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Der neue bAV Tarifvertrag für Arzthelferinnen Chance für den Vertrieb

Der neue bAV Tarifvertrag für Arzthelferinnen Chance für den Vertrieb. !. !. Der neue Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung für Arzthelferinnen/Medizinische Fachangestellte. Wie hoch ist überhaupt das Potential in Deutschland?.

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Der neue bAV Tarifvertrag für Arzthelferinnen Chance für den Vertrieb

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Presentation Transcript


  1. Der neuebAV Tarifvertrag für ArzthelferinnenChance für den Vertrieb

  2. ! ! Der neue Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung für Arzthelferinnen/Medizinische Fachangestellte Wie hoch ist überhaupt das Potential in Deutschland? ca. 500.000 Beschäftigte bei den niedergelassenen Ärzte 99% haben keine betriebliche Altersversorgung

  3. ! ! ! Der neue Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung für Arzthelferinnen/Medizinische Fachangestellte ca. 230.000 niedergelassene Ärzte und Zahnärzte in Deutschland Klientel ist zahlungskräftig und lukrativ Absatzerfolg der sog. GesundheitsRenteenttäuschend lediglich 2500 Verträge sind seit Ende 2002 verkauft worden „Durchdringungsquoten“ tendieren gegen Null ca. 30.000 Ärzte sind allein im Hausärzteverband organisiert

  4. Der neue Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung für Arzthelferinnen/Medizinische Fachangestellte Die GesundheitsRente ( Hintergrundinfos) Konsortium: Deutschen Ärzteversicherung ( Konsortialführer ) Deutschen Apotheker- und Ärztebank ( Apo-Bank ) Pro bAV Pensionskasse Ende 2002 zur betrieblichen Altersversorgung für die Angestellten der in Deutschland niedergelassenen Ärzte geschaffen worden Vertrieb durch MLP, Apo-Finanz, DÄV

  5. Der neue Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung für Arzthelferinnen/Medizinische Fachangestellte Die GesundheitsRente „Die Bundeszahnärztekammer legt aber Wert darauf, dass mit dieser Information ausdrücklich keine Empfehlung verbunden ist, da auch andere Vorsorgeprodukte auf dem Markt existieren. Die Wahl der privaten Altersvorsorge ist und bleibt eine Einzelentscheidung“ (Veröffentlichung der Bundeszahnärztekammer)

  6. Der neue Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung für Arzthelferinnen/Medizinische Fachangestellte §1 Geltungsbereich Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen, die im Bundesgebiet in Einrichtungen der ambulanten Versorgung tätig sind staatlich geprüfte Kranken- und Kinderkrankenschwestern staatlich geprüfte Kranken- und Kinderkrankenpflegerinnen Sprechstundenschwestern und -helferinnen Auszubildende

  7. Der neue Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung für Arzthelferinnen/Medizinische Fachangestellte Kernpunkte: lineare Gehaltserhöhung um 2,5% ab dem 1. Januar 2008 Anspruch auf arbeitgeberfinanzierte bAV „Betriebsrente vom Arzt“ Novum in der Geschichte der Tarifverträge für Arzthelferinnen !!!

  8. Der neue Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung für Arzthelferinnen/Medizinische Fachangestellte § 2 (1)a) Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung Wahl der Zahlung zusätzlich zur VWL: Vollzeitbeschäftigt und Teilzeitbeschäftigte mit durchschnittlich 18 h pro Woche und mehr AZUBIS nach der Probezeit erhalten 20 € monatlich Teilzeitbeschäftigte mit durchschnittlich weniger als 18 h pro Woche erhalten 10€ monatlich

  9. Der neue Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung für Arzthelferinnen/Medizinische Fachangestellte § 2 (1) b) Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung Wahl der Zahlung anstelle der VWL: Vollzeitbeschäftigt und Teilzeitbeschäftigte mit durchschnittlich 18 h pro Woche und mehr erhalten 56 € monatlich Teilzeitbeschäftigte mit durchschnittlich weniger als 18 h pro Woche erhalten 28 € monatlich AZUBIS nach der Probezeit erhalten 38 € monatlich

  10. Der neue Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung für Arzthelferinnen/Medizinische Fachangestellte § 2 Arbeitgeberbeitrag

  11. Der neue Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung für Arzthelferinnen/Medizinische Fachangestellte § 2 (2) Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechtes: innerhalb von 3 Monaten nach In-Kraft-Treten des TV nach Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnis nach Auslaufen eines bestehenden VWL Vertrages wird kein Gebrauch gemacht: AG muss gemäß Bestimmungen ohne VWL verfahren (56 € VZ - 28 € TZ - 38 € AZUBI)

  12. Der neue Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung für Arzthelferinnen/Medizinische Fachangestellte § 2 (3) Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung Übergangsregelung: Wahl befristet bis einschl. 31.12.2014 ab 01.01.2015 Anspruch gemäß § 2 (1) b) 56€ - 28 € - 38 € AG Beitrag kann nicht für die Riester Rente verwendet werden

  13. Der neue Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung für Arzthelferinnen/Medizinische Fachangestellte Entgeltumwandlung § 6 (3) Höhe der Umwandlung AG Zuschuss in Höhe von 20% des umgewandelten Betrages mindestens 10,-€ monatlich maximal 4% BBG West ( 63.600 € p.a.) Im Jahr 2008 2.544,-- € Zuschuss beträgt maximal 508,80 € p.a.

  14. Der neue Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung für Arzthelferinnen/Medizinische Fachangestellte § 7 (13) Umwandelbare Entgeltbestandteile 13. Monatsgehalt VWL sonstige Entgeltbestandteile

  15. Der neue Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung für Arzthelferinnen/Medizinische Fachangestellte § 9 Durchführungsweg (1) AG bietet Pensionskasse an (2) trifft AG nicht innerhalb 4 Wochen nach Antragstellung bzw nach Entstehung des Anspruchs auf AG Leistung eine Entscheidung hat AN freies Wahlrecht mit DV oder PK

  16. Der neue Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung für Arzthelferinnen/Medizinische Fachangestellte § 11 sofortige Unverfallbarkeit Anwartschaft aus Entgeltumwandlung, Arbeitgeberzuschuss und Versorgungszusage ausArbeitgeberbeitrag sind ab Versicherungsbeginn unverfallbar.

  17. Der neue Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung für Arzthelferinnen/Medizinische Fachangestellte § 18 In-Kraft-Treten und Laufzeit (1) Tarifvertrag tritt am 01.04.2008 in Kraft, kündbar erstmals zum 31.12.2010 (3) … bestehende Betriebsvereinbarungen oder Individualvereinbarungen …bleiben unberührt…

  18. Der neue Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung für Arzthelferinnen/Medizinische Fachangestellte Welchen Arbeitgeber betrifft es? Mehr als sie denken! Die Regelungen zur bAV betreffen Arbeitgeber … die dem Tarifvertrag angeschlossen sind … die sich in der Bezahlung an den Tarifvertrag anlehnen … als Arbeitsvertrag den Mustervertrag der Ärztekammer benützen … auch ohne Anlehnung an den Tarifvertrag die Anpassung ihren Mitarbeitern zukommen lassen möchten

  19. Auswirkungen einer Entgeltumwandlung für Arzthelferinnen/Medizinische Fachangestellte (Grundlage: Alter: 30 Jahre, Tätigkeitsgruppe III, 17. Berufsjahr, Steuerklasse I, 0 Kinder)

  20. Auswirkungen einer Entgeltumwandlung für Arzthelferinnen/Medizinische Fachangestellte (Grundlage: Alter: 30 Jahre, Tätigkeitsgruppe III, 17. Berufsjahr, Steuerklasse I, 0 Kinder) Was wird aber effektiv angespart? nicht 100,-- sondern… 176,--!!!

  21. Arbeitnehmersicht: Beispielhafte Rechnung I- Ein Beispiel sagt mehr als 1000 Worte… (Grundlage: Alter: 30 Jahre, Steuerklasse I, Rente mit 67,Tarif Best Invest Rente Direkt): Quelle: Vorsorgeanalyse Tool Volksfürsorge Versicherung

  22. Arbeitnehmersicht: Beispielhafte Rechnung II- Ein Beispiel sagt mehr als 1000 Worte… (Grundlage: Alter: 30 Jahre, Steuerklasse I, Rente mit 67,Tarif Best Invest Rente Direkt): Quelle: Vorsorgeanalyse Tool Volksfürsorge Versicherung

  23. Arbeitnehmersicht: Beispielhafte Rechnung II- Ein Beispiel sagt mehr als 1000 Worte… (Grundlage: Alter: 30 Jahre, Steuerklasse I, Rente mit 67,Tarif Best Invest Rente Direkt): Quelle: Vorsorgeanalyse Tool Volksfürsorge Versicherung

  24. Der neue Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung für Arzthelferinnen/Medizinische Fachangestellte Zusammenfassung: Die Gehälter der Medizinischen Fachangestellten (Arzthelferinnen) steigen ab 1. Januar 2008 um 2,5 Prozent. Rechtsanspruch ab 1.4.08 auf Arbeitgeberzuschuss in festen Beträgen und prozentual zur Entgeltumwandlung fest: 20,- (10,-) alternativ 56,- ( 28,-) und 20% der Entgeltumwandlung Potential: 230.000 niedergelassene Ärzte mit 500.000 Beschäftigten 99 % der Beschäftigten haben keine bAV Absatzerfolg der sog. GesundheitsRente mehr als enttäuschend Arzt hat freies Wahlrecht des Vertragspartners, GesundheitsRente ist kein Zwang

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