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HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER. Die Insolvenzgründe „Überschuldung“ und „Zahlungsunfähigkeit“. Berlin/Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.V. Michael Thierhoff Wirtschaftsprüfer Berlin, 02. März 2001. INHALTSÜBERSICHT. 1. Einleitung 2. Zahlungsunfähigkeit 3. Überschuldung

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Presentation Transcript


  1. HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER Die Insolvenzgründe „Überschuldung“ und „Zahlungsunfähigkeit“ Berlin/Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.V. Michael Thierhoff Wirtschaftsprüfer Berlin, 02. März 2001 HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  2. INHALTSÜBERSICHT 1. Einleitung 2. Zahlungsunfähigkeit 3. Überschuldung 4. 3-Wochen-Frist 5. Zusammenfassung HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  3. 1. EINLEITUNG Das Vorliegen von Insolvenzeröffnungsgründen und der Zeit-punkt ihres Eintrittes hat für die Verantwortlichen eines Unter-nehmens, das Unternehmen selbst und dessen Geschäftspartner weitreichende Folgen, klare Regeln zu deren Feststellung dienen daher der Rechtssicherheit. Fehlende gesetzliche Vorgaben zur Feststellung der Insolvenzeröffnungsgründe und die ex ante-Betrachtung im Vorfeld einer Insolvenz im Vergleich zur ex post-Betrachtung eines vom Insolvenzgericht beauftragten Gutachters führen zu Unsicherheiten in der Bewertung. HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  4. 2. ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT a) Definition b) rechnerische Übersicht c) Feststellung (1) Indizien (2) Liquidationsbilanz (3) Finanzplan (4) Plan-Gewinn- und Verlustrechnung und Plan-Bilanz HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  5. 2. ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT a) Definition, § 17 Abs. 2 S. 1 InsO “Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungs-pflichten zu erfüllen.” HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  6. 2. ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT b) rechnerische Übersicht Liquiditätsplanung drohende Zahlungsunfähigkeit Zahlungsunfähigkeit HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  7. 2. ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT Zahlungsstockung Zahlungsunfähigkeit Zahlungseinstellung HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  8. 2. ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT c) Feststellung (1) Indizien (2) Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (3) Finanzplan (4) Plan-Gewinn- und Verlustrechnung und Plan-Bilanz HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  9. 2. ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT (1) Indizien eidesstattl. Versicherung, häufige Pfändungen (Fruchtlosbescheinigungen), wiederholte Wechselproteste, rückständige existentielle Betriebskosten über mehr als einen Monat (Energie, Miete, Sozialversicherungsbeiträge, Lohn und Gehalt), wesentliche Steuerrückstände, Überziehen von Kreditlinien, Kündigung von Krediten nicht: bloße Zahlungsstockungen HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  10. 2. ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  11. business as usual ( - going concern -) - kreditwürdig - volle Manövrierfähigkeit einzelne jur. Person business unusual ( - growing concern - ) - Vorkasse - keine Avale - mangelnde Akzeptanz bei Kunden, Lieferanten und Arbeitnehmern Unternehmensgruppe 2. ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  12. 2. ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT LÖSUNGSMÖGLICHKEITEN Einzahlungen erhöhen - dauerhaft - zusätzliches Geschäft - höhere Preise - temporär - Verwertungen - Einzahlungen vorziehen Auszahlungen senken - dauerhaft - Erlasse, Kosten abbauen (Mitarbeiter, Dauerschuldverhältnisse) - Bezugspreise reduzieren - temporär - Stundungen - Moratorien Kapital zuführen - Eigenkapital - Fremdkapital HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  13. 2. ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT (3) Finanzplan - Finanzplan berücksichtigt die künftige Entwicklung des Unternehmens durch Erfassung aller Ein- und Aus-zahlungen im Planungszeitraum - mögliche Basis sind die Werte der aktuellen Bilanz/ Summen-Saldenliste und der letzten GuV auf Monatsbasis - Werte sind auf Grund eines nachvollziehbaren Unter-nehmenskonzeptes zumindest für die nächsten 6 Monate monatsweise fortzuschreiben HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  14. Bilanz HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  15. Gewinn- und Verlustrechnung HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  16. Kunden- und Produktionsstruktur Muttergesellschaft Gesamtumsatz TDM 288.010 Werk A „Kleinserien“ Umsatz: TDM 49.520 Werk B Produkt x Umsatz: TDM 16.634 Werk C Produkt y Umsatz:TDM 153.168 Werk D Produkt z Umsatz: TDM 37.477 Handelsware Umsatz: TDM 31.211 HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  17. 2. ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT Szenario I: Entwicklung ohne Unterstützung Dritter • Die Schließung des Standortes ... zum ... und Reduzierung der Verwaltungsmitarbeiter um ... Arbeitnehmer sowie Umsetzung des ursprünglichen Sozialplans vom ... (Kosten: DM 6,8 Mio.) • Verkauf ... Maschinen und Gebäude für DM 4,9 Mio. Ende 2002 • Veräußerung des Standortes ... inkl. der ...sparte für DM 10 Mio. zum 31. Dezember 2001 sowie Überführung der ...produktion nach ... • Optimierung innerbetrieblicher Abläufe durch notwendige Investitionen in den Standort ..., davon in die Fertigungslinie 2 in Höhe von ca. DM 6 Mio. und in ein Logistikzentrum in Höhe von ca. DM 11,8 Mio. HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  18. 2. ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT Szenario II: Entwicklung mit Sanierungsbeiträgen von dritter Seite • Verzichte / Übernahme Verbindlichkeiten: • Poolbanken DM 16,0 Mio. • ... DM 2,0 Mio. • PSV DM 4,0 Mio. (wegen bislang nicht zurückgestellter Pensionsverbindlichkeiten von DM 5,6 Mio. führt die Übernahme durch den PSV nur zu einer ermäßigten Rückstellung von DM 1,6 Mio.) • Gesellschafterbeitrag DM 5 Mio. • Preiserhöhung ... ab ... in Höhe von DM 7 Mio. p.a. und Verkürzung des Zahlungsziels von 42 auf 25 Tage HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  19. 2. ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  20. 2. ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  21. 2. ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  22. 2. ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  23. 3. ÜBERSCHULDUNG a) Definition b) rechnerische Übersicht c) Feststellung (1) Indizien (2) Fortführungsprognose (3) Bewertung zu Fortführungswerten (4) Bewertung zu Liquidationswerten HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  24. 3. ÜBERSCHULDUNG a) Definition, § 19 Abs. 2 InsO “Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unter-nehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.” HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  25. 3. ÜBERSCHULDUNG b) rechnerische Übersicht Überschuldungsstatus HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  26. 3. ÜBERSCHULDUNG c) Feststellung (1) Indizien (2) Fortführungsprognose (3) Bewertung zu Fortführungswerten (4) Bewertung zu Liquidationswerten HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  27. 3. ÜBERSCHULDUNG (1) Indizien • außerordentliche Verluste • Zahlungsunfähigkeit droht oder liegt bereits vor • buchmäßige Überschuldung liegt vor • längerer Zeitraum mit Verlusten oder margi-nalen Gewinnen HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  28. 3. ÜBERSCHULDUNG (2) Fortführungsprognose Ausgangspunkt der Überschuldungsprüfung ist die Prüfung und Feststellung der Fortführungsfähigkeit des Unter-nehmens. Diese ergibt sich aus den Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit (Finanzplan) für das laufende und nächste Geschäftsjahr. Fällt die Prognose positiv aus, ist eine Fortführung “über-wiegend wahrscheinlich” (> 50 %) und für den dargestellten Zeitraum ausreichend Liquidität vorhanden, so ist eine Bewertung zu Fortführungswerten vorzunehmen. Fällt die Prognose negativ aus, ist der Überschuldungsstatus nach Liquidationsgesichtspunkten aufzustellen. HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  29. 3. ÜBERSCHULDUNG HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  30. 3. ÜBERSCHULDUNG Immaterielle Vermögenswerte beinhalten z.B. eigene Patente und Lizenzen HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  31. 3. ÜBERSCHULDUNG • Fortführungswerte: • Mietereinbauten und die AiB in ... von TDM 1.490 auf Null herabgesetzt wegen geplanter Schließung • Maschinen und Anlagen in … gemäß Wertgutachten ... vom ... Wert TDM 2.500 , Abwertung um TDM 1.000 wegen voraussichtlicher Abbruch- und Aufräumkosten sowie Reparaturkosten (gemäß Gutachten) auf TDM 1.500 • BGA ... von TDM 600 um 50% auf TDM 300 wegen geplanter Schließung herabgesetzt • Liquidationswerte: • Mietereinbauten und AiB aller Standorte mit Null bewertet • Maschinen, technischen Anlagen und BGA von ... (TDM 10.814) und ... (TDM 3.978) um ca. 50% herabgesetzt; Maschinen und technische Anlagen ... unter Zerschlagungsgesichtspunkten auf Null herabgesetzt HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  32. 3. ÜBERSCHULDUNG • Fortführungswerte: • Anteil Lizenzges. und Vertriebsges.-Frankreich wegen Überschuldung auf Null herabgesetzt • Anteil Besitzges. und Vertriebsges.-Österreich (93%) entsprechend ihres Vermögenswertes nach Abzug aller Verbindlichkeiten bewertet • Anteil Vertriebsges.-England trotz Vermögensüberschuß von TDM 2.156 um ca. 77% abgewertet, da unselbständ. Vertriebsges. • Anteil Vertriebsges.-Niederlande trotz Vermögensüberschuß von TDM 10.566 um ca. 80% herabgesetzt wegen Abhängigkeit von der Konzern-Gruppe (Verwaltung, Absatz) • Liquidationswert: • Anteile an Vertriebsges.-England und Vertriebsges.-Österreich beibehalten wegen Vermögensüberschuß • Anteile an Vertriebsges.-Niederlande um 50% abgewertet TDM 1.000, da wirtschaftlicher Wert trotz Überschuldung (TDM 1.813) vorhanden HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  33. 3. ÜBERSCHULDUNG • Fortführungswert: • Fertigwaren Buchwert TDM 10.519 um Gewinnspanne (Multiplikator 1,13) erhöht auf TDM 11.886 • Forderungen gegen Lizenzges. von TDM 19.273 auf TDM 6.500 und Vertriebsges.-Frankreich von TDM 4.280 auf TDM 3.000 (Wert der Sicherheiten für Banken) herabgesetzt • Forderung gegenüber ... von TDM 933 wegen Rechtsstreit mit Null bewertet • Auftragsbestand und langjährige Kundenbeziehungen/-verträge • Liquidationswert: • RHB von TDM 7.596 um 50% auf TDM 3.798, Halbfertigwaren von TDM 4.148 auf TDM 3.000, Fertigwaren von • TDM 11.886 auf TDM 10.000 herabgesetzt wegen erschwertem Absatz • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Abwertung um ca. 20% wegen erschwerter Realisierbarkeit • Forderung gegen Besitzgesellschaft von TDM 13.259 auf TDM 12.000 und gegen Lizenzges. auf TDM 5.000 (Höhe der Grundstückswerte) herabgesetzt HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  34. 3. ÜBERSCHULDUNG • Fortführungswerte: • Pensionsrückstellungen um TDM 5.300 wegen nicht passivierter Pensionsverpflichtungen erhöht • Sozialplan für Schließung ... berücksichtigt • Liquidationswerte: • Pensionsrückstellungen um TDM 165 verringert wegen verfallbarer Pensionsverpflichtungen • Sozialplan für alle Arbeitnehmer berücksichtigt mit TDM 5.000 bei Annahme der Kündigung des Sozialplans ... durch den Insolvenzverwalter (§ 124 InsO) HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  35. 3. ÜBERSCHULDUNG HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  36. 3. ÜBERSCHULDUNG • Fortführungswerte: • Verbindlichkeiten gegenüber Lizenzgesellschaft 1 um TDM 473 auf TDM 5.712 wegen am Jahresende 2000 abgerechneter Lizenzabgaben erhöht • Liquidationswerte: • Verbindlichkeiten gegenüber Besitzgesellschaft in Höhe von TDM 1.252 begründet wegen Ergebnisabführungsvertrag zur Beseitigung der Überschuldung HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  37. 3. ÜBERSCHULDUNG (3) Bewertung zu Fortführungswerten (1) Auf der Aktivseite werden die Vermögenswerte i.d.R. zu Wieder-beschaffungswerten bewertet, stille Reserven aufgelöst, nicht betriebs-notwendige Vermögensteile können mit Liquidationswerten angesetzt werden. Ausstehende Einlagen und beschlossene Nachschüsse sind anzusetzen, soweit sie einbringlich sind. Immaterielle Vermögensgegenstände, die selbständig verkehrsfähig sind (Patente, Know-how, Konzessionen), können angesetzt werden, die übrigen sind schwer zu ermitteln Für Sachanlagen sind ggf. Wertgutachten einzuholen HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  38. 3. ÜBERSCHULDUNG (3) Bewertung zu Fortführungswerten (2) Zur Bewertung der Finanzanlagen insb. Beteiligungen an verb. Unternehmen sind für diese Unternehmen gesonderte Überschuldungs-prüfungen/Ertragswertermittlungen anzustellen. Forderungen aus LuL sind hinsichtlich ihrer Altersstruktur, Verität und Bonität zu prüfen, ggf. Abschläge vorzunehmen, bei schwebenden Geschäften (insb. langfristiger Auftragsfertigung) eine Gewinn- und Verlustrealisierung nach jeweiligem Auftragsfortschritt vorzunehmen Bei Forderungen gegen verbundene Unternehmen sind die Resultate der dort vorgenommenen Überschuldungsprüfungen zu berücksichtigen HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  39. 3. ÜBERSCHULDUNG (3) Bewertung zu Fortführungswerten (3) Auf der Passivseite wird kein Eigenkapital angesetzt, anzusetzen sind alle Verbindlichkeiten, die im Falle einer Verfahrenseröffnung Insolvenzforderungen (auch nachrangige) begründen. Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen sind entsprechend der Be-stimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersver-sorgung zu passivieren, unverfallbare Versorgungsanwartschaften und Arbeitnehmeransprüche aus laufenden Pensionsverpflichtungen zu be-stimmen. Rückstellungen für abgeschlossene oder geplante Interessen-ausgleiche, Sozialplan, Nachteilsausgleichs- oder Abfindungsverein-barungen sind zu bilden. Rückstellungen für Schließungs- und Abbau-kosten, Garantien, Gewährleistungen, Rechtsstreiten, Steuern sind einzustellen. HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  40. 3. ÜBERSCHULDUNG (3) Bewertung zu Fortführungswerten (4) Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind zu passivieren, selbst wenn eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen, § 32 a GmbHG vorliegen sollten. Rangrücktrittserklärungen mit Forderungsverzicht zur Beseitigung einer Überschuldung sollten erörtert werden. Bei verbundenen Unternehmen sind harte Patronatserklärungen u.a. Erklärungen zu berücksichtigen, deren Überschuldungsstatus zu erstellen. HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  41. 3. ÜBERSCHULDUNG (4) Bewertung zu Liquidationswerten (1) Die Bewertung zu Liquidationswerten wirkt sich insb. auf der Aktivseite aus. Vor einer Bewertung steht die Prüfung, ob eine Gesamtveräußerung im Rahmen eines asset deal, eine übertragende Sanierung an ein fremdes Unternehmen oder eine Auffanggesellschaft in Betracht kommt, Veräußerungen von Betriebsteilen oder eine vollständige Zerschlagung. Je nach der vorgenannten Prüfung können Werte für immaterielle Vermögens-werte anzusetzen sein oder nicht. Bei selbständig verwertbaren Rechten wie Patenten, Lizenzen, Markenrechten, Konzessionen ist zu prüfen, ob deren Verwertbarkeit an die Gesellschaft oder bestimmte Personen gebunden ist. Sachanlagen sind meist auf das jeweilige Unternehmen speziell ausgerichtet und verlieren bei einer Zerschlagung erheblich an Wert Finanzanlagen, inbs. Anteile an verbundenen Unternehmen sind bei einer Liquidation häufig wertlos, Ansprüche aus Konzernverflechtungen (bspw. harten Patronatserklärungen) sind falls werthaltig einzustellen. HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  42. 3. ÜBERSCHULDUNG (4) Bewertung zu Liquidationswerten (2) Bei den Vorräten sind an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Halbfertigwaren erhebliche Abschläge vorzunehmen, während bei Fertigwaren ein Abverkauf zu Sonderkonditionen geprüft werden sollte. Bei Forderungen aus LuL sowie gegen verbundene Unternehmen kann auf die Bewertung zu Fortführungswerten verwiesen werden, allerdings sinkt i.d.R. mit Kenntnis der Krise bei Schuldnern die Zahlungsbereitschaft, Aufrechnungen werden vorgenommen, Mängeleinreden geltend gemacht etc., so daß Abschläge vorzunehmen sind. HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  43. 3. ÜBERSCHULDUNG (4) Bewertung zu Liquidationswerten (3) Für die Bewertung der Passivseite ist hinsichtlich der Rückstellungen und Verbindlichkeiten auf die Bewertung zu Fortführungswerten zu verweisen. Für die Berücksichtigung von Rückstellungen für Dauerschuldverhältnisse (Dienst-, Miet-, Leasing-, Serviceverträge etc.) und Schadenersatzforderungen aus ggf. vorzeitig beendigten Verträgen ist die Art und Dauer der geschätzten Abwicklung von Bedeutung (Abwicklungskosten, Ausbaukosten, Erhaltungs-aufwendungen etc.). Dies gilt auch für Schadensersatzforderungen oder Verlusten aus nicht beendeten langfristigen Aufträgen. HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  44. 4. 3-WOCHEN-FRIST a) Definition b) Folgen HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  45. 4. 3-WOCHEN-FRIST a) Definition, §§ 92 Abs. 2 AktG, 64 Abs. 2 GmbHG, ähnlich §§ 99 Abs. 1 GenG, 130 a Abs. 1 S. 1 u. 3 HGB “Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so hat der Vorstand (haben die Geschäftsführer) ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenz-verfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt.” HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  46. 4. 3-WOCHEN-FRIST b) Folgen (1) Nach Feststellung eines Insolvenzeröffnungsgrundes sind die Verantwortlichen über die Folgen einer Insolvenzantragspflicht aufzuklären wie bspw. • Straftatbestand der Insolvenzverschleppung, §§ 401 Abs. 1 Nr. 2 AktG, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, 148 Abs. 1 Nr. 2 GenG, 130 b Abs. 1 HGB • Haftung der Vorstandsmitglieder, des Geschäftsführers, §§ 93 Abs. 2 S. 1 AktG, 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG, 130 a Abs. 3 S. 1 HGB • Zahlungsverbot, §§ 92 Abs. 3 S. 1 AktG, 64 Abs. 2 S. 1 GmbhG, 99 Abs. 2 S. 1 GenG, 130 a Abs. 2 S. 1 HGB • Insolvenzanfechtung, §§ 129 ff. InsO HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  47. 4. 3-WOCHEN-FRIST b) Folgen (2) Erfahrungsgemäß ist Überschuldung längst eingetreten, 3-Wochen-Frist bereits abgelaufen, so daß für Sanierungsmaßnahmen keine Frist mehr verbleibt Innerhalb von 3-Wochen-Frist sind Sanierungsmaßnahmen (Verhandlungen mit Gläubigern über Teilverzichte, Moratorien, mit Banken über zusätzliche Kredit-linien, mit Kunden über Aufträge zu anderen Konditionen, mit Betriebsräten über Interessenausgleich, Sozialplan, Nachteilsausgleich, Abfindungen etc.) kaum zu führen. Gesellschafter sind regelmäßig wegen eigenkapitalersetzenden Leistungen nach § 32 a und b GmbHG zu Rangrücktrittserklärungen, Forderungsverzichten und falls möglich zum Einbringen neuen Kapitals zum Zwecke einer Beseitigung der Überschuldung bereit. Gläubiger sind nach Hinweisen auf anfechtbare Rechtsgeschäfte nach §§ 129 ff. InsO zu Teilverzichten bereit, da diese im Insolvenzfalle ohnehin angefochten würden. HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  48. 4. 3-WOCHEN-FRIST b) Folgen (3) Auf der Grundlage der Bereitschaft von Gesellschaftern und Gläubigern sind alle Beteiligten, wie bspw. • Gesellschafter • Lieferanten • Banken • Arbeitnehmer/Betriebsrat/Gewerkschaft • Kunden in ein Sanierungskonzept einzubeziehen, anteilig zu realistischen Teilbeiträgen aufzufordern HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  49. 4. 3-WOCHEN-FRIST HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

  50. 5. ZUSAMMENFASSUNG Da die Feststellung der Insolvenzeröffnungsgründe mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist und an den Zeitpunkt des Vorliegens der Gründe wirtschaftlich bedeutsame Rechts-folgen für die Verantwortlichen des gefährdeten Unter-nehmens und deren Geschäftspartner geknüpft sind, bedarf es bereits im Vorfeld einer sorgfältigen und sachkundigen Prüfung. Dem Berater kommt eine ausführliche Aufklärungs-pflicht zu, um seinem Mandanten die Auswirkungen dieser Feststellungen und evtl. Fehlinformationen aufzuzeigen. Da Haftungsansprüche nur im Insolvenzfall drohen ist das Risiko einer kritischeren ex post-Betrachtung zu berücksichtigen. HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER

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