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Parlamentarischer Abend des ZDS Energiesteuern beim Hafenumschlag. Einführung: Detthold Aden Präsident des ZDS. Um die Wachstumschancen der deutschen Seehäfen zu nutzen, müssen
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Parlamentarischer Abend des ZDSEnergiesteuern beim Hafenumschlag Einführung: Detthold Aden Präsident des ZDS
Um die Wachstumschancen der deutschen Seehäfen zu nutzen, müssen • die seewärtigen Zufahrten und Hinterlandanbindungen ausgebaut • und faire Wettbewerbsbedingungen für die deutschen Seehäfen einschließlich ihrer Hinterlandverkehre hergestellt und gesichert werden. Dabei sind einheitliche Verbrauchsteuern auf Mineralöl und Strom beim Hafenumschlag von großer Bedeutung. 2
EU-Richtlinie zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle von 1992: Mindeststeuersatz für Dieselkraftstoff beim Hafenum-schlag 1,8 Cent/l. 3
Die Niederlande und Belgien machen für ihre Häfen vom EU-Mindeststeuersatz Gebrauch. Dagegen stieg in Deutschland der Steuersatz auf Dieselkraftstoff beim Hafenumschlag von 28 Cent in 1992 auf heute 47 Cent/l (+68%). 4
EU-Energiesteuerrichtlinie von 2004: Mindeststeuersatz für den Verbrauch von Dieselkraftstoff beim Hafenumschlag steigt auf 2,1 Cent/Liter. Diese Richtlinie soll mit dem Entwurf eines Energiesteuer-gesetzes in nationales Recht umgesetzt werden. 5
Deutscher Steuersatz auf Dieselkraftstoff beim Hafenumschlag: 47 Cent/l. In den Niederlanden und Belgien: 2,1 Cent/Liter. Deutscher Steuersatz damit 20 mal höher als in NL und B. Kostennachteil deutscher Seehäfen bei jährlicher Verbrauchsmenge von etwa 60 Mio. Liter Dieselkraftstoff: rund 27 Mio. € im Jahr. 6
Stellungnahme des Bundesrats zum Energiesteuergesetz-entwurf vom 7. April 2006: Ermäßigung der Mineralölsteuer beim Hafenumschlag auf 2,1 Cent/Liter, wenn der Dieselkraftstoff beim Einsatz von Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände von Hafenunter-nehmen zum Be- und Entladen von Seeschiffen verwendet wird. 7
Nach der EU-Energiesteuerrichtlinie können Mitglied-staaten für den Verbrauch von elektrischem Strom auch Steuerermäßigungen für energieintensive Betriebe anwenden. 8
In Deutschland müssen Seehafenbetriebe den Regel-steuersatz von 20,50 € für eine Megawattstunde zahlen. In Belgien beträgt die Stromsteuer beim Hafenumschlag nur 5,- € pro Megawattstunde, wenn der Verbrauch 25 Gigawattstunden übersteigt. In den Niederlanden müssen 9,4 € Stromsteuer pro Megawattstunde bei einem Verbrauch von bis zu 10 Gigawattstunden gezahlt werden. Bei einem höheren Verbrauch kann der Steuersatz weiter reduziert werden. 9
Bei einem Verbrauch von 50 Gigawattstunden im Jahr zahlen deutsche Seehafenbetriebe somit rund 1 Mio. € Stromsteuer, während in belgischen Seehäfen 250.000 € und in den niederländischen Häfen höchstens 470.000 €, im Einzelfall jedoch noch deutlich weniger, zu zahlen sind. 10
Stellungnahme des Bundesrats zum Energiesteuergesetz-entwurf: Bei der Stromsteuer müssen alle Möglichkeiten zur Steuer-entlastung, die die Umsetzung der EU-Energiesteuer-richtlinie bietet, ausgeschöpft werden, um die Wett-bewerbsfähigkeit der energieintensiven Produktionen in Deutschland zu gewährleisten. Der Gesetzentwurf bleibt hinter den Möglichkeiten zur Steuerentlastung, die die EU-Energiesteuerrichtlinie biete, zurück. 11
Die Wettbewerbsnachteile der deutschen Seehäfen bei der Mineralölsteuer und Stromsteuer beim Hafenumschlag sind allein auf die unterschiedliche Nutzung von Harmo-nisierungsspielräumen in der EU zurückzuführen. 12
Wir möchten die Bundestagsabgeordneten daher bitten, unser Anliegen zu unterstützen, in dem von der EU vorgegebenen Rahmen die Mineralölsteuer beim Hafen-umschlag in den deutschen Seehäfen zu ermäßigen und energieintensive Seehafenbetriebe von der Stromsteuer zu entlasten. 13