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Sch Ö ffen im strafverfahren

Sch Ö ffen im strafverfahren. Iryna Yakovenko.

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Sch Ö ffen im strafverfahren

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Presentation Transcript


  1. SchÖffenimstrafverfahren IrynaYakovenko

  2. Unter einem Schöffen versteht man einen ehrenamtlichen Richter, der, ohne eine juristische Ausbildung zu haben, während der Hauptverhandlung ein Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie ein Berufsrichter bekleidet. Die Beteiligung von ehrenamtlichen Laienrichtern in der Strafjustiz ist ein wichtiges Element des demokratischen Rechtsstaates.

  3. Voraussetzungen für das Schöffenamt Grundsätzlichistjede Deutsche und jeder Deutsche verpflichtet, eineBerufungzurSchöffinoderzumSchöffenanzunehmen. Nurein eng begrenzterPersonenkreiskann das Schöffenamtablehnen. Hierzugehören: •Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des EuropäischenParlaments, einesLandtagesodereinerzweitenKammer; •Personen, die in dervorhergehendenAmtsperiode die VerpflichtungeinesSchöffen an vierzigTagenerfüllthaben, sowiePersonen, die bereitsalsehrenamtliche Richter tätigsind und andere.

  4. VerfahrenbeiAuswahlderSchöffen Wiewird man Schöffe/Schöffin? • SchöffenwerdennachdemGerichtsverfassungsgesetzallefünfJahregewählt. DabeistelltjedeGemeindezunächsteineSchöffenvorschlagsliste auf. BeiderAufstellungdieserVorschlagslistenverfahren die Gemeindenunterschiedlich. Feste Regeln gibt es dafür jedenfalls nicht.

  5. Vereidigung Was hat einSchöffe/eineSchöffinzuBeginn seiner/ihrererstenGerichtsverhandlungzutun? • SchöffenwerdenvorihrererstenDienstleistung in öffentlicherSitzung des Gerichtsvereidigt. Die Vereidigung gilt für die gesamteDauer des Amtes. Schöffenleisten den EidnachdemDeutschenRichtergesetz und demRichtergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, indemsie die rechte Hand erheben und dabei die Wortesprechen: • "Ichschwöre, das RichteramtgetreudemGrundgesetzfür die Bundesrepublik Deutschland, getreuderVerfassungfür das Land Nordrhein-Westfalen und getreudemGesetzauszuüben, nachbestemWissen und GewissenohneAnsehender Person zuurteilen und nurderWahrheit und Gerechtigkeitzudienen, so wahrmirGotthelfe."

  6. Stellung des Schöffen in derHauptverhandlung WelcheRechte und Pflichten hat man alsSchöffe/SchöffinimgerichtlichenVerfahren? • SchöffenübenwährendderHauptverhandlunggrundsätzlich das Richteramt in vollemUmfang und mitgleichemStimmrechtwie die Berufsrichteraus. WiediesesindSchöffenbeiAusübungihrerTätigkeitpersönlichunabhängig und nurdemGesetzunterworfen.

  7. Die wesentlichenRechte: • Schöffennehmeninsbesondere an den währendderHauptverhandlungzutreffendenEntscheidungenteil, z.B. an den UrteilenoderBeschlüssenüberBeweisanträgeoderOrdnungsgelder. • Schöffenhaben das Rechtdaraufhinzuwirken, vorBeginnderSitzungmitdemwesentlichenGegenstand des Verfahrens und der Person des Angeklagtenvertrautgemachtzuwerden. AuchsindihnenrechtlicheProblemeoderjuristischeBegriffezuerläutern. Dagegenhaben die SchöffennachderRechtsprechungnicht die Befugnis, in die Gerichtsakteneinzusehen. Hierdurchsollsichergestelltwerden, dass die Schöffenunbeeinflusst in die Sitzunghineingehen und sichallein von demunmittelbarenEindruckderVerhandlungleitenlassen.

  8. Die wesentlichenPflichten: • DerSchöffeoder die Schöffinist in jedemFalledazugehalten, an den Sitzungen, denensiedurchAuslosungzugewiesenwordensind, teilzunehmen. • DerSchöffe/die SchöffinistüberdieszurUnparteilichkeitverpflichtet. Dies bedeutet, dasser/siesichbeiAusübung seines/ihresAmtesnicht von RegungenderZuneigungoderAbneigunggegenüberdemAngeklagtenbeeinflussenlassendarf. • Schöffensindverpflichtet, an derBeratung und demUrteilmitzuwirken. Die Beratungerfolgtnach den SchlussvorträgenderStaatsanwaltschaft und derVerteidigungsowievorVerkündung des Urteils. • Schöffensindverpflichtet, über den HergangderBeratung und AbstimmungauchnachBeendigungihrerTätigkeitzuschweigen.

  9. FreistellungderSchöffenvomBeruf; Entschädigungfür die Schöffentätigkeit; versicherungsrechtlicheFragen • Erhält man alsSchöffe/SchöffineineEntschädigung? WieistihreStellunggegenüberihremArbeitgeber? • Da das SchöffenamteinEhrenamtist, das man grundsätzlichnichtablehnendarf, muss derArbeitgeber den ArbeitnehmerfürdessenSchöffentätigkeitfreistellen. Darausdürfensichfür den ArbeitnehmerkeineNachteileergeben. • Die SchöffenerhaltenfürihreTätigkeitkeineVergütung, sondernlediglicheineEntschädigungfürVerdienstausfall.

  10. Kontakte/Ansprechpartner • An wenkannsicheinSchöffe/eineSchöffinbeiweiterenFragenwenden? • Bei den Amts- und LandgerichtenbestehenSchöffengeschäftsstellen, an die man sich in allenSchöffenangelegenheitenwendenkann. • Danebenbesteht die Möglichkeit, sichbeiallenunmittelbarmitderSchöffentätigkeitzusammenhängendenFragen an die Berufsrichterzuwenden, mitdenenderSchöffe/die Schöffinzusammenarbeitet. • Auchkannerodersiesich an die jeweiligeGeschäftsstelle des Land- oderAmtsgerichtwenden, denenerodersiezugewiesenist. • BeisozialversicherungsrechtlichenFragengebenalleSozialversicherungsträger (z.B. AllgemeineOrtskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Landesversicherungsanstalten) Auskunft.

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