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Tarifrecht im öffentlichen Dienst – Was gilt?

Tarifrecht im öffentlichen Dienst – Was gilt?. BAT-O. gilt nur im Wege der Nachwirkung für alle Landesbediensteten und diejenigen Beschäftigten bei freien Trägern, deren Arbeitsverträge auf BAT-O (Land) beruhen Lehrkräfte an staatlichen Schulen, Horterzieherinnen in Thüringen

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Tarifrecht im öffentlichen Dienst – Was gilt?

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Presentation Transcript


  1. Tarifrecht im öffentlichen Dienst – Was gilt?

  2. BAT-O • gilt nur im Wege der Nachwirkung für alle Landesbediensteten und diejenigen Beschäftigten bei freien Trägern, deren Arbeitsverträge auf BAT-O (Land) beruhen • Lehrkräfte an staatlichen Schulen, Horterzieherinnen in Thüringen • Beschäftigte an Hochschulen, Fachhochschulen und Universitäten, sofern diese in der Trägerschaft des Landes stehen • Beschäftigte in der Verwaltung von Landesdienststellen

  3. TvöD • Gilt für alle Beschäftigten bei Kommune und Bund es gibt keine Unterschiede mehr zwischen Arbeitern und Angestellte • Beschäftigte in kommunalen Kindertageseinrichtungen • Beschäftigte in kommunalen Verwaltungseinrichtungen • Hausmeister an staatlichen Schulen • Beschäftigte in Bundesdienststellen

  4. TVÜ • regelt den Übergang in das neue Tarifrecht und die Umstände, die die Weitergeltung des alten Tarifrechts noch ermöglichen • TVÜ (Bund) • TVÜ (VKA) • sind am 30.09.2005 schon beschäftigt und am 1.10.2005 noch beschäftigt • regelt die Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppen zu den neuen Entgeltgruppen und die damit verbundenen Besitzstandszulagen

  5. TvöD • Ab 01.10.2005 • Regelungen zur Jahressonderzahlung ab 1.1.2007 • Regelungen zum Urlaub ab 1.1.2006 • Kündbar frühestens zum 31.12.2009 • Arbeitszeitregelungen kündbar frühestens zum 30.11.2005 • Andere Einzelregelungen sind ebenfalls vor dem 31.12.2009 kündbar

  6. Inkrafttreten

  7. TVÜ • ab 1.10.2005 • Kündbar frühestens zum 31.12.2007 • Entgeltvorschriften sind fristlos kündbar mit Ausschluss der Nachwirkungen

  8. Unverändert bleibt...

  9. Unverändert bleibt... 1. Regelungen zum Arbeitsvertrag 2. Arbeitsbedingungen 3. Krankenbezüge, einschließlich des Krankengeldzuschusses 4. Urlaub

  10. Unverändert bleibt... 5. Sonderurlaub 6. Freistellung 7. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  11. Verändert wurde...

  12. Verändert wurde... 1. Arbeitszeit: Kommune West: 38.5 Stunden mit Öffnungsklausel; Kommune Ost: 40 Stunden; Bund: 39 Stunden Angleichung nicht vorgesehen, sondern bleibt Tarifverhandlungen vorbehalten Einführung eines Arbeitszeitkontos

  13. Verändert wurde... 2. Einführung neuer Entgeltgruppen, Abschaffung des Bewährungs- und Fallgruppenaufstiegs sowie des Ortszuschlags und des Senioritätsprinzips 3. leistungsorientierte Bezahlung ab 2007 durch Leistungsprämien und Leistungszulagen

  14. Verändert wurde... 4. Erweiterung des Geltungsbereichs (z.B. Einbeziehung der Lektoren) 5. Krankengeldzuschuss bis zur 39. Woche statt wie bisher bis zur 26. Woche – aber: Zahlung der Differenz zwischen Netto-Entgelt und Brutto-Krankengeld minus SV-Beiträge

  15. Verändert wurde... 6. Anspruch auf Gespräche zur Qualifizierung bzw. entsprechende Dienstvereinbarungen; vom Arbeitgeber veranlasste Qualifizierungsmaßnahmen sind auch von diesem in vollem Umfang zu tragen, falls die Qualifizierungsvereinbarung keinen Eigenbeitrag vorsieht

  16. Verändert wurde... 7. Jahressonderzahlung statt Urlaubs- und Weihnachtsgeld; Festschreibung der Unterschiede zwischen Ost und West bei der Jahressonderzahlung

  17. Anmerkungen

  18. Anmerkungen 1. Nebentätigkeiten müssen grundsätzlich vorher schriftlich angezeigt werden 2. Bei der Aufnahme ungünstiger Mitteilungen in die Personalakte muss der Beschäftigte nicht mehr zuvor angehört werden

  19. Anmerkungen 3. Urlaub ist nicht mehr vergütungsgruppenabhängig 4. Aufnahme der Führung auf Probe und Führung auf Zeit bei Führungspositionen 5. Kündigung aus wichtigem Grund ab dem 40. Lebensjahr bei 15 Jahren Beschäftigungszeit gilt nach wie vor nur in West

  20. Offen ist...

  21. Offen ist... 1. Entgeltordnung – muss bis 31.12.2006 vereinbart werden 2. spezielle Regelungen für Lehrkräfte beim Bund 3. tarifliche Regelungen für Landesbedienstete !

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