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Welche Aufgaben haben die Klassenelternsprecher/-innen und der Elternbeirat?

Welche Aufgaben haben die Klassenelternsprecher/-innen und der Elternbeirat?. Klassenelternversammlung am 4. Dezember 2012. Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG. Gesetzliche Grundlagen.

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Welche Aufgaben haben die Klassenelternsprecher/-innen und der Elternbeirat?

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  1. Welche Aufgaben haben die Klassenelternsprecher/-innen und der Elternbeirat? Klassenelternversammlung am 4. Dezember 2012

  2. Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Gesetzliche Grundlagen • Grundregelungen im GG und der BayV zum Erziehungsauftrag der Eltern und zum Schulwesen • im BayEUGein Hauptziel der Elternarbeit • weitere Quellen: GSO = Gymnasialschulordnung der Gymnasien in Bayern • Hausordnung/Schulordnung unseres Karl-Ritter-von- Frisch-Gymnasiums Art. 74 Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten Die gemeinsame Erziehungsaufgabe, die Schule und Erziehungsberechtigte zu erfüllen haben, erfordert eine von gegenseitigem Vertrauen getragene Zusammenarbeit. Art. 76 Pflichten der Erziehungsberechtigten Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, […] die Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen.

  3. Gesetzliche Grundlagen EBR und KES BayEUG Abschnitt IX: Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens b) Elternvertretung Art. 64 Einrichtungen (1) An allen [...] Gymnasien [...] wird ein Elternbeirat gebildet. (2) [...] für Gymnasien, [...] können auf Antrag des Elternbeirats Klassenelternsprecher für alle oder einzelne Jahrgangsstufen der Schule als Helfer des Elternbeirats gewählt werden. [...] (3) […] für jede Klasse (wird) mindestens einmal im Schuljahr eine Klassenelternversammlung abgehalten.

  4. Aufgaben des EBR (§ 65 BayEUG) 1Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigtender Schüler/innen sowie der Eltern volljähriger Schüler einer Schule; [...] 2Er wirkt mit in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind.

  5. Aufgaben des Elternbeirates laut §20 GSO von allgemeiner Bedeutung für die Schule • Zustimmung des Elternbeirates ist erforderlich • für die Durchführung von Schullandheim- • aufenthalten, Skikursen, Studienfahrten sowie • Fahrten im Rahmen des internationalen Schüler- • austausches; • Zustimmung bei Grundsätzen zur Durchführung • von Veranstaltungen der ganzen Schule; • Festlegung von Unterrichtszeiten; • Durchführung von Veranstaltungen in der • unterrichtsfreien Zeit.

  6. Aufgaben des EBR (§ 65 BayEUG) • (1) [..]Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere, • das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen, • das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schülerzu wahren, • den Eltern aller Schülerinnen und Schüler oder [...] einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aus-sprache zu geben, • Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten

  7. Aufgaben des EBR (§65 BayEUG) 5. durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schul-forums teilzunehmen (Art. 69 Abs. 2: „.. Mitglieder des Schulforums sind die Schulleiterin sowie zwei von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkräfte, der EBR-Vorsitzende sowie zwei vom EBR gewählte Elternbeiratsmitglieder und der Schülerausschuss“) Art. 65 Schulforum Entwicklung Schulprofil, Zuerkennung Status Modus21-Schule, Erlass Hausordnung (Verhaltensregeln für geordneten Schulbetrieb), Pausenordnung, Veranstaltung im Rahmen des Schullebens, Verteilung Schülerzeitung, Stellungnahme zu Fragen der Schulorganisation, Schulwegsicherheit, Baumaßnahmen, Schulsozialarbeit, Namens- gebung, Vermittlung in Konfliktfällen. 4Der Elternbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung vorgesehen ist.

  8. Aufgaben der KES • (§65 BayEUG) • (2) Im Rahmen des Absatzes 1 nimmt der Klassenelternsprecher die Belange der Eltern der Schülerinnen oder Schüler einer Klasse, [...] wahr. • (§22 GSO Gymnasiale Schulordnung) • Wahl, Amtszeit und Aufgaben von KES: • Über das Verfahren der Wahl, die Amtszeit und die Aufgaben der KES entscheidet der EBR.

  9. Unterrichtung des EBR (§67 BayEUG) • Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat zum frühest möglichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Sie oder er erteilt die für die Arbeit des Elternbeirats notwendigen Auskünfte. • Auf Wunsch des Elternbeirats soll die Schulleiterin/ der Schulleiter einer Lehrkraft Gelegenheit geben, den Elternbeirat zu informieren.

  10. Zusammenarbeit der Schule mit den Eltern • (§18 GSO) • Der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungs-berechtigten dienen insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Klassenelternversammlungen und Elternversammlungen. Die Durchführung von allgemeinen Veranstaltungen werden im Einvernehmen mit dem EBR geregelt. • Die mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit beschäftigten Lehrkräfte halten wöchentlich eine Elternsprechstunde außerhalb ihrer Unterrichtszeit ab, die übrigen Lehrkräfte jeweils nach Vereinbarung.

  11. Zusammenarbeit der Schule mit den Eltern • (§18 GSO) (3) Abhaltung von Elternsprechtagen; Einberufung von Klassenelternversammlungen in den ersten 3 Monaten nach Schulbeginn; Einberufung einer weiteren Versammlung, wenn dies ein Viertel der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse beantragt; Besuch o.g. Veranstaltungen durch berufstätige Erziehungsberechtigte muss möglich sein.

  12. Mitwirkung der Eltern: Hausordnung des Karl-Ritter-von-Frisch-Gymnasiums Die vorliegende Hausordnung wurde unter Mitarbeit des Lehrerkollegiums, der Schülervertretung und des Elternbeirats erarbeitet. Allgemeine Vorbemerkungen Schule ist für uns mehr als Unterricht: Das Karl-Ritter-von-Frisch-Gymnasium will nicht nur die intellektuellen Fähigkeiten der Jugendlichen fördern, im Vordergrund stehen auch Erziehung und Persönlichkeitsbildung. Dazu gehört ein gewisser Ordnungsrahmen, den wir in dieser Schulordnung abstecken. Ein gutes Schulklima gründet auf einem rücksichtsvollen, freundlichen und höflichen Miteinander von Lehrkräften, Schüler/innen, Mitarbeiter/innen und Eltern.

  13. Hausordnung Einsatzbereitschaft und Leistungswille, Hilfsbereitschaft und Offenheit sowie auch das faire Austragen von Konflikten sind für den guten Umgang so vieler Menschen miteinander entscheidend. Diese Schul- und Hausordnung soll unsere Schule zu einem Raum machen, in dem alle in gegenseitigem Vertrauen zusammenwirken und in dem ein ungestörtes und motiviertes Arbeiten ermöglicht wird. Das verlangt selbstverantwortliches Handeln, Rücksichtnahme und Toleranz. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Herkunft, seiner Sprache, seiner Heimat, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden (Grundgesetz, Art. 3). Alle am Erziehungsprozess Mitwirkenden sind verantwortlich für die Umsetzung dieser Schul- und Hausordnung und tragen vor allem auch durch ihr Verhalten außerhalb zum guten Ruf der Schule bei.

  14. Aufgaben von KES (1) • KES sind Bindeglied zwischen Eltern und EBR: • Eltern KES EBR • KES geben Anregungen und Wünschen an den EBR weiter • Sie überbringen Informationen vom EBR an die Eltern

  15. Aufgaben von KES (2) • KES unterstützen den Informationsaustausch zwischen den Eltern: • Adressenliste • Elternstammtisch (etwa im Anschluss an einen Klassenelternabend) • Absprachen, z.B. Transfer bei Nachmittagsunterricht oder Unterstützung bei Veranstaltungen • Den Eltern soll Gelegenheit zur Aussprache gegeben werden.

  16. Aufgaben von KES (3) • Sie unterstützen schulische Veranstaltungen • Sie sind Anlaufstelle für Eltern und Klassenleiter (Fachlehrer) • Sie sollen Vorschläge der Eltern beraten und mit den Lehrern besprechen • Moderator in strittigen Angelegenheiten sein, Mediator sein => die vertrauensvolle Zusammenarbeit fördern

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