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AVR-Tarifkompromiss

AVR-Tarifkompromiss. Der Beschluss der Regionalkommission NRW vom 23.06.2008 in Verbindung mit dem Beschluss der Bundeskommission vom 19.06.2008. Grundsätzliches. Alle strukturellen Veränderungen gelten ab 01.01.2008

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Presentation Transcript


  1. AVR-Tarifkompromiss Der Beschluss der Regionalkommission NRW vom 23.06.2008 in Verbindung mit dem Beschluss der Bundeskommission vom 19.06.2008 Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

  2. Grundsätzliches • Alle strukturellen Veränderungen gelten ab 01.01.2008 • Stichtag alte / neue Mitarbeiterinnen (MA) ist der 30.06.2008 / 01.07.2008 Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

  3. Neue Regelvergütungstabelle Grundvergütung (Anlage 3/3a) + Ortszuschlag Stufe 1 (Anlage 4) + Allgemeine Zulage (Anlage 10) ___________________________________________________ werden zu einer neuen Regelvergütungstabelle(Anlage 3/3a) zusammengefasst (Abschnitt II der Anlage 1) Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

  4. Aufbau der Grundvergütungstabelle Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

  5. Anlage 4 (Ortszuschlag) Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

  6. Anlage 10 (allgemeine Zulage) Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

  7. Aufbau der Regelvergütungstabelle Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

  8. Vergütungserhöhung 2008 / 2009 • 1.1.2008: Erhöhung der neuen Regelvergütungstabelle um einen Sockelbetrag von 50 Euro und anschließend 1,6 % für die Vergütungsgruppen 9 bis 1 und KR 3 bis 14 • 1.1.2009: Weitere Erhöhung der Tabellenwerte um 4,3 % für alle MA Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

  9. Sonderregelungen für alte MA in den VG 10-12 und KR 1+2 • Alte MA in den Vergütungsgruppen 10-12 und KR 1+2 ohne Aufstieg nach KR 3 erhalten die 50 Euro als Besitzstandszulage(nicht dynamisiert) • Alte (und neue)MA der Vergütungsgruppe KR 2, Ziffer 1+2 (mit Aufstieg nach KR 3) erhalten als Ausgleich für den fehlenden Sockelbetrag von 50 Euro eine monatliche Zulage von 50,80 Euro für 2008 und 52,98 Euro für 2009 (Hochziffer 1a in den Anlagen 2 a+c) Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

  10. Sonderregelungen für neue MA in den VG 10-12 und KR 1+2 • Neue MA in diesen Vergütungsgruppen erhalten alle vorgenannten prozentualen Erhöhungen, nicht aber die 50 Euro • Neue (und alte)MA der Vergütungsgruppe KR 2, Ziffer 1+2 (mit Aufstieg nach KR 3) erhalten als Ausgleich für den fehlenden Sockelbetrag von 50 Euro eine monatliche Zulage von 50,80 Euro für 2008 und 52,98 Euro für 2009 (Hochziffer 1a in den Anlagen 2 a+c) Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

  11. Weitere Regelungen • Einmalzahlung in Höhe von 225 Euro im Januar 2009 für alle MA (nicht für Auszubildende) (Die Auszahlungen unterliegt nicht der Regelungsmaterie von MAV / DG) • Achtung! Die Einmalzahlung von 450 Euro im Dezember 2008 erfolgt zusätzlich und ist nicht Bestandteil dieses Beschlusses! • Ausbildungsvergütung erhöht sich ab 01.01.08 um 70 Euro ______________________________________ • Urlaubsgeld bleibt unverändert • AZV-Tag bleibt unverändert Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

  12. Weitere Regelungen • Weihnachtszuwendung bleibt eingefroren80,84% für 2008 und 77,51 % für 2009 – Berechnung nach dem Septembergehalt 1993 (Leichte Erhöhung für alle MA, außer für neue MA in den VG 12-10 und KR 1-2) • Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit: vom 01.01.08 bis 31.08.09: 38,5 Std./Woche ab dem 01.09.09: 39 Std./Woche (für alle MA – keine Sonderregelung für Krankenhäuser, Kitas o.ä.) Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

  13. Regelvergütungsstufen / alte MA • Umwandlung der Lebensaltersstufen in Regelvergütungsstufen (1:1) • zum 01.01.08 • Steigerung im bisherigen 2-Jahres-Rhythmus • Alte MA – weiterhin am Geburtstag • Neue MA – am Einstellungstag Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

  14. Ehegattenortszuschlag (OZ der Stufe 2) • Alte MA*, die bereits am 30.06.08 verheiratet waren, erhalten den Ehegattenortszuschlag als Besitzstandszulage (108,61 Euro für 2008 und 113,28 Euro für 2009) • incl. Konkurrenzregelung • bleibt bei DG-Wechsel im AVR-Bereich erhalten • Der Ehestand ist bei neuen MA nicht mehr vergütungsrelevant *und alte Praktikanten gemäß Abschnitt D der Anlage 7 Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

  15. Kinderortszuschlag (OZ Stufe 3-8) • Alte MA erhalten den Kinderortszuschlag als Besitzstandszulage, auch für Geburten nach dem 30.06.08(92,03 Euro in 2008 und 95,98 in 2009) • Ergänzung der Konkurrenzregelung hinsichtlich der Kinderzulage • Beim DG-Wechsel (auch innerhalb der AVR) gibt es für alte MA keineBesitzstandswahrung! • Neue MA erhalten eine Kinderzulage von 90 Euro pro Kind und Monat • Die Konkurrenzregelung entfällt für neue MA Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

  16. Besitzstandsregelung / alte MA Alle Besitzstände der alten MA (Zulage, Regelvergütungsstufe, ehegattenbezogener Ortszuschlag,) bleiben zwingend erhalten • bei Arbeitgeberwechsel innerhalb der AVR • bei Verlängerung von befristeten Verträgen (Unterbrechungen von bis zu 1 Monat sind unschädlich) Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

  17. Regelvergütungsstufen / neue MA • Pflichtanrechnung für Tätigkeiten im Bereich der AVR, der katholischen Kirche, der Diakonie und der evangelischen Kirche bei Neueinstellungen • Pflichtanrechnung von Zeiten bei anderen Arbeitgebern, wenn Vorraussetzung für die Einstellung Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

  18. Regelvergütungsstufen / neue MA • Anrechnung nur bei unmittelbarem Anschluss (kein Werktag dazwischen! Außer bei Erkrankung oder Umzug) • Unterbrechung bis zu 1 Jahr (bisher 1 Monat) kann angerechnet werden • Ausbildungszeit von mehr als 3 Jahren kann angerechnet werden Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

  19. !!! Achtung – Gefahr !!! MA können erhebliche Nachteile haben: • Wenn Unterbrechungen zwischen den Arbeitsverhältnissen entstehen (egal, aus welchen Gründen!) • Bei der Rückkehr in die AVR nach Arbeitszeiten außerhalb des kirchlichen Dienstes Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

  20. Abschnitt IV + VI der Anlage 1 • Die Sonderregelungen für MA unter 18 und zwischen 18 und 21 bzw. 23 wurden abgeschafft (Anlage 1, Abschnitt IV und VI) • Alte MA werden ab 01.01.08 in die Stufe 1 der neuen Regelvergütungstabellen überführt Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

  21. Sozial- und Erziehungsdienst Die in den Hochziffern A-F (der Anlage 2d) geregelten Vergütungsgruppenzulagen wurden in feste Euro-Beträge umgewandelt (bisher prozentuale Berechnung auf Basis der Grundvergütung) 2008 2009 A 84,63 88,27 B 101,56 105,93 C 112,17 116,99 D 124,19 129,53 E 103,49 107,94 F 137,81 143,73 Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

  22. Stundenvergütung • Stundenvergütungen werden je Vergütungsgruppe nach folgender Formel ermittelt: Regelvergütung Stufe 4 __________________________________________________________________________________________________________________________________________ durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,348 (Anlage 6a) Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

  23. Dozenten und Lehrkräfte Kürzung der Regelvergütung • in VG 2 – 5b um 72,77 Euro in 2008 und um 75,90 Euro ab 2009 • in VG 5c – 8 um 65,49 Euro in 2008 und um 68,31 Euro ab 2009 Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

  24. Bewährung- und Tätigkeitsaufstiege • Die bisherigen Bestimmungen zur Anerkennung von Vordienstzeiten für Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege in der AVR gelten unverändert! • Alle Unterbrechungen sind dafür unerheblich! (AVR, Anlage 1, Abschnitt Ia, Buchstabe e-h) Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

  25. Wie geht‘s weiter… • Ein Ausschuss ‚Ärzte‘ soll sich mit der Ärztevergütung auseinandersetzen(DN: auch Pflege und andere Berufe im Krankenhaus) • Ein Ausschuss ‚Eingruppierung‘ soll bis Ende 2009 das Eingruppierungssystem überarbeiten • Weitere Ausschüsse für Reform § 3 AVR, Anhang C, Sonderregelungen Berlin, Koalition und Teilhabe an allgemeiner Lohnentwicklung Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

  26. Mögliche Fragen aus der Praxis? • GfB wechselt in SV-Beschäftigung? • Unterbrechung von mehr als 1 Jahr? • Vordienstzeiten? • Anrechnung von nicht einschlägigen Berufserfahrungen in der AVR? • Anpassung Ehegattenortszuschlag? Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

  27. Hinweise für die MAV • Einstellung neuer MA: Anrechnungsfähige Zeiten für die neue Regelvergütungsstufe kontrollieren • nicht länger ‚einfach‘ Lebensalter • künftig ggf. unterschiedliche Zeiten für Bewährung und für Regelvergütungsstufe anrechenbar • Unterschied ‚alte‘ und ‚neue‘ MA beachten Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

  28. Hinweise für die MAV • Klärung mit DG über den Umgang mit den ‚kann-Bestimmungen‘ sinnvoll: • Ausdehnung der Unterbrechung bis zu einem Jahr • Anrechnung von Ausbildungszeiten • Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern, weil diese Vorraussetzung für die Einstellung sind Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

  29. Hinweise für die MAV • Umstellung Arbeitszeit: • Feste Stundenzahl im Arbeitsvertrag: Stundenzahl bleibt gleich – leichte Verringerung der Vergütung • Prozentsatz im Arbeitsvertrag: Leichte Erhöhung der Stundenzahl – Vergütung bleibt gleich Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

  30. Wichtig für alle MA MA können ggf. bei DG-Wechsel verhandeln: • Anrechnung von Ausbildung & Zeiten bei anderen Arbeitgebern • Anrechnung von Unterbrechungen • Besserstellung durch Zulagen (Anlage 1 Abschnitt VIII) Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

  31. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Olaf Wittemann Caritas RheinBerg Laurentiusstraße 4-12 51465 Bergisch Gladbach 0170 55 69 201 olaf.wittemann@web.de Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

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