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Informationsveranstaltung zum. Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts. Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts. ändert Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit Kommunalwahlgesetz
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Informationsveranstaltung zum Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts • ändert • Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen • Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen • Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit • Kommunalwahlgesetz • Sächsisches Beamtengesetz • Sächsisches Kommunalabgabengesetz • Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband
Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts • hebt auf • Sächsisches Eigenbetriebsgesetz • Sächsisches Gesetz über die Zuständigkeiten der Großen Kreisstädte • Gesetz zur Übertragung von Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden • ermächtigt • zur Neubekanntmachung SächsGemO, SächsLKrO, SächsKomZG, KomWG
Änderungen der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
Aufnahme des Sports in den Aufgabenbereich der Gemeinde • § 2 SächsGemO • Gemeinden schaffen auch die für das sportliche Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen • z.B. finanzielle/sachliche Unterstützung von örtlichen Sportvereinen und-veranstaltungen, Talent- und Nachwuchsförderung in Sportschulen;Sportanlagen als öffentliche Einrichtungen • verfassungsrechtlich geschützt, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 84 Abs. 1Satz 1 SächsVerf;Sportförderung ist Staatsziel, Art. 11 SächsVerf • hieraus resultiert kein konkreter Anspruch, weder eines Vereins oder Bürgers gegenüber der Gemeinde noch der Gemeinde gegenüber dem Freistaat
Regelung zu Großen Kreisstädten • § 3 SächsGemO • Institution „Große Kreisstadt“ hat sich bewährt • Übertragung des Inhalts des Gesetzes über die Zuständigkeiten der Großen Kreisstädte in die Gemeindeordnung • Einwohnerzahl ab 17.500 in drei aufeinander folgenden Jahren berechtigt zum Antrag; hier wird eine ausreichende Organisations- und Personalausstattung für die zusätzlichen Aufgaben einer Großen Kreisstadt vorausgesetzt • Zuständigkeit für Erklärung sowie Widerruf liegt beim SMI
Satzungsrecht • § 4 SächsGemO • Pflicht für die Gemeinden, eine Hauptsatzung zu erlassen • mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats • einheitliche Gestaltung des Ortsrechts / verbindliche Schaffung eineszentralen Regelwerks • Inhalt: nach SächsGemO der Hauptsatzung vorbehaltene Regelungsgegenständesowie weitere, für die Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen
Satzungsrecht • § 4 SächsGemO • Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich in vollem Wortlaut anzuzeigen • Rechtsaufsichtsbehörde kann überprüfen, ohne vom Informationsrecht Gebrauch machen zu müssen
Bezeichnung „Stadt“ /sonstige überkommene Bezeichnungen • § 5 SächsGemO • Übertragung der Zuständigkeit der Verleihung von der Staatsregierung auf das SMI • falls sonstige Bezeichnungen bei Gemeindeeingliederungen oder –vereinigungen für die künftige gesamte Gemeinde (und nicht nur für den betreffenden Gemeindeteil) gelten sollen, müsste dies in der Vereinbarung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2) aufgenommen oder beantragt (§ 5 Abs. 3 Satz 2) werden
Unterrichtung der Einwohner in elektronischer Form /Bereithalten elektronischer Formulare • §§ 11, 13 SächsGemO • Gemeinde soll sich bei der Information der Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten ihres Wirkungskreises auch elektronischer Formen bedienen • Gesetzesanpassungen an moderne Formen elektronischer Kommunikation • jede Art telekommunikativer Übermittlung • Ordnungsvorschrift, keine einklagbare oder mit aufsichtlichen Mittelnerzwingbare Pflicht • ferner: Bereithalten künftig benötigter Formulare, die von anderen Behörden überlassen werden, soweit möglich auch in elektronischer Form
Petitionsrecht • § 12 SächsGemO • Petitionsrecht steht jeder Person zu, nicht nur Einwohnern der Gemeinde • Einschränkung auf Einwohner nicht möglich wegen Art. 17 GG, Art. 35 SächsVerf
Ehrenamtliche Tätigkeiten • §§ 17 bis 21 SächsGemO • Klarstellung, dass auch Personen, die keine Bürger der Gemeinde sind,mit deren Einverständnis eine ehrenamtliche Tätigkeit übertragen werden kann • Zuständigkeitsregelung für die Entscheidung über die Ablehnung / Beendigung bei Ortschaftsräten / ehrenamtlichen Bürgermeistern • Vertretungsverbot wird auf ehrenamtliche Bürgermeister und Ortsvorsteher ausgedehnt • außer Rechtsanwälte auch Steuerberater / andere rechtsberatende Berufe
Ehrenamtliche Tätigkeiten • §§ 17 bis 21 SächsGemO • Beschränkung des Vertretungsverbots auf das zwingend Notwendige • Verstoß ist Ordnungswidrigkeit (§ 124) • Ausschluss wegen Befangenheit bei bestimmten Funktionen nunmehr in allen juristischen Personen des privaten Rechts (zuvor nur Gesellschaft)
Einwohnerversammlung / Einwohnerantrag • §§ 22, 23 SächsGemO • Vorsitz kann an fachlich zuständigen Bediensteten übertragen werden • z.B. wenn Gegenstand besondere Fachkenntnisse verlangt oder aufgrund der besonderen Verhältnisse in Großstädten • Gemeinderäte und Vertreter der Gemeindeverwaltung müssen für Fragen zur Verfügung stehen • beim Antrag auf Einwohnerversammlung ist die elektronische Form ausgeschlossen • Nachweis / Überprüfung des Quorums nur aufgrund Unterschriftenlisten möglich;Sicherheits-/ Praktikabilitätsgründe
Einwohnerversammlung / Einwohnerantrag • §§ 22, 23 SächsGemO • Vertrauensperson / stv. Vertrauensperson zur Entgegennahme von Mitteilungen oder Entscheidungen bzw. zur Abgabe von Erläuterungen soll benannt werden • Vertrauenspersonen sind bei der Beratung im Gemeinderat zu hören
Bürgerentscheid • § 24 SächsGemO • Entscheidung der Bürger anstelle des Gemeinderats • Bürgerentscheid steht Gemeinderatsbeschluss gleich und ist dementsprechend wie eine Beschlussvorlage zu formulieren • bei Beschluss des Gemeinderats ist eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder erforderlich • dreijährige Sperrwirkung für einen Bürgerentscheid ersetzenden Beschluss des Gemeinderats • insoweit Gleichstellung mit der Sperrwirkung eines Bürgerentscheids
Bürgerbegehren • § 25 SächsGemO • Ausschluss der elektronischen Form • wegen Sicherheit / Praktikabilität des Nachweises des Quorums anhand von Unterschriftenlisten • Absenkung des gesetzlichen Quorums auf 10 vom Hundert • Stärkung unmittelbarer Demokratie • Vereinheitlichung der Vorschriften über Vertrauenspersonen für alle Verfahren mit Bürgerbeteiligung • nicht nur Vorschlag zur Kostendeckung, sondern zum Ausgleich der Einnahmeausfälle
Bürgerbegehren • § 25 SächsGemO • schriftliche Anzeigepflicht des Bürgerbegehrens vor Beginn der Unterschriftensammlung • Einreichung spätestens ein Jahr nach Zugang der Anzeige mit den erforderlichen Unterschriften • die Unterschriftleistenden müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Bürgerbegehrens Gemeindebürger sein • Zahl der ungültigen Unterschriften wird reduziert • Glaubwürdigkeit / Aktualität wird gestärkt
Bürgerbegehren • § 25 SächsGemO • innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses in öffentlicher Sitzung, sofern gegen Beschluss des Gemeinderats gerichtet • Entscheidung über Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erfolgt kostenfrei • über Widerspruch entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde
Aufgaben des Gemeinderats • § 28 SächsGemO • neuer Katalog der Vorbehaltsaufgaben • schließt ein: • Festlegung von Grundsätzen für die Verwaltung der Gemeinde • Verleihung / Aberkennung des Ehrenbürgerrechts • Erteilung des Einvernehmens zur Abgrenzung der Geschäftskreise der Beigeordneten • Entscheidung über die Annahme / Vermittlung von Spenden, Schenkungen, ähnlichen Zuwendungen
Aufgaben des Gemeinderats • § 28 SächsGemO • schließt ein: • Entzug der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes • Entscheidung der Auswahl des örtlichen Prüfers • gestrichen: • die Festsetzung von Tarifen
Aufgaben des Gemeinderats • § 28 SächsGemO • Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister auch über die Einstellung der Gemeindebediensteten (Klarstellung) • Absenkung des Quorums für Informations- und Akteneinsichtsrecht auf ein Fünftel; sofern Ausschuss bestellt wird, gilt Geschäftsgang für beratende Ausschüsse • Anfragen sind grundsätzlich vom Bürgermeister innerhalb vierwöchiger Frist zu beantworten
Wählbarkeit für Gemeinderat • § 31 SächsGemO • wählbar sind die Bürger der Gemeinde • auch Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
Hinderungsgründe für Gemeinderat • § 32 SächsGemO • Ehrenbeamte / Ruhestandbeamte sind ausgenommen • Arbeitnehmer statt Angestellte • nicht Arbeiter (vgl. Art. 137 GG) • nur noch leitende Arbeitnehmer einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, in der die Gemeinde einen maßgeblichen Einfluss ausübt • auch die mit Angelegenheiten der überörtlichen Prüfung befassten Beamten und Arbeitnehmer der staatlichen Rechnungsprüfungsämter und des Sächsischen Rechnungshofes
Hinderungsgründe für Gemeinderat • § 32 SächsGemO • Entfall der Regelung für Angehörige oder Geschäftspartner (Gesellschafter an derselben Gesellschaft) von Bürgermeistern und Beigeordneten • Feststellung des Hinderungsgrundes ist Verwaltungsakt
Ausscheiden aus dem Gemeinderat • § 34 SächsGemO • Verpflichtung des Gemeinderats, das Ausscheiden unverzüglich festzustellen • bis zur Feststellung bleibt Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Gemeinderats unberührt
Fraktionen • § 35 a SächsGemO • in Gemeinden ab 30.000 Einwohnern sollen den Fraktionen Mittel für sächliche und personelle Aufwendungen für die Geschäftsführung gewährt werden • Fraktionsfinanzierung ist Haushaltsaufgabe der Gebietskörperschaft • Gewährung und Höhe richten sich nach Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, zudem Erfordernis der allgemeinen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaft • Arbeitnehmer der Fraktionen können zu nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse Zutritt haben, sofern die Geschäftsordnung dies vorsieht
Einberufung der Gemeinderatssitzung • § 36 SächsGemO • Gemeinderat kann auch in elektronischer Form einberufen werden (auch Nutzung des Ratsinformationssystems möglich) • steht gleichrangig neben schriftlicher Form • Näheres regelt die Geschäftsordnung • Streichung der Bestimmung, wonach der Gemeinderat mindestens einmal im Monat einzuberufen ist • Deregulierung; Einberufung, ohne dass die Geschäftslage es gebietet, erscheint unangemessen
Einberufung der Gemeinderatssitzung • § 36 SächsGemO • stattdessen Einberufung des Gemeinderats bei Antrag eines Fünftels der Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstand • Stärkung Minderheitenrechte • außerdem können auch Fraktionen einen Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung setzen lassen
Ordnungsverstöße • § 38 SächsGemO • bei wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch drei Sitzungen ausschließen • Mittelweg zwischen Aufrechterhaltung eines geordneten Sitzungsablauf und freiem Mandat des Gemeinderats
Beschlussfassung • § 39 SächsGemO • Beschlussfassung im vereinfachten Verfahren bei Gegenständen einfacher Art und geringer Bedeutung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren • Streichung des Offenlegungsverfahrens aufgrund fehlender praktischer Relevanz • Klarstellung, dass eine Entscheidung des Bürgermeisters anstelle des Gemeinderats wegen Befangenheit erst in der zweiten Sitzung möglich ist
Niederschrift • § 40 SächsGemO • für die Niederschrift des wesentlichen Inhalts der Verhandlungen des Gemeinderats ist die elektronische Form ausgeschlossen • Niederschrift ist öffentliche Urkunde mit Nachweis- und Informationsfunktion • ausschließlich elektronische Form ist unzweckmäßig
Beschließende Ausschüsse • § 41 SächsGemO • Absenkung des Quorums für das Verlangen der Mitglieder eines beschließenden Ausschusses, eine Angelegenheit bei besonderer Bedeutung dem Gemeinderat zur Beschlussfassung zu unterbreiten, auf ein Fünftel • Stärkung Minderheitenrecht
Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse • § 42 SächsGemO • im Falle einer Nichteinigung kommt anstelle der Wahl der Ausschussmitglieder ein Beschluss des Gemeinderats in Betracht, nach welchem sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen (Benennungsverfahren) • Verfahrensvereinfachung • Gemeinderat stellt fest, wie viele Sitze den jeweiligen Gemeindefraktionen zustehen, wenn die Zusammensetzung des Ausschusses spiegelbildlich der Mandatsverteilung im Gemeinderat entspricht • anschließend entscheiden die jeweiligen Fraktionen, wer (aus ihrer Mitte) entsandt wird
Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse • § 42 SächsGemO • dann schriftliche Mitteilung an den Bürgermeister als Ausschussvorsitzenden, welche namentlich benannten Fraktionsmitglieder in den Ausschuss entsandt werden; ebenso Verhinderungsvertreter • Wirksamkeit mit schriftlicher Bekanntgabe durch den Bürgermeister • Möglichkeit der Abberufung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bürgermeister • nachträgliche Änderung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen sind zu berücksichtigen
Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse • § 42 SächsGemO • Vertreter des Bürgermeisters hat Widerspruchsrecht • aber kein Eilentscheidungsrecht • Regelungslücke geschlossen • Klarstellung, dass Gemeinderäte als Zuhörer auch an nichtöffentlichen Ausschusssitzungen teilnehmen können
Mitwirkung in den Ausschüssen • § 44 SächsGemO • Ausschluss von Gemeinderatsmitgliedern und Gemeindebediensteten als sachkundige Einwohner • Schließung Regelungslücke • Gesetzeszweck, externen bürgerschaftlichen Sachverstand einzubinden, soll nicht unterlaufen werden
Ältestenrat • § 45 SächsGemO • Vereinfachung der Vorschrift • Erweiterung der Aufgaben des Ältestenrats; Beratung nunmehr auch im Hinblick auf die Ausschüsse
Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten • § 46 SächsGemO • Vereinfachung der Vorschrift • Anzahl der Mitglieder wird durch Hauptsatzung festgesetzt, die Höchstzahl beträgt fünf Mitglieder • Vorsitzender dieses Beirats ist immer der Bürgermeister
Wahlgrundsätze für den Bürgermeister • § 48 SächsGemO, § 44a KomWG • Zusammenfassung der Wahlgrundsätze im Kommunalwahlgesetz • keine neuen Bewerber für den zweiten Wahlgang • ursprüngliche Regelung sollte bei ergebnisloser erster Wahl die Suche nach geeigneten Konsensbewerbern für den zweiten Wahlgang ermöglichen • Erleichterung für die Wahlbehörden
Wählbarkeit / Hinderungsgründe • § 49 SächsGemO • Unionsbürgern wird das passive Wahlrecht für das Amt des Bürgermeisters eingeräumt als Ausdruck fortschreitender Integration in Europa • Senkung des passiven Wahlalters von 21 auf 18 Jahre, um das kommunale Wahlamt für junge Leute attraktiver zu machen • Erweiterung der Inkompatibilitätsregelungen; Bürgermeister ist kommunaler Wahlbeamter; entsprechend besteht ein Hinderungsgrund bei bestimmten Disziplinarmaßnahmen; ebenso beim Verlust der Beamtenrechte durch strafgerichtliches Urteil
Wählbarkeit / Hinderungsgründe • § 49 SächsGemO • Erweiterung der Inkompatibilitätsregelung, nach welcher eine gleichzeitige Tätigkeit in der Rechtsaufsichtsbehörde und als hauptamtlicher Bürgermeister unabhängig von der Funktion unzulässig ist • Einschränkung für ehrenamtliche Bürgermeister – nur, sofern sie unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind • Hinderungsgrund auch für alle Bürgermeister, sofern sie gleichzeitig sonstiger Bediensteter der Gemeinde oder Bürgermeister einer anderen Gemeinde sind • Vermeidung von Interessenkollisionen, Transparenz, Entflechtung von Zuständigkeiten
Rechtsstellung des Bürgermeisters • § 51 SächsGemO • Klarstellung, dass Abwahl kein Bürgerentscheid ist, sondern lediglich das Verfahren entsprechende Anwendung findet • für Bürgerbegehren zur Einleitung eines Abwahlverfahrens ist die elektronische Form ebenfalls ausgeschlossen • Klarstellung, dass der Bürgermeister wegen Befangenheit am Beschluss zur Einleitung eines Abwahlverfahrens nicht teilnehmen kann • der Beschluss ist nunmehr ohne vorherige Aussprache zu fassen • Abwahl ist politischer Akt und bedarf keiner Begründung; für die Abwahl des Bürgermeisters bestehen keine inhaltlichen Voraussetzungen
Stellung des Bürgermeisters im Gemeinderat • § 52 SächsGemO • Verlängerung der bisherigen Drei-Wochen-Frist auf vier Wochen, innerhalb derer nach einem Widerspruch eine erneute Gemeinderatssitzung stattzufinden hat • nach dem Widerspruch des Bürgermeisters gegen einen Beschluss eines beschließenden Ausschusses entscheidet nunmehr der Gemeinderat und nicht zunächst (ein weiteres Mal) der Ausschuss • Straffung und Beschleunigung der gemeindeinternen Kontrolle ohne Schwächung der Ausschüsse • Klarstellung, dass Eilentscheidungsrecht des Bürgermeisters auch in Angelegenheiten gilt, die in die Zuständigkeit eines beschließenden Ausschusses fallen
Stellvertretung des Bürgermeisters • § 54 SächsGemO • Verhinderungsstellvertretung kann bei entsprechender Gestaltung der Hauptsatzung „gesplittet“ werden • aus der Mitte des Gemeinderats gewählter Stellvertreter übernimmt Vorsitz im Gemeinderat, Vorbereitung seiner Sitzungen und Repräsentation der Gemeinde; nur dieser verfügt über notwendige demokratische Legitimation • i. Ü. kann der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat einen oder mehrere Bedienstete bestellen, die die sonstige Vertretung übernehmen • trägt dem Umstand Rechnung, dass Verhinderungsvertreter nicht immer über ausreichende Verwaltungserfahrung verfügen können
Stellvertretung des Bürgermeisters • § 54 SächsGemO • Möglichkeit der vorzeitigen Abwahl des Stellvertreters aus der Mitte des Gemeinderats; die Regelungen orientieren sich an den Vorschriften für Beigeordnete, jedoch ohne das Erfordernis eines zweiten Wahlganges • in Gemeinden mit hauptamtlichen Bürgermeistern ist der Amtsverweser zum Beamten auf Widerruf, in Gemeinden mit ehrenamtlichen Bürgermeistern zum Ehrenbeamten auf Widerruf zu bestellen • Klarstellung, dass ein als Amtsverweser fungierender, bereits gewählter Bürgermeister, der sein Amt wegen einer laufenden Wahlanfechtung nicht antreten kann, Stimmrecht im Gemeinderat und seinen Ausschüssen hat
Beigeordnete • § 55 SächsGemO • Klarstellung, dass zwischen Verhinderungsstellvertretung und ständiger Vertretung zu unterscheiden ist
Rechtsstellung und Bestellung der Beigeordneten • § 56 SächsGemO • Klarstellung, dass die Beigeordneten die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen müssen • Streichung der zweimaligen Beratung bei der vorzeitigen Abwahl von Beigeordneten • keine Aussprache vor der Beschlussfassung • Akt der Abwahl erschöpft sich dennoch nicht in Stimmabgabe; beinhaltet auch den vorangegangenen Sachvortrag des Bürgermeisters für an Fakten orientierte Meinungsbildung der Gemeinderäte
Rechtstellung und Bestellung der Beigeordneten • § 56 SächsGemO • Abwahl als politischer Akt bedarf keiner Begründung, keine inhaltlichen Voraussetzungen • zweite Beschlussfassung darf frühestens vier Wochen und muss spätestens acht Wochen nach der ersten erfolgen
Hinderungsgründe für Beigeordnete • § 57 SächsGemO • Klarstellung, dass für Beigeordnete die gleichen Wählbarkeitsvoraussetzungen und die gleichen Hinderungsgründe gelten wie für den Bürgermeister