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Update Arbeitsrecht 2009 Aktuelle Entwicklungen für die betriebliche Praxis

Update Arbeitsrecht 2009 Aktuelle Entwicklungen für die betriebliche Praxis. Unternehmergespräch am 5. März 2009 RA Gerd Raguß, Fachanwalt für Arbeitsrecht RAin Hiltrud Kohnen, Fachanwältin für Arbeitsrecht RAin Lisa Neugebauer RA Werner Großpietsch, Fachanwalt für Arbeitsrecht www.hwhlaw.de.

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Update Arbeitsrecht 2009 Aktuelle Entwicklungen für die betriebliche Praxis

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  1. Update Arbeitsrecht 2009Aktuelle Entwicklungen für die betriebliche Praxis Unternehmergespräch am 5. März 2009 RA Gerd Raguß, Fachanwalt für Arbeitsrecht RAin Hiltrud Kohnen, Fachanwältin für Arbeitsrecht RAin Lisa Neugebauer RA Werner Großpietsch, Fachanwalt für Arbeitsrecht www.hwhlaw.de

  2. Aktuelles Arbeitsrecht RAin Hiltrud Kohnen, Fachanwältin für Arbeitsrecht www.hwhlaw.de

  3. Überblick • Der EuGH: Verfall von Urlaubsansprüchen ade? • Sozialversicherung: Freistellungsvereinbarungen/Abfindungen als zu berücksichtigendes Einkommen • Pflegezeitgesetz: Sonderkündigungsschutz für alle? • Whistleblowing: aufgehoben oder aufgeschoben? • BAG aktuell

  4. Der EuGH: Verfall von Urlaubsansprüchen ade? I bisher: § 7 BUrlG • Übertragung nur aus dringenden betrieblichen/ persönlichen Gründen • Verfall am 31.3. des Folgejahres • Ausnahmen: erfolglose Geltendmachung und TV‘e

  5. Der EuGH: Verfall von Urlaubsansprüchen ade? II jetzt: EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 „Schultz-Hoff“ • RL 2003/88/EG enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung • Art.7: 4 Wochen Mindesturlaub nach Maßgabe nationaler Vorschriften zur Inanspruchnahme und Gewährung

  6. Der EuGH: Verfall von Urlaubsansprüchen ade? III • „ob“: Art. 7 RL 2003/88: Mindesturlaubsanspruch nicht abdingbar • „wie“: Sache des nationalen Gesetzgebers • und: Keine Kollision von „Erholungsurlaub“ und „Krankheitsurlaub“

  7. Der EuGH: Verfall von Urlaubsansprüchen ade? IV Problem: § 9 BUrlG • Keine Anrechnung von AU-Tagen auf Urlaub Konsequenz: • Erholungsurlaub während „Krankheitsurlaub“ nicht möglich

  8. Der EuGH: Verfall von Urlaubsansprüchen ade? V Fragen zum Thema: • Beschränkung auf öffentlichen Dienst (-) • TV/Arbeitsvertrag (-) („Günstigkeitsprinzip“), aber: nur Mindestanspruch • Abgeltungsanspruch (-) • Verjährung: - Entstehung des Anspruchs - Hemmung durch „höhere Gewalt“?

  9. Sozialversicherung I bisher: unwiderrufliche Freistellungsvereinbarungen beenden sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis jetzt: (BSG, Urteil vom 24. September 2008) sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis solange Arbeitsentgelt gezahlt wird BAA: umgesetzt in Weisungen S. 37 12/2008 (www.bundesagentur.de/Veröffentlichen/Weisungen/ Arbeitnehmer/Arbeitslosengeld I/DA ALG)

  10. Sozialversicherung II BSG, Urteil vom 3. März 2009 • „Abfindungen aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich sind zu berücksichtigendes Einkommen“ (Medieninformation Nr. 9/09 des BSG) • Problem: Anrechnung bei ALG II

  11. Pflegezeitgesetz I • seit 1. Juli 2008 • Ziel: Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege in häuslicher Umgebung • Zweck: Entlastung der Sozialversicherungskassen

  12. Pflegezeitgesetz II „Beschäftigte“ • AN • Auszubildende • arbeitnehmerähnliche Personen

  13. Pflegezeitgesetz III „nahe Angehörige“ • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern • Ehegatten, Lebenspartner, eheähnliche Gemeinschaft, Geschwister • Kinder, Schwiegerkinder, Enkelkinder, Adoptiv-/Pflegekinder – auch des Ehegatten oder Lebenspartners

  14. Pflegezeitgesetz IV „pflegebedürftig“ • Personen nach §§ 14, 15 SGB XI (Soziale Pflegeversicherung): Pflegestufen I bis III • bis zu 10 Arbeitstage (§ 2 PflegeZG): Personen, die voraussichtlich §§ 14, 15 SGB XI erfüllen

  15. Pflegezeitgesetz V Kurzzeitige Verhinderung (Freistellung in akuter Pflegesituation) • bis zu 10 Arbeitstage • auf Verlangen AG Nachweis über ärztliches Attest über Pflegebedürftigkeit und Erforderlichkeit Freistellung • Vergütung nur aufgrund Vereinbarung oder § 616 BGB

  16. Pflegezeitgesetz VI Pflegezeit (Freistellung in chronischer Pflegesituation) • häusliche Pflege eines nahen Angehörigen • Nachweispflicht durch Bescheinigung Pflegekasse oder med. Dienst KV • Ankündigung mind. 10 Tage vor Beginn schriftlich einschließlich Zeitraum und Umfang • maximal 6 Monate, aber für jeden Angehörigen • bei AG mit ≥15 „Beschäftigten“

  17. Pflegezeitgesetz VII Kündigungsschutz • Kündigungsverbot von Ankündigung bis Beendigung kurzzeitige Verhinderung oder Pflegezeit • Zustimmungsvorbehalt • Exkurs: - eigenständiger Befristungsgrund - Kündigungsfrist 2 Wochen f. befr. Vertrag - KSchG gilt nicht

  18. Pflegezeitgesetz VIII Gesetzgeberische Mängel: • Keine Höchstfrist für Ankündigung vorgesehen • Klagbares Recht auf Reduzierung der Arbeitszeit analog § 8 Abs. 3 TzBfG?

  19. Whistleblowing geplant:  „Anzeigerecht des AN“ in neuem § 612a BGB  bisher nur Rechtsprechung des BAG aktuell: Aufgabe des Gesetzesvorhabens jedenfalls in dieser Legislaturperiode (Widerstand CDU/CSU) (Stand: Ende Januar 2009)

  20. BAG aktuell • Urteil vom 14. Januar 2009: Pressemitteilung Nr. 2/09 Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartner bei BetrAV • Urteil vom 6. November 2008: Pressemitteilung Nr. 87/08 Verbot der Altersdiskriminierung steht Berücksichtigung Lebensalter bei Sozialauswahl und Bildung von Altersgruppen nicht entgegen • Urteil vom 22. Oktober 2008: Pressemitteilung Nr. 79/08 Vertragliche Bezugnahme auf TV in der jeweils geltenden Fassung keine Gleichstellungsabrede

  21. Arbeitsrecht und AGBNeues zu wirksamen und unwirksamen Vertragsklauseln RAin Lisa Neugebauer www.hwhlaw.de

  22. Überblick • Ausschlussklauseln / Verfallklauseln • Rückzahlungsklauseln bei Fort- und Ausbildungs-vereinbarungen • Widerruf- und Freiwilligkeitsklauseln • Klageverzichtsklauseln

  23. Ausschlussklauseln: einstufig oder zweistufig Mindestanforderungen: • Mindestfrist jeweils 3 Monate pro Stufe (3+3 Klausel) • Geltung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber • Hervorhebung im Arbeitsvertrag, kein „Verstecken“

  24. Formulierungsvorschlag für einstufige Ausschlussfrist: • "Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsver-hältnis sowie solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden.“ • Optional: „Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen“

  25. Formulierungsvorschlag für zweistufige Ausschlussfrist 1. Stufe: "Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsver-hältnis sowie solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden.“ 2. Stufe: „Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ab-lehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“

  26. Partielle ergänzendeVerweisung auf Tarifvertrag und Länge der Ausschlussfrist Beispiel: „Das Arbeitverhältnis unterliegt im Übrigen den für den Arbeitnehmer geltenden Tarifverträgen in ihrer jeweils letzten Fassung.“ Die tarifliche Ausschlussfrist beträgt einen Monat nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

  27. Länge der Ausschlussfristen Arbeitsvertrag Tarifvertrag partielle Verweisung aus Tarifvertrag 3+3 Klausel keine streitig! LAG Düsseldorf: Mindestfrist 3+3 Klausel

  28. Ausschlussfristen und Annahmeverzugsansprüche Einstufige Ausschlussfrist: Geltendmachung erfolgt durch bloße Erhebung der Kündi-gungsschutzklage Zweistufige Ausschlussfrist: Geltendmachung erfolgt durch Erhebung einer eigen-ständigen Leistungsklage  Neu!!!: Bei arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln immer Erhebung der Kündigungsschutzklage für Geltendmachung ausreichend!!!

  29. Rückzahlungsklauseln Bewertungskriterien: • Bildungsmaßnahme zugunsten des Arbeitnehmers (geldwerter Vorteil) • Bindungsdauer zum Arbeitgeber • Staffelung des Rückzahlungsbetrages zeitanteilig zur Bindungsdauer • Grund des vorzeitigen Ausscheidens: Sphäre des Arbeitnehmers • Aber: keine geltungserhaltende Reduktion mehr !!!

  30. Widerruf- und Freiwilligkeitsvorbehalt Unwirksamkeit nach aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Kombination: „ Freiwillig und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs“ Kombination : 1. Zusage der Zahlung einer bestimmten Gratifikation 2. Freiwilligkeitsvorbehalt

  31. § 5 Sonstige betriebliche Leistungen Der Arbeitnehmer erhält eine Weihnachtsgratifikation in Höhe des Bruttogehalts. Ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation besteht nicht. Wird eine solche gewährt, stellt diese eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers dar.

  32. Gestaltungsvorschläge • Keine feste Zusage des „ob“ und „Höhe“ der Gratifikation  „Im Falle“, „wenn“ • Nur Freiwilligkeitsvorbehalt:  „Freiwillig und ohne Einräumung eines Rechtsanspruches“

  33. Klageverzichtsvereinbarungen Bsp.: „Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.“

  34. Anforderungen an Wirksamkeit: 1. Schriftform: Unterschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit Ausspruch einer Kündigung 2. Kompensation des Arbeitgebers

  35. Betriebsbedingte KündigungSoziale Rechtfertigung gem. § 1 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 KSchG im Überblick RA Werner Großpietsch, Fachanwalt für Arbeitsrecht www.hwhlaw.de

  36. Ausgangspunkt = § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG: Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbe-schäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb ent-gegenstehen, bedingt ist.

  37. 1. Dringende betriebliche Erfordernisse Grundsatz der freien Unternehmerentscheidung - nur sog. Missbrauchskontrolle außer- und/ oder innerbetriebliche Kündigungsursachen Umsetzung durch Unternehmerentscheidung kausaler Wegfall des Arbeitsplatzes

  38. Dringlichkeit – Vorrang milderer Mittel z. B. Abbau von Leiharbeitnehmern Abbau von Überstunden Einführung Kurzarbeit

  39. Weiterbeschäftigungsmöglichkeit freier anderer Arbeitsplatz auch zu geänderten Arbeitsbedingungen/ Grundsatz des Vorrangs der Änderungskündigung Prüfung: unternehmensweit Interessenabwägung Beurteilungszeitraum

  40. 2. Soziale Auswahl gem. § 1 Abs. 3 KSchG Prüfung: betriebsbezogen auswahlrelevanter Personenkreis horizontale Vergleichbarkeit arbeitsplatzbezogene Vergleichbarkeit tatsächliche Einsetzbarkeit rechtliche Einsetzbarkeit

  41. Konkretisierung der „sozialen Gesichtspunkte“ in § 1 Abs. 3 KSchG Betriebszugehörigkeit Alter Unterhaltspflichten Schwerbehinderung berechtigte betriebliche Interessen kontra So- zialauswahl Herausnahmemöglichkeit gem. § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG

  42. § 1 Abs. 4 und 5 KSchG (Auswahlrichtlinie/ Namensliste) § 1 a KSchG: Abfindungsanspruch des Arbeit- nehmers bei betriebsbedingter Kündigung Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutz- prozess

  43. Der Aufhebungsvertrag als alternative Beendigung von Arbeitsverhältnissen ohne Kündigung

  44. Zustandekommen und Schriftform ▪ Gesetzliches Schriftformerfordernisgem.§ 623 BGB • Anfechtung von Aufhebungsverträgen ▪ Anfechtung wegen Irrtums gem. § 119 BGB ▪ Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB ▪ Darlegungs- und Beweislast

  45. Rücktritts- und Widerrufsrechte ▪ tariflich? ▪ gesetzlich? (§ 312 BGB) 4. Hinweis- und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers

  46. Inhalt eines Aufhebungsvertrages ▪ Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Grund der Beendigung und Beendigungszeitpunkt ▪ Abwicklung des Arbeitsverhältnisses bis zum vereinbarten Beendigungstermin – Vergütungsfort- zahlung; ggf. unwiderrufliche/ widerrufliche Freistellung von der Arbeitspflicht unter ausdrücklicher Verrechnung von Urlaubsansprüchen ▪ Abfindung – Fälligkeitstermin; Zahlungsmodalitäten (ggf. Ratenzahlung)

  47. ▪ Zeugnis ▪ Arbeitspapiere ▪ Arbeitspapiere/ Arbeitsbescheinigung ▪ Firmenunterlagen ▪ Geheimhaltung ▪ Belehrung ▪ Ausgleich von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis

  48. Sozialversicherungsrechtliche Probleme von Aufhebungsverträgen und Abfindungen ▪ Ruhenszeitraum nach § 143 a SGB III ▪ Sperrzeit nach §§ 144, 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ▪ Freistellung ▪ Abwicklungsvertrag

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