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Überblick über das IT-Recht

Überblick über das IT-Recht. Überblick über die Gesetze. Literatur zum IT-Recht. Niko Härting , Internetrecht, 2. Aufl. Köln 2005. Hoeren/Sieber (Hg.), Handbuch Multimediarecht, München (C. H.Beck), Loseblatt: Stand 2005 Hoeren, Internetrecht, aktuelles Skript in Lehrbuchqualität ( Link )

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Überblick über das IT-Recht

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Presentation Transcript


  1. Überblick über das IT-Recht

  2. Überblick über die Gesetze

  3. Literatur zum IT-Recht Niko Härting, Internetrecht, 2. Aufl. Köln 2005. Hoeren/Sieber (Hg.), Handbuch Multimediarecht, München (C. H.Beck), Loseblatt: Stand 2005 Hoeren, Internetrecht, aktuelles Skript in Lehrbuchqualität (Link) Volker Haug, Grundwissen Internetrecht, Stuttgart 2005. Kilian/Heussen (Hg.), Computerrechtshandbuch, München (C. H. Beck), Loseblatt: Stand 2004 Michael Lehmann (Hg.), Electronic Business in Europa. Internationales, europäisches und deutsches Online-Recht, München (C.H. Beck) 2002. Roßnagel (Hg.), Recht der Multimediadienste. Kommentar, München (C.H. Beck), Loseblatt: Stand 2004

  4. Rechtsgebiete Öffentliches Recht Privatrecht Bürgerliches Recht Arbeits- und Wirtschafts-recht Verfassuns-und Ver-waltungs-recht Sozialrecht und Steuerrecht Strafrecht Schuldrecht Sachenrecht Familienrecht Erbrecht Arbeitsrecht HandelsrechtGesellschaftsRWertpapierR Grundgesetz Allgem. VerwRBes. VerwR Grundsicherung Sozialhilfe Jugendhilfe Sozialversicherung Strafgesetzbuch Ordnungs-widrigkeitenR

  5. Aufbau des BGB 1. Buch Allgemeiner Teil, §§ 1 – 240 BGB 2. Buch Schuldrecht §§ 241 – 853 BGB 3.Buch Sachenrecht §§ 854 – 1296 BGB 4.Buch Familienrecht §§ 1297– 1921 BGB 5.Buch Erbrecht §§ 1922 – 2385 BGB Regelt die Rechtsbeziehungen von Personen untereinander, die Begründung von Verpflichtungen Regelt die Beziehungen von Personen zu Sachen Regelt die Rechtsbeziehungen die bei Verwandtschaft, Eheschließung und Geburt entstehen Regelt was aus den Rechts-beziehungen eines Menschen wird, wenn er stirbt.

  6. Das 1. Buch des BGB - Inhaltsübersicht Verein Rechtsge-schäfte Verjährung Ausübung der Rechte Sachen Tiere Personen Fristen, Termine Sicherheits-leistung Juristische Personen Natürliche Personen Allgemeiner Teil, §§ 1 – 240 BGB

  7. Personen Natürliche Personen Juristische Personen §§ 1 – 14 BGB §§ 21 – 89 BGB

  8. Natürliche Personen besitzen Rechtsfähigkeit Geschäftsfähigkeit Handlungsfähigkeit = Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein Deliktsfähigkeit = Verantwortlich-keit für das Handeln = Fähigkeit Wirksame Willenserklärungen abzugeben

  9. Rechts- und Geschäftsfähigkeit Vor der Geburt Beschränkte Rechtsfähigkeit der ungeborenen Leibesfrucht,§§ 1923 Absatz 2, 844 Absatz 2 BGB Geburt Rechtsfähigkeit, , § 1 BGB Parteifähigkeit, § 50 ZPO 7 Jahre Beginn der beschränkten Geschäftsfähigkeit, §§ 106 – 113 BGB Beschränkte Schadensverantwortlichkeit, § 828 II BGB 14 Jahre Beschränkte Strafmündigkeit, §§ 1, 3 JGG Religionsmündigkeit, § 5 RKEG Beschwerde- und Anhörungsrecht in Familiensachen 16 Jahre Beschränkte Testierfähigkeit, § 2229 BGB Eidesfähigkeit, § 393, 455 StPO 18 Jahre Volljährigkeit, § 2 BGB Volle Geschäftsfähigkeit, § 106, 2 BGB Volle Deliktsfähigkeit, § 828 Abs. 2 BGB Prozessfähigkeit, § 52 ZPO

  10. Juristische Personen §§ 21 ff. BGB Juristische Personen des öffentlichen Rechts Juristische Personen des Privatrechts Des Handelsrechts Des bürgerlichen Rechts Körperschaften GmbH Rechtsfähiger Verein Stiftungen Genossenschaft Stiftungen des Privatrechts Aktiengesellschaft Anstalten KG a.A. zurück

  11. Geschäftsfähigkeit Fähigkeit sich durch Verträge zu verpflichten Es sei denn... Sie ist in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sie ist geschäftsunfähig §§ 104 ff BGB §§ 106 ff BGB Grundsatz: Jede natürliche Person ist geschäftsfähig

  12. Beschränkte Geschäftsfähigkeit § 104 BGB § 2 BGB § 106 BGB geschäftsun-fähig beschränkt geschäftsfähig voll geschäftsfähig 7 Jahre 18 Jahre

  13. Willenserklärungen beschränkt Geschäftsfähiger schwebend Unwirksam § 108 BGB Willenserklärungen des Minderjährigen Es sein denn... Lediglich rechtlicher Vorteil Genehmigung Einwilligung Ausdrücklich, § 107, „du darfst“ Kunkludent,§ 107 „Verkehrsauffassung“ Taschengeld, § 110, bewirkt? wirksam

  14. Geschäftsunfähigkeit § 104 Nr. 1 BGB § 104 Nr. 2 BGB von Minderjährigen Kindern unter 7 Jahren Von Personen, die sich in einem dauerhaften Zustand einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit befinden, der die freie Willensbestimmung ausschließt die in Bewusstlosigkeit oder einem vorübergehenden Zustand einer Störung der Geistestätigkeit erfolgen, der die freie Willensbestimmung ausschließt § 105 Abs. 1 BGB § 105 Abs. 1 BGB § 105 Abs. 2 BGB Folgende Willenserklärungen sind nichtig

  15. Eigene Willenserklärung des Vertreters Abgrenzung zum Boten! Bote: „ Ich soll...“ Vertreter: „ Ich will...“ Vertreter Handeln im fremden Namen Offenkundigkeitsprinzip § 164 Abs. 2 BGB Ausnahme: Bargeschäfte Vertretungsmacht Stellvertretung, §§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB: Voraussetzungen:

  16. Organschaftliche Vertretung Vereinsvorstand, § 26 Abs. 2 Satz 1, nichtrechtsfähiger Verein, § 54 BGB usw. Vertretungsmacht per Gesetz per Rechtsgeschäft Gesetzlicher Vertreter § 1629, § 1629a BGB oder Ehegatten § 1357 Vollmacht § 167 BGB

  17. Erteilung der Vollmacht Zugang + entweder § 167 Abs. 1 1. Fall Innenvollmacht oder Außenvollmacht, § 167 Abs. 1 2. Alternative Einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung  Angebot

  18. Auftrag und Vollmacht Grundgeschäft Teilwei-se abstrakt Vollmacht Geschäftsherr Vertreter Abstraktionsprinzip bei der Vertretung

  19. Erlöschen der Vollmacht § 168 BGB Widerruf oder Erlöschen des Grundgeschäfts Widerruf der Vollmacht § 168 Satz 1 BGB § 168 Satz 2 BGB Innenvollmacht erloschen Außenvollmachterloschen Fiktion des Fortbestands nach § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 2 BGB Fiktion des Fortbestands nach § 170 BGB § 173 BGB  Keine Fiktion des Fortbestandes, wenn Vertragspartner das Erlöschen kennt oder kennen muß!

  20. Folgen fehlender Vertretungsmacht Vertreter ohne Vertretungsmacht § 177 Abs. 1 BGB Geschäftsherr tritt in den Vertrag ein, § 177 Abs. 1 BGB Geschäftsherr tritt nicht in den Vertrag ein, § 177 Abs. 2 BGB Vertreter kannte den Mangel nicht Vertreter kannte den Mangel Dritter kannte den Mangel Vertreter haftet! Vertrauensscha-den bis zu Höhe des Erfüllungsscha-dens, § 179 II Erfüllung oder Ersatz des Erfüllungs-schadens Keine Haftung des Vertreters Vertrag entsteht zwischen Geschäftsherrn und Drittem

  21. Begriff des Anspruchs Legaldefinition § 194 BGB  Das Recht von jemanden ein Tun oder Unterlassen zu verlangen z.B. Den Kaufpreis zu zahlen Schadensersatz zu leisten Den Vertrag zu erfüllen Eine Behauptung zu widerrufen

  22. Struktur von Anspruchsnormen Tatbestand Rechtsfolge Wenn …., ,dann …. Beispiel:Wer einem anderen etwas verkauft hat, … ,kann den vereinbarten Kaufpreis von ihm verlangen.

  23. Die Methode der Fallbearbeitung Wer will was von wem woraus? Suche nach einer gesetzlichen Bestimmung, die zu dem gewünschten Erfolg führen könnte! Lesen des Gesetzestextes und Herausarbeiten der einzelnen Voraussetzungen Herausgearbeitete Voraussetzung erklären (Definition) Vergleich des Lebenssachverhalts mit der gewonnenen Definition (Subsumtion) Alle Anspruchsvoraussetzungen liegen vor Eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen liegen nicht vor Rechtsfolge tritt nicht ein  Suche nach einer anderen Norm Die im Gesetz genannte Rechtsfolge tritt ein

  24. Grundlagen Die Rechtsgrundlagen zur Regelung von Schuldverhältnissen befinden sich im 2. Buch des BGB - Recht der Schuldverhältnisse -. Es gliedert sich wie folgt: Buch 2. Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241- 853) Abschnitt 2. Gestaltung rechtsmäßiger Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen Abschnitt 1. Inhalt der Schuld-verhältnisse Abschnitt 3. Schuld-verhältnisse aus Verträgen Abschnitt 4. Erlöschen der Schuldverhältnisse Abschnitt 5. Übertragung einer Forderung Abschnitt 6. Schuld- übernahme Abschnitt 7. Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern Abschnitt 8. Einzelne Schuld-verhältnisse

  25. gesetzlich rechtsgeschäftlich Vertraglich dinglich deliktisch Bereiche-rungsrechtlich Sonstiges z.B. Kaufvertrag Sachenrechtlich, z.B. § 985 Aus zugefügtem Schaden z.B. § 823 Wenn jemand was zuviel erhalten hat § 812 z.B. famllien-rechtlich Entstehen von Schuldverhältnissen

  26. Rechtsgeschäfte Zwei- und mehrseitige Rechtsgeschäfte Einseitige Rechtsgeschäfte Empfangsbe-dürftige Nicht empfangsbedürftige Verträge Einseitig verpflichtende Unvollkommen zweiseitig verpflichtende gegenseitig verpflichtende Schenkung, Bürgschaft Kauf, Miete, Tausch Auftrag

  27. Zustandekommen wirksamer Verträge Angebot §§ 145 – 156 BGB Annahme Willenserklärung §§ 116 – 118, 122 BGB Willenserklärung Rechtsfähigkeit §§ 1ff BGB Rechtsfähigkeit Geschäftsfähigkeit §§ 104 –113 BGB Geschäftsfähigkeit Abgabe §§ 164 –181 BGB Abgabe Zugang §§ 130 – 132, 145 - 156 BGB Zugang Keine Anfechtung §§ 119 - 124, 142 - 144 BGB Keine Anfechtung Bezug aufeinander Kein Verstoß gegen Form- oder Inhaltsvorschriften § 125 S. 1 BGB § 134 BGB § 138 BGB § 306 BGB

  28. Der Vertragsschluss Ablehnung § 146 BGB Angebot erlischt Wirksam-werden Angebot erlischt Wirksamwerden, § 130 Abs. 1 Annahme durch Abwesende durch Anwesende § 147 Abs. 2 BGB § 147 Abs. 1 BGB Bindung an den Vertrag, § 145 ff BGB nach Verkehrssitte sofort Wenn nicht... § 146 2. HS BGB Abgabe Zugang Abgegeben, wenn sie wissentlich so in den Geschäftsverkehr gebracht wurde, dass bei ungestörtem Geschehensablauf mit dem Zugang gerechnet werden kann Zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gebracht wurde, dass dieser jederzeit die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat zurück

  29. Die Abgabe von Willenserklärungen ...mündlich oder schriftlich ..schlüssiges Verhalten Schweigen ist i.d.R keine Willenserklärung Ausnahme, wenn schweigen als Erklärungszeichen vereinbart ist ...durch mündliche oder schriftliche Erklärung Fahrgast steigt in Bus ein Äußerung des Willens zurück

  30. Fall: Schweigen Ein Händler verschickt ungefragt Ware an potenzielle Kunden. Den Waren liegt folgendes Anschreiben bei: „Wir hoffen, dass Ihnen unsere Ware gefällt. Wenn Sie diese nicht binnen drei Wochen an uns zurückgeschickt haben, gehen wir davon aus, dass Sie diese kaufen wollen und schicken Ihnen dann unsere Rechnung.“ Der Adressat reagiert darauf nicht. Muss er bezahlen?

  31. Fall: Schweigen KaufpreisanspruchDer Händler hat nach § 433 Absatz 2 BGB nur einen Kaufpreisanspruch, wenn ein Kaufvertrag durch Angebot und Annahme zustandegekommen ist (§§ 145, 146 BGB). Vertragsschluss Angebot Im Zusenden der Ware liegt ein schlüssiges Verkaufsangebot.. Annahme Schweigen stellt aber keine Willenserklärung dar. Daran ändert die im Angebot geäußerte gegenteilige Auffassung des Händlers nichts. Der Adressat hat das Angebot des Händlers also nicht angenommen. Es kam kein Vertrag zustande. Der Adressat muss nicht bezahlen.

  32. Schweigen unter Kaufleuten Bei einem Vertrag zwischen zwei Kaufleuten (§§ 1 ff. HGB) gilt ausnahmsweise Schweigen als Zustimmungin folgenden Fällen: - Schweigen auf ein kaufmännischen Bestätigungsschreiben - Schweigen auf ein Angebot zur Geschäftsbesorgung, § 362 HGB

  33. Angebot oder invitatio ad offerendum Als Angebot gilt nur eine Willenserklärung. Nicht als Willenserklärung gelten Erklärungen, die erkennbar ohne den Willen zur rechtlichen Bindung (Rechtsbindungswillen) abgegeben werden. Diese Erklärungen stellen noch kein An-gebot dar, sondern sind nur als Aufforderung an den Vertrags-partner zu verstehen, dass er ein Angebot abgeben soll (Beispiele: Werbebroschüre, Warenauslage, Radiowerbung9: Dies gilt idR auch für Websites. Die Website sollte deutlich werden lassen, ob bereits ein Angebot darin zu erblicken ist. Will der Websitebetreiber sich nicht binden, sollte er dies klar stellen durch Formulierungen wie: „unverbindlich.“ oder „nur solange Vorrat reicht.“ Gefährlich sind dagegen Formulierungen wie:„Jetzt bestellen. Lieferung schon morgen!“.

  34. Rechtsbindungswille zum Angebot? Kein Rechtsbindungswillesog. invitatio ad oferendum (Einladung zur Abgabe eines Angebots) In der Regel will der Unternehmer sich durch ein Web-Angebot nicht binden, sondern erst seine Lieferfähigkeit und die Bonität des Kunden prüfen. Ratsam ist es aber dennoch für den Unternehmer, dies in seinem Werbeauftritt klar zu stellen. Beispiele: Rechtsbindungswille(Angebot zum Abschluss eines Vertrages)Erweckt der Unternehmer durch seinen Internetauftritt ausnahmsweise den Eindruck, dass er sich bereits binden will und der Vertragsschluss allein von der Annahme des Kunden abhängen soll, ist sein Webauftritt als Angebot zu interpretieren. Beispiel: „Unverbindlich.“ „Jetzt bestellen. Lieferung schon morgen.“ „Solange der Vorrat reicht“

  35. Rechtsbindungswille zur Annahme? Kein Rechtsbindungswillesogenanntes Autoreply(Bestätigung, dass die Bestellung des Kunden zugegangen ist (§ 312e Abs. 1 Nr. 3)Der Unternehmer macht deutlich, dass der Kunde dass Angebot machen soll und der Unternehmer sich dessen Annahme vorbehält. Beispiele: Rechtsbindungswilleelektronische AnnahmeerklärungDer Unternehmer erweckt den Eindruck, dass er sich bereits bindet und der Vertragsschluss allein von der Annahme des Kunden abhängig ist. Beispiele: „Vielen Dank für Ihren Auftrag, wir werden ihn umgehend bearbeiten.“ „Vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir werden ihn sobald wie möglich ausführen.“ „Dies ist noch keine Auftragsbestätigung.“

  36. Fall: Urlaubsreise online gebucht K möchte in den Urlaub fahren. Deshalb durchstöbert er alle möglichen Internetseiten. Auf der Seite tchibo.de findet er seine Traumreise. Er bekommt dort verschiedene Termine zur Auswahl für die gewünschte Reise. K entscheidet sich für einen der zur Auswahl stehenden Termine und klickt den daneben befindlichen Button „Jetzt buchen“. Daraufhin bekommt er den Hinweis, dass die Reise für den gewünschten Zeitraum ausgebucht ist. Hat K einen Anspruch auf die Reise?

  37. Lösungsvorschlag: Das Bestellformular der Internetseite tchibo.de ist keine Willenserklärung, weil noch kein Rechtsbindungswille zum Ausdruck gebracht wird. Das Angebot (§§145-156 BGB) geht nach dem Willen von Tschibo vom Kunden aus. Erst wenn Tchibo eine Reisebestätigung verschickt hat, gilt dies als Annahme. Da Tschibo das Angebot von K gerade nicht angenommen, sondern abgelehnt hat, ist kein Reisevertrag zustandegekommen. Somit muss sich K nach einer anderen Reise umschauen.

  38. Neue Technik schafft neues Recht I. Entwicklung der Telekommunikation Internet-formulare Bestellungen per E-Mail. Ähnliche Teledienste:z.B. Bestellungen per SMS II. Vorgaben der EU E-Commerce-Richtlinie, insbesondere deren Artikel 10 und 11 III. Umsetzung in das nationale Recht in Deutschland:§312e BGB BGB-Info-VO z.B. in Österreich: ECG

  39. I. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von § 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr § 312e Vertrag zwischen Unternehmer (§14) und Verbraucher (§ 13). über Waren oder Dienstleistungen. Abschluss über Teledienst (§ 2 TDG) oder Mediendienst (§ 1 TMG)). II. Pflichten nach § 312e Die in § 312e enthaltenen Regelungen sind nach § 312f zwingend. 1. Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern. 2. Information nach § 3 BGB-Info-VO 3. Elektronische Empfangsbestätigung. 4. Abrufbarkeit der AGB in wiedergabe- fähiger Form III. Sanktionen bei Verstößen gegen § 312e Anfechtungsmöglichkeit nach Maßgabe der §§ 123, 119, 142 Anspruch auf Schadensersatz (§ 280 ) oder Unterlassung(§§ 8, 1, 3 UWG). Verzögerung des Beginns der Widerrufsfrist (§ 312e Abs. 3 S. 2)

  40. Fall: Sau-billiger PC im Mediamarkt Informatikstudent K sieht im Mediamarkt einen PC, der laut Preisschild nur 199 € kosten soll. K schlägt zu und nimmt den PC mit zur Kasse. Als er ihn bezahlen will, sagt die Kassiererin, das Preisschild stimme nicht. Der PC koste in Wirklichkeit 299 €. K meint, dieser Irrtum sei nicht sein Problem. Er habe die Kiste für 199 € gekauft. Mediamarkt habe ihm durch die Warenauslage mit dem Preisschild den PC für 199 € verbindlich angeboten und dieses Angebot habe er gerade angenommen. Die Kassiererin weigert sich, den PC an K für 199 € zu über-geben. K besteht auf der Übereignung zum Preis von 199 €. Wer hat Recht?

  41. Lösungsvorschlag I Anspruch auf Lieferung gemäß § 433 Absatz 1 BGBNach § 433 Absatz 1 BGB hat K einen Anspruch auf Lieferung des PC´s zum vereinbarten Preis, wenn ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde und Mediamarkt daran gebunden ist. VertragsschlussVerträge kommen nach den §§ 145 ff. BGB durch Angebot und Annahme zustande. Ein Vertrag ist deshalb nur zustande-gekommen, wenn bereits Mediamarkt ein bindendes Ver-kaufsangebot abgegeben hat, indem er die Ware ausgestellt und den Preis ausgezeichnet hat Unverbindlichkeit von Werbung Werbeanzeigen stellen in der Regel noch keine bindende Willenserklärung dar, da sich der Verkäufer erkennbar noch nicht allen Betrachtern der Werbung gegenüber zum Verkauf verpflichten möchte.

  42. Fortsetzung der Lösung II invitatio ad offerendumWerbeanzeigen sind deshalb nur als Einladung an den Kauf- interessenten zu verstehen, dass er seinerseits ein Kaufangebot abgibt. Wer Werbung macht, bindet sich also noch nicht. Kaufangebot von KNicht Mediamarkt hat ein Verkaufsangebot abgegeben, sondern K hat ein Kaufangebot abgegeben, indem er den PC zum bezahlen an die Kasse brachte. Dieses Kaufangebot hat die Kassierin als Vertreter von Mediamarkt abgelehnt. Dazu ist sie nach den §§ 146 ff., 164 ff. BGB berechtigt. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist niemand zur Annahme eines Vertragsangebotes gezwungen. Es kam kein Vertrag zustande. Ergebnis Mangels Kaufvertrag hat K keinen Anspruch auf Übereignung des PC´s zum Preis von 199 €.

  43. Der elektronische Vertragsabschluss Welche gesetzlichen Vorgaben bestehen für die Programmierung eines elektronischen Vertragsschlusses,zum Beispiel für die Programmierung eines Online-Shops?

  44. Vorteile des elektronischen Vertragsschlusses Kostensenkung durch Produktivitätssteigerung Größere Angebotspalette Kostenersparnis durch geringeren Personaleinsatz beim Verkauf Bequemes Einkaufen rund um die Uhr möglich Produkt- und Preisvergleiche viel einfacher Weltweite Geschäftsfähigkeit

  45. Nachteile des elektronischen Vertragsschlusses Abschluss des Vertrags ist anfällig für technische Störungen während des Übermittlungsprozesses Das Bewusstsein, welcher Mausklick ein verbindliches Angebot bzw. eine verbindliche Annahme bedeutet, mag oft nicht deutlich sein Bestellung über Bestellmasken: Der Käufer ist bedingt durch die technischen Angaben des Verkäufers in seiner Erklärungsfreiheit eingeschränkt Hohes Risiko für Käufer auf Betrüger hereinzufallen Persönliche Angaben ermöglichen Datenmissbrauch hoher EDV-Sicherheitsaufwand nötig

  46. Der typische Ablauf bei Internetgeschäften Unverbindliches Waren- oder Dienstleistungsangebot im Web, Beispiel: Online-Shop mit Werbeseiten Information des Kunden nach § 312e Absatz 1 Nummer 2 und BGB-Info-VO Link zum Herunterladen der AGB des Unternehmers (§ 312 Abs.1 Nr.4) Web-Formular zur Eingabe der Bestellung durch den Kunden (§ 145) Bestätigung der Formulareingabe unter Bereitstellung einer Korrekturmöglichkeit (§ 312e Abs.1 Nr. 1) Website mit einer Empfangsbestätigung des Unternehmens (§ 312e Abs.1 Nummer 3) Annahmeerklärung durch das Unternehmen per E-Mail (§ 146 BGB)

  47. Annahme im Internet Bei „Sofort Kaufen“ mit dem Klicken auf dem Button inklusive Bestätigung des Käufers Bei „Preis vorschlagen“ bzw. „Bieten“ durch Abgabe eines Angebots des Käufers Bei „Solange Vorrat reicht“ Bestätigung des Verkäufers der Verfügbarkeit

  48. Formbedürftige Verträge § 126 BGB § 127 BGB § 128 BGB § 129 BGB Gesetzliche Schriftform Gewillkürte Schriftform Notarielle Beurkundung Notarielle Beglaubigung ...wo vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§§ 32 II; 111 S. 2; 368 etc.) ...wenn der Vertrag aufgrund Vereinbarung der Parteien nur schriftlich wirksam ...Notar nimmt WE der Parteien in einer Urkunde auf (§§ 311 b, 873 II, 1491 BGB) ...Zeugnis der Echtheit der Unterschrift oder des Handzeichens d.d. Notar (§ 77, 371, 1560, 1945 BGB) § 125 Satz 1 BGB § 125 Satz 2 BGB § 125 Satz 1 BGB § 125 Satz 1 BGB Nichtigkeit Nichtigkeit Nichtigkeit Nur in Ausnahmefällen nichtig

  49. Formen des elektronischen Vertragsschlusses § 126a BGB § 126b BGB Elektronische Form Textform Sie steht der Schriftform gleich, sofern das Gesetz die elektronische Form nicht ausdrücklich verbietet (Beispiel: Kündigung eines Arbeitsvertrages (§ 623 BGB) Die Textform steht der Schriftform nicht gleich. Gleichwohl kommen Verträge zustande, sofern keine besondere Form vorgeschrieben ist. Digitale Unterschrift Keine Unterschrift Zertifizierung nach dem Signaturgesetz Beispiele: E-Mail, SMS, Fax

  50. Die elektronische Form § 126a BGB Ablauf einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz: Unterzeichner wählt die zu signierende Datei aus Signatur-Software des Unterzeichners bildet über die Datei eine Prüfsumme Signaturerstellungseinheit bildet aus der Prüfsumme mit Hilfe eines geheimen Signaturschlüssels die elektronische Signatur  Versand Empfänger verifiziert mit einer Prüf-Software die Signatur mit Hilfe des öffentlichen Prüfschlüssels und der Datei Unterzeichner ist mit einem Zertifikat der öffentl. Prüfschlüssel zugewiesen worden, damit kann er identifiziert werden Unterzeichner Empfänger öffentl. Schlüssel entschl. Prüfsumme priv. Schlüssel verschl. Prüfsumme Dokument Dokument verschl. Prüfsumme Vergleich der Prüfsummen Prüfsumme Prüfsumme

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