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Die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) Kernregelungen

Die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) Kernregelungen. Ministerialrat Dr. Frank Petersen. Novelle Kreislaufwirtschaftsgesetz - Ziel, Konzeption und Verfahrensstand. Ziel : Umsetzung der Vorgaben der AbfRRL Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft Konzeption :

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Die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) Kernregelungen

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Presentation Transcript


  1. Die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)Kernregelungen Ministerialrat Dr. Frank Petersen

  2. Novelle Kreislaufwirtschaftsgesetz- Ziel, Konzeption und Verfahrensstand Ziel: • Umsetzung der Vorgaben der AbfRRL • Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft Konzeption: • Erhaltung der bewährten Strukturen und Elemente des KrW-/AbfG • Integration der Vorgaben der AbfRRL • Verbesserung der Ressourceneffizienz und des Recyclings Umsetzungsfrist 12.12.2010 • Arbeitsentwurf Ressorts, Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet, Verhandlungen laufen derzeit

  3. Abfallbegriff § 3 Abs. 1KrWG NEU: • Abfälle sind „alle Stoffe und Gegenstände“, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss • Aber kategorischer Anwendungsausschluss (§ 2 Abs. 1 Nr. 10) für • „Böden (in situ) incl. unausgehobener kontaminierter Böden und damit dauerhaft verbundener Gebäude “ • d.h. unbewegliche Sachen und deren Bestandteile • Ausschluss ist von anderen Rechtsgebieten nachzuvollziehen • Streichung von Anhang I aus der Definition (Abfallgruppen) • Gesonderte Definition der Begriffe Entledigung, Entledigungswille und Entledigungsgebot wie bisher (§ 3 Abs. 2 bis 4)

  4. NEU: Stoff oder Gegenstand fällt bei Herstellungsverfahren nicht im Rahmen des Hauptzweckes an Sicherstellung der weiteren Verwendung weitere, über normales industrielles Verfahren hinausgehende Vorbehandlung darf nicht erforderlich sein Erzeugung als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses weitere Verwendung ist rechtmäßig (Produkt- Umwelt- und Gesundheitsanforderung) insgesamt keine Auswirkungen auf Mensch und Umwelt Ermächtigung zur Konkretisierung durch VO Parallel: Komitologieverfahren auf EU-Ebene (bisher noch keine Initiative) Folgeproblem REACH Nebenprodukte § 4 KrWG

  5. Ende der Abfalleigenschaft § 5 KrWG NEU: • Stoff oder Gegenstand hat ein Verwertungsverfahren (nicht nur Recycling) durchlaufen und erfüllt folgende Eigenschaften: • übliche Verwendungsmöglichkeit für bestimmte Zwecke • Markt oder spezifische Nachfrage besteht • Erfüllung aller technischen und rechtlichen Anforderungen und Normen für die Zweckbestimmung • Verwendung führt insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt • Ermächtigung zur Konkretisierung durch VO (ggf. auch Schadstoffgrenzwerte) • Parallel: Komitologieverfahren auf EU-Ebene (Initiativen KOM u.a. zu Stahl- und Metallschrotten) • Folgeproblem REACH

  6. Abfallhierarchie § 6 KrWG NEU: • Rangfolge der Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (Grundsatz § 6) • Vermeidung • Vorbereitung zur Wiederverwendung • Recycling • sonstige Verwertung, auch energetische Verwertung • Beseitigung • Vorrang für die Maßnahme, die den Schutz von Mensch und Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen am besten gewährleistet • Dabei: Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips • Auswirkungsbetrachtung bezogen auf gesamten Lebenszyklus • Kriterien: Emissionen, Ressourcenrelevanz, Energierelevanz, Schadstoffe • Beachtung der technischen Möglichkeit, wirtschaftlichen Zumutbarkeit, sozialen Folgen

  7. Umsetzung der Abfallhierarchie § 7, 8 KrWG Allgemeine Grundpflicht der Verwertung - § 7 Abs. 2-4 KrWG • Genereller Vorrang vor der Beseitigung • Anforderung: ordnungsgemäß und schadlos • Grenze: technische Möglichkeit und wirtschaftliche Zumutbarkeit NEU: Umsetzung der Verwertungsoptionen durch Optimierungsklausel - § 8 • Hochwertigste Verwertungsoption ist anzustreben • Spezialregelung für Vorrang zwischen stofflichen und energetischen Verwertungsverfahren • Übernahme des Heizwert von 11.000 kJ/kg (Heizwert des einzelnen Abfalls ohne Vermischung) • Gesetzliche Sicherungslinie: Schutz vor niederwertiger Verbrennung Schutz des Recyclings • ABER: Vorrang soll primär durch Einzel-VOen bestimmt werden

  8. Abgrenzung Verwertung – Beseitigung NEU: • Definition der Verwertung - § 3 Abs. 20 KrWG • Jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder innerhalb der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck i.S. der Substitution zugeführt werden (Substitutionsfunktion) • auch vorbereitende Verfahren • Schadstoffbelastung, Vermischung etc. unbeachtlich für Definition • Konkretisierung durch Anhang II (nicht abschließend) • Spezialregelung für MVA - Anhang II Buchstabe R1 KrWG • Bedingung hohe Energieeffizienz: Verhältnis zwischen Energieinput / Output unter Anrechnung von Strom und Wärme pro Jahr • Altanlagen: Effizienzgrad 60 – Neuanlagen : Effizienzgrad 65 • Definition der Beseitigung - § 3 Abs. 23 KrWG • Jedes Verfahren, das keine Verwertung ist • Konkretisierung durch Anhang I (nicht abschließend)

  9. Kommunale Überlassungspflichten § 16 KrWG Wie bisher: • Zuständigkeit der ÖRE für • alle Abfälle aus privaten Haushaltungen (egal ob gemischt oder getrennt) • Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen • Grundlage: Art. 16 AbfRRl – Art. 106 AUV) NEU: • Präzisierung der Drittverwertung • Verwertung durch Haushaltungen nur auf üblich privat genutzten Grundstücken • Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung • Gewerbliche Sammlung nicht von Größe/ Organisation abhängig • „Überwiegenden öffentliche Interessen“ - EG-Recht konkretisiert • „wirtschaftlich ausgewogene Bedingungen“, Planungssicherheit, Organisation für ÖRE • Aber: Kein Schutz des ÖRE bei geringerer Qualität und Effizienz als Sammlung • Vorabkontrolle der gewerblichen Sammlung durch Anzeigeverfahren • Wartefrist 1 Monat

  10. Abfallvermeidung • Produktionsverantwortung - § 12 KrWG • Entspricht Produktionsverantwortung § 9 KrW-/AbfG • Verweis auf Abfallvermeidungspflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG • Produktverantwortung - § 23 KrWG • Entspricht Produktverantwortung § 22 KrW-/AbfG • Regelungen durch VOen nach §§ 24, 25 und §§ 26, 27 • NEU:Abfallvermeidungsprogramme - § 32 KrWG • Zuständigkeit bei Bund und Ländern in jeweiligem Zuständigkeitsbereich • Darstellung und Evaluation von Vermeidungsstrategien • Mindestanforderungen in Anhang IV • Enge Bund-Länder-Zusammenarbeit geplant • Frist zur Erstellung: 12. Dezember 2013

  11. Förderung der Verwertung - Recyclingquoten • Getrennthaltungspflicht - § 9 KrWG • Allgemeine Getrennthaltungspflicht • Grds. Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle • Bioabfälle bis 1.1. 2015 • Abfallwirtschaftspläne - §§ 30, 31 KrWG • Erweiterung der bisherigen Planungsnorm im KrW-/AbfG • Zuweisungsmöglichkeit für Abfallbeseitigungsanlagen • NEU:Recyclingquoten - § 13 KrWG • Bis 2020: Siedlungsabfälle mindestens 65 % (Gewicht) • Bis 2020: nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle (ohne natürliche Bestandteile) 80 % (Gewicht) – Einschluss von Verfüllung • NEU:Wertstofftonne • Spezifizierte Verordnungsermächtigung (§§ 10 und 25 KrWG)

  12. Sonstige Regelungsbereiche – außerhalb des Umsetzungsprogramms der AbfRRL Wie bisher: • Abfallrechtliche Überwachung - §§ 46 – 51 KrWG NEU: • Pflichtenübertragung als Beleihung - §§ 19, 20 KrWG • auf Dritte und Verbände • bezieht sich auch auf kommunale Hausmüllentsorgung • Neuregelungen zur Transporteuren, Händlern und Maklern - §§ 52, 53 KrWG • Erlaubnisverfahren bei gefährlichen Abfällen (§ 53 KrWG) • im übrigen Anzeigeverfahren (§ 52 KrWG) • Neuregelung zum Entsorgungsfachbetrieb - § 54 KrWG • Einheitliche Verordnungsermächtigung für EFB und ESG • Ermächtigung zum behördlichen Durchgriff gegenüber EFB

  13. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Ministerialrat Dr. Frank Petersen

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