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Mediation als Leistungsbaustein in der Rechtsschutzversicherung

Mediation. Mediation als Leistungsbaustein in der Rechtsschutzversicherung. Von eindimensionaler zu mehrdimensionaler Sichtweise. Macht Recht Interessen. §. Machtkampf Gerichtsverfahren Mediation. Referentin Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner

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Mediation als Leistungsbaustein in der Rechtsschutzversicherung

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Presentation Transcript


  1. Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner Mediation Mediation als Leistungsbaustein in der Rechtsschutzversicherung Von eindimensionaler zu mehrdimensionaler Sichtweise Macht Recht Interessen § Machtkampf Gerichtsverfahren Mediation Referentin Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner Steuerberaterin Wirtschaftsmediatorin (DGMW) 01.04.2011

  2. Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner Mediation in der Versicherungswirtschaft Versicherungswirtschaft erkennt in der konsensualen Streitbeilegung, speziell im außergerichtlichen Media- tionsverfahren, grundsätzlich erhebliche Potentiale  Optimaler Service für Versicherungsnehmer  wirtschaftlicher Vorteil für RS-Versicherer RS-Versicherer wollen die Bereitschaft der breiten Bevölkerung, die Mediation stärker zu nutzen, deutlichfördern Mediation soll als zusätzlicher Leistungsbaustein etabliert werden:  ausgewogener gesetzlicher Rahmen  Das Recht der Mediation  Die Rolle des Rechts in der Mediation  Einführung der Mediationsklausel  Sicherstellung der Qualität der Mediationsleistung

  3. Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner Mediation in der Rechtsschutzversicherungspraxis •  Viele RS-Versicherer haben Mediation bereits bundesweit eingeführt •  Zwei Modelle •  Ausbildung eigener Mitarbeiter zu Mediatoren, die Versicherungsnehmer in geeigneten Fällen bei Deckungsanfrage auf das Verfahren hinweisen und teilweise selbst Mediationen durchführen •  Versicherer weist Versicherungsnehmer bei Deckungsanfrage in geeigneten Fällen auf Media- tionsverfahren hin, vermittelt dann an externen Dienstleister, der einen Mediatorenpool betreibt •  Jeweils Kostenübernahme durch den RS-Versicherer •  Veranstaltungen, Publikationen

  4. Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner Formen der Mediation • Die Modelle der Meditation hängen zusammen mit den Zielen der Mediation. Sie beeinflussen auf unterschiedliche Weise die Selbstbestimmung der Konfliktpartner. • Wichtige Modelle: •  Individual-Autonomy-Project Fördert die Privatautonomie der Konfliktpartner •  Reconciliation-Project Oberstes Ziel Versöhnung; stark emotional •  Service-Delivery-Project • Oberstes Ziel möglichst zeiteffektiv und kostengünstig • eine Einigung zu erzielen. Emotionen werden möglichst • vermieden oder klein gehalten • Mediation versus Shuttle-Mediation

  5. Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner Die Rolle des Rechts in der Mediation  Rechtsverwendung statt Rechtsanwendung Recht setzt Grenzen für vertragliche Gestaltung  Fairnesskontrolle  Markiert im Falle der Nichteinigung die Ausstiegsgrenze  Gesetz hilft Ideenreichtum zu formulieren  Rechtsnormen - Vorteile für Parteien (z. B. Wohngeld, Steuerliche Vorteile)  Vor rechtsverbindlicher Vereinbarung müssen rechtliche Ansprüche bekannt sein  Rechtsberatung in der Mediation  Fallbezogene Rechtsaufklärung in der Mediation  Willensbildung durch rechtsaufklärende Beratung  Rechtsaufklärende Beratung zur Vertragsgestaltung

  6. Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner Gesetzlicher Rahmen / Gesetzesentwurf zur Förderung der Mediation vom 12.01.2011 •  Ziel  Mediation und andere Verfahren der Konfliktlösung zu fördern  Regeln für  außergerichtliche Mediation gerichtsnahe Mediation  gerichtsinterne Mediation  Richtlinie 2008/52 EG des Europäischen Parlaments im deutschen Recht bis 21.05.2011 umsetzen  Entwicklung der Mediation  Die EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen

  7. Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner Begründung für das Gesetz •  Inhalt des Entwurfs • Der Gesetzgeber schafft Anreiz für eine einvernehmliche Streitbeilegung, um Konfliktlösung zu beschleunigen, den Rechtsfrieden nachhaltig zu fördern und die staatlichen Gerichte zu entlasten • Mediation im Bewusstsein der Bevölkerung zu verankern • Der Entwurf unterscheidet nicht zwischen nationalenund grenzüberschreitenden Streitigkeiten • Vertraulichkeit, Verschwiegenheit, Vollstreckbarkeit • § 203 BGB Verjährungshemmungkeine Regelung notwendig • Schaffung der Rechtsgrundlage in den meisten Prozess-ordnungen • Die Mediation wird in Zukunft an Zivil-, Arbeits-, Familien-,Sozial- und Verwaltungsgerichten möglich sein • Grundlegende Verhaltenspflichten und Aufgaben der Mediatoren • Aus- und Fortbildungsvorschriften

  8. Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner Gesetzentwurf zur Förderung der Mediation vom 12.01.2011 • Artikel 1 • Mediationsgesetz • § 1 • Begriffsbestimmungen § 2 Verfahren; Aufgaben des Mediators § 3 Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen § 4 Verschwiegenheitspflicht § 5 Aus- und Fortbildung des Mediators § 6 Wissenschaftliche Forschungsvorhaben;finanzielle Förderung der Mediation § 7 Übergangsbestimmung

  9. Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner Erste Bewertung des Gesetzesentwurfs zur Förderung der Mediation 1)  Definition des Mediators und der Mediation, ohne das Berufsbild des Mediators einzuschränken (+)  Vielfalt der Quellberufe erhöht die Wahl- und Einsatzmöglichkeiten  Festlegung von Offenbarungspflichten und Tätigkeits- beschränkungen (+) Schafft Vertrauen und erhöht Attraktivität der Mediation  Pflicht zur Verschwiegenheit (+) Schafft Vertrauen und erhöht die Attraktivität der Mediation Regelung zur Vollstreckbarkeit der Mediationsvereinbarung (+) •  Einfache und kostengünstige Möglichkeit erhöht Attraktivität der Mediation 1) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. - D. Wendt Münster, 16. Februar 2011

  10. Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner Erste Bewertung des Gesetzesentwurfs zur Förderung der Mediation 2) • Keine gesetzliche Regelung zur Qualität von Aus- und Fortbildung des Mediators (-) •  Gefahr der Verunsicherung, insbesondere von • Verbrauchern •  Mindeststandards sollen durch Verbände erarbeitet • werden •  Förderung der Mediation erscheint nur durch Ein- führung eines einheitlichen Gütesiegels möglich •  Keine finanziellen Anreize zur Durchführung eines außer- gerichtlichen Mediationsverfahrens (-) •  Teilweise Anrechnung von Gerichtsgebühren bei fehlgeschlagener Mediation könnte Attraktivität der Mediation auch für skeptische Konfliktparteien erhöhen 2) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. - D. Wendt Münster, 16. Februar 2011

  11. Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner Inhalte der unverbindlichen GDV-Mediationsklausel  Definition Mediation Vermittlung des Mediators durch den Rechtsschutz-versicherer  Sicherstellung der Qualität der Mediationsdienst- leistung zu Gunsten des Versicherungsnehmers Keine Beschränkung auf verschiedene Berufsgruppen  Kostenübernahme durch den RechtsschutzversichererIndividuelle Regelung von Anwendungsbereich und Leistungsumfang möglich  Klärung der Verantwortlichkeit

  12. Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner Kenntnisse der Verfahren und Prozeduren Verhandlungs- wissen, Verhandlungs- technik Fach- und fallbezogenes Wissen Kommunikative Grundfertigkeiten Mediator Juristisches Detailwissen, z. B. Erbrecht Handelsrecht Gesellschaftsrecht Interpretatives Know-how, Klärungshilfe Wissen um Konflikte und ihre Verläufe Beherrschung von Strategien der Deeska- lation Aus dieser Übersicht wird deutlich, wo der Akzent unserer Darstellung liegt. Uns interessiert das Wissen des Mediators: • als Verfahrensspezialist (als Spielleiter) • als Verhandlungsführer • als kommunikativer und vermittelnder Experte • als Konfliktmanager Schlüsselkompetenzen des Mediators

  13. Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner Wichtige Institutionen Verbände Der Bereich der Mediation ist gekennzeichnet durch eine große Anzahl von Verbänden, die nicht alle an einem Strang ziehen  Sie kümmern sich mit großem Engagement um Ausbildung und Rahmenbedingungen für die Mediatoren Fünf große Verbände auf Bundesebene:- Bundesverband Mediation (BMEV)- Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familienmediation (BAFM)- Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt (BMWA)- Deutsche Gesellschaft für Mediation in der Wirtschaft (DGMW)- CfM Centrale für Mediation  Verbände regional- EUCON- MZM (Mediationszentrale München) Weitere Institutionen - IHK (Industrie- und Handelskammer München) - Europa-Universität Viadrina(Frankfurt/Oder) - FernUniversität Hagen - DATEV - Steinbeis Transferzentrum - DVA Deutsche Versicherungsakademie Neu: Deutsche Stiftung Mediation

  14. Abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung 2 Jahre Berufserfahrung Kernausbildung DGMW zertifiziert 120 h Teilnahmebesch. des Veranstalters Zertifikat mit Hinweis Kernausbildung DGMW in Wirtschaftsmediation Praktische Prüfung Andere Seminare 30 h Fall 1 Teilnahmebescheinigungen Fall 2 Seminar, angel. Supervision, Covision oder Hospitation 20 h Vorstellung Fall 1 und Dokumentation Fall 3 Angeleitete Einzel- oder Gruppensupervision 30 h Fall 4 Abschluss-Supervision Vorstellung Fall 2 und Dokumentation Vollständige Dokumentation Fall 3 + 4 Abschluss der Ausbildung, Zertifizierung und Rezertifizierung zum Wirtschaftsmediator (DGMW) Standard für Mediationsausbildung – Zertifizierung Der Antrag auf Zertifizierung soll in der Regel innerhalb von vier Jahren nach Abschluss der Kernausbildung erfolgen. Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner

  15. Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner “Fair”-handeln Mediation Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit „Früher habe ich mich mit Euch auseinander gesetzt - heute setze ich mich mit Euch zusammen.“ (Graffito) Referentin Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner Steuerberaterin Wirtschaftsmediatorin (DGMW) www.gruenberg-ostner.de 01.04.2011

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