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Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG)

Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG). Lehnen, Klasen, Mayer & Partner Steuerberater / Wirtschaftsprüfer / Rechtsbeistand Referenten: Marco M u t s c h Betriebswirt (VWA) ) Steuerberater Partner . Um was geht es hier eigentlich ?.

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Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG)

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Presentation Transcript


  1. Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers(§ 13b UStG) Lehnen, Klasen, Mayer & Partner Steuerberater / Wirtschaftsprüfer / Rechtsbeistand Referenten: Marco M u t s c h Betriebswirt (VWA) ) Steuerberater Partner

  2. Um was geht es hier eigentlich ? • Bisher: Leistung + Rechnung 100,00 netto + 16,00 USt = 116,00 Leistungserbringer Leistungsempfänger Zahlung 116,00 Zahlung USt 16,00 Zahlung VSt 16,00 Finanzamt

  3. Um was geht es hier eigentlich ? • Neu: § 13b UStG für bestimmte Leistungen Leistung + Rechnung 100,00 mit Hinweis §13b Leistungserbringer Leistungsempfänger Zahlung 100,00 Anmeldung USt 16,00 und zugleich VSt 16,00 für Leistungserbringer Finanzamt • Anmerkung: Diese Vorgehensweise galt bisher schon für Werklieferungen und sonstige Leistungen von ausländischen Unternehmern im Inland

  4. Welche Umsätze sind betroffen ??? • Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. (RZ 1-5) • Umsätze aus Bauleistungen. Dies sind: Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen und (RZ 7) • der Leistungsempfänger der Bauleistung ist ein Unternehmer, der ebenfalls Bauleistungen erbringt. (RZ 14)

  5. Grunderwerbsteuergesetz • Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen sind standardmäßig steuerfrei (§ 4 Nr. 9a UStG). Insofern sind diese zunächst nicht betroffen. • Nach § 9, I UStG kann ein solcher Umsatz aber auch wahlweise als steuerpflichtig behandelt werden. Diese Option muss beantragt werden. Dann unterliegt der Umsatz § 13b UStG • Die Optierung zur Umsatzsteuerpflicht kann nur noch im notariellen Vertrag erklärt werden. Anderweitige Möglichkeiten zur Optierung sind ausgeschlossen.

  6. Was sind Bauleistungen ??? • Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen (z.B. Brücken, Straßen oder Tunnel) (RZ 7) • Hierzu zählen z.B. der Einbau von Fenstern und Türen sowie Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen und Heizungsanlagen, aber auch von Einrichtungsgegenständen, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind, wie z.B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen und Gaststätteneinrichtungen (RZ 7)

  7. Was sind Bauleistungen ??? • Die ausgeführte Leistung muss sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken, d.h. es muss eine Substanzerweiterung, Substanzverbesserung, Substanzbeseitigung oder Substanzerhaltung bewirkt werden. Hierzu zählen auch Erhaltungsaufwendungen (z.B. Reparaturleistungen) (RZ 8) • Künstlerische Leistungen an Bauwerken gehören ebenfalls zu den Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG, wenn sie sich unmittelbar auf die Substanz auswirken und der Künstler auch die Ausführung des Werks als eigene Leistung schuldet. Ein Reinigungsvorgang, bei dem die zu reinigende Oberfläche verändert wird, stellt eine unter § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG fallende Leistung dar. Dies gilt z.B. für eine Fassadenreinigung, bei der die Oberfläche abgeschliffen oder mit Sandstrahl bearbeitet wird. (RZ 9+10)

  8. Was sind Bauleistungen ??? • Ausgenommen sind ausdrücklich Planungs- und Überwachungs-leistungen. Hierunter fallen ausschließlich planerische Leistungen (z.B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten oder Bauingenieuren), Labordienstleistungen (z.B. chemische Analyse von Baustoffen) oder reine Leistungen zur Bauüberwachung, zur Prüfung von Bauabrechnungen und zur Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben. (RZ 11) • Zur Verfügung stellen von Baugeräten, wenn zugleich Bedienungspersonal für diese Baugeräte zur Verfügung gestellt werden und mit diesen Baugeräten substanzverändernde Arbeiten ausgeführt werden. (RZ 12)

  9. Welche Leistungen sind nicht betroffen ? • -Materiallieferungen (z.B. durch Baustoffhändler), auch wenn der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung im Auftrag des Leistungsempfängers herstellt, nicht aber selbst in ein Bauwerk einbaut, • -Anliefern von Beton (Ausnahme: das Anliefern und das anschließende fachgerechte Verarbeiten des Betons), • -Lieferungen von Wasser und Energie, • -Zur Verfügung stellen von Betonpumpen, • -Zur Verfügung stellen von anderen Baugeräten (es sei denn, es wird zugleich Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten zur Verfügung gestellt), • -Aufstellen von Material- und Bürocontainern, mobilen Toilettenhäusern, • -Entsorgung von Baumaterialien (Schuttabfuhr durch Abfuhrunternehmer), • -Aufstellen von Messeständen und Gerüstbau • -Reparaturarbeiten an Bauwerken, wenn das Nettoentgelt 500 € nicht übersteigt • -Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege (z.B. Bäume, Gehölze, Blumen, Rasen) mit Ausnahme von Dachbegrünungen, • -Die Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Bauleistungen erbringen,

  10. Zweifelsfragen • Werden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mehrere Leistungen erbracht, bei denen es sich teilweise um Bauleistungen handelt, kommt es darauf an, welche Leistung im Vordergrund steht, also der vertraglichen Beziehung das Gepräge gibt. Die Leistung fällt nur dann - insgesamt - unter § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG, wenn die Bauleistung als Hauptleistung anzusehen ist. (RZ 13) • Ein auf einem Gesamtvertrag beruhendes Leistungsverhältnis ist jedoch aufzuteilen, wenn hierin mehrere ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach selbstständige und voneinander unabhängige Einzelleistungen zusammengefasst werden (RZ 13)

  11. Zweifelsfragen • Der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Bauleistungen erbringt. Der Leistungsempfänger muss derartige Bauleistungen nachhaltig erbringen oder erbracht haben. Er ist auch dann Steuerschuldner, wenn die Leistung für seinen privaten Bereich erbracht wird. • Dies ist der Fall, wenn der Leistungsempfänger im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen erbracht hat, die mehr als 10% seiner Umsätze betragen hat, oder • der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Freistellungsbescheinigung. • Unternehmer, die im Zeitpunkt der an sie ausgeführten Bauleistungen keine nachhaltigen Umsätze nach erbracht haben, sind als Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner, selbst wenn sie im weiteren Verlauf des Kalenderjahres derartige Umsätze erbringen. (RZ 14) • Somit fallen z.B. Bauträger nicht unter dieses Gesetz.

  12. Übergangsregelung • Bei steuerpflichtigen Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen und bei Bauleistungen, die zwischen dem 1. April 2004 und dem 30. Juni 2004 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird. • Dies bedeutet: Bis zum 30. Juni 2004 kann das alte System beibehalten werden, wenn der leistende Unternehmer auch die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt. • ACHTUNG: Führt der leistende Unternehmer die USt nicht ab, bleibt es bei der Haftung des Leistungsempfängers !!!

  13. Handlungsempfehlungen • Sie erbringen eine Bauleistung: Klären Sie mit Ihrem Auftraggeber, ob er Bauleistungen erbringt und ob das neue Gesetz Anwendung findet. Halten Sie das Ergebnis dieser Besprechung auf jeden Fall schriftlich fest. Empfehlenswert ist ein Zusatz im Auftragsformular. Für diesen Zweck haben wir einen Fragebogen entwickelt, den wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen. Ein solcher Fragebogen ist auch auf der Homepage der IDA eV. unter www.idaev.com abrufbar.

  14. Handlungsempfehlungen • Sie kaufen eine Bauleistung ein: Teilen Sie Ihrem Vertragspartner im Vorfeld mit, ob Sie Bauleistungen erbringen oder nicht. Erbringen Sie Bauleistungen, so achten darauf, dass die Rechnung, die Sie erhalten, alle notwendigen Angaben erhält, (vor allem Steuernummer des Vertragspartners und den Hinweis auf § 13b UStG) da Sie verpflichtet sind, die Umsatzsteuer für Ihren Vertragspartner an das Finanzamt abzuführen. Das betrifft auch Bauleistungen für Ihren privaten Bereich, wenn Sie als Unternehmer selbst Bauleistungen erbringen !

  15. Fehlerhafte Anwendung • Sollten Sie die neue Gesetzeslage angewandt haben, und es stellt sich später heraus, dass dies nicht korrekt war, so werden die Finanzämter diese Handhabung nicht beanstanden, wenn sich beide Vertragsparteien einig waren. • Dies ist ein weiterer Grund sich zukünftig die Rahmenbedingungen schriftlich bestätigen zu lassen. Hierzu haben wir ein entsprechendes Formblatt ausgearbeitet.

  16. Verhalten in der Buchführung • Die DATEV hat zur Verbuchung dieser Sachverhalte ein eigenes Konto eingeführt. Bei Bebuchung des Kontos 3120 (SKR 03) bzw. 5920 (SKR 04) wird automatisch die Umsatzsteuer und Vorsteuer berechnet und beim Finanzamt angemeldet. Entsprechende Erlöse werden über das Konto 8337 (SKR 03) bzw. 4337 (SKR 04) gebucht. Näheres erläutert das Info-DB Dokument im RZ 1033882. Eine Erfassung der Steuernummer des Leistungserbringers ist momentan nicht vorgesehen.

  17. Standardformulierung • Handelt es sich um einen inländischen Auftaggeber, so sollte Ihr Rechnungsformular folgende Formulierung enthalten: „Gemäß § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner. In dieser Rechnung ist deshalb gemäß § 14 a Abs. 5 UStG keine Umsatzsteuer ausgewiesen.“ • Handelt es sich um einen ausländischen Auftaggeber, so sollte Ihr Rechnungsformular folgende Formulierung enthalten: „Gemäß § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner. In dieser Rechnung ist deshalb gemäß § 14 a Abs. 5 UStG keine Umsatzsteuer ausgewiesen.“

  18. Vielen Dank für die AufmerksamkeitWir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung…

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