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§ 8 Auflösung und Nichtigkeit der Kapitalgesellschaft - Umwandlung

§ 8 Auflösung und Nichtigkeit der Kapitalgesellschaft - Umwandlung . Übersicht Auflösung Nichtigkeit Umwandlung. §8 Auflösung und Nichtigkeit der Kapitalgesellschaft – Umwandlung A. Auflösung. I. Auflösungsgründe und Verfahren 1. §§ 60 ff. GmbHG :

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§ 8 Auflösung und Nichtigkeit der Kapitalgesellschaft - Umwandlung

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  1. §8 Auflösung und Nichtigkeit der Kapitalgesellschaft - Umwandlung Übersicht Auflösung Nichtigkeit Umwandlung

  2. §8 Auflösung und Nichtigkeit der Kapitalgesellschaft – UmwandlungA. Auflösung I. Auflösungsgründe und Verfahren 1. §§ 60 ff. GmbHG: Auflösungsgründe: Zeitablauf, Beschluss, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Ablehnung mangels Masse, Gerichtsurteil, Entscheidung der Verwaltungsbehörde, Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach FGG Anmeldung und Eintragung in Handelsregister Liquidation, in der Regel durch Geschäftsführer (Sonderregeln bei Insolvenz) Vermögensverteilung nach Sperrjahr (Vorrang der Gläubiger) Löschung nach Ende der Liquidation eventuell Nachtragsliquidation 2. §§ 262 ff.,396 ff. AktG: grundsätzlich wie bei GmbH § 274 AktG regelt ausdrücklich eventuelle Fortsetzung der AG

  3. §8 Auflösung und Nichtigkeit der Kapitalgesellschaft – UmwandlungA. Auflösung II. Sonderregelung des Insolvenzrechts Insolvenzordnung enthält Sonderregelung für die Abwicklung 1. Insolvenzgründe und Antragstellung InsO §§ 15, 15 a I, 17 – 19: (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Antragsberechtigt sind Gläubiger und Mitglieder des Vertretungsorgans, bei Führungslosigkeit auch Mitglieder des Aufsichtsrats Mitglieder des Vertretungsorgans haben Pflicht zur unverzüglichen Antragstellung, spätestens binnen 3 Wochen, bei Führungslosigkeit und Kenntnis der Insolvenzreife auch Gesellschafter und Mitglieder des Aufsichtsrats.

  4. §8 Auflösung und Nichtigkeit der Kapitalgesellschaft – UmwandlungA. Auflösung II. Sonderregelung des Insolvenzrechts Insolvenzordnung enthält Sonderregelung für die Abwicklung 2. Besonderheit der Überschuldungsbilanz Ausgangspunkt: mehr Verbindlichkeiten als Aktivvermögen auf der Basis von Liquidationswerten (rechnerische Überschuldung); Kapitalziffer insoweit irrelevant! positive Fortführungsprognose schließt aber bis 2013 Überschuldung aus § 19 II InsO! Beispiel: weit fortgeschrittenes Projekt durch Subventionszusagen abgesichert; BGHZ 119,201 – Dornier  Schutz der Gesellschaft auf Kosten der Gläubiger! dabei sind Gesellschafterdarlehen nicht als Verbindlichkeiten zu berücksichtigen (§ 19 II 2 InsO). Vgl. zur Problematik Saenger Rn. 804 im Hinblick auf §§ 30, 64 GmbHG. Ab 2014 führt positive Fortführungsprognose nur noch zur Bewertung der Aktiva als Fortsetzungswerte (nicht: Zerschlagungswerte)

  5. §8 Auflösung und Nichtigkeit der Kapitalgesellschaft – UmwandlungA. Auflösung II. Sonderregelung des Insolvenzrechts Insolvenzordnung enthält Sonderregelung für die Abwicklung 3. Haftung im Vorfeld der Insolvenz; für Insolvenzverschleppung und unerlaubte Zahlungen (Windbichler § 24 Rn. 9 ff.): Hinweispflichten §§ 49 III, 84 I Nr. 1 GmbHG, 92 AktG Bei unterlassenem Insolvenzantrag §§ 43 II (Schaden der GmbH?), 64 GmbHG Haftung gegenüber der GmbH §§ 15 a InsO, 823 II, 826 BGB gegenüber Gläubigern (bei Altgläubiger Quotenschaden, bei Neugläubiger Vertrauensschaden).

  6. §8 Auflösung und Nichtigkeit der Kapitalgesellschaft – UmwandlungA. Auflösung II. Sonderregelung des Insolvenzrechts Insolvenzordnung enthält Sonderregelung für die Abwicklung 4. Verfahren nach InsO Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den Verwaltungs- und Verfügungsrecht zur vorläufigen Sicherung übergeht § 22 InsO eventuell Abweisung des Antrags mangels Masse §26 InsO sonst Eröffnungsbeschluss und Bestellung eines Insolvenzverwalters, eventuell Eigenverwaltung §§ 27, 270 InsO Insolvenzgericht informiert Registergericht

  7. §8 Auflösung und Nichtigkeit der Kapitalgesellschaft – UmwandlungA. Auflösung II. Sonderregelung des Insolvenzrechts Insolvenzordnung enthält Sonderregelung für die Abwicklung 5. Insolvenzverwalter macht Rechte der Gesellschaft geltend § 80 I InsO; wichtig (Klausureinstieg!!) insoweit insbesondere: Ansprüche gegen Gesellschafter oder Organpersonen wegen Gründungshaftung, Einforderung von Kapital, Differenzhaftung, Vorbelastungshaftung Ansprüche gegen Organpersonen wegen Pflichtverletzung Ansprüche gegen Gesellschafter wegen unerlaubter Rückzahlung von Kapital, insbesondere wegen verdeckter Gewinnausschüttung Ansprüche gegen Gesellschafter wegen Existenzvernichtungshaftung Anfechtung und Rückforderung von im letzten Jahr zurückgezahlten Gesellschafterdarlehen (s.o.)

  8. §8 Auflösung und Nichtigkeit der Kapitalgesellschaft – UmwandlungB. Nichtigkeit der Kapitalgesellschaft GmbH:§§ 75 ff. GmbHG, 246-248 AktG bei groben Mängeln des Gesellschaftsvertrages Anfechtungsklage bei Erfolg Abwicklung AG §§ 275 ff., 246 ff. AktG. Grundgedanke der „fehlerhaften Gesellschaft“ Stand 20. 12. 2011

  9. §8 Auflösung und Nichtigkeit der Kapitalgesellschaft – UmwandlungC. Umwandlung I. Zweck und Arten der Umwandlung 1. Zweck a. Anpassung der Rechtsform des U-Trägers durch Formwandel: Börse? Steuergesetze? Zahl der Gesellschafter, Haftung, Drittorganschaft, Nachfolgeregel  ist KG besser als GmbH & Co.? b. Veränderung von Unternehmensstrukturen rechtliche Zusammenfassung (≠ Konzern = wirtschaftliche Einheit) rechtliche Trennung (u. U. bleibt Konzern übrig) Erwerb und Veräußerung von Unternehmensteilen bzw. Unternehmen  Vorteil der Vereinfachung gegenüber Durchführung über Kauf bzw. Einbringung qua Kapitalerhöhung

  10. §8 Auflösung und Nichtigkeit der Kapitalgesellschaft – UmwandlungC. Umwandlung I. Zweck und Arten der Umwandlung 2. Formwechsel des U-Trägers BGBG ↔ OHG, KG BGB §§ 705, HGB §§ 105, 161 AG ↔ GmbH, OHG etc. UmwG §§ 190 ff. e. G. ↔ AG

  11. §8 Auflösung und Nichtigkeit der Kapitalgesellschaft – UmwandlungC. Umwandlung 3. Verschmelzung als Grundtatbestand für die Veränderung der Unternehmensstruktur §§ 2 ff. Beispiel: Verschmelzung der IDS Scheer AG auf die Software AG im Jahre 2010 (vgl. IDS Scheer und Wikipedia) Besonderheiten: - Universalsukzession - Erwerb von Anteilen als Gegenleistung durch Anteilseigner - Erlöschen der übertragenden Rechtsträger Varianten: Verschmelzung durch Aufnahme §§ 4 ff. Verschmelzung durch Neugründung §§36 ff.  I. Zweck und Arten der Umwandlung

  12. §8 Auflösung und Nichtigkeit der Kapitalgesellschaft – UmwandlungC. Umwandlung I. Zweck und Arten der Umwandlung 4. Gesamtüberblick über die Regelungen zur Übertragungvon Unternehmen und Unternehmensteilen  a. Universalsukzession gegen Erwerb von Anteilen aa. Verschmelzung UmwG §§ 2 ff. bb. Spaltung UmwG §§ 123 ff. b. Universalsukzession bei sonstiger Gegenleistung (nur begrenzt möglich) §§ 174 ff. c. Einzelrechtsnachfolge (umfassend möglich) u. a. AktG § 179 a aa. gegen Erwerb von Anteilen (Sachgründung, Sachkapitalerhöhung) bb. bei sonstiger Gegenleistung (Kaufpreis) (d. Erwerb nach dem Prinzip der Anwachsung → Wiedemann/Frey Nr. 492)

  13. §8 Auflösung und Nichtigkeit der Kapitalgesellschaft – UmwandlungC. Umwandlung II. Überblick über UmwG von 1994 umfassende Regelung vielfältiger (über 119!) Unternehmensträger Kombinationen bereits für das Inland; daneben grenzüberschreitende Verschmelzung (§§ 122 a-l UmwG) (insoweit Umsetzung der RL 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 10. 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten, ABl Nr. L 310 v. 25. 11. 2005, S. 1 zwingendes Recht UmwG § 1 III ergänzt durch Umwandlungssteuergesetz (stille Reserven!)

  14. §8 Auflösung und Nichtigkeit der Kapitalgesellschaft – UmwandlungC. Umwandlung 2. Verschmelzung und Spaltung nach § 1UmwG a. Verschmelzung: s.o.

  15. §8 Auflösung und Nichtigkeit der Kapitalgesellschaft – UmwandlungC. Umwandlung 2. Verschmelzung und Spaltung nach § 1UmwG b. Spaltung §§ 123 ff. → Spaltungsfähige Rechtsträger § 124 Besonderheiten wie oben Varianten: Aufspaltung § 123 I durch Aufnahme durch Neugründung Abspaltung § 123 II zur Aufnahme zur Neugründung c. Ausgliederung, insbesondere beim Einzelkaufmann §§ 152 ff. d. Vermögensübertragung mit Gesamtrechtsnachfolge (ohne Anteile als Gegenleistung) §§ 174 ff. - nur beschränkt möglich (e. Formwechsel §§ 190 ff.)

  16. §8 Auflösung und Nichtigkeit der Kapitalgesellschaft – UmwandlungC. Umwandlung III. Ablauf der Verschmelzung durch Aufnahme §§ 4 - 35  1. Verschmelzungsvertrag §§ 4 – 7 durch Vertretungsorgan mit bestimmten Inhalt: - Verschmelzungstatbestand - Umtauschverhältnis, z.B: für eine Aktie Übertragerin 0,7 Aktien der Übernehmerin sowie… € - Einzelheiten der Anteilsübertragung - Stichtag (intern) - Folgen für Arbeitnehmer soweit Übernehmerin alle Anteile an der Übertragerin hat (Mutter), keine Regelung über Umtausch (Übernehmerin erhielte sonst eigene Anteile) notariell beurkundet. 2. Verschmelzungsbericht durch Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger § 8 3. ggf. Verschmelzungsprüfung durch externe Prüfer §§ 9 – 12 → Tochter auf Mutter allgemein zwingend nur bei bestimmten Rechtsträgern, insbes. AG (vgl. §§ 44, 48, 60, 81)

  17. §8 Auflösung und Nichtigkeit der Kapitalgesellschaft – UmwandlungC. Umwandlung III. Ablauf der Verschmelzung durch Aufnahme §§ 4 - 35  4. Verschmelzungsbeschlüsse §§ 13 – 15 Anfechtung nur binnen eines Monats und nicht wegen Umtauschverhältnis § 14 stattdessen Anspruch auf bare Zuzahlungen § 15 → SpruchverfahrensG 5. Anmeldung der Verschmelzung § 16 durch alle beteiligten Unternehmen zum Register unter Beifügung entsprechender Unterlagen, u. a. bei Übertragerin Schlussbilanz § 17 II 6. Eintragungen im Register und Bekanntmachung §§ 19, 20 zunächst bei Übertragerin(nen) dann bei Übernehmerin – konstitutiv! dann bei Übertragerin (deklaratorisch) 7. Wirkung der Eintragung bei Übernahme § 20  Vermögensübergang kraft Universalsukzession  Übertragerin(nen) erlischt/erlöschen  Anteilsinhaber der Übertragerin werden Anteilsinhaber der Übernehmerin

  18. §8 Auflösung und Nichtigkeit der Kapitalgesellschaft – UmwandlungC. Umwandlung IV. Grenzüberschreitende Verschmelzung UmwG §§ 122 a ff. Zulässig nur für Kapitalgesellschaften Verfahren wie bei nicht grenzüberschreitender Verschmelzung; für Mitbestimmung gibt es besonderes Gesetz von 2006 (BGBl. I. S. 3332)  Regelung ähnlich wie bei SE

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