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Das Oberste Wirtschaftsgericht der Russischen Föderation

Das Oberste Wirtschaftsgericht der Russischen Föderation. Deutsch-russisches Seminar zum Insolvenzrecht 18.11.2013 Moskau Prof. Dr. Heinz Vallender , Köln. Insolvenzverfahren und Arbeit der Insolvenzgerichte in Deutschland. § 2 InsO Amtsgericht als Insolvenzgericht

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Das Oberste Wirtschaftsgericht der Russischen Föderation

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  1. Das Oberste Wirtschaftsgericht der Russischen Föderation Deutsch-russisches Seminar zum Insolvenzrecht 18.11.2013 Moskau Prof. Dr. Heinz Vallender , Köln

  2. Insolvenzverfahren und Arbeit der Insolvenzgerichte in Deutschland § 2 InsO Amtsgericht als Insolvenzgericht (1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

  3. Insolvenzverfahren und Arbeit der Insolvenzgerichte in Deutschland § 18 RpflG (1) In Verfahren nach der Insolvenzordnung bleiben dem Richter vorbehalten: 1. das Verfahren bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag unter Einschluß dieser Entscheidung und der Ernennung des Insolvenzverwalters sowie des Verfahrens über einen Schuldenbereinigungsplan nach den §§ 305 bis 310 der Insolvenzordnung, 2. das Verfahren über einen Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 und den §§ 258 bis 269 der Insolvenzordnung, 3. bei einem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung die Entscheidungen nach den §§ 289, 296, 297 und 300 der Insolvenzordnung, wenn ein Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, sowie die Entscheidung über den Widerruf der Restschuldbefreiung nach § 303 der Insolvenzordnung, 4. Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 der Insolvenzordnung. (2) Der Richter kann sich das Insolvenzverfahren ganz oder teilweise vorbehalten, wenn er dies für geboten erachtet. Hält er den Vorbehalt nicht mehr für erforderlich, kann er das Verfahren dem Rechtspfleger übertragen. Auch nach der Übertragung kann er das Verfahren wieder an sich ziehen, wenn und solange er dies für erforderlich hält.

  4. Insolvenzverfahren und Arbeit der Insolvenzgerichte in Deutschland Die Insolvenzzahlen für Deutschland im Jahre 2012 Die günstige Konjunkturlage hat sich weiterhin positiv auf die Insolvenzzahlen sowohl bei Unternehmen als auch bei Verbrauchern ausgewirkt. Die Zahl der Gesamtinsolvenzen betrug 156.200. Mit 29.500 Unternehmensinsolvenzen ist die Zahl der Insolvenzverfahren gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres (30.120 Fälle) um 620 Fälle zurückgegangen. Dies entspricht einem Rückgang um 2,1 Prozent – etwas weniger als in den beiden Vorjahren (2011: minus 6,1 Prozent; 2010: minus 2,6 Prozent). Die Zahl der Verbraucherinsolvenzverfahren ist mit 101.500 Verfahren ebenfalls rückläufig (minus 1,7%).

  5. Kontrolle über die Tätigkeit des Insolvenzverwalters § 58Aufsicht des Insolvenzgerichts (1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenz-gerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen. (2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.

  6. Kontrolle über die Tätigkeit des Insolvenzverwalters § 59 InsOEntlassung des Insolvenzverwalters (1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung erfolgen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören. (2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Verwalter, dem Gläubigerausschuß oder, wenn die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt hat, jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

  7. Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grund- Delegationsbefugnisse eines (vorl.) Insolvenzverwalters BGH v. 19.1.2012 – IX ZB 25/11 Leitsatz Ein die Entlassung rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn eine Pflichtverletzung des Verwalters feststeht und es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berech-tigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter oder Treuhänder in seinem Amt zu belassen. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu treffen. Problemstellung: Wichtiger Grund für Entlassung aus dem Amt gem. § 59 InsO

  8. Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grund- Delegationsbefugnisse eines (vorl.) Insolvenzverwalters Sachverhalt A wurde mit Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zum Treuhänder bestellt. Das Insolvenzgericht beauftragte ihn nach § 8 Abs. 3 InsO, die erforderlichen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme der Zustellungen an den Schuldner durchzuführen. Mit seinem Schlussbericht und dem Vergütungsantrag legte A dem Insolvenzgericht die Rechnung eines Drittunternehmers vor, dem er die Ausführung der Zustellungen übertragen hatte und der je Erstzustellung 30 € und je weiterer Zustellung 20 € berechnete. Er kündigte an, diese Rechnung aus der Masse zu begleichen. Das Insolvenzgericht bestellte A auch für die Wohlverhaltens-periode zum Treuhänder, äußerte aber Bedenken bezüglich der Erstattungsfähigkeit der eingereichten Rechnung. Im Folgenden stellte sich heraus, dass A die Rechnung bereits vollumfänglich aus der Masse beglichen hatte, obwohl von den abgerechneten zwölf Zustellungen nur drei Zustellungen von dem Drittunter-nehmer, die übrigen aber von A selbst ausgeführt worden waren.

  9. Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grund- Delegationsbefugnisse eines (vorl.) Insolvenzverwalters Der Aufforderung des Insolvenzgerichts, den bezahlten Betrag bis auf einen Betrag von 2,70 € je Zustellung zu erstatten, kam der weitere Beteiligte zu 1 nicht nach. Das Insolvenzgericht hat daraufhin A entlassen und B zum Treuhänder bestellt. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass A seine Amtspflichten verletzt habe. Dessen sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich A – ohne Erfolg - mit der Rechtsbeschwerde. BGH: Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht reicht für die Entlassung des Verwalters nicht aus, wenn sie lediglich auf persönlichem Zwist beruht (BGH WM 2007, 842 Rn. 8). Dies gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch dann, wenn das Vertrauensverhältnis in einem Maße gestört ist, dass ein gedeih-liches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheint.

  10. Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grund- Delegationsbefugnisse eines (vorl.) Insolvenzverwalters Ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Verwalters auf Berufsausübung nach Art. 12 GG (BGH WM 2009, 1662 Rdn. 6) ist in der Regel nur dann als verhältnismäßig gerechtfertigt, wenn die Störung des Vertrauensverhältnisses ihre Grundlage in einem pflichtwidrigen Verhalten des Verwalters hat, welches objektiv geeignet ist, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in seine Amtsführung schwer und nachhaltig zu beeinträchtigen. Auch ein Fehlverhalten des Verwalters in einem anderen Insolvenzverfahren kann die Entlassung rechtfertigen, sofern aus diesem Verhalten zu schließen ist, dass die rechtmäßige und geordnete Abwicklung des laufenden Verfahrens bei einem Verbleiben des Verwalters im Amt nachhaltig beeinträchtigt werden würde. Dies kann etwa der Fall sein, wenn masse-schädigende Verhaltensweisen erheblichen Umfangs in anderen Insolvenzverfahren die generelle Unzuverlässigkeit des Verwalters erweisen (vgl. BGH WM 2011, 663 Rn. 20).

  11. Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grund- Delegationsbefugnisse eines (vorl.) Insolvenzverwalters Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Verwalters und Befugnis zur Delegation Die Durchführung der Zustellungen darf zwar an Dritte übertragen werden (§ 8 Abs. 3 S. 2 InsO, § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV). Eine Delegation auf Kosten der Masse muss aber - unbeschadet vergütungsrechtlicher Konsequenzen - zu marktüblichen Konditionen erfolgen. BGH geht von 2,80 Euro aus. Pflichtwidrig war es in concreto, dass Verwalter die Beauftragung des Drittunternehmers mit der Durchführung der Zustellungen nicht sogleich dem Insolvenzgericht anzeigte. Vorstand des beauftragten Unternehmens war die Ehefrau und Mitgesellschafterin der Anwaltssozietät des Verwalters. Ein Insolvenzverwalter ist verpflichtet, von sich aus dem Insolvenzgericht einen Sachverhalt anzuzeigen, der bei unvoreingenommener, lebensnaher Betrachtungsweise die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass der Verwalter als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist.

  12. Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grund- Delegationsbefugnisse eines (vorl.) Insolvenzverwalters Pflichtwidrig war es, dass Verwalter verschwieg, dass der Drittunternehmer zu dem überhöhten Preis auch Zustellungen abrechnete, die nicht von jenem, sondern von ihm selbst ausgeführt worden waren. Pflichtwidrig und möglicherweise strafbar war ferner, dass Verwalter die zu Unrecht berechneten Zustellungen an den Drittunternehmer bezahlte. BGH: Jedenfalls in der Zusammenschau sind diese Pflichtverlet-zungen geeignet, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende, verlässlich korrekte und nicht ständiger Kontrolle bedürfende Amtsführung schwer und nachhaltig zu stören.

  13. Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grund BGH v. 26.4.2012 – IX ZB 31/11, WM 2012, 1127 Leitsatz Der Insolvenzverwalter/Treuhänder ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht rechtzeitig von sich aus einen Sachverhalt anzuzeigen, der die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass er als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist; diese Pflicht besteht insbesondere dann, wenn er einem Unternehmen, an dem er rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist, einen entgeltlichen Auftrag der Insolvenz-masse zu erteilen beabsichtigt (Fortführung von BGH v. 24.1.1991 – IX ZR 250/89, BGHZ 11, 262).

  14. Forderungsanmeldung Ein Insolvenzgläubiger, der im Insolvenzverfahren auf seine Forderung eine Quote aus der Insolvenzmasse erhalten möchte, muss sie nach Maßgabe des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anmelden. Forderungen können bis zur Schlussverteilung angemeldet werden. Bei der Anmeldung sind gemäß § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. Beim Insolvenzverwalter können nur erstrangige Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO angemeldet werden. Es spielt keine Rolle, ob sie bedingt oder fällig sind. Nach Verstreichen der in § 189 Abs. 1 InsO enthaltenen Ausschlussfrist ist eine Forderungsanmeldung als unzulässig zurückzuweisen. Die Forderungsanmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Eine Vollmacht ist durch den Vertreter beizufügen. Eine Ausnahme gilt für Rechts-anwälte (§ 88 Abs. 2 ZPO). Die Forderungsanmeldung bewirkt nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB die Hemmung der Verjährung. Allerdings tritt diese Folge nur dann ein, wenn die Forderung tatsächlich zur Insolvenztabelle angemeldet wird. Im Übrigen tritt sie nur in Höhe des angemeldeten Betrages ein.

  15. Forderungsanmeldung Die angemeldeten Forderungen werden im Prüfungstermin geprüft. Im Verbraucherinsolvenzverfahren kann die Prüfung auf Anordnung des Gerichts auch im schriftlichen Verfahren stattfinden. Zum Bestreiten einer angemeldeten Forderung sind die Insolvenzverwaltung, Schuldnerin oder Schuldner sowie jede Insolvenzgläubigerin oder jeder Insolvenzgläubiger berechtigt. Die Forderungen können ganz oder teilweise nach ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten werden. Haben Gläubigerinnen oder Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin oder des Schuldners, so hat die Schuldnerin oder der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob dieser Vortrag bestritten wird. Das Insolvenzgericht wird im Termin lediglich die abgegebenen Erklärungen beurkunden. Für eine Entscheidung, ob ein Widerspruch begründet ist, ist das Insolvenzgericht nicht zuständig.

  16. Forderungsanmeldung Die Feststellung einer ganz oder teilweise bestrittenen Forderung ist auf dem Rechtsweg zu betreiben, den die allgemeinen Gesetze hierfür vorsehen (vgl. § 184 InsO). Wird eine Forderung nicht oder nur von der Schuldnerin oder vom Schuldner bestritten, so gilt sie für das weitere Insolvenzverfahren entsprechend der Anmeldung als festgestellt (§ 178 InsO). Der wirksame Widerspruch gegen eine angemeldete Forderung hat folgende Wirkungen (vgl. §§ 178 -185 InsO): - Liegt für die Forderung bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel vor (Urteil, notarielles Anerkenntnis,Steuerbescheid u. ä.), so ist es Sache der oder des Bestreitenden, den Widerspruch mit den allgemein zulässigen rechtlichen Mitteln weiterzuverfolgen. - Liegt ein solcher Schuldtitel noch nicht vor, so obliegt es der vermeintlichen Gläubigerin oder dem vermeintlichen Gläubiger, die Feststellung der Forderung auf dem hierfür allgemein vorgesehenenRechtsweg zu betreiben.

  17. Forderungsanmeldung Verfügt ein Gläubiger über Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners, hat er auch diese gegenüber dem Verwalter anzumelden und die besicherte Forderung zu bezeichnen (§ 28 Abs. 2 InsO). Den Insolvenzver-walter trifft nämlich die Pflicht, die absonderungsberechtigten Gläubiger in dem Gläubigerverzeichnis aufzuführen, § 152 Abs. 2 S. 1 InsO. Allerdings werden die Absonderungsrechte nicht zur Tabelle angemeldet, weil die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger nicht im Rahmen der Verteilung der Insolvenzmasse, sondern grundsätzlich vorweg erfolgt (§§ 50, 51 InsO).

  18. Forderungsanmeldung Bei Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gilt die Besonderheit, dass die Gläubiger nicht nur den Grund und Betrag ihrer Forderung anzugeben haben, sondern auch die Tatsachen, aus denen sich nach ihrer Einschätzung ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt (§ 174 Abs. 2 InsO). Der Eintrag in die Tabelle, die Forderung stamme aus einer unerlaubten Handlung, wirkt nach § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern, wenn der Schuldner dem Vortrag des Gläubigers nicht widerspricht.

  19. Die insolvenzrechtliche Anfechtung Mit der Insolvenzanfechtung wird der Grundsatz der Gläubigergleich-behandlung (par condicio creditorum) auf den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung erweitert. Vermögensverschiebungen, die die Gläubigergemeinschaft benachteiligen, können nach den Vorschriften der §§ 129 ff. InsO rückgängig gemacht werden. Damit lassen sich bis zu 10 Jahre zurückliegende und gesetzlich missbilligte Rechtshandlungen, die zu Lasten des schuldnerischen Vermögens vorgenommen wurden, revidieren. Dadurch tritt eine Massemehrung ein. Den für die insolvenzrechtliche Anfechtung maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtshandlung bestimmt § 140 InsO. s

  20. Die insolvenzrechtliche Anfechtung Grundnorm des insolvenzrechtlichen Anfechtungsrechts ist § 129 InsO. Die Anfechtungstatbestände sind in den §§ 130 bis 137 InsO geregelt. Daneben finden sich in den §§ 138 bis 143 InsO allgemeine Vorschriften über alle Anfechtungstatbestände. Prüfungsaufbau: 1. § 129 InsO a) Rechtshandlung b) Gläubigerbenachteiligung 2. Anfechtungsgrund (§§ 130 bis 137 InsO) 3. Kein Ausschluss auf Grund der allgemeinen Regelungen (Bargeschäft, § 142 InsO, Verjährung, § 146 InsO)

  21. Die insolvenzrechtliche Anfechtung zu b) Gläubigerbenachteiligung Die anfechtungsrelevante Rechtshandlung muss eine Gläubiger benachteiligende Wirkung haben. Die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger muss hierbei objektiv benachteiligt werden, d.h. es ist zu prüfen, ob sich die Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger ohne diese Handlung günstiger gestaltet hätte. Danach kann bei jeglicher Verringerung der Aktiva bzw. in jeder Vermehrung der Passiva eine Benachteiligung vorliegen. Unmittelbare Gläubigerbenachteiligung: - Veräußerung einer Sache unter Wert - Kauf einer Sache zu einem überhöhten Preis - Schuldner als Sicherungsgeber stimmt z.B. Veräußerung von Sicherungsgut unter dem erzielbaren Erlös zu.

  22. Die insolvenzrechtliche Anfechtung - Gewährung eines Darlehens an Dritten zu einem geringeren als dem marktüblichen Zinssatz Mittelbare Benachteiligung der Gläubiger - ein etwaigere Gegenanspruch des Schuldners (z.B.) Kaufpreis erweist sich als nicht werthaltig - Veräußerung erfolgte zwar zu einem angemessenen Preis, Erlös steht jedoch nicht mehr zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung

  23. Die insolvenzrechtliche Anfechtung Anfechtungstatbestände Fristen § 130 InsO (kongruente Deckung) bis 3 Monate vor Antragstellung § 131 InsO (inkongruente Deckung) bis 3 Monate vor Antragstellung § 132 InsO (unmittelbar nachteilige bis 3 Monate vor Antragstellung Rechtshandlung) § 133 Abs. 1 InsO (Vorsatzanfechtung) bis 10 Jahre vor Antragstellung § 134 InsO (Anfechtung unentgeltlicher bis 4 Jahre vor Antragstellung Leistungen)

  24. Die insolvenzrechtliche Anfechtung Prüfungsschema § 130 InsO 1. § 129 InsO 2. Anfechtungstatbestand des § 130 InsO Nr. 1 Befriedigung oder Sicherung eines Gläubigers in den letzten 3 Monaten vor Antragstellung + im Zeitpunkt der Handlung Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (§ 17 InsO) sowie Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit oder Nr. 2 Befriedigung oder Sicherung eines Gläubigers nach dem Insolvenzantrag + Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit oder der Antragstellung 3. Kein Bargeschäft 4. Keine Verjährung (§ 146 InsO, §§ 195, 199 BGB)

  25. Die insolvenzrechtliche Anfechtung Prüfungsschema § 131 InsO 1. § 129 InsO 2. Anfechtungsgrund nach § 131 InsO Nr. 1 Befriedigung oder Sicherung eines Gläubigers im letzten Monat vor Antragstellung oder nach diesem Antrag, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, oder Nr. 2 Befriedigung oder Sicherung eines Gläubigers innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Insolvenzantrag, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, + Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der Handlung, oder Nr. 3 Befriedigung oder Sicherung eines Gläubigers innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Insolvenzantrag, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte + Kenntnis des Gläubigers von der Gläubigerbenachteiligung 3. Keine Verjährung (§ 146 InsO, §§ 195, 199 BGB)

  26. Die insolvenzrechtliche Anfechtung Prüfungsschema § 133 InsO 1. § 129 InsO 2. Anfechtungsgrund nach § 133 InsO a) Abs. 1: Rechtshandlung des Schuldners in den letzten 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag oder nach dem Antrag + Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners + Kenntnis dieses Vorsatzes durch den Anfechtungsgegner z.Zt. der Handlung b) Abs. 2: Entgeltlicher Vertrag des Schuldners mit nahe stehender Person + unmittelbare Gläubigerbenachteiligung - Ausschluss, wenn Vertragsschluss früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag - oder bei fehlender Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Vorsatz des Schuldners 3. Keine Verjährung (§ 146 InsO, §§ 195, 199 BGB)

  27. Die insolvenzrechtliche Anfechtung zu 2a) Zur Beweislast des Insolvenzverwalters Verwalter trägt Beweislast für anspruchsbegründen Tatsachen Aber: Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungs-vorsatz des Schuldners wird widerleglich vermutet, wenn der Gegner die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Gläubigerbenachteiligung kannte. Die Benachteiligung ist so zu denken, dass die anderen Gläubiger keine volle Deckung für ihre Forderungen erhalten. Der Schuldner handelt dann mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (BGHZ 155, 72, 84). Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder aber sich diese Folge als möglich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen.

  28. Die insolvenzrechtliche Anfechtung Ist der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung bereits zahlungsunfähig, handelt er folglich nur dann nicht mit dem Vorsatz, die Gesamtheit der Gläubiger zu benachteiligen, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann. Starke Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des Anfechtungsgegners sind - die Gewährung einer inkongruenten Deckung - die Beihilfe zur Vermögensverschleuderung - erhebliche Zahlungsrückstände des Schuldners - die Rückbuchung von Lastschriften - häufige Mahnungen und Zahlungsaufforderungen des Anfechtungsgegners - (Teil-) Zahlungen unter dem Druck eines (angedrohten) Insolvenzantrages

  29. Die insolvenzrechtliche Anfechtung Der Verwalter muss die Kenntnis des Gegners von Tatsachen nachweisen, die auf drohende Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Erhebliche Beweisanzeichen für drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sind - Scheckrücklastschrift - schleppende Teilzahlungen - Entgegennahme von Ratenzahlungen auf Grund eines Stillhalteabkommens Entgegennahme von Ratenzahlungen nach Insolvenzantragstellung - Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner werden über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen und jenem war den Umständen nach bewusst, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH ZIP 2009, 2253). Dies bedeutet aber nichts anderes, als dass es sich dabei um Beweiszeichen i.S. eines Erfahrungssatzes handelt. Es muss eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorgenommen werden. .

  30. Die insolvenzrechtliche Anfechtung . Nach Ansicht des BGH (ZInsO 2008, 850) besteht eine Vermutung dafür, dass ein Gläubiger, der Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, auch die drohende Zahlungsunfähigkeit selbst kennt. Inkongruente Deckungen können grundsätzlich als Beweisanzeichen für eine Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners gewertet werden. Dies macht eine Gesamtwürdigung aber nicht entbehrlich. Nicht ausreichend für die Widerlegung der Vermutung ist die feste Überzeugung des Anfechtungsgegners, der Schuldner werde "wieder auf die Füße kommen„. Die Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO bewirkt eine Umkehr der Beweislast. Ist der Vermutungstatbestand gegeben, obliegt dem Anfechtungsgegner der Gegenbeweis.

  31. Die insolvenzrechtliche Anfechtung Zur Widerlegung der Vermutung (Gegenbeweis) bedarf es der Darlegung und des Beweises konkreter Umstände, die es nahe liegend erscheinen lassen, dass dem Anfechtungsgegner der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war (BGH ZIP 2007, 1511). OLG Brandenburg v. 30.4.2009 – 5 U 72/07 - „Die Beklagte hätte also substantiiert dartun und beweisen müssen, dass ihr zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt gewesen sei. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Empfang einer inkongruenten Deckung den Gegenbeweis des Anfechtungsgegners erheblich erschwert. „ OLG Stuttgart v. 21.1.2009 – 9 U 109/08 „Der Gegenbeweis hat sich auf die Vermutungsfolge zu beziehen, also die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung. Der Anfechtungsgegner muss darlegen und beweisen,

  32. Die insolvenzrechtliche Anfechtung ,dass entweder der Schuldner nicht mit Benachteiligungsvorsatz handelte oder dass er, der Anfechtungsgegner, nichts von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wusste. Ist der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung bereits zahlungsunfähig, handelt er folglich nur dann nicht mit dem Vorsatz, die Gesamtheit der Gläubiger zu benachteiligen, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGHZ ZIP 2007, 1511). Entsprechende Anforderungen sind an die Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO zu stellen.“

  33. Die insolvenzrechtliche Anfechtung Zusammenfassung 1. Die vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung gemäß § 133 Abs. 1 InsO setzt kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger oder irgendeine Art von Treu- oder Sittenwidrigkeit voraus. Zentraler Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelung ist nur der in einer verantwortungsgesteuerten Rechtshandlung zum Ausdruck gekommene Wille des Schuldners, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorzugen. 2. Gewährt der Schuldner dem Anfechtungsgegner nur eine kongruente Deckung, sind an den Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes zwar erhöhte Anforderungen zu stellen, da in einem solchen Fall der Schuldner in der Regel nur seine Verbindlichkeiten erfüllen will. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schuldner die angefochtene Rechtshandlung jedoch dann mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen, wenn er zur Zeit ihrer Wirksamkeit gemäß § 140 InsO zahlungsunfähig war und seine Zahlungsunfähigkeit kannte (vgl. BGH, 5. Juni 2008, IX ZR 17/07=ZIP 2008, 1291).

  34. Die insolvenzrechtliche Anfechtung 3. Es ist regelmäßig von einer Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners auszugehen, wenn im Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung gemäß § 140 InsO fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen worden sind (vgl. BGH, 12. Oktober 2006, IX ZR 228/03=ZIP 2006, 2222). 4. Die Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des anderen Teils wird gemäß 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (vgl. BGH, 24. Mai 2007, IX ZR 97/06=ZIP 2007, 1511). 5. Zur Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO muss in Umkehr der Beweislast der Anfechtungsgegner darlegen und beweisen, dass entweder der Schuldner nicht mit Benachteiligungsvorsatz handelte oder dass er, der Anfechtungsgegner, nichts von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wusste.

  35. Vollstreckung außerhalb der Krise - Vorsatzanfechtung, § 133 InsO § 133 InsOVorsätzliche Benachteiligung (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. (2) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

  36. Vorsatzanfechtung von Ratenzahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher nach fruchtloser Zwangsvollstreckung BGH vom 10.12.2009 – IX ZR 128/08, ZIP 2010, 191 Leitsatz Teilzahlungen des Schuldners, die dieser nach fruchtloser Zwangsvollstreckung im Rahmen einer vom Gerichtsvollzieher herbeigeführten Ratenzahlungsvereinbarung erbringt, sind wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar (Ergänzung zu BGHZ 155, 75=ZIP 2003, 1506; BGHZ 162, 143=ZIP 2005, 494).

  37. Vorsatzanfechtung von Ratenzahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher nach fruchtloser Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern als solche unterliegen regelmäßig nicht der Anfechtung gem. § 133 InsO, weil diese Norm eine Rechtshandlung des Schuldners voraussetzt. Zahlungen, die einem Proto-koll des Gerichtsvollziehers (§ 762 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 110, 135 GVGA) als Folge einer Pfändung bzw. eines Pfändungsversuchs verzeichnet sind, unterliegen nicht der Vorsatzanfechtung. Nach § 133 InsO ist der zahlungsunfähige Schuldner nicht berechtigt, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläubiger vorsätzlich zu bevor-zugen, soweit die ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen gleich-rangig sind. Voraussetzung der Vorsatzanfechtung ist in Abgrenzung zu unanfechtbaren einseitigen Gläubigerbehandlungen, ob ein willens-gesteuertes Handeln des Schuldners zur Befriedigung des Gläubigers beigetragen

  38. Vorsatzanfechtung von Ratenzahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher nach fruchtloser Zwangsvollstreckung Leistet der Schuldner zur Abwendung einer ihm angedrohten, demnächst zu erwartenden Vollstreckung, ist eine anfechtbare Rechtshandlung gegeben. Hat der Schuldner dagegen nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden, ist jede Möglichkeit zu einem selbst-bestimmten Handeln ausgeschaltet. Dann fehlt eine willensgeleitete Rechtshandlung des Schuldners. Die Möglichkeit zu eigenem willensgesteuertem Handeln wird dem Schuldner nicht allein dadurch genommen, dass die Einzelzwangs-vollstreckung bereits begonnen hat. Erbringt der Schuldner nach einer erfolglos gebliebenen Zwangsvoll-streckungsmaßnahme Leistungen an das Vollstreckungsorgan, unter-liegen diese der Vorsatzanfechtung.

  39. Vorsatzanfechtung von Ratenzahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher nach fruchtloser Zwangsvollstreckung Denn nach wie vor kann der Schuldner frei entscheiden, ob er Vermögenswerte, die das Vollstreckungsorgan bislang nicht aufgefunden hat oder die er noch von dritter Seite bekommen kann, zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers eingesetzt werden oder stattdessen die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung hinnimmt. Bargeldlose Zahlungen des Schuldners sind anfechtbar. Solange die Bank die Kontobelastung akzeptiert, beruht die Zahlung des Schuldners auf dessen eigenverantwortlicher Verfügung über sein Konto. Bareinzahlungen des Schuldners bei einer Bank mit anschlie-ßender Überweisung des eingezahlten Betrages auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers sind willensgetragene Leistungen des Schuldners wie Ratenzahlungen, die er in bar am Dienstsitz des Gerichtsvollziehers erbringt. Ratenzahlungen legen die Anfechtung gerade nahe und rechtfertigen deren Einschränkung nicht. Sie sind willensgetragene Leistungen des Schuldners.

  40. Vorsatzanfechtung von Ratenzahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher nach fruchtloser Zwangsvollstreckung Zum Benachteiligungsvorsatz Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 133 Abs, 1 S. 1 InsO setzt kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger voraus (vgl. BGH NZI 2003, 5979). Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des anderen Teils können sich aus der Inkongruenz der Leistung in der Krise ergeben. Von einem Gläubiger, der Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, ist zu vermuten, dass er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit kennt. Die gesetzliche Vermutung kann nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Die Voraussetzungen der Rechtsvermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO (=Vermutungsgrundlage) können unter Zuhilfenahme von Indizien bewiesen werden (tatsächliche Vermutung).

  41. Vorsatzanfechtung von Ratenzahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher nach fruchtloser Zwangsvollstreckung Die Indizien können durch gegenläufige Indizien entkräftet werden; der Beweis des Gegenteils ist nicht erforderlich. Indizwirkungen können sich bei Deckungshandlungen insbesondere aus der Inkongruenz der Erfüllungshandlung in der Krise oder aus der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ergeben. Im letztgenannten Fall kann sich die Kenntnis von der objektiven Gläubigerbenachteiligung zugleich aus der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit ergeben, wenn der Anfechtungsgegner – etwa wegen der gewerblichen Tätigkeit des Schuldners – von anderen Gläubigern mit offenen Forderungen weiß (sogen. Doppelte Vermutung).

  42. Anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners bei gezielter Kassenauffüllung in Erwartung des Vollstreckungsversuchs BGH vom 3.2.2011 – XI ZR 213/09, WM 2011, 501 Leitsatz Pfändet ein Gläubiger den Kassenbestand des Schuldners oder wendet der Schuldner eine sonst unvermeidliche Kassen-pfändung durch Zahlung an den anwesenden Vollziehungsbe-amten ab, liegt eine Rechtshandlung des Schuldners vor, wenn er zuvor die Kasse in Erwartung des Vollstreckungsversuchs gezielt aufgefüllt hat, um eine Befriedigung des Gläubigers zu ermöglichen.

  43. Anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners bei gezielter Kassenauffüllung in Erwartung des Vollstreckungsversuchs Sachverhalt Auf Antrag vom 11.5.2006 wurde am 1.9.2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Seit März 2002 kam es mangels liquider Mittel zu Zahlungsverzögerungen bei der Abführung der Steuerverbindlichkeiten. Der klagende Insolvenzverwalter verlangte die Rückgewähr diverser Zahlungen aus 2005 und 2006, die teilweise durch Überweisungen bzw. durch Übergabe von Schecks oder Barzahlungen an den Vollziehungsbeamten erfolgten. Das LG gab der Klage teilweise statt. Mit der Berufung verlangte der Kläger u. a. Zahlung von weiteren 63 247,20 Euro, die die Schuldnerin von Juni bis Oktober 2005 an den Vollziehungsbeamten bar aus der Kasse leistete. Die Berufung blieb diesbezüglich erfolglos. Die Revision hatte Erfolg. Die Sache wurde zur Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

  44. Anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners bei gezielter Kassenauffüllung in Erwartung des Vollstreckungsversuchs BGH: Das gezielte Bereitstellen der Mittel in der Kasse trotz des möglichen Vollstreckungszugriffs des anwesenden Vollziehungsbeamten ist als selbstbestimmte Rechtshandlung zu werten. Fördert der Schuldner aktiv eine Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers, kann dies die Bewertung der Maßnahme als Rechtshandlung des Schuldners rechtfertigen. Anzunehmen ist dies - bei einvernehmlichem Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger - bei Schaffung der Voraussetzungen für eine erfolgreiche Vollstreckungshandlung durch Schuldner. BGH weiter: Rechtshandlung des Schuldners kann nicht damit begründet werden, dass er zahlte, ohne Vorlage einer richterlichen Durchsuchungsanordnung zu fordern.

  45. Anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners bei gezielter Kassenauffüllung in Erwartung des Vollstreckungsversuchs Da Schuldner nicht bewusst war, dass er Vollstreckungszugriff durch entsprechende Vorlage hätte verhindern können, kann Unterlassung nicht Anknüpfungspunkt für eine Vorsatzanfechtung sein.

  46. Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen BGH v. 20.12.2007 – IX ZR 93/06, NZI 2008, 231 Leitsätze 1. Bei der Prüfung, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, darf eine Forderung, die früher ernsthaft eingefordert war, nicht mehr berücksichtigt werden, wenn inzwischen ein Stillhalteabkommen - das keine Stundung im Rechtssinne enthalten muss - mit dem Gläubiger geschlossen wurde (vgl. BGH WM 2007, 1796). 2. Nimmt eine Bank Ratenzahlungen des Schuldners entgegen, die sie mit diesem in einem Stillhalteabkommen vereinbart hat, so ist zu vermuten, dass sie die Absicht des Schuldners kennt, die Gläubiger zu benachteiligen, wenn sie weiß, dass der Schuldner noch weitere Gläubiger hat, die erfolglos zu vollstrecken versucht haben, und die Raten auch nur unregelmäßig gezahlt werden.

  47. Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen BGH zur Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO „Der Schuldner bat um Stundung. Daraus konnte und musste die Beklagte entnehmen, dass der Schuldner nicht in der Lage war, die Kredite innerhalb von drei Wochen nach dem … zurückzuführen. Sie hat dies auch erkannt, weil sie sich durch Abschluss des Stillhalteab-kommens auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eingerichtet hat.“ Da die Beklagte von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, oblag es ihr, darzulegen und zu beweisen, warum sie später davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen (vgl. BGH v. 8.12.2005 – IX ZR 182/01, S. 194). Derartige Umstände hat sie nicht dargetan. Die Beklagte wusste, dass der Schuldner noch weitere Gläubiger hatte; denn diese hatten versucht, die dem Schuldner aus dem Kontokorrent zustehenden Ansprüche zu pfänden.

  48. Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen Dass der Schuldner jene Gläubiger bediente, konnte die Beklagte nicht annehmen, war der Schuldner doch - trotz des von der Beklagten beständig ausgeübten massiven Drucks - nicht einmal in der Lage, die ihr geschuldeten monatlichen Raten vollständig aufzubringen. Die Beklagte hatte auch Kenntnis davon, dass die Zahlungen die weiteren Gläubiger des Schuldners objektiv benachteiligten. Wer weiß, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, dem ist in aller Regel auch bewusst, dass dieser nicht in der Lage ist, seine weiteren fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen (vgl. BGH ZIP 2003, 1900).“

  49. Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen Wer weiß, dass beim Schuldner Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder droht, weiß in der Regel auch, dass dessen Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt (BGH ZInsO 2009, 145). Der begünstigte Gläubiger hat zur Widerlegung der Vermutung nachzuweisen, dass ihm der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war. Da dieser Vorsatz regelmäßig schon bei Kenntnis des Schuldners von dessen (drohender) Zahlungsunfähigkeit gegeben sein soll, hilft dem Gläubiger nur der Beweis, dass ihm diese Kenntnis des Schuldners unbekannt war. Dieser Beweis dürfte regelmäßig nur schwer gelingen: Wenn sowohl Schuldner als auch Gläubiger wussten, dass Zahlungsunfähigkeit eingetreten war oder wenigstens drohte, wird der Gläubiger nur in Ausnahmefällen belegen können, dass ihm (der Anhalt für) die Kenntnis des Schuldners verborgen blieb.

  50. Ratenzahlungen OLG Düsseldorf v. 14.3.2013 – 12 U 52/12, ZInsO 2013, 935 1. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, dann weiß er i.d.R., dass die Befriedigung eines einzelnen Gläubigers sich zum Nachteil der Übrigen auswirkt. Nimmt der Schuldner trotz dieses Wissens die Rechtshandlung vor, dann deutet dies in hohem Maße darauf hin, dass er mit Gläubigerbe-nachteiligungsvorsatz handelt. Bezogen auf den Gläubigerbenachteiligungs-vorsatz, ist der Beweiswert des Wissens von der Zahlungsunfähigkeit im Allgemeinen nicht geringer als derjenige einer inkongruenten Leistung. 2. Der Anfechtungsgegner kennt den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und somit die (zumindest drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, wenn sich diese im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der für den Anfechtungs-gegner ersichtlichen Umstände, insbesondere der Art der Forderung, der Person des Schuldners und dem Zuschnitt seines Geschäftsbetriebs ergibt. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner seine fälligen Forderungen trotz Einschaltung eines Inkassounternehmens nur teilweise und schleppend begleicht, eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht einhält und sich aus dem gesamten Zahlungsverhalten die Zahlungseinstellung des Schuldners abzeichnet. 3. Der Schuldner fördert aktiv eine Vollstreckungsmaßnahme eines Gläubigers, wenn er auf einem gepfändeten Konto Geld einzahlt und damit gezielt ein pfändbaresGuthaben bereitstellt.

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