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Kaufrechtliche Gewährleistung

Kaufrechtliche Gewährleistung. § 17.3 Nacherfüllungsanspruch (Einzelne Probleme). II. Einzelne Probleme des Nacherfüllungsanspruchs. Probleme des Nacherfüllungsanspruchs 1. Nacherfüllungsanspruch beim Stückkauf Prüfungssituation:

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Kaufrechtliche Gewährleistung

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  1. Kaufrechtliche Gewährleistung § 17.3 Nacherfüllungsanspruch (Einzelne Probleme)

  2. II. Einzelne Probleme des Nacherfüllungsanspruchs

  3. Probleme des Nacherfüllungsanspruchs • 1. Nacherfüllungsanspruch beim Stückkauf • Prüfungssituation: • Anspruch des Käufers auf Lieferung einer anderen, gleichwertigen Sache aus §§ 439 Abs. 1, 437 Nr. 1 BGB • Wirksamer Kaufvertrag • Mangelhaftigkeit der Sache bei Gefahrübergang, §§ 434, 446 BGB • Nachlieferungsanspruch, §§ 439 Abs. 1, 437 Nr. 1 BGB • Anspruch könnte ausgeschlossen sein, § 275 Abs.1, 2 BGB

  4. Nacherfüllungsanspruch beim Stückkauf • BGH vom 7.6.2006 - VIII ZR 209/05 • „Die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache ist auch beim Stückkauf nicht von vorneherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens liegt es in der Regel nahe, dies zu verneinen, wenn dem Kaufentschluss eine persönliche Besichtigung des Fahrzeugs vorangegangen ist.“ • (Siehe dazu auch BGH NJW 2008, 52 und BGH NJW 2007, 1346)

  5. 2. Nutzungsersatzanspruch des Verkäufers in Folge der Nachlieferung • Prüfungssituation: • Anspruch des Verkäufers auf Rückgabe der gelieferten Sache und Ersatz gezogener Nutzungen aus §§ 439 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB • Wirksamer Kaufvertrag • Sachmangel • Befriedigung des Nacherfüllungsanspruchs durch den Verkäufer, § 439 Abs. 4 BGB • Eigentum/Besitz an der zunächst gelieferten, mangelhaften Sache • Tatsächlich gezogene Nutzungen im Sinne des § 346 Abs. 1 BGB

  6. Inzidente Prüfung: • Uneingeschränkte Anwendbarkeit des § 439 Abs. 4 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB? • § 474 Abs. 2 Satz 1 BGB • Verbrauchsgüterkauf • Unternehmer (§ 14 BGB) als Verkäufer • Verbraucher (§ 13 BGB) als Käufer • Bewegliche Sache • Rechtsfolge: • Ausschluss der Nutzungsersatzpflicht aus § 346 Abs. 1 BGB. • Herausgabepflicht bezüglich der Sache besteht fort.

  7. Liegt dagegen kein Verbrauchsgüterkauf vor: • Anspruch des Verkäufers auf Ersatz gezogener Nutzungen aus §§ 439 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB besteht dem Grunde nach. • Für nicht gezogene Nutzungen: Anspruch des Verkäufers aus § 347 BGB • Einschlägige Fälle: • Verkauf von Unternehmer an Unternehmer • Verkauf von Verbraucher an Verbraucher • Verkauf von Verbraucher an Unternehmer • Hinweis: • Gegenanspruch des Käufers besteht nicht; einseitige Verweisung auf § 346 Abs. 1 BGB in § 439 Abs. 4 BGB. • Anders im Falle des Rücktritts vom Vertrag nach §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB (dazu auch BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08).

  8. Vorlagebeschluss des BGH („Quelle-Verfahren“) • Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: • Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 oder des Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Falle der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes des Verbrauchsgutes durch Ersatzlieferung von dem Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des zunächst gelieferten vertragswidrigen Verbrauchsgutes verlangen kann? • BGH, Beschluss vom 16. August 2006 - VIII ZR 200/05

  9. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie Artikel 3 Rechte des Verbrauchers (2) Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher entweder Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Maßgabe des Absatzes 3 oder auf angemessene Minderung des Kaufpreises oder auf Vertragsauflösung in bezug auf das betreffende Verbrauchsgut nach Maßgabe der Absätze 5 und 6. (3) Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist.Eine Abhilfe gilt als unverhältnismäßig, wenn sie dem Verkäufer Kosten verursachen würde, die- angesichts des Werts, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte,- unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit und- nach Erwägung der Frage, ob auf die alternative Abhilfemöglichkeit ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zurückgegriffen werden könnte,verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären.Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muss innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind. (4) Der Begriff "unentgeltlich" in den Absätzen 2 und 3 umfasst die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes notwendigen Kosten, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten. 9

  10. Urteil des EuGH • Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen. • EuGH, Urteil vom 17.4.2008, Rs. C-404/06 (Quelle AG)

  11. Abschließendes Urteil des BGH • Der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten über eine Gesetzesauslegung im engeren Sinne hinaus auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden. • b) Eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus; eine solche planwidrige Unvollständigkeit kann sich daraus ergeben, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich seine Absicht bekundet hat, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, die Annahme des Gesetzgebers, die Regelung sei richtlinienkonform, aber fehlerhaft ist. • c) § 439 Abs. 4 BGB ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 (Rs. C-404/06, NJW 2008, 1433 – Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände) im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) einschränkend anzuwenden: Die in § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) gelten in diesen Fällen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst, führen hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache. • BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05

  12. 3. Erfordernis der Fristsetzung • Prüfungssituation: • Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des bereits gezahlten Kaufpreises aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 440 BGB • Gesetzliches Rücktrittsrecht, § 346 Abs. 1 BGB • §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB • Gegenseitiger Vertrag, Kaufvertrag • Rücktrittsrecht • Nicht vertragsgemäße Leistung • Verstreichen der angemessenen Frist zur Nacherfüllung bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach §§ 323 Abs. 2, 440 BGB • Problem: Fristsetzungserfordernis

  13. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie • Artikel 3 Rechte des Verbrauchers • (..) • (5) Der Verbraucher kann eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung verlangen,- wenn der Verbraucher weder Anspruch auf Nachbesserung noch auf Ersatzlieferung hat oder- wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat oder- wenn der Verkäufer nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher Abhilfe geschaffen hat.(6) Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher keinen Anspruch auf Vertragsauflösung.

  14. 4. Problem der Selbstvornahme durch den Käufer Typischer Fall: Käufer erkennt einen Sachmangel an der bereits gelieferten und bezahlten Ware und behebt ihn umgehend, ohne den Verkäufer davon in Kenntnis zu setzen. Dem Käufer entstehen bei der Reparatur der Sache Kosten, die er vom Verkäufer ersetzt verlangt.

  15. Einstieg in die Prüfung: • Kaufrechtliche Ansprüche: • Besondere Regelung zur Selbstvornahme im Kaufrecht? • Negativ! • Anders: • Regelungen im Werkvertragsrecht (§ 637 BGB) und im Mietrecht (§ 536a Abs. 2 BGB).

  16. Anspruch des Käufers auf Rückerstattung eines Teils des Kaufpreises aus §§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 1, 441 Abs. 4 BGB (Minderung) • Voraussetzungen des Rücktritts (außer § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) • Gegenseitiger Vertrag • Nicht vertragsgemäße Leistung • Fristablauf • Ergebnis: Mangels Fristablaufs besteht kein Rückzahlungsanspruch in Folge der Minderung.

  17. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1, Satz 1 BGB • Wirksamer Kaufvertrag • Pflichtverletzung: Leistung wurde nicht wie geschuldet erbracht • Fristsetzung und Fristablauf • Ergebnis: Mangels Fristablaufs besteht auch kein Schadensersatzanspruch.

  18. Ansprüche aus dem Allgemeinen Schuldrecht:

  19. Anspruch auf Ersatz vom Verkäufer ersparte Aufwendungen gem. § 326 Abs. 2, 4 (analog?) BGB. • Wirksamer Kaufvertrag • Bestehen eines Nacherfüllungsanspruchs • Mangel bei Gefahrübergang • Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB • Durch Reparatur wird Befriedigung des Nacherfüllungsanspruchs unmöglich (Fall der Zweckerreichung).

  20. Rechtsfolge: • Besondere Bedeutung des § 326 BGB im Gefüge der §§ 323 f. BGB! • Grundsätzlich: • § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB: Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises entfällt bzw. Kaufpreis kann zurückgefordert werden (§ 326 Abs. 4 BGB) • Aber zu beachten: • § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB: Abs. 1 findet in diesem Fall keine Anwendung • Zweck: Aufrechterhaltung des Wahlrechts zwischen Rücktritt und Minderung • Anwendbar ist aber wohl § 326 Abs. 2 BGB • unmittelbar • oder analog über §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 6 BGB

  21. Rechtsfolge der Anwendung von § 326 Abs. 2 BGB • Nach § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB bleibt der Anspruch auf die Gegenleistung bestehen. • Verkäufer hat sich aber ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen (§ 326 Abs. 2 Satz 2 BGB). • Unterscheidung zwischen „externen“ und „internen“ Reparaturkosten • Anspruch auf Ersatz „interner“ Reparaturkosten bestünde daher.

  22. Einschlägige BGH-Entscheidung, die zu abweichendem Ergebnis kommt: • Sowohl das Recht des Käufers, gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB den Kaufpreis zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB setzen - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - voraus, daß der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. • Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB (analog) die Anrechung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern. • BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04

  23. Zentrale Argumente des BGH: • §§ 437 ff. BGB enthalten abschließende Regelungen zu den Folgen einer mangelhaften Lieferung. • Eine dem Miet- und Werkvertragsrecht entsprechende Regelung besteht nicht. • Vorrang des Rechts zur Nacherfüllung und Erfordernis der Fristsetzung würde unterlaufen.

  24. Aus der Entscheidungsbegründung: „Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Käufer zur Unmöglichkeit der Nacherfüllung führt, was Voraussetzung der - auch analogen - Anwendbarkeit des § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB ist (dagegen Erman/Grunewald, BGB, 11. Aufl., § 437 Rdnr. 3; Oechsler, NJW 2004, 1825, 1826; Schroeter, aaO, 442 f.).“

  25. 5. Einbau der nachgelieferten und Ausbau der bestimmungsgemäß eingebauten, mangelhaften Sache • Typischer Fall: • Verbraucher K erwirbt bei Unternehmer V Ware, die bestimmungsgemäß in sein Haus einzubauen ist (Fliesen, Dachziegel, Fenster, Parkett u.s.w.). Nachdem die Ware eingebaut ist, fällt auf, dass ein irreparabler Produktionsfehler vorliegt, den weder V noch K vor Einbau hätten erkennen können. • K verlangt nun von V Neulieferung entsprechender Ware.

  26. Zentrale Fragen: • Erfasst der Anspruch auf Nachlieferung auch den Ausbau der zunächst gelieferten mangelhaften Ware? • Ist V im Zuge der Nacherfüllung verpflichtet, die neue Ware entsprechend zu montieren?

  27. Zentrale Dokumente • Urteil des BGH vom 15.7.2008, VIII ZR 211/07 • Vorlagebeschluss des BGH vom 14.1.2009, VIII ZR 70/08 • Schlussanträge des Generalanwalts Jan Mazak vom 18.5.2010, Rechtssachen C-65/09 (BGH) und C-87/09 (AG Schorndorf)

  28. 1. Teil

  29. Anspruch des K gegen V auf Ausbau der gelieferten Ware gem. § 439 Abs. 1 Fall 2 BGB • Voraussetzungen • Kaufvertrag • Mangel bei Gefahrübergang • Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs?

  30. Meinungsstreit • Literatur und Teile der Rechtsprechung: • Anspruch auf Nacherfüllung erfasst den Ausbau der zunächst gelieferten mangelhaften Sache • Gegenstand des Nacherfüllungsanspruchs ist auch die Rücknahmepflicht des Verkäufers aus §§ 439 Abs. 4, 346 BGB • Rücknahmepflicht umfasst den Ausbau der Ware • Siehe vor allem Bamberger/Roth/Faust § 439 BGB Rn. 32; OLG Karlsruhe ZGS 2004, 432; OLG Köln NJW-RR 2006, 677

  31. BGH (Beschluss vom 14.1.2009 – VIII ZR 70/08, Tz. 19 ff.) • Grundsätzlich kein Anspruch des Käufers auf Entfernung der mangelhaften Ware. • § 439 Abs. 1 BGB betrifft nur die Lieferung einer mangelfreien Sache. • Umfang des Nacherfüllungsanspruchs orientiert sich am ursprünglichen Leistungsanspruch aus dem Kaufvertrag. • Auch § 439 Abs. 2 BGB erfasst „Ausbaukosten“ nicht, da nur Lieferkosten der mangelfreien Sache erfasst seien.

  32. Womöglich andere Beurteilung notwendig wegen der Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Tz. 22): • Art. 3 Abs. 2 • „Ersatzlieferung“ • Art. 3 Abs. 3 • „ohne erhebliche Unannehmlichkeiten“ • Vorlage an den EuGH • Gegebenenfalls: Gebot der richtlinienkonformen Auslegung

  33. Vorlagebeschluss des BGH • Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: • a) Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, wonach der Verkäufer im Falle der Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsgutes die vom Verbraucher verlangte Art der Abhilfe auch dann verweigern kann, wenn sie ihm Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unzumutbar (absolut unverhältnismäßig) wären? • b) Falls die erste Frage zu bejahen ist: Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 3 der vorbezeichneten Richtlinie dahin auszulegen, dass der Verkäufer im Falle der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Ersatzlieferung die Kosten des Ausbaus des vertragswidrigen Verbrauchsgutes aus einer Sache, in die der Verbraucher das Verbrauchsgut gemäß dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, tragen muss?

  34. Weitere Prüfung im gegebenen Fall der richtlinienkonformen Auslegung, nach der dem Käufer der Anspruch auf Ausbau der gelieferten Ware zusteht. • Verweigerungsrecht des V nach § 439 Abs. 3 BGB (Tz. 13 ff.) • Unverhältnismäßige Kosten • Relative Unverhältnismäßigkeit (Satz 2 Fall 3) • Absolute Unverhältnismäßigkeit (Satz 2 Fälle 1 und 2) • Vorliegend kommt nur ein Fall der absoluten Unverhältnismäßigkeit in Betracht.

  35. Wiederum Problem der Vereinbarkeit des deutschen Rechts mit den Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie • Art. 3 Abs. 3 kennt nur den Fall der „relativen Unverhältnismäßigkeit“ (Unterabs. 2) • Entscheidende Frage: Lässt sich der Fall der „absoluten Unverhältnismäßigkeit“ unter den Begriff der Unmöglichkeit in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 subsumieren? • Vorlage an den EuGH • Falls absolute Unverhältnismäßigkeit nicht als Unmöglichkeit gesehen werden kann, ist § 439 Abs. 3 BGB richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass das Verweigerungsrecht nur im Falle der Unmöglichkeit (§ 275 BGB), nicht aber bei „absoluter Unverhältnismäßigkeit“ besteht.

  36. Ausführungen des Generalanwalts • Umkehrung der Vorlagefragen (Tz. 32). • Zu Frage 2: • Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 und 3 gibt keinen Aufschluss darüber, ob Ausbau geschuldet ist (Tz. 43). • Kontext und Systematik sprechen dafür, dass Kosten des Ausbaus nicht erfasst sind (Tz. 45). • Begrenzung der Rechte des Verbrauchers grundsätzlich durch die im Kaufvertrag vereinbarten Verpflichtungen (Tz. 49). • Ziel des Art. 3, dem Verbraucher mangelfreie Güter zu verschaffen (Tz. 54). • Umstände, die nach Gefahrübergang eintreten, sind nicht zu berücksichtigen (Tz. 56). • „Unentgeltlichkeit“ und „ohne erhebliche Unannehmlichkeiten“ gebieten nicht den kostenlosen Ausbau (Tz. 65).

  37. Ausführungen des Generalanwalts • Zu Frage 1: • Verkäufer kann die jeweilige primäre Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich oder unverhältnismäßig ist (Tz. 81). • Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 zwingt nicht zur Beschränkung auf die „relative Unverhältnismäßigkeit“ (Tz. 82).

  38. 2.Teil

  39. Anspruch des K gegen V auf Einbau der nachgelieferten Ware gem. § 439 Abs. 1 Fall 2 BGB • Voraussetzungen • Kaufvertrag • Mangel bei Gefahrübergang • Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs?

  40. Wiederum Meinungsstreit • Literatur und Teile der Rechtsprechung: • Nacherfüllungsanspruch umfasst auch Einbau der neu gelieferten Ware • Siehe insbesondere Bamberger/Roth/Faust, § 439 BGB Rn. 18 OLG Karlsruhe ZGS 2004, 432

  41. Anderer Ansicht der BGH (Urteil vom 15.7.2008 – VIII ZR 211/07) • Nacherfüllungsanspruch als modifizierter Erfüllungsanspruch (Tz. 18) • Ersatzlieferung erfordert die vollständige Wiederholung der ursprünglichen Leistung • Verkäufer schuldet nochmals Übergabe des Besitzes und Verschaffung des Eigentums, aber auch nicht mehr. • Vermögensschäden oder Aufwendungen, die dem Käufer durch mangelhafte Leistung entstanden sind, sind Gegenstand eines Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzanspruchs aus §§ 280 ff. BGB. • Aus § 439 Abs. 2 BGB folgt nur die Kostentragungspflicht hinsichtlich der nochmaligen Lieferung; urspr. Leistungsumfang wird nicht erweitert • BGH entscheidet hier die Frage des Leistungsorts der Nacherfüllung (noch) nicht (Tz. 23, 27)

  42. Kein entsprechendes gemeinschaftsrechtliches Gebot • Art. 3 Abs. 2: Unentgeltliche Ersatzlieferung • Kostentragungspflicht hinsichtlich der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands durch Ersatzlieferung • Keine Ausweitung des Pflichtenprogramms

  43. Im Ergebnis erfolgt nach derzeitiger Auffassung des BGH ein Ausgleich allein über Ansprüche aus §§ 280 ff. BGB, die voraussetzen, dass der Verkäufer die Pflichtverletzung (ursprüngliche Schlechtleistung) zu vertreten hat.

  44. Vorlage AG Schorndorf • 1. Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter dahin auszulegen, dass sein einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Falle der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Ersatzlieferung die Kosten des Einbaus des nachgelieferten Verbrauchsgutes in eine Sache, in die der Verbraucher das vertragswidrige Verbrauchsgut gemäß dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, nicht tragen muss, wenn der Einbau ursprünglich nicht vertraglich geschuldet wurde? • 2. Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 3 der vorbezeichneten Richtlinie dahin auszulegen, dass der Verkäufer im Falle der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Ersatzlieferung die Kosten des Ausbaus des vertragswidrigen Verbrauchsgutes aus einer Sache, in die der Verbraucher das Verbrauchsgut gemäß dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, tragen muss?

  45. Ausführungen des Generalanwalts • Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens des AG Schorndorf (Einbaukosten) • Wiederum Beschränkung der Rechte des Verbrauchers durch Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag (Tz. 50). • Einbaukosten sind nicht zu ersetzen, wenn Einbau nicht im ursprünglichen Kaufvertrag geschuldet war (Tz. 65). • „Unentgeltlichkeit“ gebietet keine andere Sichtweise (Tz. 66). • Auch „Quelle“-Entscheidung gebietet keine andere Sichtweise, weil hier kein finanzieller Anspruch im Zusammenhang mit der Ersatzlieferung betroffen ist (Tz. 67).

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