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Stufenzuordnung bei der Entgeltberechnung

Stufenzuordnung bei der Entgeltberechnung. Vortrag im Hauptpersonalrat 25. Februar 2010 M. Hochmuth. Schwerpunkte. Tabellenentgelt Einstufung bei Einstellung Unterbrechung der Tätigkeit Stufenzuordnung bei Folgeverträgen Stufe bei Höher-/Herabgruppierung Garantiebetrag

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Stufenzuordnung bei der Entgeltberechnung

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  1. Stufenzuordnung bei der Entgeltberechnung Vortrag im Hauptpersonalrat 25. Februar 2010 M. Hochmuth Stufenzuordnung

  2. Schwerpunkte • Tabellenentgelt • Einstufung bei Einstellung • Unterbrechung der Tätigkeit • Stufenzuordnung bei Folgeverträgen • Stufe bei Höher-/Herabgruppierung • Garantiebetrag • Leistungsstufen (vorzeitig/verspätet) • Stufenaufstieg und Strukturausgleich • Mitbestimmung des Personalrates Stufenzuordnung

  3. Tabellenentgelt [§ 15 (1) TV-L]Die Höhe des monatlichen Tabellenentgelts bestimmt sich nach derEntgeltgruppe, in die der/die Beschäftigte eingruppiert ist, und nachder für ihn/sie geltenden Stufe. maßgeblich: Anlagen B zu § 15 TV-L – Tarifgebiet Ost Erhöhung 1.1.10: einheitliche Tabellen für beide Tarifgebiete Erhöhung 1.3.10: + 1,2 % Stufenaufstiege nach TV-L Einstufung § 16 (2), (2a), (4), (5) Stufenverlauf § 16 (3) [normaler Verlauf  WB TV-L; Abweichungen  Anhang zu § 16] Leistungsstufen § 17 (2) Unterbrechungen § 17 (3) Umgruppierungen § 17 (4) Stufenzuordnung

  4. Einstufung bei Einstellung • Tarifrechtliche Normalfälle [§ 16 (2) TV-L]: • E ohne Berufserfahrung Stufe 1 • E mit mindestens einjähriger Berufserfahrung aus vorherigem • AV zum selben AG Anrechnung • (Lücke ≤ 6 Monate / Wissenschaftler ≤ 12 Monate) • E mit mindestens einjähriger Berufserfahrung aus einem AV • zu anderem AG Stufe 2 • bei mind. 3 Jahren Ber.-Erf. nach 31.1.2010 Stufe 3 • (Berufserfahrung muss einschlägig sein!) Stufenzuordnung

  5. Einstufung bei Einstellung • Sonderfälle [§ 16 (2) Satz 4, (2a), (5) TV-L]: • E nach AV bei anderem AG Berücksichtigung der vorh. Tätigkeit bei Stufenzuordnung • !! Kann-Bestimmung zur Deckung des Personalbedarfs !! • E nach AV bei anderem AG des öD im unmittelbaren Anschluss Anrechnung der EG und Stufe ganz oder teilweise • !! Kann-Bestimmung !! • E von qualifizierten Fachkräften Vorweggewährung von bis zu zwei Stufen höher (g.o.t.) • !! Kann-Bestimmung zur Deckung des Personalbedarfs !! Stufenzuordnung

  6. Stufenzuordnung übergeleiteter Beschäftigter • Ehemalige Angestellte [ § 6 TVÜ-L] • ab 1.11.2006 Stufe 2 oder individuelle Zwischenstufe ≡ Vergleichsentgelt • ab 1.11.2008 reguläre Stufe • oder weiterhin individuelle Endstufe • Ehemalige Arbeiter [§ 7 TVÜ-L] • ab 1.11.2006 Stufe entsprechend ihrer Besch.-Zeit nach § 6 MTArb-O • oder weiterhin individuelle Endstufe • Weiterer Aufstieg • regulärer Stufenaufstieg nach § 16 (3) TV-L • abweichender Aufstieg gemäß Anhang zu § 16 TV-L • abweichender Aufstieg in EG 1 gemäß § 16 (4) TV-L Stufenzuordnung

  7. Unterbrechung der Tätigkeit Stufenlaufzeit erfordert ununterbrochene Tätigkeit in derselben Entgeltgruppe bei demselben AG Unterbrechung der Tätigkeit wegen Ende des AV führt i.d.R. zum Wegfall der Besitzstände, d.h. Stufenfestsetzung erfolgt wie bei Einstellung (Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrungen) Generelle Unschädlichkeitsregelung für Beschäftigte, die unter den TVÜ-L fallen (!!!): „Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich“ [Neufassung Protokollerklärung zu § 1 (1) Satz 1 TVÜ-L] (bei Unterbrechungen < 1 Monat zwischen 1.11.08 und 28.2.09 „bestehen seitens des SMF keine Bedenken“ sie als unschädlich anzuerkennen) Bezieht sich auch auf sonstige Besitzstände! Stufenzuordnung

  8. Unterbrechung der Tätigkeit • Unschädliche Unterbrechungen [§ 17 (3) Satz 1]: • Schutzfristen nach MuSchG • Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen • (Dauer bezieht sich anscheinend auf die gesamte Stufenlaufzeit !) • bezahlter Urlaub (Erholungsurlaub, Zusatzurlaub, Arb.-Befreiung) • Sonderurlaub im betrieblichen Interesse (vorher schriftlich!!) • sonstige Unterbrechungen von < 1 Monat im Kalenderjahr • vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Stufenzuordnung

  9. Unterbrechung der Tätigkeit • Schädliche Unterbrechungen [§ 17 (3) Satz 2 und 3]: • a) anwartschaftserhaltend (die Uhr wird angehalten) • alle Tätigkeitsunterbrechungen bei Bestand des AV bis 3 Jahre • Elternzeit • Saisonbeschäftigung • b) anwartschaftsfeindlich (die Uhr wird zurückgestellt) • alle Unterbrechungen von mehr als 3 Jahren (bei Bestand des AV) • Zuordnung zu der Stufe, die der bisherigen vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei Einstellung. Stufenlaufzeit beginnt neu!!! Stufenzuordnung

  10. Stufenzuordnung bei Folgeverträgen (I) RS SMF 30.11.2009 • zu unterscheiden sind Verlängerungen und Neuverträge • (bei Verlängerungen: Stufe bleibt, Laufzeit bleibt • bei Neuverträgen: Stufe wie bei Einstellung, Laufzeit beginnt neu) • k • Verträge ohne Sachgrund für die Befristung [§ 14 (2) TzBfG] • Verlängerung von Verträgen ohne Sachgrund • a) während des AV  Verlängerung • b) nach Ablauf des AV  Neuvertrag (nicht mehr nach § 14 (2) !!) • Änderung der Arbeitsbedingungen • a) während des AV ohne Änderung der EG  alles bleibt • b) während des AV mit Änderung der EG  Höhergruppierung • c) während des AV mit Änderung der Laufzeit  Neuvertrag *) • Anschluss eines befristeten AV mit Sachgrund  Neuvertrag • Entfristung  Verlängerung Stufenzuordnung

  11. Stufenzuordnung bei Folgeverträgen (II)  RS SMF 30.11.2009 • zu unterscheiden sind Verlängerungen und Neuverträge • (Konsequenzen w.o.) • Verträge mit Sachgrund für die Befristung [§ 14 (1) TzBfG, § 21 BEEG] • Verlängerung von Verträgen nach BEEG bei Vertretung eines anderen • AN  Neuvertrag • - Laufzeitänderung während AV  Verlängerung / nach AV  Neuvertrag • - Änderung d. Arbeitsbedingungen (nicht A-Zeit) [LfF: neuer Sachgrund ?] • a) während des AV ohne Änderung der EG  Neuvertrag ? (Prüfg.DSt) • b) während des AV mit Änderung der EG  Neuvertrag ? - „ - • c) während des AV mit Änderung der Laufzeit  Neuvertrag ? - „ - • mehrere AV  getrennte Bewertg. (auch für Übergeleitete bei Zweit-AV) • Entfristung während des AV  Verlängerung / nach AV  Neuvertrag • Projektänderung bei DM-Beschäftigung  Neuvertrag !!! Stufenzuordnung

  12. Stufenzuordnung bei Folgeverträgen (III)  RS SMF 30.11.2009 • Bisherige Beispiele • Vordienstzeiten bei gleichem AG (TU, auch andere Unis) werden nur in • Jahresscheiben und nicht taggenau anerkannt, obwohl sie taggenau an • das LfF übermittelt werden • „Worst Case“ WiMi, E 13 (regul. Aufstieg nach 1 Monat der Folgeverträge) • Vertrag Laufzeit/Mon. Stufe finanzieller Verlust • 1 11 1 --- • 2 12 1 11 x 330 = 3630 € • 3 24 2 23 x 180 = 4140 € • 4 36 3 35 x 350 = 12250 € • - WiMi; Neuvertrag (Projektänderung DM) E 13Ü/3  E 13/1; Δ = - 250 € • WiMi; 2 Verträge á 50 %: 1x E 13/x, 1 x E 13Ü/individ.ES • - techn. Ang.; 2 Verträge; 1 x E 6/5, 1 x E 6/1, trotz gleicher Tätigkeit • - Verw.-Ang. mit höherwert. Tät.; bisher E 3/2; Neuvertrag E 5/1, Δ = - 70 € Stufenzuordnung

  13. Stufenzuordnung bei Folgeverträgen (IV)  RS SMF 30.11.2009 • Rechtsmittel • seitens der Dienststelle •  Remonstration (von K der TUD vorgenommen in Absprache mit • den K der anderen sächs. Unis) • - seitens der Mitarbeiter •  Einspruch bei der Bezügestelle •  Geltendmachung bei der Dienststelle •  Klage vor dem Arbeitsgericht (erstes Verfahren vor AG Chemnitz) • seitens des Personalrates •  Widerspruch ?? Stufenzuordnung

  14. Stufe bei Umgruppierung • Höhergruppierung [§ 17 (4)] • - Zuordnung zur Stufe der höheren Entgeltgruppe mit mindestens • dem bisherigen Entgelt • Untergrenze ist Stufe 2 • Erhöhung mindestens Garantiebetrag • Höhergruppierung über mehr als eine EG so, als wenn jede • einzelne EG durchlaufen würde (außer Ang. E3  E5, E6  E8) • Anspruch immer am Monatsanfang; Stufenlaufzeit beginnt neu • Herabgruppierung [§ 17 (4)] • Zuordnung in der niedrigeren Entgeltgruppe erfolgt stufengleich • Stufenlaufzeit beginnt nicht neu! Stufenzuordnung

  15. Garantiebetrag [§ 17 (4) Satz 2] • Höhe • EG 1 - 8: 26,50 € 26,82 € (ab 1.3.10) • EG 9 - 15: 52,99 € (seit 1.1.10) 53,63 € (ab 1.3.10) • Regeln • Garantiebeträge sind dynamisiert • Garantiebetrag entfällt mit Erreichen der nächsthöheren Stufe • maßgeblich ist die erreichte EG (z.B. 8  9 : 52,99 €) Stufenzuordnung

  16. LeistungsstufenBeschleunigung oder Anhalten des Stufenaufstiegs [§ 17 (2)] (nur Aufstiege in die Stufen 4 – 6) Verkürzung (Beschleunigung) des Stufenaufstiegs TV-L: Leistung erheblich über dem normalen Durchschnitt SMF: dauerhaft (mindestens 1 Jahr) herausragendeGesamtleistung BMI: erst nach der Hälfte der regelmäßigen Laufzeit (TVöD Bund) Verlängerung (Anhalten) des Stufenaufstiegs TV-L: Leistung erheblich unter dem normalen Durchschnitt - jährliche Prüfung des AG über Vorliegen der Voraussetzungen (Regelbeurteilung; allg. Beurt.-Grundsätze  DV; Dokumentation) - Beschwerderecht des AN bei einzurichtender betriebl. Kommission (paritätisch AG/PR; Verfahrensvorschlag; Letztentscheid AG) Problem: Durchschnittliche Leistung ist nicht definiert. Bisher auch keine diesbezügliche Rechtsprechung Stufenzuordnung

  17. Stufenaufstieg und Strukturausgleich • Strukturausgleich [Anlage 3 zu § 12 TVÜ-L] • ( dbzgl. auch Weiterbildung „Strukturausgleich“) • für übergeleitete Angestellte (180 Fallkonstellationen) • nicht dynamisiert • Anrechnung bei Höhergruppierung!! • Zahlung ab 1.11.08; Beginnrechnung ab 1.11.06 • Zahlung dauerhaft oder befristet in Jahren • bei Zahlungsende  Aufstiegszeitpunkt  Weiterzahlung bis Aufstieg, • es sei denn, der Aufstieg erfolgt in Endgruppe  Frist bleibt • Problem: Unklar ist, ob für die Ansprüche auf Strukturausgleich diejeni- • ge Entgeltgruppe maßgeblich ist, die sich aus der „originären“ Eingrup- • pierung (TdL, LAG BW) oder der tatsächlichen Eingruppierung zum • 1.11.06 (ver.di, AG Köln) ergibt. Stufenzuordnung

  18. Mitbestimmung des Personalrates  RS SMF 09.12.2009 • Einstellungen • - Mitbestimmung bei der Stufenzuordnung nach § 16 (2) Satz 1-3 TV-L • d.h. Fälle ohne Berufserfahrung (Satz 1) sowie mit einschlägiger • Berufserfahrung bei gleichem (Satz 2) oder anderem (Satz 3) AG • keine Mitbestimmung bei Anrechnung förderlicher Zeiten nach § 16 (2) • Satz 4 TV-L, es sei denn, die Dst. erlässt dafür Grundsätze • keine Mitbestimmung bei Stufenfestsetzung nach § 16 (2a), d.h. • besondere Anerkennung von Zeiten bei anderem AG des öD • - keine Mitbestimmung bei Stufenfestsetzung nach § 16 (5), d.h. • Vorweggewährung von (ein bis zwei) Stufen • - keine Mitbestimmung bei Stufenfestsetzung nach § 17 (2), d.h. • Verkürzung und Verlängerung der Stufenlaufzeit • Höher- und Rückgruppierungen • - Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung nach § 17 (4) TV-L Stufenzuordnung

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