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Individualarbeitsrecht I

Individualarbeitsrecht I. Sommersemester 2012. Fragen über Fragen:. Individualarbeitsrecht? Was machen wir in der Vorlesung? Klausur? Lehrbücher? Gesetzestexte? Wer ist eigentlich alles da?. Hinweis WiWis. Sonderveranstaltung „Wie löse ich arbeitsrechtliche Fälle“

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Individualarbeitsrecht I

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  1. Individualarbeitsrecht I Sommersemester 2012

  2. Fragen über Fragen: • Individualarbeitsrecht? • Was machen wir in der Vorlesung? • Klausur? • Lehrbücher? • Gesetzestexte? • Wer ist eigentlich alles da? Individualarbeitsrecht I

  3. Hinweis WiWis Sonderveranstaltung „Wie löse ich arbeitsrechtliche Fälle“ Frau Dr. Harwart Freitag 04.05. bis 15.06. wöchentlich 14.15 Uhr bis 15.45 Uhr Bau 4.1 HS 0.23 Individualarbeitsrecht I

  4. Einführungsfall Hans Hopfen ist seit 17 Jahren Verkaufsfahrer bei einer großen saarländischen Brauerei. Er hat stets zur Zufriedenheit seines Arbeitgebers gearbeitet. Am 11.04.2007 erhält er folgendes Schreiben: „Sehr geehrter Herr Hopfen, ab morgen, Donnerstag, den 12.04.2007, verzichten wir auf Ihre Mitarbeit. Bei Durchsicht unserer Unterlagen haben wir festgestellt, dass Sie lediglich aufgrund mündlicher Absprachen bei uns tätig geworden sind. Da also kein Vertrag zwischen uns besteht, müssen wir Sie nicht weiterbeschäftigen. Für den Fall, dass dennoch ein Arbeitsverhältnis bestehen sollte, kündigen wir hiermit rein vorsorglich den Arbeitsvertrag. Bei uns sind in letzter Zeit gehäuft Beschwerden von Kunden über Sie eingegangen. Bemängelt wird Ihr äußerst unfreundliches Verhalten. Aus diesem Grund ist für uns eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit Ihnen nicht zumutbar. Für Ihren weiteren Lebensweg wünschen wir Ihnen alles Gute. Ihre Brauerei.“ H sucht einen Anwalt auf. Was wird dieser tun? Individualarbeitsrecht I

  5. Wie gehen wir vor? • Wirksamer Arbeitsvertrag? • Wirksame Kündigung? - Bedingung? - Wirksamkeit der Kündigung selbst? BR? außerordentlich? ordentlich? - KSchG anwendbar? - Sozial gerechtfertigt? Verhaltensbedingt? • Fertig? • Kündigungsschutzklage! Achtung Frist! • Andere Fragen? Individualarbeitsrecht I

  6. § 1 Begriff, Bedeutung und Aufgaben des Arbeitsrechts Arbeitsrecht = Sonderrecht, das die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) regelt = Sonderrecht der abhängig Beschäftigten = Summe der Rechtsnormen, die sich auf die in abhängiger Tätigkeit geleistete Arbeit beziehen. Individualarbeitsrecht I

  7. Der Arbeitsvertrag • Durch ihn wird die Stellung als Arbeitnehmer und Arbeitgeber begründet • Privatrechtlicher Dienstvertrag, aber kennzeichnend ist, dass der AN den Weisungen des AG unterworfen ist • Der AN stellt dem AG seine Arbeitskraft zur Verfügung • Vom Arbeitsentgelt muss der AN seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt seiner Familie bestreiten Individualarbeitsrecht I

  8. Aushandeln von Verträgen? • Grundsatz: Vertragsfreiheit • Aber: AN in der Regeln schwächer, Echtes Aushandeln nur bei Vertragsparität, „Schutzmechanismen“: Kündigungsschutz, Entgelt im Krankheitsfall, Urlaub, Höchstarbeitszeiten Individualarbeitsrecht I

  9. Aufgaben des Arbeitsrechts • Schutz der Arbeitnehmer • Wirtschaftsordnendes Recht • Wettbewerbsfähigkeit und Sicherung ausreichenden Wachstums • Kanalisierung der Interessengegensätze der Arbeitsmarktparteien • Systemnahes, politisches Recht Individualarbeitsrecht I

  10. § 2 Rechtsquellen des Arbeitsrechts • Die Rechtsquellen • Die Rangordnung der Rechtsquellen • Zwischenstaatliches und internationales Arbeitsrecht (wird nicht Gegenstand dieser Vorlesung sein! Individualarbeitsrecht II) Individualarbeitsrecht I

  11. Rechtsquellen • Keine einheitliche Kodifikation • Fülle von Einzelgesetzen • Teilweise ungeregelte Rechtsgebiete, z.B: Arbeitskampfrecht • Vielzahl von Rechtsquellen Individualarbeitsrecht I

  12. Fall 1 Aus welcher Rechtsquelle ergibt sich: • Welcher Lohn dem Arbeitnehmer zusteht? • Wieviel Urlaub dem Arbeitnehmer zusteht? • Ob Rauchen im Betrieb bzw. Taschenkontrollen zulässig sind? • Ob der Eintritt in eine Gewerkschaft zulässig ist? • Ob das Arbeitsverhältnis bei Heirat erlischt? • Was ist, wenn eine Frau sich verpflichtet, in einer Peep-Show aufzutreten? Individualarbeitsrecht I

  13. Welche Rechtsquellen gibt es? • Europäisches Recht • Verfassung • Gesetz • Tarifvertrag • Betriebsvereinbarung • Arbeitsvertrag • Anordnungen des Arbeitgebers • Was ist mit der betrieblichen Übung? • Was ist mit Richterrecht? Individualarbeitsrecht I

  14. § 2 Rechtsquellen • Rechtsquellen • Rangordnung der Rechtsquellen • Zwischenstaatliches und internationales Arbeitsrecht Individualarbeitsrecht I

  15. Rangfolge nach allgemeinen Prinzipien • Nach allgemeinen Prinzipien geht die stärkere, weil ranghöhere Regelung der schwächeren, weil rangniedrigeren Regelung vor (sog. Rangprinzip) • Folgende Rangordnung: • Europarechtliche Regelungen (Einzelheiten später) • Verfassung • Gesetz • Verordnung • Tarifvertrag • Betriebsvereinbarung • Arbeitsvertrag • Weisung des Arbeitgebers Individualarbeitsrecht I

  16. Gesetzliche Bestimmungen • Zwingende Gesetze: Gehen arbeitsvertraglichen Regelungen vor • Dispositive Gesetze: Zu berücksichtigen, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart • Schutz des Arbeitnehmers • Einseitig zwingendes Gesetzesrecht • Tarifpositives Gesetzesrecht Individualarbeitsrecht I

  17. Kollektivvereinbarungen • Tarifvertrag • Betriebsvereinbarung Individualarbeitsrecht I

  18. Tarifvertrag • Vertragliche Vereinbarung zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber (Firmentarif) bzw. Arbeitgeberverband (Verbandstarif) • § 4 Abs. 1 TVG: unmittelbar und zwingend • § 4 Abs. 3 TVG: Günstigkeitsprinzip • Abweichungen zulässig: zugunsten des AN soweit durch TV gestattet § 4 Abs. 5 TVG Individualarbeitsrecht I

  19. Betriebsvereinbarung • schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat (Betriebsverfassungsorgane) über Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören • Günstigkeitsprinzip, aber § 77 Abs. 3 BetrVG! • § 77 Abs. 4 BetrVG: unmittelbar und zwingend • § 77 Abs. 3 BertVG (absolute Sperrwirkung), Ausnahme: Öffnungsklausel Individualarbeitsrecht I

  20. Regelungsabrede Individualarbeitsrecht I

  21. Der Arbeitsvertrag • Begründung des Arbeitsverhältnisses • Arbeitsvertragliche Einheitsregelung • § 310 Abs. 4 BGB • Unterscheide: Gesamtzusage Individualarbeitsrecht I

  22. Gesamtzusagen • Zusagen, die der Arbeitgeber einseitig der Gesamtheit der Arbeitnehmer oder einer bestimmten Arbeitnehmergruppe macht (etwa durch Aushang am schwarzen Brett, durch Rundschreiben oder durch mündliche Bekanntgabe), dass er unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Leistungen gewährt. • Arbeitsvertragliche Einheitsregelung ? (str.) Individualarbeitsrecht I

  23. Betriebliche Übung • Regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen soll eine Vergütung oder Leistung auf Dauer gewährt werden • Anspruchsbegründende Wirkung? • Verhindern? • Beseitigen? Individualarbeitsrecht I

  24. Betriebliche Übung • Regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen • Aus dem Verhalten des AG wird konkludent auf eine WE geschlossen • Annahme § 151 BGB • Vertragliches Schuldverhältnis → einklagbarer Anspruch • es kommt nicht auf Verpflichtungswillen des AG an, sondern inwieweit durfte AN aus dem Verhalten des AG nach § 242 BGB darauf schließen? Individualarbeitsrecht I

  25. Betriebliche Übung • Kein immanenter Freiwilligkeitsvorbehalt • Kein immanentes Widerrufsrecht • Muss ausdrücklich erklärt werden • Bisher BAG: Ablösung durch geänderte betriebliche Übung • Jetzt BAG: § 308 Nr. 5 BGB, fingierte Erklärungen in Formularverträgen sind unwirksam • Kündigung oder Vereinbarung erforderlich Individualarbeitsrecht I

  26. Weisungsrecht des AG • Weisungsrecht des AG bezüglich der Ausführung der Arbeit zur Konkretisierung der jeweiligen Pflichten des AN • § 106 GewO • Billiges Ermessen • Eigene Rechtsquelle Individualarbeitsrecht I

  27. Ergebnis • Zwingende Gesetzesbestimmung (Verfassungsrecht und einfachgesetzliches Recht) • Zwingende Bestimmungen eines Tarifvertrages • Zwingende Bestimmung einer Betriebsvereinbarung • Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages • Wenn weder zwingendes Gesetz, noch zwingende Bestimmung Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung gilt, nach Einzelarbeitsvertrag Bestimmung enthält, dann gilt abdingbares Gesetzesrecht bzw. abdingbare Bestimmungen aus Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung • Wegen größerer Nähe zum konkreten Arbeitsverhältnis gilt zunächst BV, dann TV, dann Gesetzesrecht, • ALSO: • Abdingbare Bestimmung einer Betriebsvereinbarung • Abdingbare Bestimmungen eines Tarifvertrages • Abdingbare Gesetzesbestimmung Individualarbeitsrecht I

  28. § 3 Arbeitsrecht und Verfassung • Kompetenzordnung des Grundgesetzes für das Arbeitsrecht • Bedeutung der Grundrechte im Arbeitsrecht • Das Sozialstaatsprinzip Individualarbeitsrecht I

  29. Kompetenzordnung des Grundgesetzes für das Arbeitsrecht • Art. 74 Nr. 12 GG • Konkurrierende Gesetzgebung • Arbeitsrecht weitgehend, aber nicht vollständig bundesrechtlich geregelt Individualarbeitsrecht I

  30. Bedeutung der Grundrechte im Arbeitsrecht • Für die Auslegung arbeitsrechtlicher Normen • Drittwirkung der Grundrechte • Wirkung einzelner Grundrechte • Grundrechte und Tarifvertrag • Grundrechte und Betriebsverfassung Individualarbeitsrecht I

  31. Art. 1 Abs. 1 GG Menschenwürde • Es widerspricht der Menschenwürde, wenn der Mensch zum bloßen Objekt des Staates gemacht wird, d.h. jemand wird einer Behandlung ausgesetzt, die seine Subjektqualität im Einzelfall in Frage stellt. • heimlichesAbhören von Gesprächen der Mitarbeiter, heimliches Beobachten (Überwachung durch versteckte Videokameras), wobei das BAG hier auch das Problem in Art. 2 GG angesiedelt sieht Individualarbeitsrecht I

  32. § 3 Arbeitsrecht und Verfassung • Kompetenzordnung des Grundgesetzes für das Arbeitsrecht • Bedeutung der Grundrechte im Arbeitsrecht • Drittwirkung der Grundrechte • Wirkung einzelner Grundrechte • Grundrechte und Tarifvertrag • Grundrechte und Betriebsverfassung • Das Sozialstaatsprinzip Individualarbeitsrecht I

  33. Darf der Arbeitgeber das Tragen eines BH´s vorschreiben? • Art. 2 Abs. 1 GG allgemeine Handlungsfreiheit • Schutz vor unverhältnismäßigen Grundrechtsbeschränkungen durch privatautonome Regelungen • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit • Geeignet, erforderlich angemessen, um erstrebten Zweck zu erreichen • Gesamtabwägung zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe • Grenze der Zumutbarkeit Individualarbeitsrecht I

  34. Art. 2 Abs. 1 und 2 GG – Allgemeines Persönlichkeitsrecht • Fragerecht des Arbeitgebers • graphologische Gutachten • psychologische Tests • Lebensgefährliche / gesundheitsgefährdende Arbeiten • Torkontrollen und Leibesvisitationen • Allgemeiner Beschäftigungsanspruch Individualarbeitsrecht I

  35. BVerfG, Beschl. v. 21.01.2006, NZA 2006, 913 • Art. 12 I GG: Erhalt des Arbeitsplatzes • Wo kein KSchG: Zivilrechtliche Generalklauseln → keine sitten- oder treuwidrigen Kündigungen • Interesse des Arbeitgebers nach Art. 12 GG • Abwägung von Grundrechtspositionen • Missbrauchskontrolle Individualarbeitsrecht I

  36. Verfassungsmäßigkeit der Kleinbetriebsklausel, BVerfG, 27.01.1998, NJW 1998, S. 1475 • Arbeitgeber- / Arbeitnehmerinteressen • Praktische Konkordanz • Arbeitnehmer durch Herausnahme aus dem KSchG nicht völlig schutzlos gestellt • Schutz vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen Individualarbeitsrecht I

  37. Art. 3 Abs. 1 und 2 GG - Gleichbehandlungsgrundsatz • Eines der Grundprinzipien des Arbeitsrechts • Willkürverbot, das die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund untersagt • Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz Individualarbeitsrecht I

  38. BVerfG, Beschl. v. 01.09.1997 • Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz • Unterschiedliche Behandlung nur aus sachlichen Gründen • Willkürverbot / Verhältnismäßigkeitsgrundsatz • Aus welcher Sphäre stammt der sachliche Grund? Individualarbeitsrecht I

  39. Individualarbeitsrecht I

  40. Art. 4 Abs. 1 GG - Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit • In Art. 4 Abs. 1 GG ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit einschließlich der Gewissenbetätigung geschützt • Ausübung des Weisungsrechts • Kann AN bestimmte Arbeit aus Gewissensgründen ablehnen? • → nein, wenn freiwillig vertraglich übernommen • → wenn Arbeit ihm im Wege des Direktionsrechts des AG übertragen? • → ja, wenn Weisung unbillig ist und auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit keine Rücksicht nimmt (vgl. § 106 GewO) Individualarbeitsrecht I

  41. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG - Recht auf freie Meinungsäußerung • Frage, wann Äußerungen des Arbeitnehmers den Arbeitgeber zu einer Kündigung berechtigen? • Gebot, den Betriebsfrieden nicht ernstlich zu gefährden • Meinungsäußerung am Arbeitsplatz eine spezielle arbeitsrechtliche Schranke gesetzt • Interessenswahrungs- und Treuepflicht Individualarbeitsrecht I

  42. Art. 6 Abs. 1 GG - Schutz von Ehe und Familie • Geschützt wird der familiäre Bereich • Zölibatsklauseln • Art. 6 Abs. 4 GG – Schutz der Mutter • Art. 6 Abs. 5 GG - Gleichstellung unehelicher Kinder Individualarbeitsrecht I

  43. Art. 9 Abs. 3 GG - Koalitionsfreiheit • verfassungsrechtliche Basis für die Bildung und Tätigkeit von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden • Unmittelbare Drittwirkung • alle Abreden, die die Koalitionsfreiheit einschränken oder behindern, sind nichtig • Kollektives Arbeitsrecht! Individualarbeitsrecht I

  44. Art. 12 Abs. 1 GG - Berufsfreiheit • Art. 12 GG gewährleistet Recht • Beruf • Arbeitsplatz • Ausbildungsstätte • frei zu wählen (Arbeitsplatz – soweit vorhanden, Recht auf Arbeit gewährt unsere Verfassung nicht, ebenso wenig einen Schutz vor Verlust des Arbeitsplatzes) Individualarbeitsrecht I

  45. Grundrechte und Tarifvertrag • Unstreitig, dass die Tarifnormen an den Grundrechten zu messen sind; streitig ist allerdings die Begründung: • Es wird darüber gestritten, ob die Tarifvertragsparteien unmittelbar grundrechtsgebunden sind oder nicht unmittelbar grundrechtsgebunden sind, also nur mittelbar grundrechtsgebunden • BAG: „Es kann dahinstehen, welcher Auffassung zu folgen ist, da sich die Prüfungsmaßstäbe nicht unterscheiden.“ Individualarbeitsrecht I

  46. Grundrechte und Betriebsverfassung • Besteht bei Normsetzung durch Betriebsvereinbarung eine Bindung an Grundrechte? • Frage im einzelnen str. • BVerfG verneint eine unmittelbare abwehrrechtliche Bindung und nimmt nur Ausstrahlungs- oder mittelbare Drittwirkung der Grundrechte an (BVerfGE 73, 261, 268 f) Individualarbeitsrecht I

  47. Das Sozialstaatsprinzip • = Auftrag an Gesetzgeber, Rechtsordnung so zu gestalten, dass sie sozialen Anforderungen der Zeit entspricht. • → kann zur Ausfüllung von Generalklauseln und • → zur Schließung von Gesetzeslücken herangezogen werden Individualarbeitsrecht I

  48. § 4 Das Arbeitsverhältnis • Die Voraussetzungen des Arbeitsverhältnisses • Die Parteien des Arbeitsverhältnisses • Besondere Arbeitsverhältnisse • Die Anwendung arbeitsrechtlicher Normen auf Nichtarbeitsverhältnisse Individualarbeitsrecht I

  49. Definition des Arbeitsverhältnisses • Dauerschuldverhältnis, das auf den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung ausgerichtet ist und das wegen der Einbeziehung des Arbeitnehmers in die vom Arbeitgeber organisierte Arbeitsteilung besonderen Regeln folgt • Gesamtheit der durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Individualarbeitsrecht I

  50. Die Voraussetzungendes Arbeitsverhältnisses 1. Privatrechtlicher Vertrag 2. Dienstvertrag 3. Merkmal der Unselbständigkeit Individualarbeitsrecht I

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