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Ausbildungsseminar des FGV für gewählte Gemeinderätinnen und -räte 31. August 2011

Modul 1 Die Organisation der Gemeinde — Der Status des Gemeindepersonals und die Verwaltung der Gemeinde. Ausbildungsseminar des FGV für gewählte Gemeinderätinnen und -räte 31. August 2011 Roland Schmid, juristischer Berater. Die Gemeindetätigkeit —.

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Ausbildungsseminar des FGV für gewählte Gemeinderätinnen und -räte 31. August 2011

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Presentation Transcript


  1. Modul 1Die Organisation der Gemeinde—Der Status des Gemeindepersonals und die Verwaltung der Gemeinde Ausbildungsseminar des FGV für gewählte Gemeinderätinnen und -räte 31. August 2011 Roland Schmid, juristischer Berater

  2. Die Gemeindetätigkeit— Der Personalstatus und die Verwaltung – zwei Aspekte unter vielen der Gemeindetätigkeit. Wo findet man rechtliche Bestimmungen? • Status des Gemeindepersonals: Art. 69ff. GG und Art. 34ff. ARGG • Verwaltung der Gemeinde: Art. 82ff. GG und Art. 42a ff. ARGG

  3. Gemeindetätigkeit: die Quellen— • Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung (Europarat) • Bundesverfassung: Art. 50 BV • Kantonale Verfassung (KV) • Kantonale Gesetze (und Verordnungen): Gesetz über die Gemeinden, Gesetz über die Information und den Zugang zu Dokumenten (InfoG), Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (PRG), Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), etc. • Gemeindereglemente • Kantonale Weisungen, Musterreglemente, Informationsbulletins (info’GemA), etc.

  4. Gemeindetätigkeit: die Verfassungsprinzipien— JedesHandeln des Staats / der Gemeinde • beruhtaufdemRecht (= Prinzip der Rechtmässigkeit); • liegtimöffentlichenInteresse; • istverhältnismässig (= Prinzip der Verhältnismässigkeit; Art. 4 KV). • Rechtsgleichheit (Art. 9 und 81 KV) • WillkürverbotsowieTreu und Glauben(Art. 10 KV) • Gewaltenteilung(Legislative/Exekutive: Art. 131 Abs. 3 und 85 KV) • Information der Öffentlichkeitüber die Gemeindetätigkeit (Art. 88 Abs. 1 KV) • Haftung der Gemeinde und ihrerAmtsträger (Art. 90 Abs. 1 KV; Art. 83c GG) • Subsidiarität, Transparenz und Solidarität(Art. 7 Abs. 3 bzw. Art. 52 Abs. 1 KV)

  5. Gemeindetätigkeit: die Aufgaben— Die Gemeinde erfüllt die ihrdurchVerfassung und Gesetzübertragenensowie die durcheigeneBeschlüsseübernommenenAufgaben (= freiwilligeAufgaben; Art. 130 Abs. 1 KV; Art. 5 Abs. 1 GG). KeineumfassendeÜbersichtüber die Gemeindeaufgaben Um ihreAufgabenzuerfüllen, stattetsich die Gemeinde mit den nötigenMittelnaus. DasGemeindepersonalistihrwichtigstes « Mittel ».

  6. Das Gemeindepersonal— Definition Personen, die gegeneinGehaltimDienst der Gemeinde tätigsind. Personen, die eindurchVolkswahlvergebenesWahlmandatausüben, gehörendemGemeindepersonalnicht an (Art. 69 GG). Unvereinbarkeiten • Generalrat und Gemeinderat: vgl. Präsentation « die Gemeindeorgane » • Finanzkommission: vollständigeUnvereinbarkeit (Art. 96 Abs. 2 GG) Der GemeinderatstelltdasPersonalan, setztdessenBesoldungfest und überwacht seine Tätigkeit (Art. 60 Abs. 3 Bst. f GG).

  7. Der Status des Gemeindepersonals(Art. 70 GG)— Autonomie der Gemeindenbei der Ausgestaltung des Status’ – aber stets in den Schranken des kantonalenRechts (Art. 129 Abs. 2 KV; Art. 4 GG), und damitauch der Verfassung Die Gemeindendefinieren den Status des Personalsindividuellmit einemallgemeinverbindlichenReglement (Musterreglement des FGV). Alternativ-Lösung = Status des Staatspersonals, unterVorbehaltmateriellerArtikel des GG (Art. 69ff.): AngestelltenachöffentlichemRecht, mit dreimonatigerKündigungsfrist

  8. Das Gemeindepersonal: Besonderheiten— • GrundsätzlichAusschreibung, ausserfürtemporäreStellen (Art. 71 GG) • EinPflichtenheftlegt die Aufgabenfest (Art. 72 GG). • Stelleninventar (Art. 76 Abs. 2 GG) • Ausstand: der Gegenstandinteressiertunmittelbar den Mitarbeiter, den Ehegatten, seinen Partner, eine Person, zu der er in einemengenVerwandtschafts-, Schwägerschafts-, Pflicht- oderAbhängigkeitsverhältnissteht (Art. 73 GG). • Schutz der Personendaten: die Organe der Gemeindendürfensienurbearbeiten, soweitsiefür die Verwaltung des Dienstverhältnisseserforderlichsind (Art. 75bis GG). • Aus- und Weiterbildung des Gemeindepersonalsist Sache des Mitarbeitersund des Gemeinderates (Art. 81 GG). • VomGemeinderatgegenübereinemMitglied des GemeindepersonalsgetroffeneVerfügung: Beschwerde an den Oberamtmanninnert 30 Tagen, eventuellvorgängigEinspracheinnert 30 TagenbeimGemeinderatselbst (Art. 153 Abs. 1 und 3 GG)

  9. Das Gemeindepersonal: Gemeindeschreiber und -kassier (1)— Jede Gemeinde hateinenGemeindeschreiber und einenGemeindekassierodereinenGemeindeverwalter (Art. 76 Abs. 1 GG). DasDienstverhältnisunterstehtdemöffentlichenRecht(Art. 77 Abs. 1 GG).

  10. Das Gemeindepersonal: Gemeindeschreiber und -kassier (2)— Aufgaben des Gemeindeschreibers (Art. 78 GG) • Sitzungsprotokoll des Gemeinderates, der Gemeindeversammlungoder des Generalrats • Korrespondenz • Organisation der Gemeindeschreiberei und des Archivs • DurchGesetze und vomGemeinderatübertrageneAufgaben Aufgaben des Gemeindekassiers(Art. 80 GG) • Führen der Kasse und der Buchhaltung, Erstellen des Steuerregisters und Einziehen der Steuern • Eintreiben der Forderungen • Aufstellen der Jahresrechnung und der Jahresbilanz

  11. Die Verwaltung der Gemeinde— Welches sind die Zielsetzungen? Die Gemeinden • achtenaufdasWohlergehen der Bevölkerung; • gewährleisteneinedauerhafteLebensqualität; • verfügenüberhochwertige und bürgernaheDienste (Art. 130 Abs. 2 und 52 Abs. 2 KV). Waswirdvon den Tätigkeiten des Gemeindesrates und seiner Mitgliedererwartet? Der Gemeinderatführt die Angelegenheiten der Gemeinde mit der SorgfalteinesgutenVerwalters. Er ergreiftallezurFörderung des GemeindewohlserforderlichenMassnahmen (Art. 82 GG).

  12. Die Verwaltung der Gemeinde: die Formen— Die Gemeinde • erfülltihreAufgabenselbst(autonome Ausführung); • arbeitet mit einerodermehrerenanderenGemeindenzusammen(interkommunaleZusammenarbeit); • beteiligtsich an gemischtwirtschaftlichenUnternehmen(« public privatepartnership »); • delegiertAufgaben an Dritte, die Beauftragten (Art. 5 Abs. 3 GG).

  13. Die Verwaltung der Gemeinde: Delegation von Aufgaben (Art. 54 KV; Art. 5 GG)— • Die DelegationwirddurcheinüberwiegendesöffentlichesInteressegerechtfertigt. • MittelsallgemeinverbindlichemReglementoderverwaltungsrechtlichemVertrag, der der Legislativeunterbreitet (Art. 10 Abs. 1 Bst. abis GG) und demOberamtmannübermitteltwird (Art. 147 Abs. 2 GG). • Mindestinhalt (Art. 1 ARGG) • Beschrieb der Leistung (Qualität, Kontinuität, Gleichbehandlung, etc.) • Einbezug der Gemeinde für die Entscheide, Finanzen und die Aufsicht • Dauer und Auflösung

  14. Die Verwaltung der Gemeinde (1)— Vertretung(Art. 83 GG) Die vomGemeinderatausgehendenSchriftstückewerdenvomGemeindeammann und vom Gemeindeschreiber unterzeichnet und mit demGemeindestempelversehen, diejenigenanderer Organe werdenvon den Personenunterzeichnet, welche diese Organe vertreten. Die Schriftstückesindfür die Gemeinde rechtlichverbindlich (Art. 83 GG). Amtsgeheimnis und Beratungsgeheimnis (Art. 83b GG) Vgl. Präsentation « die Gemeindeorgane » (Modul 1.1)

  15. Die Verwaltung der Gemeinde (2)— Reglemente(Art. 84 GG) • Die Gemeinde erlässt die fürihre Organisation und für die ErfüllungihrerAufgabenerforderlichenReglemente (Musterreglementeauf der Website des AmtsfürGemeinden). • Die allgemeinverbindlichenReglementebestimmen die Beziehungenzwischendem Bürger und der Gemeinde, werdenvon der Gemeindelegislativeangenommen und – nachStellungnahme des AmtsfürGemeinden – vonderjenigenDirektiongenehmigt, der sieihremGegenstandnachzugehören (Art. 10 Abs. 1 Bst. f und Art. 148 Abs. 2 GG). • Die allgemeinverbindlichenReglementekönnennicht vor ihrerGenehmigung in Kraft treten (Art. 148 Abs. 3 GG). • Veröffentlichung der ReglementesowieAbgabedurch die Gemeindeschreiberei • VorgängigePrüfung des Reglementsentwurfs (sechsWochen vor Fertigstellung)

  16. Die Verwaltung der Gemeinde (3)— Eintragung und Veröffentlichung der Dokumenteüber die Zusammenarbeit mit Dritten (Art. 84bis GG) Jede Gemeinde führteinRegisterüber dieZusammenarbeit mit Dritten. • Gemeindeübereinkünfte (Art. 108 GG) • VerträgezurÜbertragungvonGemeindeaufgaben (Art. 1 ARGG) • Statuten der Gemeindeverbände (Art. 109ff. GG) Die Gemeinde gewährleistet den Zugangfürjedermann und veröffentlicht die Dokumente (Art. 42b Abs. 2 Bst. e ARGG).

  17. Die Verwaltung der Gemeinde (4)— Gemeindeverfügungen und Verwaltungsstreitigkeiten(Art. 153ff. GG) • Verfügung des GemeinderatesgegenübereinemPrivaten: vgl. Präsentation « die Verfügung » • Beschluss der Gemeindeversammlung, des GeneralratsoderihrerBüros: BeschwerdebeimOberamtmanninnert 30 Tagen ab Ende der Fristfür die Ausfertigung des Protokolls. Beschwerdebefugnis: die Mitglieder der Gemeindeversammlung, des Generalratssowie der Gemeinderat • Verwaltungsstreitigkeiten= KompetenzkonfliktezwischenOrganeneiner Gemeinde oderVerwaltungsstreitigkeitenzwischeneiner Gemeinde und eineranderen Gemeinde/einemGemeindeverband. SiewerdenvomOberamtmannentschieden (Art. 157 GG).

  18. Die Verwaltung der Gemeinde (5)— Geldbussen (Art. 84 Abs. 2 und Art. 86f. GG) • Geldbussenvon 20 bis 1000 Franken, soweit in allgemeinverbindlichenGemeindereglementenvorgesehen und definiert (Art. 84 Abs. 2 GG). • Die Geldbussewirddurch den Gemeinderat in FormeinesStrafbefehlsausgesprochen. • SchriftlicheEinsprache des Verurteilteninnert 10 TagenbeimGemeinderat • WirdEinspracheerhoben, übermittelt der Gemeinderat die AktendemPolizeirichter (= Präsident des Bezirksgerichts).

  19. Die Verwaltung der Gemeinde (6)— Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen Siewerdennach der GesetzgebungüberdasöffentlicheBeschaffungswesenausgeschrieben und vergeben (Art. 99 GG). Grundstückverkäufe SieerfolgendurchöffentlicheVersteigerung, durchAusschreibungoderfreihändig. Die Gemeindelegislativebestimmt die Verkaufsart, den Mindestpreis und kannweitereBedingungenfestsetzen (Art. 100 GG). Archiv ÜbersichtlicheOrdnung und Aufbewahrungskriterien (Art. 103 GG; Art. 64 ARGG) Einsichtsrecht(Art. 103bis GG) Der Zugang der Öffentlichkeitzu den Protokollen der Gemeindeversammlung und des Generalrats, den Voranschlägen und Jahresrechnungen der Gemeinden und ihrerAnstaltensowiezu den Jahresrechnungen der übrigenGemeindeeinrichtungenistgewährleistet.

  20. Besondere Fragen (1)— Aufsicht des Staatsüber die Gemeinden(Art. 143ff. GG) • Der Oberamtmann: Allgemeine Aufsichtsbehördeüber die Gemeinden (Art. 146 GG; Massnahmen: Art. 151c GG) • DasAmtfürGemeinden: beaufsichtigtinsbesondere die Finanzverwaltung der Gemeinden und der Gemeindeverbände, indem es prüft, ob die FormerfordernisseihrerVoranschläge und ihrerJahresrechnungenerfülltsind und obihrFinanzhaushaltimGleichgewichtist (Art. 145 Abs. 2 GG). NimmtzuReglementenStellung (Art. 148f. GG). • Die für die GemeindenzuständigeDirektion(Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft – ILFD) • Der Staatsrat Der Ammann und der Präsident des GeneralratshabenebenfallsPflichtenbezüglich der AufsichtvonGemeindeorganen (Art. 150f. GG).

  21. Besondere Fragen (2)— InfoG - Die Informationspflicht • Inkrafttreten des Gesetzesüber die Information und den ZugangzuDokumentenam 1. Januar 2011 • AufGemeindestuferichtetsich die vonAmteswegenverbreitete Information in ersterLinie an die Bevölkerung (Art. 83a GG), aber auch an die Medien, die dies wünschen (Art. 42a ARGG). • Die Information wirdmindestenszweimaljährlichverbreitet. • SieumfasstsämtlicheGemeindeangelegenheiten, insbesondere die Geschäfte der Gemeindeversammlungoder des Generalrats, die Absichten und wesentlichenBeschlüsse des Gemeinderates, wichtigeArbeiten der Gemeindeverwaltung, die interkommunaleZusammenarbeit und allfälligeGemeindeanstalten. • Die Zuständigkeitenfür die Information sind in Artikel 42e und 42f ARGG alsergänzendesRechtdefiniert; die Gemeinde kannalsoeinanderes System vorsehen. .

  22. Besondere Fragen (3)— InfoG – die Website der Gemeinden • Pflicht, eine Website zu haben • Selbständigodergemeinsam mit anderenGemeinden • Minimalinhalt: Art. 42b ARGG • GemeindenohneWebsiteübermitteln die Dokumentedem Oberamt zwecksVerbreitungaufdessenWebsite. • Frist: 31. Dezember 2012 (Art. 74 ARGG)

  23. Fragen

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