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18. Jahrestagung des MDK Hessen 10. Februar 2009 Offenbach Am Büsingpalais

18. Jahrestagung des MDK Hessen 10. Februar 2009 Offenbach Am Büsingpalais. Medizinische und berufliche Rehabilitation im Main-Kinzig-Kreis. RPK Ludovica-von-Stumm-Straße 6, 36381 Schlüchtern Dr. med. Susanne Markwort

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18. Jahrestagung des MDK Hessen 10. Februar 2009 Offenbach Am Büsingpalais

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Presentation Transcript


  1. 18. Jahrestagung des MDK Hessen 10. Februar 2009 Offenbach Am Büsingpalais

  2. Medizinische und berufliche Rehabilitation im Main-Kinzig-Kreis

  3. RPK Ludovica-von-Stumm-Straße 6, 36381 Schlüchtern Dr. med. Susanne Markwort Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärztin für Neurologie Chefärztin Volker Kübler Diplom-Psychologe, Psychologischer Psychotherapeut Leitender Psychologe

  4. Rehabilitationseinrichtung für psychisch kranke Menschen in Schlüchtern in Zusammenarbeit von: Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Main-Kinzig-Kliniken gGmbH in Schlüchtern & Behinderten-Werk Main-Kinzig e.V.

  5. Grundlage der Arbeit RPK – Empfehlungsvereinbarung vom 29.September 2005 über die Zusammenarbeit der Krankenversicherungsträger und der Rentenversicherungsträger sowie der Bundesanstalt für Arbeit bei der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe In Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke und behinderte Menschen tritt am 01. Juli 2006 in Kaft und ersetzt die Vereinbarung vom 17. November 1986

  6. Zielgruppe: Psychisch kranke Menschen • ...insbesondere junge Menschen, die keine Berufsausbildung • haben oder eine abgebrochen haben • ...die im ALG II-Bezug stehen und denen auf Grund des • phasenhaften Auftretens der Erkrankung der dauerhafte • Verlust der Arbeitsfähigkeit droht • ...die im Sozialhilfebezug (oder Grundsicherung) stehen und • ihre Arbeitsfähigkeit erlangen wollen • ...denen auf Grund ihrer Erkrankung der Verlust des Arbeits- • platzes droht oder die sich neu orientieren möchten

  7. Diagnosen nach ICD 10 • Im Vordergrund stehen • Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen • affektiven Störungen • schwere Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen

  8. Diagnosen nach ICD 10 • Im Einzelfall • sonstige psychische Störungen auf Grund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns • Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen auf Grund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns • neurotische Störungen

  9. Ziel des Angebotes Ein möglichst eigenständiges Leben • mit Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft • und am Arbeitsleben

  10. Rehabilitationsansatz • Die übergreifend ausgerichtete Rehabilitation • Integriert Leistungen der medizinischen Rehabilitation mit • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben • Erfolgt ambulant oder stationär • Bezieht das berufliche sowie das persönliche Lebensfeld • handlungsorientiert ein • Arbeitet vernetzt • Stellt die Kontinuität der therapeutischen Beziehung über • Leistungsabschnitte und Leistunsträger hinweg sicher

  11. Körperfunktionen und -strukturen Aktivitäten Bio-psycho-soziales Modell der ICF Gesundheitsproblem (Gesundheitsstörung oder Krankheit, ICD) Teilhabe • Umweltfaktoren • materiell • sozial • verhaltensbezogen • persönliche Faktoren • Alter • Geschlecht • Motivation • Lebensstil

  12. Indikationsstellung Ergebnis derzusammenfassenden Analyse und Bewertung von Schädigungen (einschließlich psychischer Funktionen) sowie der Kontextfaktoren der Rehabilitanten und der daraus resultierenden Beeinträchtigung der Aktivitäten und der Teilhabe

  13. Auschlusskriterien • eine ambulante kurative Behandlung reicht aus • Krankenhausbehandlung ist erforderlich • eine ausschließliche Störung hervorgerufen durch psychotrope Substanzen oder geistige Behinderung liegt vor • Pflegebedürftigkeit, es sei denn, dass sie durch Leistungen zur Rehabilitation vermieden, beseitigt gebessert oder eine Verschlimmerung verhütet werden kann

  14. Sozialmedizinische Voraussetzungen • Prüfung der Rehabilitationsbedürftigkeit • Besteht eine gesundheitlich bedingte drohende • oder manifeste Beeinträchtigung der Teilhabe? • Ist der über die kurative Versorgung hinausgehender • mehrdimensionale und interdisziplinärer Ansatz der • medizinischen Rehabilitation notwendig? • Prüfung der Rehabilitationsfähigkeit • Somatische und psychische Verfassung • Rehabilitationsziele • Werden im ärztlich-psychologischen Vorgespräch erarbeitet • Rehabiliationsprognose • Formular „prognostische Stellungnahme“ für Vorbehandler

  15. Sozialmedizinische Voraussetzungen

  16. Sozialmedizinische Voraussetzungen

  17. Sozialmedizinische Voraussetzungen

  18. Sozialmedizinische Voraussetzungen

  19. ICF in der RPK • MINI ICF Rating für psychische Störungen • (Mini-ICF-P) • Kurzinstrument zur Beurteilung von Fähigkeitsstörungen bei psychischen Erkrankungen • Prof. Dr. Michael Linden • Stefanie Baron • Beate Muschalla • Forschungsgruppe Psychosomatische Rehabilitation an der Charité und am Rehabilitationszentrum Seehof der Deutschen Rentenversicherung Bund • Rehazentrum Seehof

  20. MINI ICF Rating für psychische Störungen (Mini-ICF-P) Beurteilt werden dreizehn Bereiche: (1) Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, (2) Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, (3) Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, (4) Fachliche Kompetenz, (5) Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit (6) Durchhaltefähigkeit, (7) Selbstbehauptungsfähigkeit, (8) Kontaktfähigkeit zu Dritten, (9) Gruppenfähigkeit, (10) Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen, (11) Fähigkeit zu außerberuflichen Aktivitäten, (12) Fähigkeit zur Selbstpflege (13) Wegefähigkeit

  21. MINI ICF Rating für psychische Störungen (Mini-ICF-P)

  22. MINI ICF Rating für psychische Störungen (Mini-ICF-P)

  23. MINI ICF Rating für psychische Störungen (Mini-ICF-P)

  24. MINI ICF Rating für psychische Störungen (Mini-ICF-P) 4. Fachliche Kompetenz: Beurteilt wird die Fähigkeit des Probanden zur Anwendung seiner fachlichen Kompetenzen. Es soll eingeschätzt werden, ob der Proband in der Lage ist, sein Fachwissen einzusetzen.

  25. MINI ICF Rating für psychische Störungen (Mini-ICF-P) 5. Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit: Beurteilt wird die Fähigkeit des Probanden, kontextbezogen und verständig Entscheidungen zu fällen oder Urteile abzugeben.

  26. MINI ICF Rating für psychische Störungen (Mini-ICF-P) 6. Durchhaltefähigkeit: Beurteilt wird die Fähigkeit des Probanden, hinreichend ausdauernd und während der üblicherweise erwarteten Zeit an einer Tätigkeit zu bleiben und ein durchgehendes Leistungsniveau aufrecht zu erhalten.

  27. MINI ICF Rating für psychische Störungen (Mini-ICF-P) 7. Selbstbehauptungsfähigkeit: Beurteilt wird die Fähigkeit des Probanden, in sozialen Kontakten oder auch Konfliktsituationen ohne beeinträchtigende Befangenheit bestehen zu können und für seine Überzeugungen einzustehen, ohne dabei sozial verletzend zu sein.

  28. MINI ICF Rating für psychische Störungen (Mini-ICF-P) 8. Kontaktfähigkeit zu Dritten: Beurteilt wird die Fähigkeit des Probanden, informelle soziale Kontakte mit anderen Menschen aufzunehmen, wie Begegnungen mit Kollegen, Nachbarn, Bekannten, etc. und inwieweit er in der Lage ist, mit diesen angemessen zu interagieren, wozu auch Rücksichtnahme, Wertschätzung des Gegenübers oder die Fähigkeit zum small talk gehören.

  29. MINI ICF Rating für psychische Störungen (Mini-ICF-P) 9. Gruppenfähigkeit: Beurteilt wird die Fähigkeit des Probanden, sich in Gruppen einzufügen und die expliziten oder informellen Regeln der Gruppe zu durchschauen und sich darauf einzustellen. Er kann sich öffentlich präsentieren, sei es im Arbeitsteam oder andernorts.

  30. MINI ICF Rating für psychische Störungen (Mini-ICF-P) 10. Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen: Beurteilt wird die Fähigkeit des Probanden, enge und ggfls. intime Beziehungen zu einem vertrauten Menschen oder in der Familie aufzunehmen und aufrecht zu erhalten. Beurteilt wird seine Fähigkeit, enge emotionale Zuwendung zu geben und zu empfangen und so wichtig zu nehmen, dass sie nicht anderen Rollenerwartungen geopfert wird bzw. dies z.B. mit der Arbeit abzustimmen.

  31. MINI ICF Rating für psychische Störungen (Mini-ICF-P) 11. Fähigkeit zu außerberuflichen Aktivitäten: Beurteilt wird die Fähigkeit des Probanden, außerberufliche Pflichten und Freizeitaktivitäten wahrzunehmen bzw. in seinen Alltag zu integrieren. Dies sind solche Aktivitäten, bei denen der Proband selbst aktiv und initiativ werden muss und die nicht beispielsweise in einer Berufsrolle aufgezwungen sind, z.B. Pflichten bei der Haushaltsführung, die Teilnahme an Freizeit- oder Erholungsaktivitäten, der Besuch kultureller Veranstaltungen und die Wahrnehmung rekreativer Aktivitäten. Beurteilt wird die Qualität und Quantität.

  32. MINI ICF Rating für psychische Störungen (Mini-ICF-P) 12. Fähigkeit zur Selbstpflege: Beurteilt wird die Fähigkeit des Probanden zur Selbstfürsorge und -pflege, also die Fähigkeit, sich zu waschen, Haut, Fuß- und Fingernägel, Haare und Zähne zu pflegen, sich sauber und der Situation, dem Anlass und der Jahreszeit entsprechend zu kleiden, die gesundheitlichen Bedürfnisse seines Körpers wahrzunehmen und darauf angemessen zu reagieren. Es gibt ein zuwenig und ein zuviel.

  33. MINI ICF Rating für psychische Störungen (Mini-ICF-P) 13. Wegefähigkeit: Beurteilt wird die Fähigkeit des Probanden, zu verschiedenen Orten und Situationen gehen und Transportmittel, wie Auto, Bus oder Flugzeug benutzen zu können.

  34. MINI ICF Rating für psychische Störungen (Mini-ICF-P) - Rating 0: keine Beeinträchtigung:Der Proband entspricht den Normerwartungen bzgl. seiner Referenzgruppe. 1: leichte Beeinträchtigung:Es bestehen einige leichtere Schwierigkeiten oderProbleme, die beschriebenen Fähigkeiten/Aktivitäten auszuüben. Es resultieren daraus keine wesentlichen negativen Konsequenzen. 2: mittelgradige Beeinträchtigung: Im Vergleich zur Referenzgruppe bestehen deutliche Probleme die beschriebenen Fähigkeiten/Aktivitäten auszuüben. Dies hat negative Konsequenzen für den Probanden oder andere. 3: schwere Beeinträchtigung: Der Proband ist wesentlich eingeschränkt in der Ausübung der beschriebenen Fähigkeiten/Aktivitäten. Er kann Rollenerwartungen in wesentlichen Teilen nicht mehr gerecht werden. Er benötigt teilweise Unterstützung von Dritten. 4: vollständige Beeinträchtigung:Der Proband ist nicht in der Lage die beschriebenen Fähigkeiten/Aktivitäten auszuüben. Sie müssen durch Dritte übernommen werden.

  35. Zum Vergleich: Rating nach der ICF-Checkliste Schweregrad 0 Keine Beeinträchtigung heißt, dass die Person kein Problem hat 1 Leichte Beeinträchtigung heißt, dass ein Problem weniger als 25% der Zeit mit einer Intensität vorliegt, die die Person tolerieren kann und das in den letzten 30 Tagen selten auftrat 2 mäßige Beeinträchtigung heißt, dass ein Problem weniger als 50% der Zeit mit einer Intensität vorliegt, die die Person in ihrer täglichen Lebensführung stört und das in den letzten 30 Tagen gelegentlich auftrat 3 erhebliche Beeinträchtigung heißt, dass ein Problem mehr als 50% der Zeit mit einer Intensität vorliegt, die die tägliche Lebensführung der Person teilweise unterbricht und das in den letzten 30 Tagen häufig auftrat 4 vollständige Beeinträchtigung heißt, dass ein Problem mehr als 95% der Zeit mit einer Intensität vorliegt, die die tägliche Lebensführung der Person vollständig unterbricht und das in den letzten 30 Tagen täglich auftrat

  36. Sozialmedizinische Voraussetzungen • Sicherheit der Erwerbsprognose • Sinnvollerweise erst nach längerem Praktikumseinsatz zu erstellen

  37. Ergebnisse der Arbeit • Jahresbericht 2006/2007 • Download von: www.rpk-arbeitsleben.de

  38. Ergebnisse der Arbeit

  39. Ergebnisse der Arbeit Mittelwerte von 31 Aufnahmen und 26 Entlassungen 2007

  40. Ergebnisse der Arbeit AVEM: Graphische Darstellung der Mittelwerte von 31 Aufnahmen und 26 Entlassungen 2007, blau bei Aufnahme, rot bei Entlassung

  41. Ergebnisse der Arbeit 2006

  42. Ergebnisse der Arbeit 2007

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