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Förderungsmöglichkeiten zur Verbesserung der Fahrradinfrastruktur in Hessen

Förderungsmöglichkeiten zur Verbesserung der Fahrradinfrastruktur in Hessen. Stand: September 2005. Überblick über die Förderprogramme. Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) § 33 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG)

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Förderungsmöglichkeiten zur Verbesserung der Fahrradinfrastruktur in Hessen

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Presentation Transcript


  1. Förderungsmöglichkeiten zur Verbesserung der Fahrradinfrastruktur in Hessen Stand: September 2005 Bernd Dippel, Schöne Aussicht 14, 34270 Schauenburg; Tel. 05601/2406

  2. Überblick über die Förderprogramme • Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) • § 33 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) • Tourismusförderung nach:dem ländlichen Regionalprogrammdem Europäischen Strukturfonds nach Ziel 2der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstrukturdem Landesprogramm zur Förderung der regionalen Entwicklung • Landesprogramm einfache Stadterneuerung Bernd Dippel, Schöne Aussicht 14, 34270 Schauenburg; Tel. 05601/2406

  3. Die Anteile der Förderprogramme an der Gesamtförderung des Radverkehrs in 2001 % Bernd Dippel, Schöne Aussicht 14, 34270 Schauenburg; Tel. 05601/2406

  4. Fördermöglichkeiten nach dem GVFG bisher: • Bau von Rad-wegen an allen förderfähigen Straßen • Fahrradstationen, B & R - Anlagen an Bahnhöfen Bernd Dippel, Schöne Aussicht 14, 34270 Schauenburg; Tel. 05601/2406

  5. Neue Fördermöglichkeiten nach dem GVFG ab 2004: • Der Bau von Rad-verkehrsrouten, wenn diese Wege Bestandteil einer Radverkehrsplanung sind. Hierzu zählen auch Radwege auf stillgelegten Bahnstrecken • Radverkehrsweg-weisung Bernd Dippel, Schöne Aussicht 14, 34270 Schauenburg; Tel. 05601/2406

  6. Förderung von Radverkehrsrouten in den Städten nach dem GVFG • Bei Radverkehrsrouten sind auch die Kosten der Markierung und Decken-verbesserung förderfähig, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und die baulichen Maßnahmen überwiegen. • Es wird ein Wertausgleich durchgeführt. Bernd Dippel, Schöne Aussicht 14, 34270 Schauenburg; Tel. 05601/2406

  7. Förderung von Radverkehrsrouten außerhalb von Städten nach dem GVFG • Im Rahmen der erstmaligen Herstellung kann neben dem Wegeausbau auch die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen, die Wegweisung, der Bau von Einsteigeparkplätzen und der Bau von Rastplätzen mit Fahrradabstellanlagen gefördert werden. Bernd Dippel, Schöne Aussicht 14, 34270 Schauenburg; Tel. 05601/2406

  8. Förderung des Radverkehrs nach dem FAG • Wegeausbau • flächendeckende Wegweisung • Fahrradabstell-anlagen • Andere Maß-nahmen zur Ver-besserung der Radverkehrs-infrastruktur Bernd Dippel, Schöne Aussicht 14, 34270 Schauenburg; Tel. 05601/2406

  9. Förderung von Radwanderrouten im Rahmen der Tourismusförderung • Hinweistafeln auf kulturelle Sehens-würdigkeiten, Freizeit-anlagen, Einkehr- und Übernachtungs-möglichkeiten • Rastplätzen, Schutz-hütten, Wassertret-becken und Spiel-plätzen Bernd Dippel, Schöne Aussicht 14, 34270 Schauenburg; Tel. 05601/2406

  10. Förderung des Alltagsradverkehrs im Rahmen städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen • Es kann die Änderung bzw. der Neubau von Radwegen innerhalb von Sanierungsgebieten gefördert werden Bernd Dippel, Schöne Aussicht 14, 34270 Schauenburg; Tel. 05601/2406

  11. Bau von Radverkehrsanlagen durch den Straßenbaulastträger Für Radverkehrsanlagen (RVA) an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nach FStrG/HStrG der Bund, das Land bzw. die Kreise Baulastträger. Der Bedarf für die Herstellung einer RVA an einer klassifizierten Straße wird entsprechend RAS-Q 96, Abschnitt 3.2.2, Einsatzgrenzen für Geh- und Radwege und auch Tabelle 4 ermittelt.Die Realisierung einer RVA richtet sich nach den finanziellen Möglichkeiten. Bernd Dippel, Schöne Aussicht 14, 34270 Schauenburg; Tel. 05601/2406

  12. Kfz-Verkehr: unter 2.500 2.500 - 5.000 5.000 - 10.000 über 10.000 Kfz./24 h Rad + Fußgänger: 75 25 15 10 R + F/h + R’ + F’/h Radfahrer 90 30 15 10 R/h + R’/h Tabelle 4: Einsatzgrenzen für Geh- und Radwegegemäß RAS-Q 96 bzw. Grundsätze für den Bau von Radverkehrsanlagen in Hessen vom 28.06.1982 F', R' = "potentielles Aufkommen", h = Spitzenstunde (Falls für Radfahrer und Fußgänger nur Tageszählungen vorhanden sind, ist die Spitzenstunde mit 20 % anzusetzen.) Für den Bau von RVA an Kreisstraßen können die Einsatzkriterien nur als Empfehlung verstanden werden. Bernd Dippel, Schöne Aussicht 14, 34270 Schauenburg; Tel. 05601/2406

  13. Bau von Radverkehrsanlagen durch Dritte Kommt der Bau einer RVA durch den Straßenbaulastträger gem. vorgenannter Einsatzkriterien nicht in Betracht und beträgt das vorliegende Aufkommen mind. 30 Radfahrer/Tag, so besteht vom Grundsatz her die Möglichkeit, der betreffenden Gemeinde eine Zuwendung nach dem Gemeindeverkehrs-finanzierungsgesetz (GVFG) bzw. dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) zu gewähren. Der Zuwendungsempfänger muss dabei Träger der Baulast der geförderten RVA sein. Nachfolgend werden die Ausführungsbestimmungen der Gesetze vorgestellt. Bernd Dippel, Schöne Aussicht 14, 34270 Schauenburg; Tel. 05601/2406

  14. 1)Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) Radwege können gefördert werden, wenn sie Bestandteil der in § 2 GVFG genannten Straßen (verkehrswichtige innerörtliche Hauptverkehrs-, Zubringer- oder Verbindungsstraßen) sind. Von den Straßen getrennt geführte Radwege können gefördert werden, wenn sie einer nach § 2 GVFG förderfähigen Straße zugeordnet werden können. Antragsberechtigt sind die kreisangehörige Gemeinden und Städte sowie die Landkreise. Die Bagatellgrenze beträgt bis12/2004 für: ·den Neu- und Ausbau von RVA 50.000 € (früher 100.000 €), einschl. Grunderwerb ·Fahrradabstellanlagen (B+R-Anlagen) nur im Zusammenhang mit ÖPNV-Maßnahmen 7.500 €. Damit tatsächlich eine Verkehrsentflechtung und so eine Erhöhung der Verkehrssicherheit gewährleistet ist, sollte in diesen Fällen im allgemeinen eine bituminöse oder gleichwertige Befestigung (gem. RStO 01 oder RLW 1999) erfolgen. Bernd Dippel, Schöne Aussicht 14, 34270 Schauenburg; Tel. 05601/2406

  15. Sonstige Kriterien: ·Erschwerende Steigungen sollten vermieden werden (Anhaltswert max. 4 %). ·Förderfähige Breitebis zu 2,50 m (in Abstimmung mit HMWVL bei HessischenRadFernWegen bis 3,00 m). ·Einsatzgrenze mindestens 30 Fußgänger und/oder Radfahrer/Tag. Bernd Dippel, Schöne Aussicht 14, 34270 Schauenburg; Tel. 05601/2406

  16. 2)Finanzausgleichsgesetz (FAG) Nach § 33 FAG sind der Neu- und Ausbau von RVA in den Gemeinden und Städten förderfähig, soweit diese Wege Bestandteil der Verkehrswegeplanung (GVP=Generalverkehrsplan oder KRVP=Kommunaler Radverkehrsplan > NRVP) oder eines beschlossenen Radwegeplanes sind, bzw. dazu dienen, die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Dabei handelt es sich insbesondere um Radwege zu Schulen, Zentren, Arbeitsplatzstandorten, Sport- und Freizeitanlagen, wichtigen Behörden (Gemeinde-/ Kreisverwaltungen) und Geschäftszentren, auch bei Verbindungen von Orts- /Stadtteilen zur Kerngemeinde bzw. zum Verwaltungssitz. Diese Radwege sollten nach Möglichkeit getrennt vom übrigen Straßennetz verlaufen und zu geschlossenen Netzen ausgebaut werden. Antragsberechtigt sind die kreisangehörige Gemeinden und Städte sowie bei Beschilderung auch die Landkreise. Bernd Dippel, Schöne Aussicht 14, 34270 Schauenburg; Tel. 05601/2406

  17. Bagatellgrenzen (FAG) Die Bagatellgrenze beträgt bis12/2004für: · den Neu- und Ausbau von Geh- und Radwegen an B.-, L.-u. K.-straßen außerhalb der OD 25.000 €, ohne Grunderwerb· den Neu- und Ausbau von Gehwegen i.Z. der OD von übergeordneten Straßen 7.500 €,· Beschilderung von regionalen Radwegerouten durch Gemeinden und Landkreise 7.500 €, und · die Herstellung von Fahrradabstellanlagen 25.000 €. Bernd Dippel, Schöne Aussicht 14, 34270 Schauenburg; Tel. 05601/2406

  18. Verfahrensablauf: Im Falle einer Förderung müssen unbedingt alle Voraussetzungen zur Durchführung der Baumaßnahme in haushaltstechnischer, technischer und baurechtlicher Art gegeben sein. Der Zuwendungsempfänger übernimmt in jedem Fall die Baulastträgerschaft. Die Prüfung der Fördervoraussetzungen erfolgt auf Antragstellung. Im positiven Fall erhält der Antragsteller einen Zuwendungsbescheid. Das Verbot der Refinanzierung ist auf jeden Fall zu beachten, d.h. eine Vergabe der Baumaßnahme darf erst nach Wirksamwerden des Zuwendungsbescheides erfolgen. Nicht förderungsfähig sind Maßnahmen der Unterhaltung und Instandsetzung, allerdings können grundhafte Erneuerungen, z.B. von Radwegebrücken, mit entsprechender Begründung gefördert werden. Die Realisierung von RVA richtet sich bei beiden Gesetzen nach den finanziellen Möglichkeiten. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Bernd Dippel, Schöne Aussicht 14, 34270 Schauenburg; Tel. 05601/2406

  19. Fördergrundlagen: Der Förderung liegen generell die anerkannten Regeln der Technik zugrunde, dies sind u.a.: • die Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Querschnitte (RAS-Q 96) • die Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (RStO 01) • die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85) • die Empfehlungen für die Anlage von Hauptverkehrsstraßen (EAHV 93) • die Empfehlungen für den Bau von Radverkehrsanlagen (ERA 95) • die Straßenverkehrsordnung, StVO-Novelle 1997 Bernd Dippel, Schöne Aussicht 14, 34270 Schauenburg; Tel. 05601/2406

  20. Änderungen ab 2005: • Die bisherigen Förderinhalte bleiben bestehen. • Aber: Erhöhung der Bagatellgrenze GVFG von 50.000 € auf 100.000 € und FAG von 25.000 € auf 50.000 €. Bernd Dippel, Schöne Aussicht 14, 34270 Schauenburg; Tel. 05601/2406

  21. Das heißt nach dem derzeitigen Info-Stand: Kontingentierung der GVFG - Mittel für die Radwegeförderung ab 2005 auf 5 % des Ansatzes. Dies erfordert neue Strategien: • Entwicklung eines Radwegeprogramms zur Festlegung einer Dringlichkeitsreihung. • Entwicklung von Radroutennetzen. • Überprüfung der Heranziehung anderer Finanzierungsträger. • bei einem derzeitigen Haushaltsansatz für 2005 von 48 Mio. €bedeuten 5 % für den Radverkehr 2 – 3 Mio. € für Hessen !!!!!! Bernd Dippel, Schöne Aussicht 14, 34270 Schauenburg; Tel. 05601/2406

  22. Ich danke für Eure Aufmerksamkeit Bernd Dippel, Schöne Aussicht 14, 34270 Schauenburg; Tel. 05601/2406

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