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Rahmenbedingungen zur Ausbildung behinderter Menschen

Rahmenbedingungen zur Ausbildung behinderter Menschen. Alle inklusiv! Die Umsetzung der UN-Konvention. Im März 2009 ist in Deutschland die UN-Behindertenrechtskonvention in Kraft getreten. Diese ist rechtsverbindlich und stellt einen Meilenstein in der Behindertenpolitik dar.

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Rahmenbedingungen zur Ausbildung behinderter Menschen

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  1. Rahmenbedingungen zur Ausbildung behinderter Menschen Sonja Bolenius, DGB Bundesvorstand, Abt. Bildungspolitik und Bildungsarbeit http://www.wir-gestalten-berufsbildung.de 1

  2. Alle inklusiv! Die Umsetzung der UN-Konvention • Im März 2009 ist in Deutschland die UN-Behindertenrechtskonvention in Kraft getreten. • Diese ist rechtsverbindlich und stellt einen Meilenstein in der Behindertenpolitik dar. • Behinderung wird hier als normaler Bestandteil menschlichen Lebensund als Bereicherung der Vielfalt der Gesellschaft verstanden. • Die Vertragsstaaten anerkennen in der Konvention das gleiche Recht von Menschen mit Behinderung auf Arbeit. • Die UN-Behindertenrechtskonvention fordert eine Arbeitswelt, in der Menschen mit oder ohne Behinderung die gleichen Chancen auf gute, sichere und gesunde Arbeitsbedingungen haben. DGB Bundesvorstand, Abt. Bildungspolitik und Bildungsarbeit http://www.wir-gestalten-berufsbildung.de 2

  3. Eine Arbeitswelt für alle „Inklusion“ spielt hierbei eine wichtige Rolle. Inklusion bedeutet Einschluss und geht damit noch über den Begriff der Integration hinaus! DGB Bundesvorstand, Abt. Bildungspolitik und Bildungsarbeit http://www.wir-gestalten-berufsbildung.de 3

  4. Rechtliche Grundlagen (BBiG) • Jede Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. (siehe auch § 1 Abs. 3 BBiG) • Grundsätzlich ist auch für behinderte Menschen nach § 64 BBiG/§ 42k HwO eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf i.V.m. gem. § 4 BBiG/§ 25 HwO eine Ausbildung, im Bedarfsfall unter Zuhilfenahme des § 65 BBiG/§ 42l HwO (Nachteilsausgleich),anzustreben. DGB Bundesvorstand, Abt. Bildungspolitik und Bildungsarbeit http://www.wir-gestalten-berufsbildung.de 4

  5. Rechtliche Grundlagen (BBiG) • § 66 BBiG/§ 42m HwO Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, treffen die zuständigen Stellen auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen Ausbildungsregelungenentsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung. • Ein Übergang von einer bestehenden Ausbildung nach dieser Ausbildungs-regelung in eine Ausbildung in einem nach § 4 BBiG/§ 25 HwO anerkannten Ausbildungsberuf in einem nach § 64 BBiG/§ 42k HwO i.V.m. § 4 BBiG/§ 25 HwO anerkannten Ausbildungsberuf ist entsprechend § 64 BBiG/§ 42k HwO kontinuierlich zu prüfen. DGB Bundesvorstand, Abt. Bildungspolitik und Bildungsarbeit http://www.wir-gestalten-berufsbildung.de 5

  6. Rechtliche Grundlagen (BBiG) • Die Feststellung, dass Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für behinderte Menschen erfordert, soll aufder Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen. • Sie wird derzeit durch die Bundesagentur für Arbeit - unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (u.a. Ärzte/Ärztinnen, Psychologen/Psychologinnen, Pädagogen/Pädagoginnen, Behindertenberater /Behindertenberaterinnen) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung - durchgeführt. DGB Bundesvorstand, Abt. Bildungspolitik und Bildungsarbeit http://www.wir-gestalten-berufsbildung.de 6

  7. Rechtliche Grundlagen (BBiG) • Die Ausbildenden sollen einen personenbezogenen Förderplan im Sinne einer behindertenspezifischen Unterstützungsstruktur erstellen und diesen kontinuierlich fortschreiben. • Der personenbezogene Förderplan dient der Entwicklung der/des Betroffenen. • Die zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge für behinderte Menschen gem. § 66 Abs. 2 i.V.m. § 65 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 42 m Abs. 2 i.V.m. § 42 l Abs. 2 Satz 1 HwO in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhält-nisse bzw. die Lehrlingsrolle ein, wenn festgestellt worden ist, dass die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist und eine auf die besonderen Verhältnisse der Menschen mit Behinderung abgestimmte Ausbildung sichergestellt ist. DGB Bundesvorstand, Abt. Bildungspolitik und Bildungsarbeit http://www.wir-gestalten-berufsbildung.de 7

  8. Aktuelle Situation • Es gibt in Deutschland derzeit etwa 1.000 verschiedene Ausbildungsregelungen (§ 66 BBiG bzw. § 42 HwO) • Diese sollen nach dem Willen des BIBB-Hauptausschusses überprüft und vereinheitlicht werden. • Es ist auffallend, dass ein Großteil der Behinderten in Haus- und Landwirtschaftlichen sowie Maler-Berufsgruppen ausgebildet werden. • Es ist notwendig, dass eine Verbleibsstudie der Absolventen durchgeführt wird, in dem über 3 – 5 Jahre untersucht wird, wo und in welchen Wirtschaftszweigen die Absolventen verbleiben! DGB Bundesvorstand, Abt. Bildungspolitik und Bildungsarbeit http://www.wir-gestalten-berufsbildung.de 8

  9. Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2008 DGB Bundesvorstand, Abt. Bildungspolitik und Bildungsarbeit http://www.wir-gestalten-berufsbildung.de 9

  10. Bundesagentur stabilisiert Ausbildungsmarkt DGB Bundesvorstand, Abt. Bildungspolitik und Bildungsarbeit http://www.wir-gestalten-berufsbildung.de 10

  11. DGB-Anforderungen zur besseren beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderung • Grundsätzlich ist auch für Menschen mit Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf anzustreben. • Hierbei sollten die Ausbilderinnen und Ausbilder einem individuellen Förderplan folgen, der auch den behindertenspezifischen Unterstützungsbedarf berücksichtigt. • Ein Übergang von einer bestehenden Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine Ausbildung in einem nach § 4 BBiG/§ 25 HwO anerkannten Ausbildungsberuf ist kontinuierlich zu prüfen. • Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen Art oder Schwere der Behinderung dies nicht erlauben, sollte eine Ausbildung speziell für Menschen mit Behinderung aufgenommen werden. DGB Bundesvorstand, Abt. Bildungspolitik und Bildungsarbeit http://www.wir-gestalten-berufsbildung.de 11

  12. DGB-Anforderungen zur besseren beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderung • entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts • für Berufsbildung § 66 BBiG/§ 42mHwO . • Es muss 1 Bezugsberuf (BBiG-Beruf) geben! • Dabei muss sich jedoch die Bezeichnung des Berufsabschlusses an dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf orientieren. • Berufsbezeichnungen wie „Werker“ oder „Helfer“ werten diese Abschlüsse ab und sollten deshalb abgeschafft werden. DGB Bundesvorstand, Abt. Bildungspolitik und Bildungsarbeit http://www.wir-gestalten-berufsbildung.de 12

  13. BIBB Hauptausschuss- Beschluss: • „Die Abschlussbezeichnung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß Paragraph 66 BBiG bzw. 42m HwO soll die Bezeichnung "Fachpraktiker/-in für" bzw. "Fachpraktiker/-in im" enthalten. Im unmittelbaren Anschluss soll ein Bezug zu anerkannten Ausbildungsberufen in sprachlich angemessener Form hergestellt werden. • Wie im Ständigen Unterausschuss erklären auch im Hauptausschuss alle Bänke darüber hinaus übereinstimmend zu Protokoll, dass zu jeder Ausbildungsregelung für behinderte Menschen ein Bezugsberuf gefunden werden muss. Sollte dieser aus der Bezeichnung der Ausbildungsregelung nicht klar hervorgehen, müsse er im Verordnungstext genannt werden. DGB Bundesvorstand, Abt. Bildungspolitik und Bildungsarbeit http://www.wir-gestalten-berufsbildung.de 14

  14. Rahmenregelung für Ausbildung für behinderte Menschen (BIBB-AFBM) Eignung der Ausbildungsstätte: • (1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden. • (2) Neben den in § 27 BBiG/§ 21 HwO festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden. • (3) Es müssen ausreichend AusbilderInnen zur Verfügung stehen. Die Anzahl der AusbilderInnen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden. DGB Bundesvorstand, Abt. Bildungspolitik und Bildungsarbeit http://www.wir-gestalten-berufsbildung.de 15

  15. Rahmenregelung für Ausbildung für behinderte Menschen (BIBB-AFBM) Eignung der AusbilderInnen: • AusbilderInnen die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (AEVO u.a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen. • Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis – Psychologie – Pädagogik, Didaktik – Rehabilitationskunde • Interdisziplinäre Projektarbeit - Arbeitskunde/Arbeitspädagogik – Recht- Medizin • Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden. DGB Bundesvorstand, Abt. Bildungspolitik und Bildungsarbeit http://www.wir-gestalten-berufsbildung.de 16

  16. Rahmenregelung für Ausbildung für behinderte Menschen (BIBB-AFBM) Eignung der AusbilderInnen: • Von dem Erfordernis der Zusatzqualifikation kann bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise, insbesondere durch die Unterstützung geeigneter Ausbildungseinrichtungen, sichergestellt ist. • Die Anforderungen an AusbilderInnen gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können. DGB Bundesvorstand, Abt. Bildungspolitik und Bildungsarbeit http://www.wir-gestalten-berufsbildung.de 17

  17. Musterregelungen BIBB-Hauptausschuss Fachpraktiker/in • im Verkauf • Hauswirtschaft • für Metallbau • Bürokommunikation • für Holzverarbeitung • für die Küche (Beikoch) • für Zerspanung Mit DGB abgestimmte Regelungen: • Fleischer • für Land- und Baumaschinentechnik • KFZ-Mechatronik DGB Bundesvorstand, Abt. Bildungspolitik und Bildungsarbeit http://www.wir-gestalten-berufsbildung.de 18

  18. Aufgaben für den DGB und die BBAs auf einen Blick • Rahmenregelung und BIBB HA-Empfehlung in der Kammer thematisieren • keinen Regelungen gemäß § 66 BBiG/§ 42m HwO mehr zuzustimmen, die nicht der BIBB-Hauptausschussempfehlung 136 vom 17.12.2009 (geändert am 15.12.2010) entsprechen • Bezugsberuf abklären und abgrenzen • Kammer soll VO+Ausbildungsrahmen auf Basis des Bezugsberufs erstellen und Abweichungen zum ARP kennzeichnen (im Änderungs-modus oder mit Synopse) • alle Beschlussvorlagen nach § 66 BBiG/§42m HwO rechtzeitig an den DGB senden. (mindestens 2-3 Wochen vor Beschlussfassung) • alte Regelungen in den Kammern nach § 66 BBiG/§42m HwO überprüfen auf: • die Zahl der Abschlüsse • Verwertbarkeit auf den Arbeitsmarkt • Zielgruppenabgleich/ Andockfläche zum Erstausbildungsberuf • alte Regelungen ggf. streichen bzw. den bis dahin vorliegenden Musterregelungen anpassen • Fragen: Wie wurde bisher mit 66er Regelungen im DGB + BBA umgegangen? Welche Rolle spielten die Verantwortlichen des/der DGB-Bezirks/-Regionen? DGB Bundesvorstand, Abt. Bildungspolitik und Bildungsarbeit http://www.wir-gestalten-berufsbildung.de 19

  19. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! DGB Bundesvorstand VB 02 Abteilung Bildungspolitik und Bildungsarbeit Henriette-Herz-Platz 2 10178 Berlin Tel: +49.30.24060-310 Mail: Thomas.Giessler@dgb.de DGB Bundesvorstand, Abt. Bildungspolitik und Bildungsarbeit http://www.wir-gestalten-berufsbildung.de 21

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