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Neuregelungen der AVR

Neuregelungen der AVR. Infoveranstaltung für den Pflegedienst 19.01.11. Vergütungserhöhung. 1,2 % Erhöhung 01.01.2010 - 31.12.2010 als Einmalzahlung im April 2011 = 15,33 % der Vergütung Dezember 2010 Mitarbeiter/innen die vorher ausscheiden haben keinen Anspruch.

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Neuregelungen der AVR

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Presentation Transcript


  1. Neuregelungen der AVR Infoveranstaltung für den Pflegedienst 19.01.11

  2. Vergütungserhöhung 1,2 % Erhöhung 01.01.2010 - 31.12.2010 als Einmalzahlung im April 2011 = 15,33 % der Vergütung Dezember 2010 Mitarbeiter/innen die vorher ausscheiden haben keinen Anspruch. Neu eingestellte Mitarbeiter/innen haben den vollen Anspruch.

  3. Vergütungserhöhung 240,-- € Einmalzahlung im Januar 2011 (Azubi 50,-- €) 0,6 % Erhöhung ab 01.01.2011 (+ 1,2 % für 2010) 0,5 % Erhöhung ab 01.08.2011 prozentuale Erhöhung auch für Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Zeitzuschläge

  4. Leistungsentgelt/ Sozialkomponente 1,5 % ab 01.01.2011 Im Jahr 2011 wird das Leistungsentgelt monatlich an alle in gleicher Höhe ausgezahlt. In den Folgejahren kann auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung die Auszahlung nach Leistungs- oder Sozialkriterien erfolgen.

  5. Jahressonderzahlung (statt Urlaubs- und Weihnachtsgeld) Die Jahressonderzahlung beträgt: in den Entgeltgruppen 1 bis 8 90 v.H., in den Entgeltgruppen 9 bis 12 80 v.H. (Weihnachtsgeld = 77,51 %, Urlaubsgeld ca. 10 %) Berechnungsgrundlage ist die durchschnittlichen Vergütung der Monate Juli, August, September Anspruchsberechtigt ist, wer am 1. Dezember in einem Dienstverhältnis steht. Keine Rückzahlungsverpflichtung bei Kündigung.

  6. Altersteilzeit und FALTER Altersteilzeit: Aufstockung um 20 % = 60 % Rechtsanspruch ab Vollendung des 60. Lebensjahres Kein Anspruch, wenn Quote von 2,5 % erreicht ist Flexible Altersarbeitszeit (FALTER) Halbierung der Arbeitszeit zwei Jahre vor Rentenbeginn 4 Jahre - 1/2 Arbeitszeit bei 1/2 Vergütung und 1/2 Rente

  7. Strukturveränderungen Verwaltung, Hauswirtschaft Anlage 2 stationäre Pflege Anlage 2 a ambulante Pflege Anlage 2 c Sozial- und Erziehungsdienst Anlage 2 d Anlage 32 Anhang D Anlage 32 Anhang E Anlage 33 Anhang B (Ausnahme: Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 2, 1 b und 1 a der Anlage 2 d)

  8. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (400-Euro-Jobs) Einzelvertraglich kann folgende Mindeststundenvergütung (in der alle Zuschläge - Sonn-, Feiertags und Nachtarbeit - sowie anteiliges Weihnachts- und Urlaubsgeld enthalten sind) vereinbart werden: 9,00 € für Mitarbeiter/innen in der Pflege 7,50 € für sonstige Tätigkeiten Die Mitarbeitervertretung ist zu informieren. Es besteht kein Recht auf Zustimmung/Zustimmungsverweigerung.

  9. Einzelregelungen zur Vergütung Streichung der Kinderzulage In Hauswirtschaft und Verwaltung: Streichung des Bewährungsaufstiegs für einfache Tätigkeiten Vergütungsgruppen 9a, 9, 10, 11 (Anlage 2) In der Pflege: Für Mitarbeiter/innen ohne Ausbildung (Anlagen 2 a/2 c Kr 1 Ziffer 1, Aufstieg Kr 2 Ziffer 4) Absenkung des Stufenaufstiegs Für Mitarbeiter/innen mit Schwesternhelferinnenkurs (Anlagen 2 a/2 Kr 2 Ziffer 3, ohne Aufstieg) Reduzierung auf Stufe 1 bis 3 Streichung der Pflegezulage in Pflegeheimen (46,09 €)

  10. Einzelregelungen zur Vergütung Streichung der höheren Vergütung in Sozialstation: alt: Anlage 2 c Kr 5 Ziffer 2 Krankenpfleger, Altenpfleger in der Tätigkeit als Gemeindekrankenpfleger (Caritaspflegestation, Sozialstation) 1, 8 Bewährungsaufstieg 6 Jahre Kr 6 Ziffer 1 neu: Anlage 32 Kr 5 Ziffer 2 Krankenpfleger, Altenpfleger in der Tätigkeit als Gemeindekrankenpfleger (Caritaspflegestation, Sozialstation) 1, 8

  11. Einzelregelungen zur Vergütung Hochzahl 8: Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fällt, wer die häusliche Betreuung von Alten und Kranken und ihre medizinische Versorgung im Rahmen des Berufsbildes der Krankenpfleger, Altenpfleger eigenständig wahrnimmt. Folge: Eingruppierung Anlage 32, Kr 4 Ziffer 3 Bewährungsaufstieg nach 2/3 Jahren Kr 5 Ziffer 3 Bewährungsaufstieg nach 4 Jahren Kr 5 a Ziffer 3 = Vergütung wie in stationärer Pflege (+ 46,02 Zulage)

  12. Eingruppierung in Entgeltgruppen Die Überleitung erfolgt nach Anhang B der neuen Anlage 32. Für die neue Entgeltgruppe und Stufe hat die Mitarbeitervertretung Zustimmungsrecht.

  13. Anhang B

  14. Vergleich: Kriterien für die Eingruppierung bisher neu Ausbildung Ausbildung Tätigkeit Tätigkeit Berufserfahrung (Bewährungszeit)

  15. Stufen der Entgelttabelle Stufe: Dauer: erreichen nach: 1 1 Jahr sofort 2 2 Jahre 1 Jahr 3 3 Jahre 3 Jahre 4 4 Jahre 6 Jahre 5 5 Jahre 10 Jahre 6 Endstufe 15 Jahre Bei niedrigen Vergütungen entfallen teilweise die Stufen 5 und 6. Höhere Vergütungen beginnen teilweise in Stufe 2 oder 3. Bei Mehr- oder Minderleistung kann die Stufenlaufzeit verkürzt oder verlängert werden.

  16. Stufenzuordnung bei Neueinstellungen ohne einschlägige Berufserfahrung Stufe 1 mindestens 1 Jahr einschlägige Berufserfahrung Stufe 2 (auch Berufspraktikum/Anerkennungsjahr) mindestens 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung Stufe 3 Vorherige Tätigkeit bei kirchlichem Dienstgeber (Caritas, Diakonie) ist in vollem Umfang anzurechnen, wenn der Wechsel unmittelbar (ohne Unterbrechung) erfolgt.

  17. Stufenzuordnung bei Bestandsmitarbeitern Die bisherige Regelvergütungsstufe wird mit zwei multipliziert und die Zeit seit dem letzten Stufenaufstieg hinzugezählt. Beispiel: Regelvergütungsstufe 5 seit 1 Jahr 5 x 2 = 10 + 1 = 11 Jahre = Stufe 5 (in 4 Jahren Stufe 6)

  18. Vergleich: Kriterien für die Stufe bisher neu Erhöhung nach 2 Jahren Erhöhung nach 1 – 5 Jahren Endstufe nach 18 bis 24 Jahren Endstufe nach 15 Jahren Elternzeit bis 3 Jahre je Kind Elternzeit wird nicht wird angerechnet angerechnet Vorbeschäftigungszeiten: nur kirchlicher Dienst kirchlicher Dienst Unterbrechung = Stufe 1 anderer Arbeitgeber oder Unterbrechung = Stufe 2 oder 3

  19. Überleitung in die neuen Entgeltgruppen

  20. Vergleichsjahresvergütung ggf. Kinderzulage ggf. Besitzstandszulage 2008 ggf. weitere regelm. gewährte Zulagen Regelvergütung Urlaubsgeld Weihnachts-zuwendung Vergleichsjahresvergütung 2011 = x 12 + Vergütung Januar 2011

  21. Jahresentgelt Tabellenentgelt (Anlage 33) ggf. weitere regelm. gewährte Zulagen Jahres-sonder-zahlung Leistungs-/ Sozialkomp. = Vergütung Januar 2011 x 12 + + Jahresentgelt 2011

  22. Besitzstandszulage (Besonderheit Kinderzulage) : 12 = monatliche Besitzstandszulage Vergleichsjahresvergütung 2011 Jahresentgelt 2011

  23. Direkter Zuwachs Jahresentgelt 2011 Vergleichsjahresvergütung 2011

  24. Vergleichsberechnung 1 Altenpfleger, 3-jährige Ausbildung, stationäre Altenhilfeledig, keine Kinder EG 7a, Stufe 3 2352,27 € Entgelt 40,00 € Schichtzulage 2392,27 x 12 = 28707,24 € 430,61 € Leistungs- oder Sozialkomponente 2153,04 € Jahressonderzuwendung 31290,89 € : 12 = 2607,57 € JE VG Kr 5, Ziff. 1, Stufe 2: 2293,53 € Regelvergütung 46,02 € Pflegezulage 35,79 € Schichtzulage 2375,34 € x 12 = 28504,08 € 338,35 € Urlaubsgeld 1841,13 € Weihnachtsgeld 30683,56 € : 12 = 2556,96 € VJV Ergebnis: Vergleichsjahresvergütung < Jahresentgelt = kein Besitzstand

  25. Vergleichsberechnung 2 Altenpflegerin, 3-jährige Ausbildung, stationäre Altenhilfeledig, 2 Kinder (geb. vor dem 01.07.2008) VG Kr 5a, Ziff. 1, Stufe 9: 2738,70 € Regelvergütung 195,44 € Kinderbesitzstand 46,02 € Pflegezulage 35,79 € Schichtzulage 3015,95 € x 12 = 36191,40 € 338,35 € Urlaubsgeld 51,12 € Weihnachtskindergeld 2337,66 € Weihnachtsgeld 38918,53 € : 12 = 3243,21 € VJV EG 7a, Stufe 6 2787,11 € Entgelt 40,00 € Schichtzulage 2827,11 x 12 = 33925,32 € 508,88 € Leistungs- oder Sozialkomponente 2544,40 € Jahressonderzuwendung 36978,60 € : 12 = 3081,55 € JE Ergebnis: Vergleichsjahresvergütung > Jahresentgelt= Besitzstand von 161,66 €

  26. Vergleich AVR : Anlage 32 2.591 Euro 2.468 Euro

  27. Vergleich AVR : Anlage 32 2.801 Euro 2.690 Euro

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