris zu Duis- berg gehalten. Deputirte zu diesem Synodo seint gewesen Gulichscher Kirchen: Dominus Theodorus Hordaeus von Sittert D. Wernerus Lachius von Wassenberg, Johannes de Lünenschlad von Heinsbergh, [Daniel Telones von Dueren], D Servatius Kuchenius, Eltister von Duiren, Leonhart Haneman, Eltister von Linnich Clevischer: Wilhelm ter Porten, Eltister von Cleve, D Wilhelmus Stephani et Georgius Scheutzlichius von Wesel, Petrus Ceporinus von Goch, Theodorus Dunckius von Emmerich [am Rand: obiit anno 1613], Philippus Eilbracht anstat eines Eltisten von Xanten Bergischer: Philippus Popinghusen von Duisseldorp, Gerhard Froman, ein Eltister von Ratingen, Petrus Curtenius von Elverfeld,

  37. 2 Petrus Wirtzius von Mulheim, Jeronimus Banfius von Solingen, Christianus Villanus anstat eines Eltisten von Siburg, so nit erschienen Aus der Reichsstat Aach: Engelbertus Breberenus, Prediger der deutschen Kirchen, Petrus Niset, Eltister der franzosischen Gemeine daselbst, Aus der Reichsstat Duißbergh: Wilhelmus Rongius und Petrus Scriverius  Aus benachbarten Herrschaften: Von Wevelinckhoven: Andreas Rotarius, Prediger, und Dietrich Over-lach, Eltister von Wickratbergh: Johannes Sylvius von Reid: Casparus Wachendorf von Odenkirchen: Casparus Eilbracht wegen der Herlichkeit Hardenberg: Rutgerus Topander Freiwillige aus der Grafschaft Moers:

  38. 3 Conradus Velthusius von Moers, Johannes Eilbracht von Hohen‑Emmerich, Reinerus Sohnius von Freymersheirn Clevische Adjuncten, jedoch mit gnugsamen Credenzen erschenen: Bernhardus Brantius von Büderich, Johannes Damius von Goch, Henrich von der Elburgh von Emmerich. Auch seint auf mund‑ und schriftlich Ersuchen der gesambten reformirten Kirchen in den dreien Fürstentumben erschenen und praesentes gewesen Dominus Johannes Fontanus et Dominus Abrahamus Scultetus. [1.] Anfenglich nach getaenem Gebet haben die Deputirte ihre Credenzbrief aufgelegt, welche allermaßen richtig befunden. [2.] Folgentz sein nach Gewohnheit zu guter Ordnung in Praesidem Doctor Wilhelmus Stephani, in Assessorem Petrus Curtenius, in Scribam M Petrus Scriverius erwehlet worden. [3]. Darauf seint folgende Puncten zu verhandlen vorgenommen:

  39. 4 1. Weil sich fast allerhand Neuerung in Religionssachen hin und wieder ereugen wollen, wie dieser Landen Kirchen vor denselben verwahret und die reine evangelische Lehr, wie sie bis anhero darinnen getrieben, moge erhalten werden. 2. Weil bis anhero dieser Landen reformirte Kirchen, aldweil sie unter dem Creuz gesteckt, in Ungleichheit der Ceremonien geraten, auch die notige Disciplin allerwegen nit der Gebuer hat konnen bestellt und geübt werden, und dan sie nunmehr durch sonderliche Schickung Gottes unter ihrer christlichen Obrigkeit Schutzfrei offentlich moge zusamenkommen, wie sie soviel möglich zu Gleichformigkeit derselben und Beforderung der Disciplin gelangen mogen. 3. Weiln auch viel am ordentlichen Beruf der Kirchendiener gelegen, wie damit dergestalt zu verfahren, daß alle Unordnung vermitten bleibe. 4. Weil viel Mangels im Unterhalt des Predigamts gespueret, wie demselben abzuhelfen sei. 5. Weil hochnotig, daß die Jugend bei Zeit zu der Erkentnis und Furcht Gottes vornemlich erzogen, wie die Gemeinen mit notigen Schulen und Schuldiener hin und wider mochten versehen werden. 6. Weil zu Beforderung der Kirchen Gottes und seiner heilsamen Wahrheit bis hinzu in diesen Landen üblich gewesen die Synodi und Beikumpsten der Kirchendiener und Eltisten, wie dieselbe ferner am fruchtbarlichsten zu continuiren.

  40. 5 Vom ersten Puncten: [4.] Belangend den ersten Puncten halten die anwesende Brüder nach wie vor das heilige Wort Gottes, in prophetischen und apostolischen Schriften vollkommentlich begriffen, für die einige Regul und Richtschnur ihres Glaubens und Lehre. Vorsander halten sie auch dafür, daß die Summa der in Gottes Wort gegrundten Religion im Heidelbergischen Catechismo wol gefaßt und derentwegen derselb Catechismus, wie vor diesem, also auch hinfüro in Schulen und Kirchen zu behalten und zu treiben sei; soll derhalben niemanden gestattet werden, einige novitates oder besondere Catechismos einzuführen. So aber jemand were, der sich inskünftig an dem einen oder andern Puncten des Catechismi in seinem Gewissen zweifelhaftig und beschwert befinden mochte und dasselbe in Gottes Wort klarer und deutlicher ausgedruckt zu sein vermeinte, derselb soll solchs nit alsbald auf die Canzel bringen und den Catechismum tadelen, sondern sich davon freund- und bruderlich mit seiner Classe besprechen; so ihme daselbst nit gnug geschege, sol man's zum Synodo gelangen lassen, daselbst dann dergestalt ferner zu handlen, damit dies zwei extrema vur all verhütet werden, nemblich licentia novitatum und servitus conscientiarum.- Mit dieser Erklerung aber wollen die anwesende Brüder anderen Kirchen in und außerhalb teutscher Nation mit Gottes Wort und also dieser Bekentnis mit einstimmenden confessionibus in keinem Wege ichts prejudicirt haben.

  41. 6 Vom andern: [5.] Betreffend den andern Puncten von Gleichheit der Kirchenceremonien halten die anwesende Brüder davor, daß diejenige Kirchen, so bishero der churfürstlichen Pfaltz Agenden gefolget, hinfurter auch dabei verbleiben; wie imgleichen die Kirchen im Clevischen Lande, so der Niderlendischen Agenden sich gebrauchet, weil sie einander nit sehr ungleich, auch hinfort dabei gelassen werden sollen. Was aber die Bilder, Altaer und andere abgottische Reliquien anlangt, soll bei der Obrigkeit umb Abschaffung derselben zu bequemer und gelegener Zeit undertenig angehalten werden. Daß die Kirchendisciplin vermoge des Spruchs Christi Matth. 18. V. 17 und desselben Erklerung, im Heidelbergischen Catechismo begriffen, geübet und unterhalten werden solle, Wo auch in einigen Kirchen dieselbe nit angestelt oder aber verfallen were, daß die Prediger daran sein und bei ihrer Obrigkeit mit gebuerender Bescheidenheit dahin sich bearbeiten sollen, daß sie soviel moglich angericht und befordert werde. Vom dritten: [6.] Angehend vors dritte den ordentlichen Beruf der Kirchendiener in den Gemeinden, welche noch zur Zeit bis auf bessere Verordnung unserer gnedigen Landsfursten ihre Kirchendiener selbsten un-

  42. 7 terhalten und derentwegen berufen, halten die anwesende Brüder dafür, daß von diesen Gemeinen zum Kirchendienst solche Personen sollen berufen werden, die wegen ihrer Wissenschaft und Geschickligkeit dazu tüchtig und bequem seint und die ein gutes Zeugnis ihrer Lehr von den Academiis und Schulen, da sie studiret, wie auch ihres vorigen Wandels und Abzuges mitbringen, sie seien vorhin in Ministerio gewesen oder nit. Daß auch gemelte Gemeinden in Berufung ihrer Diener mit Vorwissen und Gutachten ihrer Class verfaren und, da einige Berufene noch nit zum Ministerio ordinirt weren, daß die von selbiger Class oder aber in dem Provinciali Synodo derGebuer examinirt und nach befundener Geschickligkeit ordinirt und confirmirt werden sollen.- Daß alle Ministri, auch ehe sie admittirt und aufgenommen werden, sie seien in Ministerio vorhin gewesen oder nit, dieser Conformitet oder Synodalvereinigung unterschreiben, auch nit angenommen werden sollen, so sie sich der Unterschreibung weigeren würden, in maißen dan die itzo anwesende Herren Fratres diese Conformitet alle unterschrieben. Und daß endlich allen Kirchen anzuzeigen, daß sie keinen zum Prediger fordern oder annehmen sollen ohne vorgeliende sothane Approbation und Unterschreibung. Vom vierten: [7.] (1) Die Unterhaltung der Kirchendiener angehend halten die anwesende Bruder dafür, daß bis auf bessere Anordnung unserer gnedigen Fürsten und Herren, wie bishero ein jede Kirch oder Gemeine ihre Diener

  43. 8 soll erhalten. Soverne aber einige Kirch des Vermogens nit were, sollen die benachburte Kirchen wie auch die ganze Class derselben mit treuer brüderlicher Hilf beistehen und darinnen notturftige Versehenung tun helfen, bis zur Zeit, daß man von der landsfürstlicher Obrigkeit durch einige Supplication mit Vorbringung allerhand Kirchenbeschwernis etwas Bessers erlangen mochte (2) Daß keinem ministro, der sein ordentlich Unterhaltan einem Ort hat, soll freistehen, da etwan zwei, drei oder mehr Kirchen zu Unterhaltung eines Dieners sich zusammengetan betten, denselben also vereinigten Kirchen einige davon abzustricken und neben der seinen zu bedienen. (3) Daß, so ein Prediger an einigem Ort Tods verfahren wurde, alsdan dessen hinterlassene Wittib das ganze folgende Jahr das stipendium genießen und die negst gelegene und benachbarte Kirchendiener des Orts oder der Class inmittelst den Dienst vertreten sollen, dazu sich alle und jede anwesende Bruder haben willig anerboten. Vom fünften: [8.] Die Schuelen und derselben Diener Underhalt concernirend, halten die anwesende Brüder dafür, daß es in alle Wege notig, daß eine jede Gemein, sofern es immer moglich, neben dem Prediger auch einen Schulmeister für die Jugend habe und anstelle; so

  44. 9 aber eine Gemeind für sich allein einen zu underhalten und zu bestellen nit vermochte, daß alsdann zwo, drei oder mehr benachbarte Gemeinden sich darin zusamentun und zugleich einen Schuldiener bestellen und erhalten, auch die Prediger die Zuhorer in denselben Gemeinten vermahnen, daß sie ihre Kinder bei dieselbe ihre bestelte Schulmeister und bei keine andere zu schicken schuldig und gehalten sein sollen. (2) Daß die Prediger und Eltisten wegen des Schuldieners, der bestelt wurde, sich erkundigen sollen, ob er in der christlichen Lehr gesund und rein und mit der Kirchen einig sei, wie auch von ihme forderen, daß er keinen anderen Catechismum, als der in diesen Kirchen ublich, der Jugend vortrage. Vom sechsten: [9.] Ferners halten die anwesende Brüder dafür, daß zu Vortpflanzung und Erbauung der Kirchen sehr dienlich, daß die bis anhero unter dem Creuz geubte Zusammenkunften der Kirchendiener und Eltisten auf folgende Weise soll continuirt werden: [species Conventuum] 1) Irstlich daß eine jede Gemeine ihr Presbyterium oder Consistorium habe und underhalte; oder wo eine Gemeinde allein zu schwach oder zu gering darzu were, sich zwo, drei oder mehr zusamentuen und unter ihnen ein gemeines Consistorium anstellen. ‑Zum anderen daß alle Kirchen in gewisse Classes geteilt und in jede Class gewisse Kirchen gezogen werden, die ihre Classicos Conventus haben und zu bestimbten Zeiten

  45. 10 besuchen sollen. ‑ Zum dritten daß die Classes den Provincialibus Synodis zu gebuerlichen Zeiten beiwohnen, und zum vierten die Provinciales die Generales Synodos auch besuchen sollen. [tempus] 2) Daß die Presbyteria allen acht oder 14 Tagen (nach Gelegenheit und Notturft jedes Orts) gehalten werden, die Classici Conventus zweimal im Jahr, die Provinciales Synodi alle Jahr einmal, die Generales Synodi zu dreien Jahren einmal, allein daß aus hochwichtigen Ursachen und Notturft der erste Generalsynodus über ein Jahr wiederumb gehalten werde. Damit aber die Provinciales Synodi nit auf eine Zeit infallen mochten: daß die Juliacenses ihren Provincialsynodum des Dinstags post dominicam Cantate, die Clivenses post dominicam Trinitatis, Montenses Dinstags post dominicam quintam Trinitatis halten sollen; und daß, so oft ein Provinzialsynodus in einem dieser dreien Landen gehalten wird, von wegen der andern Fürstentumben aus jedem einer darzu deputirt und abgefertigt werde, der demselben beiwohne, und also bruderliche Correspondenz und Einigkeit erhalten werden moge. [locus] 3) Daß der negst Provinzialsynodus im Fürstentumb Gulich zu Linnich, im Fürstentumb Cleve zu Wesel, im Fürstentumb Berge zu Düsseldorf, der Generalsynodus aber wiederumb alhie zu Duißberg den ersten Dinstag in Septembri 1611gehalten werde. [personae] 4) Daß zu Besuchung dieser vorschreven Conventen die De-

  46. 11 putierten folgender Weise verordnet werden: aus jedem Consistorio ein Prediger und ein Eltister zum Classico Conventu; aus jeder Claß zwei Prediger und zwei Eltisten zum Provinciali Synodo; aus jedem Provinzialsynodo vier Prediger und zwei Eltisten zum Generalsynodo. Daß auch in Anordnung der Deputirten in Achtung genommen werde, daß darzu halb alten (so dem nechsten vorigen Generalsynodo beigewohnt haben) und halb neue (so bei dem vorigen nit gewesen) im Provinciali Synodo erwehlet werden. ‑ Die benachbarte Nebenlierrlichkeiten belangend, daß mit Belieben ihrer Oberen von jederer einen Prediger und einen Eltisten zu schicken, oder anderen ihre Notturft zu bevehlen ihnen freistehen solle. [sumtus] 5) Daß die Unkosten, so zu Besuchung der Provincial‑ und Generalsynoden aufgewendet werden, ein jede Kirch jedes Lands, wie vorhin, vor sich selbsten trage. [materialia] 6) Daß auf allen furbenenten Beikumpsten und Synoden allein Kirchensachen nach christlicher Weise, und keine politische Dingen fürbracht und verhandelt und in diesem Stück folgende gradus in Acht genomen werden: daß nichts ad Classicum Conventum bracht werde, welches nit zuvor in Presbyterio, wie auch in Provinciali Synodo nichts, das nit vorhin in Classico Conventu, im gleichen zum Generali Synodo nichts, das nit zuvor in Provinciali were fürbracht und nit bette konnen erortert werden; daß auch dieser gedachten Beikumpsten einer dem andren

  47. 12 unterworfen seie, als Presbyterium Classico Conventui, Classis Provinciali Synodo, Provincialis Generali. [formalia] 7) Daß die Synodi angefangen und gehalten werden nachfolgender weise: 1. daß die, so zum anstehenden Synodo deputirt seint, des Abends für dem bestimbten Tag an den benanten Ort mit genugsamen Credenzen von ihren Kirchen ankommen; 2. daß hernacher mit gemeinem Rat bei gewisser Straff die Stund, zu welcher man folgendes Tags anfangen soll, vom letztgewesenen Praeside ernent und eingebunden werde; 3. daß, sobald man umb ernente Stund zusamen kommen, nach vorgehendem Gebet auf Anmahnung letztgewesenen Praesidis durch schriftliche suffragia ein ander Praeses, Assessor et Scriba erwehlet werden; 4. daß derselb Praeses das Gebet tue, die Brüder der Stille, guter Ordnung, Kurze und Deutlichkeit im Reden ermahne, von jeglichen Deputirten Credenzbrief fordere, die deutlich vorlese, sie mit den anwesenden Fratribus examinire, die absentes verzeichne, pro Synodi membris die Diener, so erstlich erscheinen und noch nit aufgenommen seint, formlich aufnehme; 5. daß er des vorigen Synodi acta verlesen lasse, ob alles verrichtet seie, nachfrage, die Predig durch den, dem sie im vorigen Synodo auferlegt, geschehen lasse, durch ergangene Umbfrage jedes Bedenken erforsche und vernehme, dasselb dem, der gepredigt, brüderlich anzeige; 6. daß er frage, wie es in jeder Kirche stehe mit der Predig gottliches Worts, Bedienung der Sacramenten, Catechesatio,

  48. 13 Kirchendisciplin, Armenverpflegung und Schulen; 7. daß er fordere die mitgegebene instructiones und die darinnen begriffene Sachen erortere; 8. daß man handle von Fast‑ und Bettagen, wo man den künftigen Synodum halten soll, wer predigen, wem das Synodalbuch zu vertrauen; 9. daß er die acta und Handlung deutlich verlesen, auch unterschreiben lasse, jedem copiam actorum vor seine Kirch mitzunehmen bevehle, die Handlung mit dem Gebet schließe, niemanden ohne Erlaubnis abscheiden lasse; 10. und endlich daß nach geendigtem Synodo und Beikumpst der Praeses und Assessor vor alle Sachen, den Generalem Synodum betreffend, Sorge tragen sollen, und daß sie beide solches Lastes nit zu erlassen, bis im folgenden Synodo durch gemeine Wael unter den alsdann anwesenden Brüderen ein ander Praeses und Assessor erwehlet seie. 8) Jede Claß soll auch ihren besonderen Inspectorem haben und daß derselbe in einem jeglichen Classico Conventu erwelet werde. [10.] 1) Ist auch einhelliglich beschlossen, einen allgemeinen Fast‑ und Bedtag in allen Kirchen dieser dreien Fürstentumben und anderen benachbarten Kirchen auf dominicam primam Adventus anzustellen. 2) Item daß die reformirte Kirchen in der Grafschaft Marck, wie zu Duiren beschlossen, sich dieser unser Conformitet gemäß zu verhalten, schriftlich ersucht werden.

  49. 14 Endlich daß keinem freistehen solle, weder diese vorgemelte beschlossene Puncten etwas zutuen oder dieselbe zu verenderen, es seie in Presbyterio, Classico Conventu oder Provinciali Synodo, es werde dan von dem Generalsynodo beschlossen, welcher ihme dan Gewalt, davon und darzu zu tuen, zu minderen und zu vermehren, nachdem es der Kirchen Nutz zu sein gespueret werden mochte, hiemit woll vorbehalten haben. Und ist diese ganze Beratschlagung auf ein Interim gestelt, solang nemblich Kirchen und Schulen dieser Landen in itzigem Zustand pleiben, bis Gott der Herr Gnad verleihet, daß sich unsere gnedige Landsfürsten derselben mit mehrem mogen annehmen. Ist auch Petrus Wachendorpius auf Anhalten der Kirchen zu Linnich examinirt und ordinirt worden. Gravamina [11] Nachdem allerhand Gravamina und Beschwernis der Kirchen von den Brüderen proponirt, als nemblich, daß ihr Begerte were, von ihren fürstlichen Gnaden zu erlangen: 1) daß ortodoxi Ministri bei den Collatoribus von wegen ihrer Confession nit verworfen oder ihnen die Placaten verweigert wurden; 2) daß keiner Gemeind, so sich zu diesem Synodo bekennen, einiger Diener, der dem Synodo nit vorhin unterschrieben, aufgedrungen werde;

  50. 15 3) daß die geistliche Closter oder Prelaten in und außerhalb diesen Fürstentumben von den Renten und Zehenden, wie auch Vicarien und Canonicaten den Kirchen und Schuldieneren zu ihrer besserer Unterhaltung contribuiren und helfen sollen; 4) daß Vicarien den Unwirdigen und denen sie nit gebueren, als Kriegsknechten und anderen, insonderheit die auf Jesuitischen Schulen seint, wider derselbigen, so jus conferendi haben, Willen widerumb benomen und anderen, so auf orthodoxis Academiis studiren, conferirt werden mochten; 5) daß die Gemeinten, so das exercitium publicum vorhin gehabt, ihnenaber wider Verheischung entzogen worden, widerumb restituirt und darzu verholfen werden; 6) daß den Gemeinten, so keine bequeme Platz und Orter haben, ihr exercitium des Predigambts zu treiben, solche vergünstiget und sie damit versehen werden mochten. Und daß hierüber eine algemeine Supplication in Namen aller reformirten Kirchen ihre fürstliche Gnaden gnedigst hierin zu bewilligen, offerirt werde, welches von den anwesenden Fratribus für ratsam und hochnotig angesehen worden. Es ist auch von den anwesenden Herren Brüdern eine bitliche Vorschrift vonwegen der Kirchen zu Aach und zu Colln an die churfürstliche Pfaltz und Landgraven Moritz in Namen des Synodi, damit sie publicum exercitium haben mochten, abgehen zu lassen beschlossen.

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