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X. Grundbegriffe der Betriebsverfassung

X. Grundbegriffe der Betriebsverfassung. Wesen des Betriebsverfassungsrechts die Betriebsverfassung regelt die Rechtsbeziehungen zwischen der Belegschaft und dem Betriebsinhabe r

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X. Grundbegriffe der Betriebsverfassung

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  1. X. Grundbegriffe der Betriebsverfassung • Wesen des Betriebsverfassungsrechts • die Betriebsverfassung regelt die Rechtsbeziehungen zwischen der Belegschaft und dem Betriebsinhaber • die Belegschaft vertritt ihre sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen gegenüber dem Betriebsinhaber § 38 ArbVG  Ziel der Mitwirkung ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen • die Organe der Belegschaft haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen § 39 (3) ArbVG o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  2. X. Grundbegriffe der Betriebsverfassung • Fachlicher Geltungsbereich der Betriebsverfassung • nur in Betrieben mit min. 5 dauernd beschäftigten stimmberechtigten AN § 40 (1) ArbVG • Betrieb  organisatorische Einheit  muss grundsätzlich auf Dauer errichtet sein  durch Einsatz von technischen oder immateriellen Mitteln erzielen Personen Arbeitsergebnisse  Erwerbsabsicht ist nicht notwendig • Arbeitsstätten die nicht alle Merkmale eines Betriebes haben, können einem Betrieb gleichgestellt werden o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  3. X. Grundbegriffe der Betriebsverfassung • Unternehmen • Zusammenschluss mehrerer Betriebe unter einheitliche Leitung • auf Unternehmensebene sind Organe der Arbeitnehmerschaft zu bilden § 40 (4) ArbVG • Konzern • Konzern iSd §§ 15 AG bzw. 115 GmbHG • Konzernvertretung ist ins Belieben der BR und Konzernunternehmen gestellt § 88a ArbVG • Arbeitnehmer • Arbeitnehmerbegriff des § 36 ArbVG  alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich Lehrlinge und Heimarbeiter o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  4. X. Grundbegriffe der Betriebsverfassung • taxative Aufzählung der Ausnahmen vom betriebsverfassungs-rechtlichen Arbeitnehmerbegriff  § 36 (2) ArbVG • Die Belegschaft • die AN werden durch die Normen der Betriebsverfassung zu Belegschaften verfasst (Betriebs-, Unternehmens-, Konzernbelegschaft etc.) • teilrechtsfähig im Rahmen der ihr übertragenen Rechte  juristische Teilperson • Betriebsbelegschaft wird unterteilt in Arbeiter- und Angestelltenbelegschaft §§ 40 (2) und (3) ArbVG o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  5. X. Grundbegriffe der Betriebsverfassung • Räumlicher Geltungsbereich der Betriebsverfassung • Territorialitätsprinzip  im Inland gelegene Betriebe eines ausländischen Unternehmen unterliegen dem II. Teil des ArbVG • von einem österreichischen Betrieb ins Ausland entsandte AN bleiben solange dem österreichischen Betrieb zuordenbar, solange sie nicht in einen ausländischen Betrieb eingegliedert werden o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  6. XI. Organisationsrecht • die Belegschaft handelt durch ihre gesetzlich vorgesehen Organe § 40 (1) ArbVG • Betriebsversammlung • Betriebe mit geteilter Belegschaft  Betriebshauptversammlung  Gruppenversammlung der Arbeiter/Angestellten • Betriebe mit einheitlicher Belegschaft  Gesamtheit der AN bildet die Betriebsversammlung ieS • Aufgaben der Betriebsversammlung  § 42 ArbVG o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  7. XI. Organisationsrecht • Wahlvorstand • ist zur Durchführung der Betriebsratswahl von der Betriebsversammlung ieS bzw. den Gruppenversammlungen zu bestellen § 54 (1) ArbVG • Betriebsrat • bei Betrieben mit geteilter Belegschaft bestehen Betriebsräte für Angestellte und Arbeiter gleichermaßen, ansonsten ist ein gemeinsamer BR zu errichten • die Zahl der BR bestimmt sich nach der Belegschaftsstärke § 50 (1) ArbVG o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  8. XI. Organisationsrecht • Wahlverfahren  §§ 51-60 ArbVG bzw. BR-WO • die Wahl zum Betriebsrat ist • geheim • persönlich • unmittelbar (Briefwahl zulässig) • gleich • Rechtswidrigkeiten bei der Wahl können sanktionslos bleiben oder führen zur Anfechtbarkeit bzw. Nichtigkeit • Geschäftsführung des BR  §§ 66-71 ArbVG und BR-WO; der BR kann sich auch eine eigene GO geben • der BR ist jenes Organ der Belegschaft welches primär zur Ausübung der Befugnisse der Belegschaft zuständig ist o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  9. XI. Organisationsrecht • grundsätzliche Tätigkeitsdauer des BR beträgt 4 Jahre § 61 (1) ArbVG • Betriebsausschuss • bei Betrieben mit getrennten BR entsteht ex lege ein Betriebsausschuss zur Wahrnehmung der gemeinsamen Angelegenheiten • Kompetenzen des Betriebsausschusses  § 113 (2) ArbVG • besteht aus sämtlichen Mitgliedern beider BR • Mitgliedschaft zum Betriebsauschuss ist unmittelbar an die Mitgliedschaft zum BR gekoppelt o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  10. XI. Organisationsrecht • Betriebsräteversammlung (auf Unternehmensebene) • entspricht funktionell der Betriebsversammlung auf Betriebsebene • besteht aus den Mitgliedern der im Unternehmen bestellten BR • Kompetenzen der Betriebsräteversammlung  § 79 ArbVG • Zentralbetriebsrat  geschäftsführendes Organ der Unternehmensbelegschaft • zur Berufung des Zentralbetriebsrates ist ein Wahlvorstand zu bilden § 81 (4) ArbVG • Kompetenzen des Zentralbetriebsrates  § 113 (4) ArbVG o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  11. XI. Organisationsrecht • Konzernvertretung  fakultatives Belegschaftsorgan § 88a ArbVG • ein Konzern iSd § 15 AktG oder § 115 GmbHG muss vorliegen • Europäische Betriebsverfassung • RL 94/45/EG (Europäische-Betriebsräte-Richtline) • Umsetzung (hauptsächlich) durch §§ 171 ff ArbVG • Organe der Jugendbelegschaft • Jugendversammlung § 124 ArbVG • Jugendvertrauensrat § 125 ArbVG o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  12. XI. Organisationsrecht • Finanzierung und Kostentragung • die Betriebsratstätigkeit wird durch die Belegschaft selbst (Betriebsratfonds) sowie durch den AG (Beistellung von Sacherfordernissen) bestritten o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  13. XI. Organisationsrecht • Persönliche Rechtsstellung der Belegschaftsmitglieder und –funktionäre • Freistellungsansprüche • grundsätzlich ist das BR-Mandat in der Freizeit auszuüben • Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts nach § 116 ArbVG  nur wenn die BR-Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit unmöglich • für Betriebe mit größeren Belegschaften ist die dauernde Freistellung gem. § 117 ArbVG vorgesehen o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  14. XI. Organisationsrecht • Bildungsfreistand • Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zu Schulungszwecken § 118 ArbVG  Anspruch besteht für 3 Wochen während einer Funktionsperiode (Ausdehnung auf 5 Wochen möglich) • Benachteiligungs- und Privilegierungsverbot • BR dürfen aufgrund ihrer Mandatsausübung nicht benachteiligt werden (Versetzungen, Kündigungen etc.) § 115 (3) ArbVG • BR dürfen auch vom AG keine Sondervorteile erhalten § 115 (1) ArbVG o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  15. XI. Organisationsrecht • Weisungsfreiheit • BR sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei § 115 (2) ArbVG  Weisungsfreiheit wirkt sowohl gegen den AG sowie gegen andere Belegschaftsorgane • politische Kontrolle der BR durch die Betriebsversammlung • Verschwiegenheitspflicht • über alle in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse § 115 (4) ArbVG • Verschwiegenheitspflicht geht über das Ende der Funktion hinaus o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  16. XI. Organisationsrecht • Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist eine Verwaltungsübertretung die nur auf Antrag des AG zu ahnden ist § 160 (2) Z 4 ArbVG • Haftung • die gesetzwidrige Ausübung der Betriebsrattätigkeit macht haftbar • für den schadenersatzpflichtigen BR haftet der Betriebsratfonds • machen sich einzelne Betriebsratsmitglieder in Eigenverantwortung schadenersatzpflichtig haften sie nach dem DNHG o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

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