1 / 19

Klausur Nr. 5 Strafrecht WS 2008/2009

Klausur Nr. 5 Strafrecht WS 2008/2009. Friedrich Toepel. Aufbau. Regel: Bei Verkehrsunfällen stets trennen Unfall und Weiterfahrt (Umschlag Fahrlässigkeits-/Vorsatzdelikte) Täter vor Teilnehmer! Hier: M ist der zunächst beim Unfall geschehen der Tatnächste

julie
Download Presentation

Klausur Nr. 5 Strafrecht WS 2008/2009

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Klausur Nr. 5 StrafrechtWS 2008/2009 Friedrich Toepel

  2. Aufbau Regel: • Bei Verkehrsunfällen stets trennen Unfall und Weiterfahrt (Umschlag Fahrlässigkeits-/Vorsatzdelikte) • Täter vor Teilnehmer! Hier: • M ist der zunächst beim Unfall geschehen der Tatnächste • Zäsur zwischen Unfall und Weiterfahrt: hier erst mit Anhalten, weil Bremslichter vom Unfallort noch sichtbar sind Daraus ergibt sich:

  3. Aufbau • Die Fahrt bis zum Anhalten, Strafbarkeit des M • Weiterfahrt und Verschweigen gegenüber P • Strafbarkeit des M • Strafbarkeit der F • Das Verhalten des M gegenüber P (Strafbarkeit des M) D. Beteiligung der F an den Delikten unter C.

  4. A) Die Fahrt biszum Anhalten I. § 315c I Nr. 1a, III Nr. 2 StGB durch das Nehmen der Vorfahrt • Obj. Tb. I Nr. 1a: a) Fahrzeug geführt + b) Fahruntüchtigkeit: relativ + c) Gefahr für Leib oder Leben/Sache von bedeutendem Wert? • O, dessen PKW (ab ca. EUR 750) Sachschaden

  5. A) Die Fahrt biszum Anhalten • Beifahrerin F? + • Tatfahrzeug? H. M. – (BGHSt 27, 40) • III Nr. 2: • M handelt fahrlässig • M verursacht Gefahr fahrlässig [I Nr. 2a iVm III Nr. 2: – Rücksichtslosigkeit ¹ Tatmotiv]

  6. A) Die Fahrt biszum Anhalten • § 316 StGB aufgrund desselben Verhaltens + (subsidiär) • § 142 I StGB durch Weiterfahren nach der krit. Situation? Entfernen vom Unfallort: • nach Schutzzweck des § 142 StGB interpretieren: Beweissicherung, wenn Verbindung mit dem Unfall nicht mehr ohne weiteres hergestellt werden kann • danach hier eher –

  7. B. Weiterfahrt/Verschweigen gegenüber P • Falls Annahme: vorher noch keine Entfernung vom Unfallort: I. Strafbarkeit des M § 142 II Nr. 2 StGB durch Unterlassen, seine Unfallbeteiligung gegenüber P zu offenbaren, 1.) Sich Entfernen? Entferntwerden = Sich Entfernen ? +/-, falls +: Vorsatz + (mit Verstehen, kurz bevor M nach Hause kommt, aber: 2.) Entschuldigt? unvorsätzlich = entschuldigt?

  8. B. Weiterfahrt/Verschweigen gegenüber P Nach BGHSt 28, 129, 135 +! falls zum Zeitpunkt des Erkennens noch räumlicher/zeitlicher Zusammenhang mit Unfall Hier angenommen: – § 142 StGB – II. Strafbarkeit der F § 142 I Nr. 1 StGB aufgrund Wegfahrens?

  9. B. Weiterfahrt/Verschweigen gegenüber P 1.) Entfernen + 2.) F = Unfallbeteiligte nach V? BGH: mindestens nicht ganz unbegründeter Verdacht Hier: eher + (beide Ergebnisse vertretbar)

  10. B. Weiterfahrt/Verschweigen gegenüber P • Falls Annahme: vor Weiterfahrt schon Entfernung vom Unfallort: • Bezüglich M: jetzt hat er sich gem. § 142 I StGB vom Unfall entfernt, aber Vorsatz – • Bezüglich F: § 142 II Nr. 2 StGB durch Schweigen gegenüber P: • Entferntwerden der F = entfernen? • Bleibt Problem, ob F Unfallbeteiligte

  11. B. Weiterfahrt/Verschweigen gegenüber P • Einwirkungsmöglichkeit nach dem Halt reicht aber

  12. C. Das Verhalten des M gegenüber P • § 258 I durch Aussage , F sei gefahren – : 1.M = selbst strafbar 2. F = Angehörige, § 258 VI II. § 153 I StGB: –, Polizei! III. § 164 I StGB: –, rw Tat muss Straftat sein, § 11 I Nr. 5 StGB!

  13. C. Das Verhalten des M gegenüber P IV. § 164 II StGB durch Aussage, F sei gefahren? • obj. Tb.: • Tatsachenbehauptung, geeignet … + • Unwahr: + 2. subj. Tb.: a) dir. Vorsatz bezüglich Unwahrheit +

  14. C. Das Verhalten des M gegenüber P b) Abs. + = dol. dir. 2. Grades! 3. Einwilligung: der F? Problem des Rguts • Rechtspflege? Dann: Einwilligung – • Nur Verdächtiger geschützt? Dann Einwilligung +, Strafbarkeit – V.§§ 185, 187 StGB? Scheitern an Einwilligung!

  15. C. Das Verhalten des M gegenüber P VI. § 145d II Nr. 1 StGB durch Aussage , F sei gefahren? Subs. zu § 164 StGB, Falls Einwilligung bei § 164 StGB +: Obj. Tb.: Tathandlung? H. M.: Verdacht auf einen anderen lenken reicht nicht, wenn die Handlung für ihn keine rw Straftat wäre!, daher hier –

  16. C. Das Verhalten des M gegenüber P VII. § 271 StGB durch Bewirken durch Aussage, dass Eintragung im VZR? Obj. Tb.: Keine falsche Eintragung! Nur richtig eingetragen, dass rkr Bußgeldbescheid gegen F existiert

  17. D. Beteiligung F‘s an dem Verhalten unter C §§ 164, 26 StGB durch die Hinweise der F? Obj. Tb.: Nur prüfen, wenn die Einwilligung der F verneint wurde, andernfalls fehlt rw Haupttat! Problem: F Teilnehmer an Tat, die sie nicht täterschaftlich begehen kann!

  18. D. Beteiligung F‘s an dem Verhalten unter C Lösungsmöglichkeiten: • Wenn Unrecht des Teilnehmers als Minus zum Haupttäter: keine Zurechnung möglich • Wenn als echtes § 164 StGB Sonderdelikt behandelt wird: § 28 I StGB anwenden

  19. Abwandlung: Frage 1: • Verwertungsverbot ergibt sich aus § 252 StPO Frage 2: • R strafbar gem. § 258 StGB? –, Hinweis auf Rechtslage kann nicht strafbar sein (obj. Zurechnung: „professionelle Adäquanz“ oder Rw: spezielle Erlaubnis –)

More Related