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Brennen und Löschen

Freiwillige Feuerwehr Biesen ...made by Marco Barthel. Brennen und Löschen. Inhalt. 1.Brennen 1.1. Geschichte 1.2. Rechtsgrundlagen (Auszug aus StGB) 1.3. Brandentstehung - Voraussetzungen 1.4. Zusammensetzung der Atemluft 1.5. Brandklassen 1.6. Brandverhalten von Baustoffen 2. Löschen

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Presentation Transcript


  1. Freiwillige Feuerwehr Biesen ...made by Marco Barthel... Brennen und Löschen

  2. Inhalt 1.Brennen 1.1. Geschichte 1.2. Rechtsgrundlagen (Auszug aus StGB) 1.3. Brandentstehung - Voraussetzungen 1.4. Zusammensetzung der Atemluft 1.5. Brandklassen 1.6. Brandverhalten von Baustoffen 2. Löschen 2.1. Begriffe 2.2. Löscheffekte 2.3. Löschintensität

  3. Brennen 1.1. Geschichte Ende des 17. Jahrhunderts vermutete der Arzt und Chemiker G. E. Stahl in allen brennbaren Substanzen einen bestimmten Stoff. Diesen nannte er Phlogiston. Bei der Verbrennung sollte Phlogiston entweichen und die Feuererscheinungen verursachen. Dem Franzosen A.L. Lavoisier gelang es im Jahre 1783 den Verbrennungsvorgang aufzuklären und die Phlogistontheorie zu widerlegen. Er erkannte, dass eine Verbrennung immer die Vereinigung eines Stoffes mit Sauerstoff ist. Entsprechend dem französischen Wort für Sauerstoff "oxygèn" bezeichnete er diese Reaktion als Oxidation

  4. Brennen 1.2. Rechtsgrundlagen § 306 Brandstiftung (1) Wer fremde (1) Gebäude oder Hütten, (2) Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, (3) Warenlager oder -vorräte, (4) Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, (5) Wälder, Heiden oder Moore, (6) land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

  5. Brennen 1.2. Rechtsgrundlagen § 306a Schwere Brandstiftung (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer (1) ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte, oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, (2) eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder (3) eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in §306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt. (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren.

  6. Brennen 1.2. Rechtsgrundlagen § 306b Besonders schwere Brandstiftung (1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a (1) einen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt, (2) in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder (3) das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

  7. Brennen 1.2. Rechtsgrundlagen • § 306c Brandstiftung mit Todesfolge Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. § 306d Fahrlässig Brandstiftung (1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt oder die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  8. Brennen 1.2. Rechtsgrundlagen § 306f Herbeiführen einer Brandgefahr (1) Wer fremde (1) feuergefährdete Betriebe oder Anlagen (2) Anlagen oder Betriebe der Land- und Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden, (3) Wälder, Heiden oder Moor oder (4) bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern, durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder sonstiger Weise in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Abs. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. (3) Wer in den Fällen des Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

  9. Brennen 1.3. Brandentstehung … bei richtigem Mengenverhältnis Oxidation ohne Feuererscheinung (z.B.: Oxidieren, Rosten, Gären, Verwesen ...) Oxidation mit Feuererscheinung (z.B.: Brennen, Explodieren, Detonieren ...)

  10. Brennen 1.4. Zusammensetzung der Atemluft

  11. Brennen 1.5. Brandklassen ☺ = geeignet ? = bedingt geeignet X = nicht geeignet

  12. Brennen 1.6. Brandverhalten von Stoffen (a) Holz Ausgasung von Harzen und Ölen bei etwa 110°C Stirnseiten gasen am stärksten aus Verkohlung ab ca. 220°C (Eigenschutz des Holzes vor weiterem Abbrand) Brandverhalten von Oberflächenbeschaffenheit, Holzart, Brandtemperatur, Konstruktion, Feuchte- und Harzgehalt abhängig fast keine Wärmeleitung und Ausdehnung schweres Eindringen von Löschwasser HOLZ SPRICHT, WENN ES BRICHT !!

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  14. Brennen 1.6. Brandverhalten von Stoffen (b) Stahl Baustähle sind wärmebeständiger als höherwertige Stähle Versagen bei Temperaturen zwischen 375°C und 650°C kritische Temperatur: Baustahl 450°C bis 550°C höchste Wärmeleitfähigkeit aller Baustoffe, daher starke Ausdehnung (Einsturz) Abbrandverhalten abhängig von kritischer Temperatur, Stahlgüte, Erwärmungsgeschwindigkeit, statischer Beanspruchung, Längenänderung, Konstruktion unvorhersehbares Brandverhalten Ausbreitung in andere Räume durch Wärmeleitung verliert schlagartig die Tragkraft

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  16. Brennen 1.6. Brandverhalten von Stoffen (c) Natursteine und künstliche Steine Abplatzen durch hohe innere Spannungen durch unterschiedliche Erwärmung (500°C – 700°C) und Abkühlung Zersetzung von Kalksteinen bei hohen Temperaturen Vorsicht z.B. bei Treppen und Marmorverkleidungen Einsturzgefahr bei freistehenden Wänden und Schornsteinen Trümmerschatten = 1,5 fache Höhe Sonderfall: Gewölbedecken meist in Kellern, Stallungen, Häusern der Kriegs- und Nachkriegszeit Vorsicht beim Innenangriff, im Zweifel: Außenangriff

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  18. Brennen 1.6. Brandverhalten von Stoffen (d) Kunststoffe weite Verbreitung Verpackung, Klebstoffe, Fahrzeuge, Elektroindustrie, Möbel, Farben usw. Arten: Plastomere: PE, PVC, PS Elastomere: Kleber, Silikon Duromere: Epoxidharze Entstehung von hoch giftigen Gasen, sog. Ultragifte schmelzend, abtropfend, ab bestimmter Temperatur brennbar starke Hitzeentwicklung Holz: 16000 kJ / kg Polyethylen: 46000 kJ / kg dichter dunkler Brandrauch (Rußbildung)

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  20. Löschen 2.1. Begriffe (a) Flammpunkt sicherheitstechnische Kenngröße von Flüssigkeiten niedrigste Flüssigkeitstemperatur, bei dem sich ein entzündbares Dampf- Luftgemisch bildet (Diesel +55°C ; Benzin -21°C (b) Flammradikale Radikale = Atome, Moleküle, Molekülbruchstücke entstehen durch Trennung von Elektronenpaarbindungen (Radikalreaktion) Radikalreaktion = Kettenreaktion von freiwerdenden Radikalen Einsatz von „Inhibitoren“ verhindert Radikalreaktion (c) Netzmittel Löschmittel; mit Schaumbildner erzeugt; Zumischereinstellung unter 2% keine Verwendung von Schaumrohren

  21. Löschen 2.2. Löscheffekte

  22. Löschen 2.3. Löschintensität Begriff gibt an, welche Menge Löschmittel in einer bestimmten Zeit auf eine bestimmte Fläche aufgebracht werden muss, damit der Brand gelöscht werden kann Angabe in Liter pro Minute pro Quadratmeter [ l / min m²] l / min m² schlagartiger Löscherfolg optimaler Bereich wenig/kein Löscherfolg t Lösch

  23. Ende Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!!!

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