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Grundz ge des Arbeitsrechts II Individualarbeitsrecht, Arbeitnehmerschutz

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Grundz ge des Arbeitsrechts II Individualarbeitsrecht, Arbeitnehmerschutz

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    1. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 1 Grundzüge des Arbeitsrechts II (Individualarbeitsrecht, Arbeitnehmerschutz)

    2. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 2 Individualarbeitsrecht / 1 Zum Unterschied zu kollektivem Arbeitsrecht keine Kodifikation Regelungen für spezifische Berufsgruppen (Angestelltengesetz, Schauspielergesetz, ...) und allgemein geltende Normen (Urlaubsgesetz, Arbeitszeitgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, ...) Individualarbeitsvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten: Arbeitnehmer: Treuepflicht, Arbeitspflicht Arbeitgeber: Entgeltpflicht, Obsorgepflicht Arbeitsvertrag ist ein Konsensualvertrag, d.h. er ist mit Willensübereinstimmung rechtsgültig abgeschlossen (auch mündlich oder konkludente Handlungen)

    3. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 3 Individualarbeitsrecht / 2 Verpflichtungen des Arbeitgebers bei Abschluss AV: Anmeldung bei Sozialversicherung (umgehend; spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme – „Sozialbetrugsgesetz) Ausfolgung eines „Dienstzettels“; Inhalt nach AVRAG Name und Anschrift AG und AN Beginn (und Ende) des Arbeitsverhältnisses Dauer Kündigungsfrist, Kündigungstermin Arbeitsort(e) Einstufung in Schema Vorgesehene Verwendung Anfangsbezug (Grundentgelt, Entgeltbestandteile) Erholungsurlaub, Normalarbeitszeit Geltende kollektive AR-Normen (KV, BV, ...) Mitarbeitervorsorgekasse Hinweise auf Auslandstätigkeit (Dauer, Entgelt, Rückführung, ...)

    4. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 4 Individualarbeitsrecht / 2a Dienstzettel nicht erforderlich bei Ausstellung eines Arbeitsvertrages (hat mindestens die für den Dienstzettel erforderlichen Angaben zu enthalten) oder Dauer des AV höchstens 1 Monat Meldung der Einstellung an Betriebsrat, Übermittlung der Daten Belehrung über Verwendung und „Gefahrengeneigtheit“ der Arbeit (ANSchG)

    5. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 5 Individualarbeitsrecht / 3 Wichtige Unterscheidungen Arbeitsverhältnis (Arbeitsvertrag): persönliches Dauerschuldverhältnis, besteht im kontinuierlichen Austausch von vorwiegend fremdbestimmter, der Art nach umschriebener Arbeit und Entgelt; persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des AG; Verpflichtung zu Leistung, keine Haftung für Erfolg Freier Dienstvertrag: Verpflichtung zu Arbeit, jedoch ohne persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit; kein Anspruch auf Urlaub, Abfertigung, Entgeltfortzahlung; keine Geltung der Betriebsverfassung; Vertretung beschränkt möglich Werkvertrag: Zielschuldverhältnis (Haftung für Erfolg), selbständiger Unternehmer; Vertretung möglich Lehrvertrag: Ausbildungsverhältnis Volontariat, Praktikantenverhältnis: unterliegt nicht Arbeitsrecht

    6. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 6 Individualarbeitsrecht / 4 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Einvernehmliche Auflösung (Mitwirkung BR möglich) Kündigung (AG, AN; bei AG-Kündigung Mitwirkung BR) Entlassung (Mitw. BR), Austritt Fristablauf bei befristetem Arbeitsverhältnis (ABER: „Kettenvertragsverbot“) Tod des AN Betriebsübergang bewirkt nicht Beendigung des AV: Betriebsübergangsrichtlinie, AVRAG (Behaltepflicht) Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz für Schwangere und Eltern, Zivil- und Präsenzdiener, Behinderte, Betriebsräte, Organe des AN-Schutzes

    7. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 7 Individualarbeitsrecht / 5 Wesentliche Ansprüche bei Beendigung des AV Arbeitgeber: Weitere Erbringung der Arbeitsleistung Ausfolgung von Gegenständen des AG Allenfalls Schadenersatz Arbeitnehmer: Auszahlung ausständigen Entgelts Auszahlung nicht verbrauchten Erholungsurlaubs Abfertigung (alt/neu) Freistellung für „Postensuche“ Arbeitsbescheinigung Arbeitszeugnis Ausfolgung eingebrachter Gegenstände (Kündigungsentschädigung)

    8. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 8 Individualarbeitsrecht / 6 Pflichten des Arbeitnehmers Treuepflicht Verpflichtung, die schutzwürdigen Interessen des AG zu beachten und eine Beeinträchtigung zu unterlassen Nur ausnahmsweise positives Handeln: Meldung drohenden Schadens, Pflicht zur Leistung von Überstunden oder auch anderer Arbeit (als vereinbart) bei Notsituationen Zumeist Unterlassungspflichten: Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Wettbewerbsverbot, Verbot der Annahme von Schmiergeldern etc

    9. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 9 Individualarbeitsrecht / 6a Arbeitspflicht Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung; „die den Umständen nach angemessenen Arbeiten“; höchstpersönliche Erbringung – keine Vertretung AN schuldet „Arbeitskraft und sorgfältiges Bemühen“; haftet grundsätzlich nicht für Erfolg der Arbeitsleistung AG hat „Direktionsrecht“ (Weisungsbefugnis)

    10. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 10 Individualarbeitsrecht / 7 Pflichten des Arbeitgebers Entgeltpflicht Zahlung des vereinbarten (bzw. aufgrund besonderer Leistungen geschuldeten) Entgelts Entgeltvereinbarung steht unter Vorbehalt der einseitig zwingenden Normen von KV und BV bzw. Gesetz; nur für AN günstigere Abweichungen zulässig Zahlung zum vereinbarten Zeitpunkt; Ort und Art der Auszahlung (zB bargeldlos) kann durch BV geregelt werden, BR hat zu überwachen; Bringschuld Entgeltfortzahlung (Krankheit, Unfall, sonstige wichtige Gründe, Pflegefreistellung, Störungen in der „Risikozone“ des AG)

    11. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 11 Individualarbeitsrecht / 7a Entgeltformen Laufendes (Grund)Entgelt Sonderzahlungen Überstundenentgelt Erfolgs- und Leistungsentgelte (Prämien, Provisionen, Akkordlöhne) Zulagen und Zuschläge (Erschwernis-, Nacht-, Schichtzulage etc) Belohnungen Aufwandersatz zählt nicht zum Entgelt (Ersatz für Kosten einer Dienstreise, Schmutzzulagen, etc) Abfertigung, betriebliche Altersversorgung Geldlohn – Naturalentgelt (Deputat) „Truckverbot“

    12. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 12 Individualarbeitsrecht / 8 Obsorgepflicht Verpflichtung des AG, die schutzwürdigen Interessen (Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Eigentum) der AN zu wahren Gleichbehandlung der AN Freizeitgewährung (mit oder ohne Entgelt; Karenz) Urlaubsgewährung Arbeitnehmerschutz

    13. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 13 Individualarbeitsrecht / 9 Gleichbehandlungsgrundsatz, -gebot Einzelne AN dürfen ohne sachlichen Grund nicht schlechter behandelt werden als Mehrheit der übrigen vergleichbaren AN Bei Festsetzung des Entgelts und bei betrieblicher Aus- und Weiterbildung darf niemand wegen seines Geschlechts diskriminiert werden Stellenausschreibungen geschlechtsneutral Gezielte Maßnahmen zur Frauenförderung verstoßen (vorübergehend) nicht gegen Gleichbehandlung Gleichbehandlungskommissionen bei ASG zur Überprüfung; Bundes-Gleichbehandlungskommission bei BKA/BMFMöD für DV zum Bund Gleichbehandlungsanwaltschaft zur Unterstützung bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, ethnischer Zugehörigkeit, Religion und Weltanschauung, Alter oder sexueller Orientierung

    14. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 14 Individualarbeitsrecht / 10 Freizeitgewährung, Karenz Freistellung gegen Entfall der Bezüge kann vereinbart werden Freistellungsansprüche bei Fortzahlung des Entgelts bei wichtigen persönlichen Gründen (Einberufung, Hochzeit, Übersiedlung, Geburt eines Kindes, Vorladung zu Gerichten und Behörden, Arztbesuch, Aus- und Weiterbildung (zB. Betriebsrat) etc; Forschung) Gesetzliche Ansprüche auf Karenz (mit Arbeitsplatzgarantie) bei Elternkarenz, Zivil- oder Präsenzdienst Freizeitgewährung zu „Postensuche“ bei Kündigung Pflegefreistellung: Freistellung max. 2 Wochen je Arbeitsjahr zur Pflege pflegebedürftiger im gleichen Haushalt lebender naher Angehöriger, sofern keine andere Person zur Pflege zur Verfügung steht (Pflegefreistellung ist nicht Urlaub)

    15. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 15 Individualarbeitsrecht / 11 Urlaub Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts Anspruch auf Erholungsurlaub gesetzlich geregelt (Dauer DV, Alter, teilw. Qualifikation): 30-36 Werktage Urlaubsanspruch darf bei aufrechtem DV nicht abgelöst werden Verfällt bei Nichtverbrauch (2 Jahre); Vereinbarung über Nichtverfall bzw. Vorgriff zulässig Urlaubsantritt ist zu vereinbaren (notfalls Klage); Rückruf aus Urlaub ist möglich; BV über „Betriebsurlaub“ Verbot von Erwerbstätigkeit, die dem Erholungszweck widerstreitet Krankheit von mehr als 3 AT unterbricht Erholungsurlaub Abrechnung des Urlaubs in Stunden

    16. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 16 Individualarbeitsrecht / 12 Arbeitnehmerschutz Gesamtheit der Normen, die dem Schutz von Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der AN vor Betriebsgefahren dienen; meist öffentliches Recht (zB Arbeitnehmerschutzgesetz – ASchG) – Sanktion durch Verwaltungsstrafen Technischer Arbeitnehmerschutz (Gefahrenschutz) Beschaffenheit von Betriebsgebäuden, -räumlichkeiten, Arbeitsmitteln und –stoffen, Betriebseinrichtungen Verpflichtung zur (wiederkehrenden) Unterweisung über Betriebsgefahren Verwendung von Schutzausrüstung und Arbeitskleidung Maßnahmen zur Brandbekämpfung Beschaffenheit von sanitären Einrichtungen, Unterkünften und Wohnräumen, die zur Verfügung gestellt werden Einstellungs- und Wiederholungsuntersuchungen

    17. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 17 Individualarbeitsrecht / 12a Organe des AN-Schutzes im Betrieb Arbeitgeber, Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft, Arbeitsschutzausschuss, sicherheitstechnischer Dienst, arbeitsmedizinischer Dienst Arbeitgeber: Evaluierung der Arbeitsplätze, Bestellung der SVP und Präventivdienste, verantwortlich für Einhaltung der AN-Schutzbestimmungen; (wiederkehrende) Unterweisung der AN, Anordnung unmittelbarer Maßnahmen Sicherheitsvertrauensperson: ab 10 AN von AG mit Zustimmung des BR zu bestellen, mehrere SVP abhängig von Zahl der AN; Information, Beratung und Unterstützung der AN und des BR, Beratung des AG in ANSch-Angelegenheiten, Überwachung von AN-Schutzeinrichtungen und deren Anwendung; Weisungsfreiheit in AN-Schutzangelegenheiten

    18. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 18 Individualarbeitsrecht / 12b Präventivdienste: Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner Beratung und Unterstützung von AG, AN, BR, SVP auf dem gebiet der Arbeitssicherheit und menschengerechten Arbeitsgestaltung Besichtigungen und Untersuchungen; festgestellte Mißstände sind AG und BR mitzuteilen Verpflichtung des AG, Präventivdienste heranzuziehen bei Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit, Planung von Arbeitsstätten, Beschaffung und Änderung von Arbeitsmitteln, Einführung und Änderung von Arbeitsverfahren, Erprobung von Schutzausrüstungen, Organisation der ersten Hilfe, Mitwirkung bei Arbeitsplatzevaluierung, Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung, etc Bestellung durch AG nach Beratung mit BR oder Arbeitsschutzausschuss Möglichkeit der Heranziehung externer Dienste

    19. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 19 Individualarbeitsrecht / 12c Arbeitsschutzausschuss In Betrieben mit mehr als 100 AN Zusammensetzung: AG als Vorsitzender, Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner, Sicherheitsvertrauenspersonen, Vertreter des BR, Schutzbeauftragte (Strahlenschutzb, Brandschutzb.,Störfallb.) Beiziehung von Sachverständigen und Arbeitsinspektorat Information, Erfahrungsaustausch, Koordination der betrieblichen Arbeitsschutzeinrichtungen, Verbesserung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitsbedingungen

    20. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 20 Individualarbeitsrecht / 13 Weitere Regelungen zum AN-Schutz Verpflichtungen der AN AN haben Bestimmungen zum AN-Schutz anzuwenden (Verwendung von Schutzeinrichtungen und –ausrüstungen; Verbot der Entfernung von Schutzeinrichtungen, Vermeidung von Beeinträchtigungen (durch Alkohol, Suchtgift), Meldung von Arbeitsunfällen, selbständiges Tätigwerden bei unmittelbarer erheblicher Gefahr, wenn zuständige Person nicht erreichbar und Tätigkeit zumutbar Verletzung der Pflichten ist Verwaltungsübertretung Wiederholte Verletzung kann Entlassungsgrund bilden Gefahrenevaluierung durch AG: Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen; Erstellung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten

    21. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 21 Individualarbeitsrecht / 13a Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten: Verpflichtung zur Errichtung bestimmter Sanitärräume und –einrichtungen, Umkleideräume, Kleiderkästen; Bereitstellung von Trinkwasser; Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume Besondere Vorschriften zu Bildschirmarbeit: ergonomische Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen, zeitliche Beschränkung der Bildschirmarbeit (Pausen), Bildschirmuntersuchung und –brille Nichtraucherschutz Eignungs- und Folgeuntersuchungen bei Gefahr von Berufskrankheiten Bundesbediensteten-Schutzgesetz (B-BSG) folgt im Wesentlichen dem ASchG

    22. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 22 Individualarbeitsrecht / 14 Arbeitszeitrecht Verschiedene Normen (Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz, AVRAG, etc) Viele Ausnahmen (bzw. Nichtanwendbarkeit dieser Normen): Öffentlicher Dienst, Landarbeiter, Bäckereiarbeiter, Hausbesorger, Lehr- und Erziehungskräfte, leitende Angestellte, etc AZG enthält va. Bestimmungen über Normalarbeitszeit, Überstunden, Ruhepausen und Ruhezeiten, flexible Arbeitszeiten ArbeitsruheG enthält va. Bestimmungen über wöchentliche Ruhezeit (36h), Feiertage, Feiertagsruhe

    23. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 23 Individualarbeitsrecht / 14a Arbeitszeit: Zeit von Beginn bis Ende der Arbeitszeit Tagesarbeitszeit: AZ innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden Wochenarbeitszeit: AZ von Mo, 00.00 Uhr bis Sonntag, 24.00 Uhr Normalarbeitszeit: AZ, die mit Grundstundenentgelt entlohnt wird (ohne Zuschläge). Grundsätzlich 8 h, wöchentliche NAZ 40 h; umfangreiche Ausnahmen Arbeitsbereitschaft: Aufenthalt des AN an einem von AG bestimmten Ort mit Bereitschaft zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeit Rufbereitschaft: AN kann Aufenthalt selbst wählen, muss aber innerhalb bestimmter Frist Arbeit aufnehmen können Wegzeit: Zeit die AN für Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und zurück benötigt (wichtig bei Unfall) Reisezeit: Zeit für Fahrten im dienstlichen Auftrag Nachtarbeit: Arbeitsleistung zwischen 22.00 und 05.00 Uhr

    24. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 24 Individualarbeitsrecht / 14b Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich 40 h/Woche, ist auf die Arbeitstage aufzuteilen (8 h bei 5-Tage-Woche) Vereinbarung zwischen AG und AN, sofern nicht KV oder BV Anderes regeln; Änderungsvorbehalt zugunsten AG muss in AV geregelt sein Andere Verteilungen der NAZ bedürfen einer Ermächtigung durch KV oder BV, bzw. Zustimmung ArbInsp: Einarbeiten zwecks längerer Freizeit, Einarbeiten iVm Feiertagen („Brücke“), Viertagewoche, Arbeitszeitflexibilisierung, Gleitzeit, Schichtarbeit, etc Bei NAZ von 8 h darf tägliche AZ 10 h und wöchentliche AZ 50 h nicht überschreiten AZ die 6 h überschreitet ist durch Pause von 30 min zu unterbrechen (zählt grds. nicht zur AZ)

    25. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 25 Individualarbeitsrecht / 14c Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Grenzen der zulässigen wöchentlichen NAZ überschritten werden oder tägliche NAZ bei spezieller Verteilung der wNAZ überschritten wird Verpflichtung zur Überstundenleistung kann sich aus Gesetz, KV, BV oder AV ergeben Verpflichtung auch aufgrund der Treuepflicht bei Notständen Leistung nur innerhalb der zulässigen Höchstgrenzen verpflichtend; keine Verpflichtung, wenn „berücksichtigungswürdige Interessen des AN“ entgegenstehen Überstundenverbot für Schwangere

    26. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 26 Individualarbeitsrecht / 14d Überstundenleistung ist durch besondere Vergütung abzugelten ÜST-Entgelt gebührt aber nur dann, wenn AG mit ÜSt-Leistung einverstanden ist, d.h. sie angeordnet, geduldet oder entgegengenommen hat Besondere Vergütung beträgt Zuschlag von 50% oder Abgeltung durch Zeitausgleich (besonderes Feiertagsentgelt); besondere steuerliche Behandlung des ÜSt-Entgelts Bei ständiger ÜSt-Leistung Pauschalierung möglich

    27. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 27 Individualarbeitsrecht / 14e Ruhezeiten Ruhepause bei täglicher AZ über 6 h Tägliche Ruhezeit von mindestens 11 h Wochenendruhezeit von 36 h; bei Arbeitsleistung an Wochenende „Wochenruhe“ von 36 h Bei Beschäftigung während der planmäßigen Wochenruhe gebührt Ersatzruhe Feiertagsruhe: 1.1., 6.1., Ostermontag, 1.5., Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15.8., 26.10., 1.11., 8.12., 25.12., 26.12.; Karfreitag auch für AB und HB, Altkatholische Kirche und Methodisten

    28. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 28 Individualarbeitsrecht / 15 Dienstnehmerhaftpflicht Einem durch einen AN geschädigten Dritten haftet der AG; Möglichkeit einer Regressforderung Auch Haftung des AN bei Schädigung des AG Reduzierung der Haftung durch Dienstnehmer-haftpflichtgesetz (DNHG) Verschulden Haftung des AN Vorsatz volle Haftung, keine Mäßigung Grobe Fahrlässigkeit Richterliches Mäßigungsrecht Leichte Fahrlässigkeit Richterliches Mäßigungsrecht bis Entfall Entschuldbare Fehlleistung keine Haftung

    29. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 29 Individualarbeitsrecht / 15a Bei Ausübung des richterlichen Mäßigungsrechts ist abgesehen vom Verschulden des AN Bedacht zu nehmen auf: Ausmaß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung Verhältnis Entgelt und mit Tätigkeit verbundene Verantwortung Ausbildung des AN Bedingungen unter denen die Tätigkeit zu erbringen war Wahrscheinlichkeit eines Schadens (vgl. dazu auch Amtshaftungsrecht gem Art. 23 B-VG)

    30. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 30 Individualarbeitsrecht / 16 Ausländerbeschäftigung Bestimmungen gelten nicht für Angehörige des EWR (Diskriminierungsverbot), kurzfristige Beschäftigung von Künstlern, Asylberechtigte (nicht Asylwerber!) Beschäftigung bedarf einer behördlichen Bewilligung; vorerst durch AG einzuholen und 1 Jahr befristet (Beschäftigungsbewilligung), folgende jeweils 2 Jahre und von AN einzuholen (Arbeitserlaubnis); später Befreiungsschein (5 Jahre) Niederlassungsberechtigung, Niederlassungsbescheinigung ermöglichen unbeschränkte Erwerbsausübung Niederlassungsbewilligung für „Schlüsselkräfte“, Aufenthaltsbewilligung für spezielle Zwecke (Betriebsentsandte, Forscher etc) Ablauf der Bewilligung ist Grund für Beendigung des AV Unerlaubte Beschäftigung von Ausländern führt zu Ausschluss von Vergabe öffentlicher Aufträge

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