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Informationsveranstaltung ALFF Mitte, Halberstadt, 03.04.2014

Informationsveranstaltung ALFF Mitte, Halberstadt, 03.04.2014. Einige Informationen zu CC (anderweitige Verpflichtungen). CROSS COMPLIANCE 2013. CROSS COMPLIANCE 2013. Cross Compliance 2014.

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Informationsveranstaltung ALFF Mitte, Halberstadt, 03.04.2014

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Presentation Transcript


  1. Informationsveranstaltung ALFF Mitte, Halberstadt, 03.04.2014

  2. Einige Informationen zu CC(anderweitige Verpflichtungen) Informationsveranstaltung ALFF Mitte, Halberstadt, 03.04.2014

  3. CROSS COMPLIANCE 2013

  4. CROSS COMPLIANCE 2013

  5. Cross Compliance 2014 • Am 23. Dezember 2013 trat die alte Grundwasser-RL außer Kraft (durch WRRL festgelegt). • Es erfolgt eine Ersetzung der bisherigen Regelung durch einen neuen Standard (mit weitestgehend gleichem Inhalt). • GLÖZ 3 - Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung Verbot der direkten Ableitung von Schadstoffen gemäß des Anhangs der Richtlinie 80/68/EG in das Grundwasser und Maßnahmen zur Verhinderung der indirekten Verschmutzung des Grundwassers durch die Ableitung und das Durchsickern dieser Schadstoffe in bzw. durch den Boden

  6. DirektZahlVerpflV Artikel 1 Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Dezember 2011 (eBAnz AT144 2011 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 5c Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung • Soweit es sich nicht um eine ortsfeste Anlage im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, darf Festmist nur auf landwirtschaftlichen Flächen, auch soweit sie aus der Erzeugung genommen sind und im Sinne des § 4 instand gehalten werden, nicht länger als sechs Monate und nur so gelagert werden, dass keine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit durch Austreten von Sickersäften zu besorgen ist. Der Platz, auf dem der Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen gelagert wird, ist jährlich zu wechseln. • Silagemieten außerhalb ortsfester Anlagen sind nur auf landwirtschaftlichen Flächen, auch soweit sie aus der Erzeugung genommen sind und im Sinne des § 4 instand gehalten werden, zulässig, sofern eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit durch Austreten von Sickersäften nicht zu besorgen ist. Die maximale Lagerzeit für Festmist oder Silage spielte bekanntermaßen schon immer eine wichtige Rolle für die Frage der Förderfähigkeit der Fläche. Nun ist dies CC-relevant über die Direktzahlungenverpflichtungen-VO.

  7. 1. Verfahren der Direktzahlungen / Betriebsprämie2014 Das Jahr 2014 ist ein Übergangsjahr vor der eigentlichen Einführung der Reform der GAP ab dem Antragsjahr 2015. Die VO (EG) Nr. 73 / 2009 bleibt maßgeblich; es gelten die aus den Vorjahren bekannten Regelungen. In 2014 erfolgt eine Kürzung des DZ-budgets für D wegen Umver- teilung zwischen den MS und Anpassung der Nettoobergrenze. Unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Haushaltsdisziplin und der Umschichtung im Zusammenhang mit der Einführung der Umverteilungsprämie reduziert sich die Betriebsprämie gegenüber 2013 um ca. 17,5 % (ggf. 18,8 %). Die Modulation fällt ab 2014 weg. Informationsveranstaltung ALFF Mitte, Halberstadt, 03.04.2014

  8. 1. Verfahren der Direktzahlungen / Betriebsprämie 2014 Was heißt das konkret für 2014? Die Zahlung der Betriebsprämieerfolgtauf Basis der bisherigen Zahlungsansprüche(aber Kürzung der ZA um ca. 17,5 %, ggf. um 18,8%). DieModulationskürzungen(10 % / 14 %) fallen, wie gesagt, weg. Das bedeutete für LSA für 2013: 358 € abzgl. 10 % (14 %) Modula- tion abzgl. 2,46 % Haushaltsdisziplin > ca. 314 € / ZA (entspre-chend weniger bei den Betrieben, die über 300.000 € erhielten). Das bedeutet für LSA für 2014: 358 € abzgl. 17.5 % (18,8%) > ca. 295 €/ ZA (290 €/ ZA, jeweils ohne Umverteilungsprämie auf die ersten 36 ha). Informationsveranstaltung ALFF Mitte, Halberstadt, 03.04.2014

  9. 1. Verfahren der Direktzahlungen / Betriebsprämie 2014 Die Zahlung der Umverteilungsprämie erfolgt in Höhe von 50 € für die ersten 30 ha (1. bis 30. ha) und 30 € für die nächsten 16 ha (31. bis 46. ha) an Betriebe aller Größen und aller Rechtsformen. In 2014 erfolgt keine Umsetzung weiterer Elemente der GAP-Reform wie z.B. Basisprämie / Greening, Junglandwirteprämie, Kleinerzeugerregelung, Regelungen zum „aktiven“ Landwirt. In 2014 sind jedoch noch Anträge für Betriebe in besonderer Lage möglich, wenn ein Betrieb /-teil bis zum 15.05.2004 gekauft oder gepachtet wurde und dieser erst nach dem 16.05.2013 übernommen werden konnte, weil er bis dahin noch an einen Dritten verpachtet war. Informationsveranstaltung ALFF Mitte, Halberstadt, 03.04.2014

  10. 2. Umsetzung der GAP-Reform ab 2015 / rechtlicher Rahmen Was haben wir ab 2015 zu erwarten? Die EU-Basisverordung für die DZ (VO (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013) sowie für die Flächenzahlungen zur Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER – VO 1305 / 2013) und weitere 5 EU- Grund- bzw. Durchführungs-VO liegen vor. Bis Sommer des Jahres 2014 müssen sowohl die EU als auch die MS noch diverse weitere Durchführungs-VO (bzw. –gesetze) beschließen (Z.B. gibt in D 7 weitere Gesetzes- bzw. VO – Vorhaben). Informationsveranstaltung ALFF Mitte, Halberstadt, 03.04.2014

  11. 2. Umsetzung der GAP-Reform – das System ab 2015 • Ab 2015 wird es neben der Umverteilungsprämieweitere (neue) Elemente der GAP-Reform geben– das klang eben schon an: • Basisprämie, • Greeningprämie, • Junglandwirteprämie (JLP), • Kleinerzeugerregelung (KER) sowie • Regelungen zum „aktiven“ Landwirt. • Es wird in D keine Kappung / Degression geben. Informationsveranstaltung ALFF Mitte, Halberstadt, 03.04.2014

  12. 2. Umsetzung der GAP-Reform – das System ab 2015 • Wie berechnet sich die Basisprämie eigentlich, wie wird sie sich entwickeln? • Die Höhe der Basisprämie ergibt sich rechnerisch als der Teil der nationalen Obergrenze, der nach Anwendung (Abzug) aller anderen Elemente der DZ (UvP, JLP, KER), der Umschichtungen (1. / 2. Säule) und ggf. den Vorgaben zur Haushaltsdisziplin, verbleibt. • 2015 wird jedes Bundesland – wie bisher bei der BP auch - eine unterschiedlich hohe Basisprämie haben. Ab 2017 wird eine Angleichung der Basisprämie der einzelnen Bundesländer in 3 Schritten (2017, 2018, 2019) zu einer einheitlichen Basisprämie in ganz D. erfolgen. Informationsveranstaltung ALFF Mitte, Halberstadt, 03.04.2014

  13. 2. Umsetzung der GAP-Reform – das System ab 2015 Informationsveranstaltung ALFF Mitte, Halberstadt, 03.04.2014

  14. 2. Umsetzung der GAP-Reform – das System ab 2015 Greeningprämie: Mit der GAP-Reform soll die Landwirtschaftspolitik ökologischer und nachhaltiger werden. Ab 2015 wird in D eine einheitliche Greeningprämiein Höhe von ca. 86 € in allen Bundesländern eingeführt, die bis 2019 / 20 konstant bleiben soll. Junglandwirte sollen ca. 50 € für die ersten 90 ha für 5 Jahre zusätzlich auf die Basisprämie erhalten. Die MS können objektive, nicht diskriminierende Förderkriterien in Bezug auf das Alter (< 40 Jahre), die erstmalige Niederlassung, ggf. die Qualifikation definieren. Mitnahmeeffekte sollen ausgeschlossen sein. Offen ist noch, ob oder wie eine Gewährung der JLP an weitere Rechtsformen (z.B. Vater-Sohn GbR, juristische Personen) zu realisieren sein wird. Informationsveranstaltung ALFF Mitte, Halberstadt, 03.04.2014

  15. 2. Umsetzung der GAP-Reform – das System ab 2015 Kleinerzeugerregelung (KER) Betriebe mit einer Fördersumme bis 1.250 € sollen an der KER teilnehmen können. Diese Betriebe sollen von den Verpflichtungen des Greenings und der CCfreigestellt werden. Es soll damit eine Vereinfachung für den Landwirt und für die Verwaltung erreicht werden. Informationsveranstaltung ALFF Mitte, Halberstadt, 03.04.2014

  16. 2. Umsetzung der GAP-Reform – das System ab 2015 Aktiver Landwirt Es soll eine Negativliste von Unternehmen zur Anwendung kommen, die keine DZ erhalten, wie z.B. Unternehmen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben. Es geht also um eine landwirtschaftliche Mindesttätigkeit. Sollten sich Betriebe auf dieser Liste wiederfinden, soll jedoch der Nachweis geführt werden können, dass ihre landwirtschaftli- che Tätigkeit mehr als einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit ausmacht. Informationsveranstaltung ALFF Mitte, Halberstadt, 03.04.2014

  17. 2. Umsetzung der GAP-Reform – das System ab 2015 Was ist noch erwähnenswert für 2015 und Folgejahre? Es soll zum Einzug der bisherigen ZA zum 31.12.2014 kommen. Dann würde eine Zuweisung „neuer“ ZAauf Basis der Fläche, die ein Antragsteller 2015 bewirtschaftet und zum 15.05.2015 beantragt, erfolgen. Voraussetzung ist, dass der Ast. im Jahr 2013 zum Empfang von Zahlungen berechtigt war bzw. Zahlungen erhalten hat. Es soll wieder Möglichkeiten einer Zuweisung von ZA an Betriebsinhaber in „Besonderer Lage“geben. Diebeihilfefähige Fläche soll durch eine Erweiterung der DGL-Definition um Heideflächen erweitert werden. Die Umverteilungsprämiefür die ersten 46 ha, die 2014 eingeführt wird, soll auch in 2015 und in den Folgejahren gezahlt werden. Informationsveranstaltung ALFF Mitte, Halberstadt, 03.04.2014

  18. 2. Umsetzung der GAP-Reform ab 2015 – Greening • Die obligatorische Einführung des Greeningsist in der VO(EU) 1307/13 geregelt. Es besteht aus 3 Komponenten: • - Anbaudiversifizierung, • - Erhalt des Dauergrünlandes, • - Ökologische Vorrangflächen (zunächst 5 % der AF). • Bei Verstößen in den Jahren 2015/2016 erfolgt lediglich eine Kürzung des Greeninganteils, keine Sanktion der DZ (Basisprämie, UVP, JLP). • Ab 2017 sollen auch Sanktionen der DZ um bis zu 125% der Greening-Komponente (ca. 107 €) möglich werden. Informationsveranstaltung ALFF Mitte, Halberstadt, 03.04.2014

  19. 2. Umsetzung der GAP-Reform ab 2015 - Greening • Ökobetriebe und Kleinerzeuger bleiben vom Greening freigestellt! • Anbaudiversifizierung • Von der Anbaudiversifizierung bleiben freigestellt: • Betriebe mit bis zu 10 ha Ackerland sowie • Betriebe mit einem sehr hohen Grünlandanteil an der LF oder Ackergras-/ Stilllegungsanteil am AL (je 75%). • Es soll eine Sonderregelung für Spezialbetriebe mit jährlichem Flächentausch geben (ggf. Betriebe, die fast ausschließlich Kartoffeln produzieren). Informationsveranstaltung ALFF Mitte, Halberstadt, 03.04.2014

  20. 2. Umsetzung der GAP-Reform ab 2015 - Greening Die Anbaudiversifizierung bezieht sich nur auf das Ackerland! Betriebe bis 30 ha müssen mindestens 2 Kulturen anbauen. Dabei darf die Hauptkultur maximal 75 % ausmachen. Betriebe über 30 ha müssen mindestens 3 Kulturen anbauen. Dabei darf die Hauptkultur maximal 75%, die zwei größten Kulturen zusammen maximal 95 % und die kleinste Kultur somit mindestens 5% ausmachen. Hinweis:Es ist vorgesehen, dass ein „Verpflichtungszeitraum“ - ein Zeitraum von 4 - 8 Wochen, der im Juni – Juli liegen könnte, in dem das Anbauverhältnis ununterbrochen einzuhalten ist- festgelegt wird. Informationsveranstaltung ALFF Mitte, Halberstadt, 03.04.2014

  21. 2. Umsetzung der GAP-Reform ab 2015 - Greening • Was soll nun bei der Anbaudiversifizierung als Kultur zählen? • Kulturen werden nach Gattungen landwirtschaftlicher Kulturpflanzen unterschieden. Das würde bedeuten: • Winterweizen, Wintergerste usw. (Zuckerrüben, Kartoffeln,...) sind jeweils eine Kultur; Sommerweizen, Sommergerste jeweils eine andere (d.h., Sommer- u. Winterkulturen sind unterschiedli. K.), • Gräser sind jeweils eine Kultur, • brach liegendes Land ist in dem Sinne eine Kultur. • Aber: Silomais und Körnermais, Hauptkultur mit Untersaat, Mischkulturen sind jeweils nur eine Kultur! Informationsveranstaltung ALFF Mitte, Halberstadt, 03.04.2014

  22. 2. Umsetzung der GAP-Reform ab 2015 -Greening Dauergrünlanderhalt Vorgesehen ist ein einzelbetriebliches Umwandlungs- und Pflugver- bot für DGL innerhalb FFH- und Vogelschutzgebieten (Natura 2000). Daneben gilt das bekannte Dauergrünlanderhaltungsgebot auf regionalerEbene fort. D.h., Dauergrünland darf um nicht mehr als 5 % abnehmen (Referenz neu: DGL 2012 + zusätzliches DGL in 2015). Bei Überschreitung der 5%-Schwelle greifen einzelbetriebsbezogene Um- bzw. Rückumwandlungsgebote. LSA liegt 2013 wiederum unter der 5%-Schwelle. Die bisherigen CC-Vorschriften gelten für 2015 und 2016 fort. Informationsveranstaltung ALFF Mitte, Halberstadt, 03.04.2014

  23. 3. Umsetzung der GAP-Reform ab 2015 - Greening • Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) beziehen sich nur auf Ackerland! • Ab 2015 sind 5 % der Ackerfläche als ökologische Vorrangflächen zu erbringen (ggf. ab 2017 / 18 Erhöhung auf 7 %). • Ausnahmen: • Freistellung von Betrieben bis 15 ha Ackerfläche, • Betriebe mit einem sehr hohen Grünlandanteil an der LF oder Ackergras-/ Stilllegungsanteil am AL (je 75%; wie bei der Anbaudiversifizierung). Informationsveranstaltung ALFF Mitte, Halberstadt, 03.04.2014

  24. 3. Umsetzung der GAP-Reform ab 2015 - Greening • Folgende ökologische Vorrangflächen (ÖVF) sollen infrage kommen: • - Stilllegungsflächen, ggf. auch schmale Ackerrand- oder • Stilllegungsstreifen, • - Landschaftselemente (cc – relevante LE, wie Windschutzstr., • Feldgehölze, Einzelbäume, Baumreihen usw.), • - Pufferstreifen (ggf. als Gewässerrandstreifen), • - Agroforstflächen und Aufforstungsflächen, • - Streifen beihilfefähiger Fläche entlang von Waldrändern. Informationsveranstaltung ALFF Mitte, Halberstadt, 03.04.2014

  25. 3. Umsetzung der GAP-Reform ab 2015 - Greening • Des Weiteren könnten als ÖVF anerkannt werden: • - Kurzumtriebsplantagen (Energieholzgewinnung), • - Zwischenfruchtanbau, • - eingesäte Grünbedeckung, • - Anbau stickstoffbindender Pflanzen - Leguminosen (ggf. nur ohne Düngung und PSM-Einsatz?). • Nicht vorgesehensein sollen die Anrechnung von Winterkulturen und auch nicht die Agrar-Umwelt-Maßnahmen. Informationsveranstaltung ALFF Mitte, Halberstadt, 03.04.2014

  26. 2. Umsetzung der GAP-Reform ab 2015 - Greening Bei der Anrechnung von ökologischen Vorrangflächen sollen Umrechnungs- und /oder Gewichtungsfaktoren zur Anwendung kommen. Bei den Umrechnungsfaktoren spricht man auch von so genannten Konversionsfaktoren (Umrechnung für Elemente, die schwer zu quantifizieren sind). Die folgende Übersicht stellt nur eine Auswahl von ÖVF und möglichen Konversions- und / oder Gewichtungsfaktoren dar. - Wer es noch nicht kennt, bitte nicht erschrecken! Informationsveranstaltung ALFF Mitte, Halberstadt, 03.04.2014

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  28. 2. Umsetzung der GAP-Reform Ökologische Vorrangflächen – es bleiben Fragen. Welche Flächen und Elemente gehören tatsächlich dazu, welche Konversions- und Gewichtungsfaktoren kommen zur Anwendung? Ist eine landwirtschaftliche Produktion überhaupt erlaubt (z.B. auf Pufferstreifen)? Kann mit PSM oder Dünger gearbeitet werden? Muss zur Kennzeichnung, welche Flächen sie konkret als ÖVF anerkannt haben wollen, ein extra Schlag gebildet werden (z.B. bei den Streifen entlang von Waldrändern)? Muss ggf. mit Bindungen (wie bei AUM) gearbeitet werden? Zusammengefasst: Welche ÖVF werden wie beantragt (und wie kontrolliert)? Informationsveranstaltung ALFF Mitte, Halberstadt, 03.04.2014

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