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Übungen im Strafrecht I

Übungen im Strafrecht I. Für die Prüfung verbindlicher Foliensatz. n. Obersatz Darstellung der rechtlichen Voraussetzungen (des normativen Programms). (Recht: Gesetz und Auslegung, Rechtsprechung, Lehre) Untersatz

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Übungen im Strafrecht I

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  1. Übungen im Strafrecht I Für die Prüfung verbindlicher Foliensatz

  2. n • Obersatz • Darstellung der rechtlichen Voraussetzungen • (des normativen Programms). • (Recht: Gesetz und Auslegung, Rechtsprechung, Lehre) • Untersatz • Darstellung der relevanten Fakten (Lebenssachverhalt) und Prüfung, ob diese die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. • Fazit • Deckung rechtlicher VSS mit vorliegenden Fakten: Ja oder nein! Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  3. n • Art. 1: Schutzwirkung in zweierlei Hinsicht • Kein Schuldspruch bei nicht strafbarem Verhalten (Schutz vor ungesetzlicher Subsumtion). • Keine Strafe, die das StGB in der anwendbaren Bestimmung nicht vorsieht (Schutz vor ungesetzlicher Sanktion). Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  4. Verankerung des Legalitätsprinzips • Art. 31 BV Freiheitsentzug • 1Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. • Art. 7 EMRK Keine Strafe ohne Gesetz • (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. • Art. 1 StGB Keine Sanktion ohne Gesetz • Eine Strafe oder Maßnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  5. n Vorgehen Subsumtion • 1. Obersatz • 2. Untersatz • 3. Fazit Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  6. Darstellung Falllösung 1. Tatbestandsmässigkeit • Objektiver Tatbestand • Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit • Objektive Seite • Subjektive Seite 3. Schuld • Objektive Seite • Subjektive Seite Gesamtfazit Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  7. Deliktstypen • Verbrechen-Vergehen-Übertretung • Tätigkeitsdelikt-Erfolgsdelikt • Handlungsdelikt-Unterlassungsdelikt • Vorsatzdelikt-Fahrlässigkeitsdelikt • Verletzungsdelikt-Gefährdungsdelikt • Gemeines Delikt-Sonderdelikt • Zustandsdelikt-Dauerdelikt • Grundtatbestand-abgewandelter Tatbestand Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  8. Bedingungs- oder Äquivalenztheorie (natürliche Kausalität) • (BGE 116 IV 306, E. 2a) • „(…) ist ein (pflichtwidriges) Verhalten im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele; dieses Verhalten braucht nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein.“ • „conditio sine qua non“ • Verhalten muss mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit Ur-sache für den Erfolg sein, empirisch beweisbar (= natürliche Ursache) Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  9. Adäquanztheorie (adäquate Kausalität)(BGE 95 IV 143, E. 2b) • „Rechtserheblich ist der Kausalzusammenhang dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen (…).“ • Einschränkung der natürlichen Kausalität anhand normativer Gesichtspunkte (nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge) • Wissen eines einsichtigen Beobachters kombiniert mit einem allfälligen Sonderwissen des Täters (allgemeine Lebenserfahrung) Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  10. n • Kausale Handlungslehre: • Lediglich äussere Umstände wichtig, innere Tatsachen spielen • keine Rolle. Vorsatz auf Schuldebene. Probleme: • Tatbestände unterscheiden sich zum Teil nur auf subjektiver Seite  Mord - vorsätzliche Tötung - Totschlag. • Delikte, die nicht strafbar sind, wären strafbar (z.B. irrtümliche Falschaus-sage) • Versuch nicht strafbar • Finale Handlungslehre: • Handlung ist ein vom zwecktätigen Willen beherrschtes, final (auf • ein Ziel) gesteuertes Verhalten. Vorsatz ist also schon im Tatbestand enthalten. Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  11. Die verschiedenen Vorsatzarten • Der direkte Vorsatz • Eigentliches Handlungsziel • Notwendige Vorbedingung • Notwendige Nebenfolge • Ob dem Täter der Erfolg angenehm oder willkommen ist und für wie wahrscheinlich er ihn hält, ist nicht relevant. Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  12. Vorbedingung Eigentliches Handlungsziel Nebenfolge Direkter Vorsatz Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  13. Die verschiedenen Vorsatzarten • Der Eventualvorsatz • Ersatzziel • Mögliche Vorbedingung • Mögliche Nebenfolge • Der Erfolg ist nicht eigentliches Handlungsziel, Täter hält ihn aber für möglich (Wissensseite) und findet sich damit ab bzw. nimmt ihn in Kauf (Willensseite), um sein eigentliches Handlungsziel zu erreichen. • Von der bewussten Fahrlässigkeit unterscheidet sich der EV nur auf der Willensseite. • Allerdings wird teilweise von der (hohen) Wahrscheinlichkeit (Wissensseite) auf den Willen geschlossen. Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  14. Vorbedingung Eigentliches Handlungsziel Nebenfolge Eventualvorsatz Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  15. A K Irrtum über den Kausalverlauf Realität Vorsatz Vollendetes Delikt, wenn im Rahmen der adäquaten Kausalität: Irrtum ist irrelevant, falls nicht mehr in diesem Rahmen. Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  16. Vorsatz Aberatio ictus A K Realität Versuch im Bezug auf K evtl. fahrlässige (oder gar eventual-vorsätzliche) Begehung im Bezug auf Z. Z Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  17. Error in persona Vorsatz B Opfer Realität Kein Irrtum über Geschehensablauf, sondern nur über Identität des Opfers. Erfolg derselbe: Tod des anvisierten Opfers  Haftung für vollendetes Delikt. Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  18. n Weitere Irrtum über Kausalverlauf Aberratio ictus Error in persona Subsumtionsirrtum Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  19. Irrtum auf Tatbestandsebene Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  20. Zu Gunsten des Täters Die Anforderungen an das Vorsatz-Wissen sind nicht erfüllt, Vorsatzhaftung entfällt. Art. 13 Abs. 1 und 2 Zu Ungunsten des Täters Irrige Annahme unrechtsbegründender oder unrechtserhöhender Umstände. Umgekehrter Tatbestandsirrtum = Versuch Tatbestandsirrtum Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  21. Vergleich Notwehr/Notstand Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  22. Notwehrexzess (Art. 16 StGB) – Arten • Intensiver Exzess: Es fehlt an der Angemessenheit der Abwehr: Das Erfordernis der Subsidiarität oder Proportionalität ist nicht eingehalten. Der Täter tut entweder mehr als zur Abwehr des Angriffs nötig wäre oder zwischen dem angegriffenen und dem verteidigten Rechtsgut besteht ein offenbares Missverhältnis. • Extensiver Exzess: DerZeitrahmen für die erlaubte Abwehr ist nicht eingehalten: Es droht entweder keine unmittelbare Gefahr oder der Angriff dauert nicht mehr an. Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  23. Notwehrexzess (Art. 16 StGB) – Rechtsfolgen • Intensiver Exzess: Art. 16 StGB anwendbar: • Art. 16 Abs. 1 StGB: Strafmilderung (Art. 48a StGB) • Art. 16 Abs. 2 StGB: Asthenischer Affekt (Überschreitung der Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff): Schuldausschluss. • Extensiver Exzess: Anwendbarkeit von Art. 16 StGB umstritten: • BGer und Teil der h.L.: Keine Anwendung von Art. 16 StGB, da gar keine Notwehrsituation vorliegt. • Teil der h.L.: Anwendbarkeit von Art. 16 StGB, mindestens wenn die Abwehr nur ein wenig zu früh oder zu spät erfolgt. Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  24. Handlungsstufen der actio libera in causa • Voraussetzung: Verschuldete Herbeiführung des Defektzustandes • Handlung 1: Wissen und Willen hinsichtlich der späteren Tatbegehung bei Herbeiführung des Defektzustandes • Handlung 2: Begehung des Deliktes Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  25. Vorsätzliche actio libera in causa • Doppelter Vorsatz: • Handlung 1:Vorsatz Ausschaltung oder Verminderung der Schuldfähigkeit mit Vorsatz, später eine Tat zu begehen. • Handlung 2:Vorsatz Vorsätzliche Ausführung der Straftat.  Der Täter macht sich der vorsätzlichen Begehung der Tat strafbar. Keine Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB. Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  26. Fahrlässige actio libera in causa (1) • Doppelte Fahrlässigkeit: • Handlung 1:Fahrlässigkeit Bei Ausschaltung oder Verminderung der Schuldfähigkeit vertraut der Täter pflichtwidrig auf das Ausbleiben der Straftat bzw. bedenkt diese Möglichkeit nicht. • Handlung 2:Fahrlässigkeit Fahrlässige Ausführung der Straftat. Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  27. Fahrlässige actio libera in causa (2) • Einfache Fahrlässigkeit – Handlung 2: • Handlung 1: Vorsatz: Ausschaltung oder Verminderung der Schuldfähigkeit mit (Eventual-)Vorsatz, später eine (Fahrlässigkeits-)Tat zu begehen. • Handlung 2: Fahrlässigkeit: Fahrlässige Ausführung der Straftat. Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  28. Fahrlässige actio libera in causa (3) • Einfache Fahrlässigkeit – Handlung 1: • Handlung 1:Fahrlässigkeit Bei Ausschaltung oder Verminderung der Schuldfähigkeit vertraut der Täter pflichtwidrig auf das Ausbleiben der (Vorsatz-)Tat bzw. bedenkt diese Möglichkeit nicht. • Handlung 2: Vorsatz • Vorsätzliche Ausführung der Straftat. •  Der Täter macht sich der fahrlässigen Deliktsbegehung haftbar (sofern strafbar!). Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  29. Herbeiführung des Defektzustandes nicht verschuldet verschuldet Freispruch Mit Vorsatz bez. späterer Tatbegehung Mit Fahrlässigkeit bez. späterer Tatbegehung Täter musste nicht mit späterer Tat-begehung rechnen Vorsatztat Fahrlässigs-keitstat Vorsatztat Fahrlässig-keitstat Art. 263 StGB vors. alic fahrl. alic fahrl. alic fahrl. alic Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  30. actio libera in causa / Rauschtat • actio libera in causa: Bei Ausschaltung bzw. Verminderung der Schuldfähigkeit hat der Täter Vorsatz bezüglich der späteren Begehung eines bestimmten Delikts bzw. vertraut pflichtwidrig auf ihr Ausbleiben oder bedenkt diese Möglichkeit gar nicht. • Rauschtat: Bei Ausschaltung der Schuldfähigkeit rechnet der Täter nicht damit und konnte auch nicht damit rechnen, ein bestimmtes Delikt zu begehen. Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  31. n • Zweistufige Prüfung: • Fehlendes Unrechtsbewusstsein • (= Unkenntnis des Unrechts)? • Ja: Vorgehen nach Art. 21 Nein: Verbotsirrtum scheidet aus. • Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) • 2. Zureichende Gründe für das Fehlen • (=Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums)? • ja: Freispruch nein: Strafmilderung Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  32. Prüfungslinien des Versuchs Tatbestandsmässigkeit ObjektivSubjektiv 1. Obj. TB nicht erfüllt 2. Subj. TB bzgl. aller obj. TB Merkmale erfüllt • 3. Beginn der Ausführung = Abgrenzung zur blossen Vorbereitungshandlung: • Tatplan des Beschuldigten • Örtliche und zeitliche Tatnähe • Versuch ist beendet/unbeendet/ tauglich/untauglich Wenn nein: Freispruch Wenn nein: Freispruch, ausser strafbare Vorbereitungshdl. nach Art. 260bis StGB Rechtswidrigkeit Schuld Rücktritt/tätige Reue Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  33. Bedingter Handlungswille/Vorsatz • Bedingter Handlungswille: Der Täter macht Entschluss von künftigen Bedingungen abhängig  Vorsatz/subjektiver Tatbestand nicht gegeben. Er könnte handeln, will aber nicht, weil Bedingung nicht eintritt. Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  34. Versuchsbeginn nach Bundesgericht „Jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen“. Ergänzungen durch Lehre: Muss nach subj. + obj. Kriterien ermittelt werden. Kriterien im Einzelfall: Nach Plan des Täters letzter entscheidender Schritt Zeitliche und örtlicheTatnähe Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  35. Rücktritt • Unvollendeter Versuch: Täter hat nicht alle Handlungen ausgeführt, die nach seinem Tatplan nötig gewesen wären • Aufgabe des Tatentschlusses • Freiwillig • Endgültig • Erfolg bleibt aus Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  36. Zu Gunsten des Täters Der Täter tut etwas Verbotenes, hält sein Tun aber für erlaubt. Art. 21 StGB: Freispruch oder Strafmilderung, wenn der Irrtum vermeidbar war. Zu Ungunsten des Täters Der Täter tut etwas Erlaubtes, hält sein Tun aber für verboten. Wahndelikt: Straflos. Verbotsirrtum Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

  37. n • Übersicht Beteiligungsformen • Beteiligung (Teilnahme i.w.S.) • Teilnahme (i.e.S.) Täterschaft • - Anstiftung - Alleintäterschaft • - Gehilfenschaft - Mittäterschaft • - Mittelbare Täterschaft • - Nebentäterschaft Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel

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