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Gefahrenstoffverordnung 2010. Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeit mit Gefahrenstoffen und
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Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeit mit Gefahrenstoffen und Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse. §1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
Gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach §3 Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind, Alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist. Krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende sind. §2 Begriffsbestimmungen
Gefährlichkeitsmerkmale sind: explosionsgefährliche, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich, sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd, umweltgefährlich; §3 Gefährlichkeitsmerkmale
Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie von Erzeugnissen mit Explosivstoff richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) §4 Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
Die vom Hersteller, Einführer und erneuten Inverkehrbringer hinsichtlich des Sicherheitsdatenblatts beim Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen zu beachtenden Anforderungen ergeben sich aus Artikel 31 in Verbindung mit Anhang 2 der Verordnung (EG) §5 Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten
Gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen, einschließlich ihrer physikalisch- chemischen Wirkungen, Informationen der Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt, Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmeng, Arbeitsplatzgrenzwert und biologische Grenzwert §6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
1. Aufnahme der Tätigkeit: - erst nach einer vollständigen Gefährdungsbeurteilung 2. Umgang mit Gefahrstoffen: - arbeitgeber hat entsprechende Maßnahmen Sicherung der Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten - Ergreifen von Maßnahmen u. a. nach ArbSchG 3.PSA - Tragepflicht Arbeitnehmer - Beschäftigte müssen die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung verwenden, solange eine Gefährdung besteht. §7 Grundpflichten
Beinhaltet die geeigneten Arbeitsmethoden und Verfahren/Lagerung , welche die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleisten. §8 Allgemeine Schutzmaßnahmen
Ergänzen die Maßnahmen für die der Arbeitgeber zu sorgen hat, falls die allgemeine Schutzmaßnahmen nicht ausreichen. §9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen
Beinhaltet den Umgang mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen und deren Schutzmaßnahmen zu dem ein Arbeitgeber verpflichtet ist. § 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdeten Gefahrstoffen
Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderen Personen, wenn es sich um ein brand– explosionsgefährdeten Stoff handelt. § 11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalische – chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand - Explosionsgefärdung
Beinhaltet die Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachgütern zu denen ein Arbeitgeber verpflichtet ist. § 12 Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organischen Peroxiden
Legen die Notfallmaßnahmen und die Schutzmaßnahmen in einem Betrieb fest, für die ein Arbeitgeber zu sorgen hat. § 13 Betriebsstörung, Unfälle und Notfälle
Beinhaltet die Informationspflicht des Arbeitgebers über Schutzmaßnahmen – bekleidung , den Betriebsanweisungen, den Umgang mit Gefahrstoffen und mit den am Arbeitsplatz entstehenden Gefahrstoffen. § 14 Unterricht und Unterweisung der Beschäftigten
Regelt die Tätigkeit und das Verhalten mit Gefahrstoffen in einem Betrieb im Bezug auf die dort eingesetzten Fremdfirmen. § 15 Zusammenarbeit verschiedener Firmen
für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse z.B Biozid-Produkte Wer diese Produkte verwendet hat es ordnungsgemäß zu tun! für ausgewiesene Verwendungszwecke einsetzen Verwendungsbedingungen einhalten §16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
Beschränkungen gelten nicht für die Herstellung und Verwendung chrysotilhaltiger Diaphragmen und zur Herstellung benötigte asbestfreien Rohstoffe, wenn: Die Konzentration der Asbestfasern unterhalb von 1000 Fasern pro Kubikmeter in der Luft am Arbeitsplatz liegt. §17 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung
Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde unverzüglich bzw. auf Verlangen anzuzeigen: jeden Krankheits- und Todesfall … jeden Unfall und jede Betriebsstörung… …durch Tätigkeit mit Gefahrstoffe. Vollzugsregelungen & Ausschuss für Gefahrstoffe§18Unterrichtung der Behörde
Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde im Antrag darzulegen: Grund für die Beantragung jährlich verwendende Menge der Gefahrstoffe betroffene Beschäftigte, Tätigkeiten & Verfahren geplante Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes §19 Behördliche Ausnahme, Anordnungen und Befugnisse
Der Gefahrstoffsausschuss hat die Aufgaben, Regeln nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene aufzustellen. wie z.B. Atemschuzmasken früher gab es nur Schwämme zum anklemmen an der Nase §20 Ausschuss für GefahrstoffeAufgaben des Ausschusses
Ordnungswidrig im Sinne des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig… Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Gefahrenstoffverzeichnisse nicht richtig führt. Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen nicht oder nicht richtig/rechtzeitig überprüft. Schutzkleidung nicht zur Verfügung stellt … ………
Brand- und Explosionsgefährdung Grundlegende Anforderungen, zum Schutz der Beschäftigten Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
Partikelförmige Gefahrstoffe z.B. Stäube, Rauche
Begasung Bei einer Begasung wird ein Raum mit giftigen Gas geflutet, um Schädlinge zu bekämpfen. Da es sich um giftige Gase handelt, sind besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich