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Zentrum Bayern Familie und Soziales Bayerisches Landesjugendamt

Zentrum Bayern Familie und Soziales Bayerisches Landesjugendamt. Das Bundeskinderschutzgesetz - Aufbau / Struktur / Auswirkungen - Harald Britze, M.A. Bamberg, 17. Oktober 2012. Entstehung des BKiSchG: Kinderschutz ist kein neues Thema! Seit 1998 gibt es bayerische Aktivitäten

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Presentation Transcript


  1. Zentrum Bayern Familie und Soziales Bayerisches Landesjugendamt

  2. Das Bundeskinderschutzgesetz - Aufbau / Struktur / Auswirkungen - Harald Britze, M.A. Bamberg, 17. Oktober 2012

  3. Entstehung des BKiSchG: Kinderschutz ist kein neues Thema! Seit 1998 gibt es bayerische Aktivitäten Ab 2003 sind Aktivitäten des Bundesgesetzgebers zur Verbesserung des Kinderschutzes zu verzeichnen

  4. Inhalt des BKiSchG: Artikel 1: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Artikel 2: Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (KJHG) Artikel 3: Änderungen anderer Gesetze Artikel 4: Evaluation Artikel 5: Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 6: Inkrafttreten

  5. Art. 1 BKiSchG: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG): § 1: Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung § 2: Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung § 3: Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz § 4: Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

  6. Art. 2 Änderungen des SGB VIII (Auszug) § 8a SGB VIII: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8b SGB VIII: Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern § 16 SGB VIII: Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie § 45 SGB VIII: Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung § 47 SGB VIII: Meldepflichten § 72a SGB VIII: Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen § 79 SGB VIII: Gesamtverantwortung, Grundausstattung § 79a SGB VIII: Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe § 86c SGB VIII: Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe beim Zuständigkeitswechsel

  7. Art. 3 Änderungen andere Gesetze SGB IX: § 21 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX Angebot, Beratung durch das Jugendamt bei Kindeswohlgefährdung (Vertragliche Regelung mit Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen) Schwangerenkonfliktgesetz: § 2 Abs. 1 Rechtsanspruch auf anonyme Beratung § 4 Abs. 2 Pflicht der Schwangerenberatungsstellen zur Mitwirkung in den Netzwerken nach § 3 KKG

  8. Das BKiSchG enthält programmatische Zielsetzungen Aufgaben sind: Optimierung des präventiven und des intervenierenden Kinderschutzes Bedeutung Früher Hilfen während der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren des Kindes Strukturelle Vernetzung und bessere Kooperation im Einzelfall zwischen Jugendhilfe und Gesundheitssystem Einheitliche Befugnisnorm zur Information des Jugendamts bei Kindeswohlgefährdung Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen und Schutz vor Gewalt in Einrichtungen Entwicklung / Überarbeitung fachlicher Handlungsleitlinien und Qualitätskriterien

  9. Das BKiSchG bietet Anlass für die öffentlichen und freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe: zur Standortbestimmung zwischen Prävention und Wächteramt zur Klärung von Regelungsbedarfen / Entwicklungsaufgaben für die aktive Wahrnehmung für den Standortfaktor Jugendhilfe zur Fortschreibung öffentlicher und freier Jugendhilfe in einer Verantwortungsgemeinschaft Leitfrage: Wie gelingt die Umsetzung des BKiSchG in Bayern in gemeinsamer Verantwortung?

  10. Auswirkungen des BKiSchG: • Die freien Träger sind beim Schutzauftrag Partner der Jugendämter • Die Rolle der örtlichen Jugendhilfeträger wurde gestärkt (§ 79 SGB VIII) • Die Rolle der überörtlichen Jugendhilfeträger wurde gestärkt (§ 79a Satz 3 SGB VIII) • Das BKiSchG regelt den gesamten Kinderschutz bei allen mit Kindern befassten Berufsgruppen. Problem: • Das KKG ist nur ungenügend mit anderen spezialgesetzlichen Grundlagen verwoben • Es enthält keine Regelungen zur Vergütung des Aufwandes

  11. Leitfragen für jeden Landkreis / kreisfreie Stadt: • Vorherrschendes Leitbild von Familie? • Verhältnis Prävention und Intervention? • Art und Umfang des Geschäftsfeldes § 16 SGB VIII? • Rolle der freien Träger und Selbsthilfeinitiativen? • Sinnvolle Kooperations- und Netzwerkstrukturen (insb. Familienstützpunkte, Koordinierende Kinderschutzstellen) vor Ort? • kommunalpolitischen Gestaltungsraum wiedergewinnen (JHA)!

  12. Wie unterstützt das BLJA die Kommunen? Entwicklung / Fortschreibung fachlicher Empfehlungen Begleitung der KoKi Umsetzung der Bundesinitiative Aktualisierung / Ergänzung der Verlautbarungen Veranstaltungen und Gremienbefassungen Fortbildung, Fachberatung, Planung und Konzeptentwicklung Dialog mit den Partnern Diskussionen und Beschlussfassungen im Landesjugendhilfeausschuss Maßnahmen in der Optimierung der Fallsteuerung zur Aufrechterhaltung des individuellen Rechtsanspruchs Neufassung der Sozialpädagogischen Diagnosetabellen in elektronischer Form

  13. Fragen? … hier und jetzt? … werden auch später beantwortet unter harald.britze@zbfs-blja.bayern.de www.blja.bayern.de Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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