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Neues Krankenpflegegesetz - was hat sich geändert?

Neues Krankenpflegegesetz - was hat sich geändert?. § 1 Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ bzw. „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“. § 3 Ausbildungsziele :.

yoshiko
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Neues Krankenpflegegesetz - was hat sich geändert?

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  1. Neues Krankenpflegegesetz - was hat sich geändert? § 1 Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ bzw. „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ M. Springmann für LAG Baden-Württemberg e.V.

  2. § 3 Ausbildungsziele: • Die Ausbildung für Personen... soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten vermitteln. M. Springmann für LAG Baden-Württemberg e.V.

  3. 1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen • a) Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege, •  b) Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege • c)Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit • d)die Einleitung lebensnotwendiger Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes M. Springmann für LAG Baden-Württemberg e.V.

  4. 2. die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen: • a)     eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen • b)Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation c) Maßnahmen in Krisen – und Katastrophensituationen M. Springmann für LAG Baden-Württemberg e.V.

  5. 3. interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten und dabei multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen von Gesundheitsproblemen zu entwickeln M. Springmann für LAG Baden-Württemberg e.V.

  6. Dauer und Struktur der Ausbildung • Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung ab, sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre. M. Springmann für LAG Baden-Württemberg e.V.

  7. Die staatliche Anerkennung der Schulen erfolgt durch zuständigen Behörden • 1.)  Hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung, • 2.)  Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, abgeschlossener Hochschulausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht 3.)Vorhaltung der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehr- und Lernmittel M. Springmann für LAG Baden-Württemberg e.V.

  8. 4.) Sicherstellung der Durchführung der praktischen Ausbildung nach der AprV für die Berufe der Krankenpflege durch Vereinbarungen mit Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung als geeignet beurteilt werden. M. Springmann für LAG Baden-Württemberg e.V.

  9. 5.)  Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Schule. Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 2 Satz sicherzustellen. M. Springmann für LAG Baden-Württemberg e.V.

  10. Zugangsvoraussetzungenund Fehlzeiten: • Kein Mindestalter • Bis zu 10% der Stunden des Unterrichts sowie bis zu 10% der Stunden der praktischen Ausbildung • Bei Schwangerschaft maximal 14 Wochen. M. Springmann für LAG Baden-Württemberg e.V.

  11. Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen • 2100 Theorie • Aufteilung in 12 Themengebiete, die wiederum in vier Wissensgebiete aufgeteilt sind • Gesundheits- und Krankenpflege, sowie Pflege- und Gesundheitswissenschaften 950 Stunden • Naturwissenschaften 500 Stunden • Geistes- und Sozialwissenschaften 300 Stunden • Recht, Wirtschaft und Politik 150 Stunden • Freie Verteilung 200 Stunden M. Springmann für LAG Baden-Württemberg e.V.

  12. Praktische Ausbildung • 2500 Praxisstunden • 80 –120 Nachtwache in der 2.Ausbildungshälfte • Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung .... durch geeignete Fachkräfte sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Schülerinnen schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und die Verbindung mit der Schule zu gewährleisten. Praxisanleiter mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung und berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 200 Stunden M. Springmann für LAG Baden-Württemberg e.V.

  13. Praktische Ausbildung • Die Schulen stellen die Praxisbegleitung in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung sicher. Aufgabe der Lehrkräfte der Schulen ist es, die Schülerinnen zu betreuen und die für die Praxisanleitung zuständigen Fachkräfte zu beraten. Dies ist auch durch regelmäßige persönliche Anwesenheit in den Einrichtungen zu gewährleisten M. Springmann für LAG Baden-Württemberg e.V.

  14. Praktische Ausbildung • I. Allgemeiner Bereich • Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der stationären Versorgung in kurativen, rehabilitativen und palliativen Gebieten in den Fächern Innere Medizin, Geriatrie, Neurologie, Chirurgie, Pädiatrie, Wochen – und Neugeborenenpflege 800 Stunden M. Springmann für LAG Baden-Württemberg e.V.

  15. Praktische Ausbildung • Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altergruppen in der ambulanten Versorgung in präventiven, kurativen, rehabilitativen und palliativen Gebieten 500 Stunden • II. Differenzierungsbereich • Gesundheits– und Krankenpflege • Stationäre Pflege in den Fächern • Innere Medizin, Chirurgie, Psychiatrie 700 Stunden  • Zur Verteilung auf die Bereiche I und II 500 Stunden M. Springmann für LAG Baden-Württemberg e.V.

  16. Prüfungen • Schriftlich: 3 Tage, es werden Themenbereiche geprüft, Vornoten werden mit angerechnet • Praktisch: eine Fachprüferin /-Fachprüfer aus der Praxis vorgeschrieben, eine Fachkraft aus der Schule, die Prüfung endet mit einem Reflexionsgespräch • Mündlich: es werden verschiedene Themengebiete geprüft, eine Arzt ist nicht unbedingt notwendig, wenn einer der Fachprüfer über eine entsprechende Hochschulqualifikation verfügt. M. Springmann für LAG Baden-Württemberg e.V.

  17. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! M. Springmann für LAG Baden-Württemberg e.V.

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