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Der Schutz der Bevölkerung vor Passivrauchen und das Tabakwerbeverbot

Der Schutz der Bevölkerung vor Passivrauchen und das Tabakwerbeverbot. Medienorientierung vom 30. Juni 2009. Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008: Titel 7: Passivrauchen. Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008 : Erklärungen.

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Der Schutz der Bevölkerung vor Passivrauchen und das Tabakwerbeverbot

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  1. Der Schutz der Bevölkerung vor Passivrauchen und das Tabakwerbeverbot Medienorientierung vom 30. Juni 2009

  2. Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008: Titel 7: Passivrauchen

  3. Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008 : Erklärungen Wurde im Februar 2008 vom Walliser Parlament mit 75 gegen 31 Stimmen bei 9 Enthaltungen angenommen; Referendum wurde im Juli 2008 hinterlegt; Volksabstimmung vom 30. November 2008: 75.7% Befürworter • Grundlagen: • Schutz der Walliser Bevölkerung und des Personals, das in öffentlichen Betrieben arbeitet, vor den Auswirkungen des Passivrauchens • Verbot der Werbung für Tabakprodukte auf öffentlichen Grund und in öffentlichen Räumen • Prävention des Tabakkonsums

  4. Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008 : Erklärungen Umfang des Verbots: In allen geschlossenen öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen Ausnahmen: Räume, die mit privaten Räumlichkeiten vergleichbar sind (Zimmer in Alters- und Pflegeheimen, Hotelzimmer oder Gefängniszellen) Raucherräume: sind erlaubt, es darf nicht bedient werden (ausser durch den Wirt, der selbständig tätig ist) Tabakwerbung: verboten auf öffentlichem Grund und von öffentlichem Grund aus einsehbaren Privatgrundstücken

  5. Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008 7. Titel: Passivrauchen Art. 109 Allgemeine Grundsätze 1Es ist in allen geschlossenen öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Räumen verboten zu rauchen, namentlich in: a) öffentlichen Gebäuden und Räumen, die dem Gemeinwesen gehören; b) Schulen und anderen Ausbildungsstätten; c) Gebäuden und Räumlichkeiten für Kultur, Sport und Freizeit; d) Krankenanstalten und –Institutionen; e) Hotel- und Gastgewerbebetrieben, einschliesslich Bars, Nachtlokale und Diskotheken; f) den öffentlichen Verkehrsmitteln. 2Die Möglichkeit, für die Raucher geschlossene und genügend belüftete Räume (Raucherräume) einzurichten, bleibt vorbehalten. In diesen Räumen dürfen keine Speisen und Getränke serviert und keine anderen Dienstleistungen erbracht werden, die eine regelmässige Anwesenheit von Personal erfordern.

  6. Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008 Art. 110 Ausnahmen Der Staatsrat kann Ausnahmen vorsehen, um besondere Situationen zu berücksichtigen, wie: a) Zimmer in Alters- und Pflegeheimen; b) in Zimmern von Hotels und Beherbergungsstätten; • Gefängniszellen. Art. 111 Tabakwerbung Tabakwerbung ist auf öffentlichem Grund und in öffentlichen Räumen, auf vom öffentlichen Grund aus sichtbarem Privatgrund, in den Kinosälen und an Kultur- und Sportveranstaltungen verboten.

  7. Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008 Art. 112 Sanktionen 1Jede Widerhandlung gegen Artikel 109 bis 111 des vorliegenden Gesetzes, namentlich von Verantwortlichen für den Betrieb von öffentlichen Räumen nach den Artikeln 109 und 111, kann mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft werden. 2Unabhängig von den in Absatz 1 vorgesehenen Strafen kann der Staatsrat alle zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes geeigneten Massnahmen anordnen. Art. 113 Ausführungsmodalitäten Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Modalitäten zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes fest, namentlich in Zusammenhang mit den technischen Aspekten der Ausführung von Artikel 109 Absatz 2, den Ausnahmen nach Artikel 110 und den Behörden, die mit Kontrollen und Bestrafung von Widerhandlungen beauftragt sind.

  8. Verordnung über den Schutz der Bevölkerung vor Passivrauchen und das Tabakwerbeverbot vom 4. März 2009

  9. Verordnung : Passivrauchen und Tabakwerbeverbot : Erklärungen Vom Staatsrat am 1. April 2009 verabschiedet; Von einer Arbeitsgruppe ausgearbeitet, die aus Vertretern der betroffenen Kreise zusammengestellt wurde Umfang des Verbots: alle geschlossenen öffentlichen Räume sind betroffen, auch Einrichtungen wie Zelte, Kantinen oder Privatclubs, die ähnliche Leistungen wie in öffentlichen Räumen anbieten Geschlossene Räumlichkeiten: Räume, die über ein Dach und Wände verfügen, unabhängig vom verwendeten Material Anforderungen an einen Raucherraum: • Darf maximal 1/3 der öffentlich zugänglichen Fläche einnehmen • Darf keinen Durchgangsort darstellen • Muss vom Rest des Betriebes klar abgetrennt sein • Die Türe des Raucherraums muss sich automatisch schliessen lassen (z.B. mit einer Feder) • Muss genügend auf natürliche Weise oder mittels einer Ventilation belüftet sein (eine Ventilation ist obligatorisch, wenn kein Fenster geöffnet werden kann), damit der Rauch nicht in den Nichtraucherbereich entweicht • Muss der Konsultativkommission « Passivrauchen » angekündigt werden

  10. Verordnung : Passivrauchen und Tabakwerbeverbot : Erklärungen Kontrollen: Je nach Fall können verschiedene Dienststellen der Kantonsverwaltung mit Kontrollen beauftragt werden. Die Kontrollen können jederzeit und unangemeldet durchgeführt werden. Strafen: • Busse von CHF 100.- bis 200.- für Personen, die trotz des Verbots rauchen • Busse von CHF 200.- bis 1’000.- für den Verantwortlichen eines Betriebs, der das Rauchen in seinem Betrieb toleriert oder dessen Raucherraum nicht den Anforderungen entspricht Zudem kann der Staatsrat bei Nichteinhalten der Bestimmungen aus dem Gesetz und der Verordnung jegliche Massnahmen anordnen, um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Im Besonderen kann er von den Verantwortlichen eines Betriebs verlangen, die erforderlichen technischen Massnahmen zu ergreifen.

  11. Verordnung : Passivrauchen und Tabakwerbeverbot Erwägend : • eingesehen die Artikel 109 bis 113 des Gesundheitsgesetzes vom 14. Februar 2008 ; • eingesehen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 2008 ; • auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie,

  12. Verordnung : Passivrauchen und Tabakwerbeverbot • Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Ziel und Gegenstand 1Die vorliegende Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen der eidgenössischen und der kantonalen Gesetzgebung über den Schutz der Bevölkerung vor Passivrauchen sowie die Ausführungsbestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über das Tabakwerbeverbot. 2Sie bezweckt den Schutz der Bevölkerung vor Passivrauchen sowie vor den Auswirkungen der Tabakwerbung.

  13. Verordnung : Passivrauchen und Tabakwerbeverbot Art. 2 Umfang des Rauchverbots 1Die geschlossenen öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Räume, in denen das Rauchen verboten ist, umfassen sämtliche mit einem Dach bedeckten und von einer Mauer umgebenen oder von fixen oder provisorischen Trennwänden abgeteilten Räume, unabhängig von der Art der verwendeten Materialien. 2Ein Raum gilt als öffentlich oder als öffentlich zugänglich, sobald er jedem zugänglich ist, auch wenn der Zutritt kostenpflichtig oder an den Besitz einer Mitgliederkarte gebunden ist. 3Gegen aussen hin offene Räume wie Terrassen und Innenhöfe sind dem Rauchverbot nicht unterworfen, sofern sie räumlich vom Inneren der Anstalt, der sie zugehören, abgetrennt sind.

  14. Verordnung : Passivrauchen und Tabakwerbeverbot Art. 3 Ausnahmen 1Das Rauchverbot erstreckt sich nicht über die folgenden Aufenthaltsorte, die vorrangig zum privaten Nutzen bestimmt sind: a) Zimmer in Alters- und Pflegeheimen und in anderen Stätten zur Langzeitpflege, in welchen die Patienten sich länger aufhalten und welche sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht ohne weiteres verlassen können ; b) Zimmer von Hotels, Pensionen und anderen Beherbergungsstätten ; c) Haft- und Verwahrungszellen. 2Anstalten oder Betriebe, die dergleichen Aufenthaltsorte anbieten, müssen allerdings auch Nichtraucher-Zimmer oder –Zellen zur Verfügung stellen und die beiden Kategorien jeweils klar beschildern.

  15. Verordnung : Passivrauchen und Tabakwerbeverbot 2. Abschnitt: Konsultativkommission Art. 4 Bezeichnung Anlässlich jeder Amtsperiode ernennt der Staatsrat eine Konsultativkommission (nachstehend die Kommission), die damit beauftragt wird, zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vor Passivrauchen und dem Tabakwerbeverbot eine Meinung abzugeben. Art. 5 Zusammensetzung 1Die Kommission setzt sich aus sieben bis neun Mitgliedern zusammen, welche die wichtigsten betroffenen Bereiche (Hotellerie, Restauration, Öffentlichkeit), die mit der Prävention und Gesundheitsförderung beauftragten Partner, sowie die betroffenen Dienststellen der kantonalen Verwaltung (Gesundheitswesen, Arbeitnehmerschutz, Handel, Industrie und Arbeit) vertreten. 2Den Vorsitz der Kommission führt der Kantonsarzt.

  16. Verordnung : Passivrauchen und Tabakwerbeverbot Art. 6 Zuständigkeiten 1Die Kommission ist beauftragt, der Vollzugsbehörde eine Meinung abzugeben: a) zur Interpretation der in Artikeln 109 bis 113 GG und in der vorliegenden Verordnung verwendeten Begriffe und Ausdrücke ; b) zu den technischen Aspekten (insbesondere zum Ventilationssystem und den Zugängen mit automatischer Schliessung) betreffend die Einrichtung der Raucherräume ; c) zu den geeigneten administrativen Massnahmen zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes gemäss Artikel 112 Absatz 2 GG ; d) zu jeder Frage oder jedem Vorschlag betreffend die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung zum Schutz der Bevölkerung vor Passivrauchen sowie die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung zum Tabakwerbeverbot. 2Die Kommission erarbeitet Weisungen zuhanden der zuständigen Behörde über das zulässige Sponsoring von Kultur- oder Sportveranstaltungen durch Hersteller oder Händler von Tabakprodukten.

  17. Verordnung : Passivrauchen und Tabakwerbeverbot Art. 7 Funktionsweise 1Wenn nötig kann die Kommission Experten oder spezialisierte Institute beiziehen und Einvernahmen durchführen. 2Die administrative Unterstützung der Kommission wird von der Dienststelle für Gesundheitswesen gewährleistet.

  18. Verordnung : Passivrauchen und Tabakwerbeverbot 3. Abschnitt: Raucherräume Art. 8 Definition 1Ein Raucherraum ist ein geschlossener und genügend belüfteter Raum, in welchem das Rauchen erlaubt ist. 2Ein Raucherraum muss an seiner Eingangstüre deutlich als solcher bezeichnet sein.

  19. Verordnung : Passivrauchen und Tabakwerbeverbot Art. 9 Einrichtungsbedingungen 1Eine Anstalt kann nur unter Berücksichtigung der folgenden Bedingungen einen Raucherraum einrichten: a) der Raucherraum muss auf natürliche Weise oder durch ein geeignetes Ventilationssystem genügend belüftet sein ; b) er darf nicht Durchgangsort sein ; c) er muss klar vom Rest der Anstalt oder des Betriebs abgetrennt und mit einem automatischen System zur Schliessung der Zugangstüre ausgestattet sein ; d) die Fläche soll einen Drittel der Gesamtfläche der öffentlich zugänglichen Anstalt oder des öffentlich zugänglichen Betriebs nicht übersteigen. 2Die Anstalt oder der Betrieb, welche/r einen Raucherraum einrichtet, muss die Konsultativkommission schriftlich darüber informieren und die Massnahmen darlegen, die zur Erfüllung der Bedingungen aus Absatz 1 getroffen wurden.

  20. Verordnung : Passivrauchen und Tabakwerbeverbot Art. 10 Bestimmung 1In einem Raucherraum dürfen keine Speisen und Getränke serviert werden und keine anderen Dienstleistungen erbracht werden, welche die Anwesenheit von Personal erfordern. 2Das Verbot aus Absatz 1 bezieht sich nicht auf Dienstleistungen, die direkt und persönlich vom selbstständig erwerbenden Betriebsinhaber erbracht werden, unter der Bedingung, dass diese Dienstleistungen auch im Nichtraucher-Teil der Anstalt oder des Betriebs angeboten werden.

  21. Verordnung : Passivrauchen und Tabakwerbeverbot 4. Abschnitt: Sponsoring Art. 11 Meldung des Sponsorings Der Organisator einer Kultur- oder Sportveranstaltung, die finanziell von einem Hersteller oder Händler von Tabakwaren unterstützt wird, meldet das Sponsoring und dessen Modalitäten der Konsultativkommission. Art. 12 Zulässiges Sponsoring Der Organisator und der Sponsor beachten die von der Kommission zuhanden der zuständigen Behörde erarbeiteten einschlägigen Weisungen der Kommission betreffend das zulässige Sponsoring. Art. 13 Werbeverbot Während der Veranstaltung soll die Nennung des Namens des Sponsors von keinerlei Werbeverweisen oder Darstellungen von publizistischem Charakter begleitet sein.

  22. Verordnung : Passivrauchen und Tabakwerbeverbot 5. Abschnitt: Kontrollen und Sanktionen Art. 14 Kontrollen 1Die Konsultativkommission schlägt dem Departement, das für das Gesundheitswesen zuständig ist (nachstehend das Departement), von Fall zu Fall die Dienststellen vor, die berechtigt sind, das Einhalten der vorliegenden Verordnung aufs Beste zu kontrollieren, wie die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz, das Kantonale Laboratorium, die Dienststelle für Handel. Industrie und Arbeit, die Dienststelle für Gesundheitswesen. 2Die zuständigen Dienststellen können insbesondere die dem Rauchverbot unterworfenen Orte und die Raucherräume jederzeit und ohne Voranmeldung kontrollieren.

  23. Verordnung : Passivrauchen und Tabakwerbeverbot Art. 15 Verwaltungsmassnahmen 1Der Staatsrat kann alle zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes geeigneten Massnahmen anordnen. 2Er kann dem Verantwortlichen einer Anstalt insbesondere anordnen, die erforderlichen technischen Massnahmen zu treffen, um der vorliegenden Verordnung zu entsprechen. Art. 16 Strafmassnahmen 1Mit einer Busse von 100 bis 200 Franken wird bestraft, wer in Verletzung des in Artikel 109 GG gestellten Verbots raucht. 2Mit einer Busse von 200 bis 1'000 Franken wird der Verantwortliche des geschlossenen öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Raumes bestraft, wenn: a) er toleriert, dass jemand in Verletzung des in Artikel 109 GG gestellten Verbots raucht ; b) er einen Raucherraum einrichtet oder betreibt, ohne den in den Artikeln 8 bis 10 der vorliegenden Verordnung gestellten Anforderungen nachzukommen. 3Mit einer Busse bis zu 20'000 Franken wird jede natürliche und/oder juristische Person bestraft, die in Verletzung des Artikels 111 GG Tabakwerbung macht.

  24. Verordnung : Passivrauchen und Tabakwerbeverbot 6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 17 Übergangsbestimmung Die bereits geschlossenen Sponsoringverträge für Kultur- oder Sportveranstaltungen, die im Jahr, das dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung folgt, durchgeführt werden, unterstehen nicht Artikel 11 der vorliegenden Verordnung. Art. 18 Inkrafttreten 1Das Departement ist mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung beauftragt. 2Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit dem Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008 in Kraft.

  25. Konsultativkommission « Passivrauchen »

  26. Konsultativkommission «Passivrauchen» • Vom Staatsrat am 8. April 2009 eingesetzt • Setzt sich zusammen aus Vertretern aus dem Gastgewerbe und der Hotellerie, der Gesundheitsförderung und der Prävention, aus Werbekreisen sowie aus Vertretern der betroffenen Dienststellen der Kantonsverwaltung • Untersucht alle ihr zugestellten Anfragen und gibt ihre Stellungnahme über Fragen in Zusammenhang mit der Auslegung des Gesetzes und der Verordnung zu Handen des Staatsrats ab • Zählt die im Kanton vorhandenen Raucherräume und untersucht, ob sie den Bestimmungen der Verordnung entsprechen • Stellt den betroffenen Dienststellen die Liste der Betriebe, die einen Raucherraum eingerichtet haben, zur Verfügung

  27. Konsultativkommission «Passivrauchen» Seit der Schaffung hat sich die Kommission zweimal getroffen und hat: • Ein Meldeformular für Raucherräume erarbeitet • Viele Fragen beantwortet und Stellungnahmen für den Staatsrat erarbeitet, vor allem über: Umfang des Verbots für Zelte und Festhallen, Einrichtung eines Raucherraums im Casino von Crans-Montana, Umfang des Werbeverbotes, etc. • Ein Informationsschreiben an alle Gastgewerbe- und Hotelleriebetriebe erarbeitet • Sehr viele Auskünfte erteilt, die keine Gesetzesauslegung verlangen

  28. Konsultativkommission «Passivrauchen» Zusammensetzung : • Dr. Georges Dupuis, Kantonsarzt und Chef der Dienststelle für Gesundheitswesen (DGW), Präsident • Brigitte Fux, Geschäftsführerin eines Restaurants, Naters • Marie-Thérèse Badii-Clemenz, Naturopathin und ehemals Geschäftsführerin eines Restaurants • François Gessler, Präsident von GastroValais • Patrick Bérod, Direktor Walliser Hotelierverein, Experte • Eric Meizoz, Direktor von Publicitas Wallis • Jean-Bernard Moix, Direktor der Walliser gegen Lungenkrankheiten und für Prävention (WLLP) • Célestin Thétaz, Kantonschemiker und Chef der Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (DVSV) • Yannick Buttet, Jurist bei der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) • Stéphane Glassey, Leiter der Sektion Arbeitsinspektion der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse (DAA) • M. Jean-Charles Délèze, Adjunkt und Jurist der Dienststelle für Gesundheitswesen

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