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Informationen zum Übergang

Informationen zum Übergang. in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (Klassen 10). Versetzung in die Qualifikationsphase. Gesetzliche Grundlagen: 1. Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 24.03.2003; zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.03.2011

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Presentation Transcript


  1. Informationen zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (Klassen 10)

  2. Versetzung in die Qualifikationsphase Gesetzliche Grundlagen: 1. Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 24.03.2003; zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.03.2011 2. Versetzungsverordnung vom 17.12.2009; GVBl. LSA Nr. 25/2009 3. Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I vom 20.07.2004 SVBl. LSA Nr. 9/2004 Gymnasiale Oberstufe:• Einführungsphase (10. Klasse) Noten • Qualifikationsphase (11. und 12. Klasse) Punktesystem Versetzung in die Einführungsphase:• zumindest ausreichende Leistungen in allen Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches • mangelhafte Leistung in nur einem sonstigen versetzungsrelevanten Fach Versetzt wird auch bei: • mangelhafte Leistung in einem Kernfach und mangelhafte Leistung in nur einem sonstigen versetzungsrelevanten Fach oder mangelhafte Leistung in zwei sonstigen versetzungsrelevanten Fächern

  3. Versetzung in die Qualifikationsphase Versetzt wird auch bei: • Alle nicht ausreichenden Leistungen müssen ausgeglichen werden. • Mangelhafte Leistungen in einem Kernfach können nur durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Kernfach ausgeglichen werden. • Mangelhafte Leistungen in einem sonstigen versetzungsrelevanten Fach können durch mindestens befriedigende Leistung in einem versetzungsrelevanten Fach ausgeglichen werden. Versetzung in die Qualifikationsphase: • zumindest ausreichende Leistungen in allen Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches • mangelhafte Leistung in nur einem Fach- Ausgleich durch eine mindestens befriedigende Leistung möglich • mangelhafte Leistung in einem Kernfach – Ausgleich nur durch ein Kernfach möglich • kein Anspruch auf Versetzung mit Notenausgleich Mit der Versetzung in die Qualifikationsphase wird ein dem erweiterten Realschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben.

  4. Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe - in der Regel 3 Jahre (Einführungsphase, 4 KHJ Qualifikationsphase) - mindestens 2 Jahre (ohne Besuch der Einführungsphase z. B. bei Auslandsaufenthalt)      - höchstens 4 Jahre (Freiwilliger Rücktritt und Wiederholung ist 1x möglich!) Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung kann die Verweildauer um ein Jahr überschritten werden.

  5. Stundentafel für den 10. Schuljahrgang

  6. Schuljahr 2013/ 2014 Wahl von Klasse 9 nach Klasse 10 - momentan 6 Klassen - 133 Schüler Gesamtschülerzahl unter 131 - 5 Klassen Stundenzuweisung: 5 Klassen Stundenzuweisung 10. Schuljahrgang

  7. Einführungsphase 2013/ 2014 • Name, Vorname: ________________________ Klasse: _________________________ • Pflichtfächer: Deutsch, Geschichte, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Sport, Englisch, Französisch • 2. Wahlpflichtfächer: ( 4 Fächer Pflichtbelegung ) • Pro Wahlentscheidung ist nur ein Fach möglich:

  8. Einführungsphase 2013/ 2014 • Aus den folgenden Fächern ist ein weiteres Fach zu wählen. Bitte einen Erst- und einen Zweitwunsch angeben! • Informatik - Kunsterziehung - Sozialkunde • Rechtskunde - Musik - Wirtschaft • Italienisch - Geographie - Astronomie • - Psychologie • Erstwunsch: __________________ Zweitwunsch: ___________________ • Ein Anspruch auf die Teilnahme an einem bestimmten Kurs besteht nicht. • Die Kurswahl ist für beide Halbjahre verbindlich. • Datum: _______________ Unterschriften: _____________________ ____________________ • Erziehungsberechtigte Schüler(in)

  9. Die Abiturprüfung • Verbindliche schriftliche Prüfungsfächer sind:  Mathematik,  Deutsch,  eine Fremdsprache, • Geschichte oder eine Naturwissenschaft • Das 5. Prüfungsfach wird mündlich geprüft. • Zulässig sind dabei nur Fächer, die in der gymnasialen Oberstufe seit Beginn der Einführungsphase durchgängig belegt wurden.

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