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Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts. Geschäftsfähigkeit. Ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können (§ 105 I) Zu unterscheiden von: Ehe- und Testierfähigkeit (vgl. § 2229 I) Deliktsfähigkeit Geregelt in §§ 827 f.
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Geschäftsfähigkeit Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts
Geschäftsfähigkeit • Ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können (§ 105 I) • Zu unterscheiden von: • Ehe- und Testierfähigkeit (vgl. § 2229 I) • Deliktsfähigkeit • Geregelt in §§ 827 f. • Unter 7 Jahren nicht, von 7 – 10 Sonderregel für Straßenverkehr, zwischen 7 und 18 nach Maßgabe der Einsichtsfähigkeit • Rechtsfähigkeit • Fähigkeit, überhaupt Träger von Rechten und Pflichten zu sein • zB Inhaber von Ansprüchen oder Eigentum
Geschäftsunfähigkeit • Kinder unter sieben Jahren • Ausschluss der freien Willensbetätigung auf Dauer (§ 104 Nr. 2) • Muss nicht in der Lage gewesen sein, Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen • Zustand muss dauerhaft sein, also zB nicht bei Trunkenheit • Möglichkeit des lucidum intervallum • Möglichkeit, dass Störung sich auf bestimmten Bereiche beschränkt (Querulantenwahn, BGH ZiP 1999, 2073)
Geschäftsunfähigkeit • Entmündigung abgeschafft • Betreuung nach §§ 1896 ff. • Schließt Fähigkeit des Betreuten selbst zu handeln nicht aus • Solange nicht § 104 II vorliegt • Gericht kann aber für bestimmte Bereiche Einwilligungsvorbehalt anordnen (§ 1903) • Insbes. in Vermögensangelegenheiten • Dann Geschäft nur mit Zustimmung des Betreuers wirksam
Geschäftsunfähigkeit • Rechtfolge: WE ist nichtig • Auch kein Zugang möglich (§ 131 I) • Keine Erfüllungswirkung (§ 362) bei Leistung an den Geschäftsunfähigen • Im Sachenrecht gelten vom Geschäftsunfähigen weggegebene Gegenstände als abhanden gekommen (§ 935) • Vertretung durch gesetzliche Vertreter nötig.
Vorübergehende Störung • Nichtig ist auch die WE, die im Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird (§ 105 II) • Aber Zugang bleibt möglich • Insgesamt keine Geschäftsunfähigkeit, Sondervorschrift
Beschränkte Geschäftsfähigkeit • Geregelt in §§ 106 ff. • Betrifft (nach Abschaffung der Entmündigung) nur noch Minderjährige • Alter 7 bis 18 • Ohne Differenzierung nach Einsichtsfähigkeit oder Schwierigkeit des Vorgangs • Zentrale Norm ist § 107: • Geschäft kann vorgenommen werden, wenn es lediglich rechtlich vorteilhaft ist • Gemeint ist der rechtliche, nicht der wirtschaftliche Vorteil • Wirtschaftlicher Vorteil wäre nicht rechtssicher abgrenzbar
Lediglich rechtlicher Vorteil • Negativ definiert als die Abwesenheit von rechtlichem Nachteil • Was kommt als rechtlicher Nachteil in Betracht? • Eingehen einer Verpflichtung • Minderung der eigenen Rechtsposition • Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind dabei separat zu prüfen • Auswirkung des Abstraktionsprinzips
Lediglich rechtlicher Vorteil: • Bei Verträgen: • Nur dann, wenn den Minderjährigen keine Pflichten aus dem Vertrag treffen • Gegenseitige Verträge also immer nachteilig • Unvollkommen zweiseitige Verträge (Auftrag, Leihe) auch, da Auftraggeber/Verleiher Sekundärpflichten hat • Beim Auftrag zB § 670 • Ausnahme daher nur Schenkung und Auslobung als Begünstigter • Bei der Schenkung aber auch mittelbare Folgen zu berücksichtigen (zB Schenkung unter Auflage)
Neutrale Geschäfte: • Bei manchen Geschäften treffen die Folgen nicht den Minderjährigen, sondern einen anderen • Für den Minderjährigen und seine Rechtsstellung ist das Geschäft neutral • Hier ist der Schutzzweck des § 107 nicht berührt • Beispiele: • Auftreten als Stellvertreter (§ 165) • Gutgläubige Veräußerung fremder Sachen (§ 932) • Vornahme einer Leistungsbestimmung (§ 317)
Lediglich rechtlicher Vorteil: • Bei der Verfügung: • Rechtlich vorteilhaft, wenn sie zugunsten des Minderjährigen erfolgt • Übertragung, Aufhebung, Veränderung oder Belastung zugunsten des Minderjährigen • Ansonsten immer rechtlich nachteilig, weil mit Rechtsverlust verbunden
Beispielsfall 1: • Minderjähriger M kauft von seinem volljährigen Freund F einen Motorroller für € 500,-. Der Roller wurde übergeben, das Geld noch nicht bezahlt. Die Eltern des M sind gegen das Geschäft. F verlangt a) Bezahlung oder b) (hilfsweise) Herausgabe des Rollers.
Lösung Fall 1 • F gegen M auf Zahlung von € 500 aus § 433 II I ) Wirksamer Kaufvertrag? • WE des F (+), keine Bedenken 2) WE des M? • allg. Vssg. (+) b) Geschäftsfähigkeit? § 107? aa) Zustimmung der ges. Vertreter (-) bb) Lediglich rechtlicher Vorteil? (-), Anspruch des anderen Teils aus § 433 ist rechtlicher Nachteil. II. Ergebnis: § 433 II (-)
Lösung Fall 1 - Herausgabeanspruch B) F gegen M auf Herausgabe aus § 985 • M ist Besitzer II) F müsste Eigentümer sein. War Eigentümer, könnte aber Eig. verloren haben nach § 929 I. NICHT § 433! ABSTRAKTIONSPRINZIP! NULL-PUNKTE-GEFAHR! • Einigung? Übereinstimmende WE (+), aber bei M Problem des § 107! • Zustimmung der ges. Vertreter? (-) b) Led. Rechtlicher Vorteil? (+), Vermehrung der Rechtsposition des M durch Übereignung. Einigung (+) 2) Übergabe (+) 3) Berechtigung des F (+) III. Ergebnis: Eig. Verlust,, § 985 (-) C) F gegen M auf Herausgabe aus § 812 I 1, 1. Alt. • Etwas erlangt (+), Eigentum und Besitz II) Durch Leistung des F? (+), wollte Kaufvertrag erfüllen III) Ohne Rechtsgrund (+), Kaufvertrag unwirksam IV) Rechtsfolge: Herausgabe, § 812 iVm § 818
Beispielsfall 2: • Wie zuvor, nur hat M das Geld schon an F bezahlt. M verlangt (vertreten durch seine Eltern) Herausgabe des Geldes.
Lösung Abwandlung • M gegen F auf Herausgabe von 500 € aus § 985 • F ist Besitzer (unterstellt, dass es das Geld noch physisch besitzt, sonst nicht) • M müsste Eigentümer sein, könnte aber Eig. Verloren haben nach § 929 • Einigung (+), aber WE des M möglicherweise unwirksam nach § 107. • Zustimmung der Eltern (-) • Lediglich rechtlicher Vorteil? Übereignung durch den Minderjährigen führt zum Verlust einer Rechtsposition. Das ist ein rechtlicher Nachteil, also (-). Damit Einigung (-), M ist Eigentümer geblieben. • Übergabe? (+), M hat an F bezahlt. • Recht des F zum Besitz (§ 986)? In Betracht kommt Kaufvertrag, aber der ist ebenfalls unwirksam, siehe oben. • Ergebnis: Anspruch aus § 985 besteht. B) M gegen F auf Herausgabe aus § 812 I 1, 1. Alt. (Leistungskondiktion) I ) Etwas erlangt? F hat Besitz am Geld erlangt, s.o. • Durch Leistung des M? M wollte den vermeintlichen Kaufvertrag erfüllen. Er hat damit ziel- und zweckgerichtet das Vermögen des F vermehrt. Darin liegt eine Leistung. • Ohne Rechtsgrund (+), Kaufvertrag unwirksam, siehe oben. • Rechtsfolge: Herausgabe.
Erfüllung an Minderjährige: • Erfüllung ist nach hM Realakt • Daher keine rechtsgeschäftliche Einigung erforderlich • Aber Erfüllung führt zum Erlöschen der Forderung • Daher für den Minderjährigen nachteilig • Beispiel: Zuwendung von 1.000 € durch Vermächtnis (§ 2147) • Erbe übereignet Geld an Minderjährigen • Der versäuft es mit seinen Freunden • Eltern verweigern die Genehmigung