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Das Nachlassinsolvenzverfahren

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Das Nachlassinsolvenzverfahren

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    1. Das Nachlassinsolvenzverfahren

    2. Das Nachlassinsolvenzverfahren Geregelt in den §§ 315 – 331 InsO Zwischenstellung zwischen Insolvenzrecht und dem bürgerlich-rechtlichen Erbrecht Gem. § 11 Abs. 2 Nr. 2 InsO spezielles Insolvenzverfahren über das Sondervermögen „Nachlass“

    3. Problematik Im Erbfall geht im Wege der Universalsukzession ( § 1922 BGB) das Vermögen auf den Erben über Unter den Begriff „Vermögen“ fallen sowohl Vermögens-werte als auch Verbindlichkeiten § 1967 BGB: Haftung des Erben für diese Verbindlichkeiten Reicht der Nachlass nicht aus, um diese zu bedienen, so haftet er grundsätzlich auch mit seinem Privatvermögen Lösung: § 1975 BGB, wonach die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränkt wird, wenn ein Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird

    4. Beschränkung der Erbenhaftung Nach den Regelungen des BGB haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten mit seinem Vermögen (? Eigenvermögen + Nachlass) unbeschränkt, aber beschränkbar Erbe kann folglich seine Haftung auf den Nachlass beschränken Nötig: Separation der beiden Vermögensmassen ? Möglichkeiten nach § 1975 BGB : Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung

    5. Weitere Möglichkeiten, eine Haftungsbeschränkung herbei zu führen: Sog. Dürftigkeitseinrede gem. § 1990 BGB, wenn eine die Verfahrenskosten deckende Masse nicht vorhanden ist Durchführung eines Aufgebotsverfahrens gem. §§ 1970 ff. BGB ? Folge: Erbe kann den Gläubigern entgegen halten, dass sich seine Haftung auf den Überschuss aus dem Nachlass beschränkt, § 1973 Abs. 1 S. 1. BGB

    6. Überschwerungseinrede gem. § 1992 BGB ? Wenn Nachlass durch Vermächtnisse oder Auflagen überschuldet ist Errichtung eines Inventars gem. §§ 1993 ff. BGB hat keine haftungsbeschränkende Wirkung, dient dem Erben aber dazu, seine Haftungsbeschränkung zu erhalten Ausschlagung der Erbschaft gem. §§ 1942 ff. BGB hat zur Folge, dass die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten vollkommen ausgeschlossen ist

    7. Eröffnungsantrag Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nur auf Antrag Antragsberechtigt sind gem. § 317 InsO jeder Erbe, der Nachlassverwalter sowie Nachlasspfleger, der Testamentsvollstrecker und jeder Nachlassgläubiger „Erbe“ umfasst vorläufige Erben, Vorerben, Nacherben und sogar Ersatzerben, so lange nicht feststeht, dass dieser die Erbschaft nicht annimmt Antragsfrist für den Eröffnungsantrag eines Nachlass-gläubigers gem. § 319 InsO: zwei Jahre nach Annahme der Erbschaft

    8. Antragspflicht, § 1980 I 1 BGB § 1980 Abs. 1 S.1 BGB normiert eine Antragspflicht für den Erben Sobald dieser von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, hat dieser unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen Unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern i.S.d. §121 Abs.1 S. 1 BGB Pflicht trifft nur den endgültigen Erben, besteht also erst nach erfolgter Annahme der Erbschaft nach § 1943 BGB Verletzung dieser Obliegenheit kann eine Schadensersatz-pflicht auslösen

    9. Nachlassinsolvenzmasse Bestimmung der Insolvenzmasse im Nachlassinsolvenz-verfahren problematisch Schon der insolvenzrechtliche Begriff „Nachlass“ ist nicht legaldefiniert, eine Gleichsetzung mit dem bürgerlich-rechtlichen Begriff der Erbschaft ist nicht möglich In fast jedem Nachlassinsolvenzverfahren entstehen Schwierigkeiten dadurch, dass zwischen Erbfall und der Eröffnung des Verfahrens eine lange Zeitspanne liegt In dieser Zeit können sich erhebliche Veränderungen der Vermögensgegenstände ergeben

    10. Nachlassinsolvenzmasse: Kontroverse in der Literatur Dogmatischer Ansatz: Beschlagszeitpunkt Eine Meinung: Stichtag zur Ermittlung der Nachlass- insolvenzmasse ist der Erbfall ? Fiktion: Das Nachlassinsolvenzverfahren soll so abgewickelt werden, als sei mit dem Erbfall zeitgleich auch das Insolvenzverfahren eröffnet worden Weit überwiegende Meinung: Stichtag ist der Tag der Verfahrenseröffnung ? Normale Geltung des § 35 InsO: Insolvenzmasse umfasst das gesamte Vermögen, das zur Zeit der Verfahrenseröffnung zum Nachlass gehört

    11. Folgeproblem der herrschenden Auffassung: Der Nachlass ist vielen Veränderungen unterworfen, bspw. - Veräußerungen durch den Erben - Vollstreckungen durch Eigengläubiger des Erben ? Besonders deutlich, wenn Unternehmen zum Nachlass gehört Veränderungen der vom Erblasser hinterlassenen Vermögensgegenstände müssen auf schuldrechtlicher Ebene geregelt werden.

    12. Lösungsmöglichkeiten: 1. Surrogationsgedanken der §§ 2019, 2041, 2111 BGB anwenden ? Nach herrschender Meinung nicht möglich, da für den vorliegenden Fall keine Surrogationsvorschrift existiert und eine dingliche Surrogation ohne entsprechende Norm nicht stattfinden kann.

    13. 2. Schuldrechtliches Instrumentarium der §§ 1978 ff. BGB anwenden Vor Annahme der Erbschaft: Ansprüche gegen Erben aus § 1978 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag Für die Zeit zwischen Annahme und Nachlasssonderung haftet der Erbe gem. § 1978 Abs. 1 S.1 BGB mit seinem gesamten Vermögen wie ein Beauftragter Vermögensumschichtungen sind nach §§ 1978 Abs.1, 3 BGB i.V.m §§ 666, 667, 668, 670, 681 BGB zu behandeln ? Bsp.: Hat der Erbe Nachlassgegenstände veräußert, so muss er den Erlös gem. § 1978 Abs. 1 BGB i.V.m. § 667 BGB herausgeben

    14. Unpfändbare Gegenstände nach § 36 InsO Strittig, in wieweit zum Nachlass gehörende Gegenstände wegen Pfändungsschutzvorschriften gem. § 36 InsO nicht in die Insolvenzmasse fallen Nach h.M kommt es im Bezug auf den Pfändungsschutz nach § 811 ZPO auf die Person des Erben an Gegenstände, die als unpfändbar anzusehen sind, stehen den Nachlassgläubigern außerhalb des Nachlassinsolvenz-verfahrens zur Verfügung Es kann zu der Situation kommen, dass Nachlass-gläubigern solche Gegenstände nicht zur Verfügung stehen, die in der Person des Erblassers aber pfändbar gewesen wären ? Vor allem § 811 Abs. 1 Nr. 4, 5 BGB

    15. Zwar: Keine Schutzwürdigkeit des Erben zu erkennen, da die Gegenstände ihm ohne den Erbfall nicht zur Verfügung gestanden hätten und das gesamte Erblasservermögen ausschließlich zur Befriedigung der Nachlassgläubiger bestimmt ist Andererseits: In § 36 InsO keine Ausnahme für das Nachlassinsolvenzverfahren Daher: Zur Nachlassinsolvenzmasse gehören solche Gegenstände nicht, die gem. § 811 InsO unpfändbar sind

    16. Nachlassinsolvenzmasse: Zusammenfassung Alle vom Erblasser hinterlassenen Aktivposten, die zur Zeit der Eröffnung noch unterscheidbar im Vermögen des Erben vorhanden sind Herausgabeansprüche nach §§ 1978 Abs. 1, 667 BGB Zinsansprüche aus §§ 1978 Abs. 1, 668 BGB Schadensersatzansprüche aus §§ 1980 Abs. 1 S. 2 BGB Schadensersatzansprüche aus §§ 1978 Abs. 1 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1BGB Ansprüche gegen den Erben aus § 93 InsO analog Insolvenzanfechtungsansprüche

    17. Der Schuldner im Nachlassinsolvenzverfahren Weiterhin ist noch nicht abschließend geklärt, wer oder was als Schuldner im Nachlassinsolvenzverfahren anzusehen ist. Meinung: Der Erbe ist der Schuldner im Nachlassinsolvenzverfahren 2. Meinung: Der Nachlass ist der Schuldner im Nachlassinsolvenz-verfahren

    18. Vorzugswürdige Meinung: „Den Schuldner“ im Nachlassinsolvenzverfahren gibt es nicht. An Stelle des Schuldners ist es sinnvoll, von der Person zu sprechen, die die verfahrensrechtliche Stellung eines Schuldners einnimmt. Die den Schuldnerbegriff verwendeten Normen der InsO müssen jeweils interpretiert werden, je nachdem, ob sie die Haftungsmasse oder eine handlungsfähige, also natürliche Person meinen.

    19. Die Nachlassgläubiger Regelung in § 325 InsO Aussonderungsberechtigte sind keine Nachlassgläubiger ? Aussonderungsgegenstände sind massefremde Gegenstände. Der Insolvenzverwalter hat sie an den Aussonderungsberechtigten herauszugeben. Absonderungsberichtigte sind Nachlassgläubiger ? Diese Gläubiger können für ihre gegen den Nachlass gerichtete Forderung eine Sicherheit beanspruchen. Absonderungsberechtigte werden vorrangig befriedigt, wenn sie gem. den §§ 49, 50, 51 InsO und §§ 28 Abs. 2, 165, 166 ff., 173 InsO hierzu berechtigt sind

    20. Die größte Gruppe sind die ungesicherten Insolvenz-gläubiger Das sind im Nachlassinsolvenzverfahren solche, die Gläubiger von Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 325 InsO bzw. § 1967 Abs. 2 BGB sind Insolvenzgläubiger können verschiedene Ränge einnehmen

    21. Insolvenzforderungen Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO Nachrangige Insolvenzforderungen im Sinne vom § 39 InsO Im Nachlassinsolvenzverfahren spezielle Regelung: nachrangige Insolvenzforderungen im Sinne von § 327 InsO Ist im Gesetz keine ausdrückliche Anordnung getroffen, so handelt es sich immer um Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO

    22. Masseverbindlichkeiten Auch im Nachlassinsolvenzverfahren gelten zunächst die Vorschriften der §§ 54, 55 InsO § 324 InsO ergänzt diese Normen, verdrängt sie jedoch nicht

    23. Masseverbindlichkeiten gem. § 324 InsO Zielsetzung des § 324 InsO: Grundgedanke der Vorschrift ist, dass zwischen Tod und Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens oft ein erheblicher Zeitraum liegen kann Dieser zeitliche Verzug soll weitestgehend rückgängig gemacht werden Vorteile, die dem Nachlass in der Zwischenzeit erwachsen sind, sollen auch aus dem Nachlass kompensiert werden

    24. § 324 I Nr. 1 InsO: Aufwendungsersatzansprüche des Erben Aufwendungen des Erben i.S.d. §§ 1978, 1979 BG, die aus dem Nachlass zu ersetzen sind § 1978 Abs. 3 BGB nimmt auf § 670 BGB und § 683 BGB in Bezug Erbe im Sinne der Vorschrift ist nicht nur der Alleinerbe, sondern auch jeder Miterbe, Vor- oder Nacherbe, der vorläufige Erbe und sogar der Scheinerbe § 670 BGB gilt erst ab Annahme der Erbschaft, vorher ist § 683 BGB einschlägig Voraussetzung: tatsächliche Tätigung von Aufwendungen Bsp.: Erbe befriedigt Erblasserschuld, Beauftragung eines Steuerberaters für den Nachlass

    25. Es muss sich um eine Nachlassverbindlichkeit handeln, also eine solche die in einem sachlichen Zusammenhang zum Nachlass steht Ob eine Aufwendung zu ersetzen ist, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der GoA Strittig, ob ein Aufwendungsersatzanspruch gem. § 685 BGB ausgeschlossen sein kann ? § 1978 Abs. 3 BGB verweist auf das gesamte Recht der GoA, also muss § 685 BGB auch hier anwendbar sein

    26. § 324 I Nr. 2 InsO: Beerdigungskosten Kosten einer „standesgemäßen“ Beerdigung Bewertung anhand der Lebensstellung des Erblassers Wahl der Bestattungsart des Erblassers zu berücksichtigen, bzw. See- oder Weltraumbestattung Auch: Grabstein, Bewirtung im Rahmen der Trauerfeier, Todesanzeige, Danksagungskarten Kosten der Pflege des Grabes und Reisekosten der Trauergäste nach h.M. nicht umfasst

    27. § 324 I Nr. 3 InsO: Kosten einer Todeserklärung Nur, wenn diese gem. § 34 Abs. 2 Verschollenheitsgesetz dem Nachlass auferlegt sind.

    28. Kosten gemäß § 324 I Nr. 4 InsO: Für die Kosten nach § 324 I Nr. 4 InsO hat weitestgehend der Erbe einzustehen. Diese sind im Einzelnen: - Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen, §§ 2260 ff, 2300 BGB Kosten der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, § 1960 BGB Kosten des Aufgebots der Gläubiger, §§ 1970, 989 ff. BGB Kosten der Inventareinrichtung, §§ 1993 ff. BGB Kosten einer Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) und einer Nachlassverwaltung (§§ 1981 ff. BGB)

    29. Kosten gemäß § 324 I Nr. 5 InsO: Entgegen dem Wortlaut umfasst die Vorschrift auch Verbindlichkeiten, die von einem Nachlassverwalter begründet wurden Der Begriff der „Rechtsgeschäfte“ ist weit zu fassen Voraussetzung, dass Verbindlichkeit durch ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses entstanden ist, ist abzulehnen ? Arg.: nicht vom Wortlaut gedeckt

    30. Kosten gemäß § 324 I Nr. 6 InsO: Grundsätzlich haftet der Erbe für die Kosten einer Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung oder Testaments-vollstreckung Haftung auch gegenüber einem Erben möglich, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, solange dieser den Nachlass zumindest eine Zeit lang verwaltet hat Diese Kosten werden durch § 324 Abs. 1 Nr. 6 InsO zu Masseverbindlichkeiten, wenn diese Geschäftsführung im Interesse der Nachlassgläubiger liegt und deswegen ihnen gegenüber gerechtfertigt ist

    31. Erblasserschulden Regelung in § 1967 Abs. 2 BGB Erblasserschulden sind solche, die in der Person des Erblassers vor dessen Tod begründet waren Ausgenommen hiervon sind Verbindlichkeiten, die nicht vererblich sind Welche Ansprüche vererblich sind und welche nicht richtet sich nach den allgemeinen Rechtsvorschriften Bspw. ist die Dienstleistungsverpflichtung gem. § 613 BGB nicht vererblich, Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung sind vererblich, auch wenn der Schaden erst nach Erbfall eintritt

    32. Erbfallschulden Verbindlichkeiten auf Grund des Erbfalls sind alle solche, die aus Anlass des Erbfalls oder durch dessen Abwicklung entstehen Erbfallschulden sind nur dann Insolvenzforderungen, wenn sie nicht nach § 324 InsO als Masseverbindlichkeiten eingeordnet sind Bsp.: Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmern, Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Mutter des erbberechtigten nasciturus gem. § 1963 BGB, der Dreißigste gem. § 1969 BGB, Zugewinn-ausgleichsforderungen gem. § 1371 BGB sowie die Erbschaftsteuer (str.)

    33. Nachlasserbenschulden Nachlasserbenschulden sind solche, die zugleich Nachlassverbindlichkeiten und Eigenschulden des Erben sind Entstehen vor allem aus der Verwaltung des Nachlasses, wenn der Erbe nicht bei jedem Geschäft explizit vereinbart, dass dem Gläubiger nur der Nachlass haften soll Bsp.: Wenn der Erbe eine zum Nachlass gehörende Forderung gegen den Schuldner einklagt, gehören die aus der Prozessführung resultierenden Kosten zu den Nachlasserbenschulden

    34. Eröffnungsgründe Gesetzliche Regelung in § 320 InsO Grundsätzlich: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung Stellen der Erbe, der Nachlassverwalter oder der Testamentsvollstrecker den Antrag: auch drohende Zahlungsunfähigkeit

    35. Zahlungsunfähigkeit § 215 KO kannte nur einen Eröffnungsgrund im Nachlassinsolvenzverfahren: Überschuldung Argument: Nachlass als abgeschlossene Vermögensmasse Gesetzgeber der InsO: Nachlass keine statisch abgeschlossene Vermögensmasse ? Für oder gegen der Erblasser anhängige Zivilprozesse, Kursschwankungen von massezugehörigen Wertpapieren, Fortführung eines massezugehörigen Unternehmens § 320 InsO verweist auf allgemeinen Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit in § 17 InsO

    36. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen Beurteilung schwierig, wenn bei Alleinerbschaft keine Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft oder Testaments-vollstreckung angeordnet wurde ? Nachlassgegenstände mit Eigenvermögen des Erben derart vermischt, dass keine klare Zuordnung mehr möglich ist Für Beurteilung muss dann auf fiktive Insolvenzmasse abgestellt werden, die sich nach Eröffnung des Verfahrens ergibt

    37. Ausnahme: Erst durch die Eröffnung entstehenden Ansprüche wie § 1978 Abs. 1 BGB und § 1980 S. 2 BGB Stichtag für Beurteilung: Tag der Verfahrenseröffnung

    38. Drohende Zahlungsunfähigkeit § 320 S. 2 InsO Verweist auf § 18 Abs. 2 InsO Drohende Zahlungsunfähigkeit: Wenn Nachlass voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu begleichen „voraussichtlich“: Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher als deren Vermeidung ? Wahrscheinlichkeit für Eintritt der Zahlungsunfähigkeit über 50%

    39. Nur dann Eröffnungsgrund, wenn der Erbe, der Nachlassverwalter, der Nachlasspfleger oder ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, die Eröffnung beantragt hat Bei drohender Zahlungsunfähigkeit keine Antragspflicht des Erben

    40. Überschuldung § 320 S. 1 InsO Verweisung auf § 19 Abs. 1 InsO Überschuldung im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens: Die Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 325 InsO übersteigen die zum Nachlass gehörenden Aktiva Alle Aktiva sind grundsätzlich mit dem Zerschlagungswert anzusetzen. Ausnahme: Zum Nachlass gehört ein Unternehmen, welches eine positive Fortführungsprognose hat

    41. Passiva: Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO und die Masseverbindlichkeiten es § 324 InsO Aufschiebend bedingte Forderungen sind abweichend von § 2313 Abs.1 zu berücksichtigen ? Arg.: §§ 77 Abs. 3 Nr. 1, 191 InsO Nachrangige Verbindlichkeiten sind im Überschuldungs-status zu passivieren (str.)

    42. Steuerliche Aspekte Insolvenzrecht geht grundsätzlich vor Steuerrecht Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollzieht sich die Geltendmachung von steuerlichen Forderungen nach den Regeln der InsO Steuerrecht: Anspruchsgrundlage und Höhe des Anspruchs Insolvenzrecht: Form und Umfang der Geltendmachung § 80 InsO i.V.m. § 34 AO: Insolvenzverwalter hat die steuerlichen Pflichten des Schuldners wahrzunehmen, wenn er eine lebende natürliche Person ist

    43. § 155 InsO: Handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners gehen auf den Insolvenzverwalter über ? Pflicht zur Buchführung und Bilanzierung Trotzdem bleibt Schuldner nach Verfahrenseröffnung auch Steuerschuldner Steuerforderungen können bloße Insolvenzforderungen, Masseverbindlichkeiten oder insolvenzfreie Forderungen sein Unterscheidung nach Zeitpunkt der Begründung Differenzierung schwierig und höchst umstritten

    44. Steuerliche Aspekte im Nachlassinsolvenzverfahren Im Nachlassinsolvenzverfahren fallen viele Problemfelder weg Nachlass ist weder Einkommensteuer- noch Körperschaftsteuersubjekt ? Einkommensteuerrechtliche Ansprüche des Finanzamts richten sich demnach direkt gegen den Erben und nicht gegen den Nachlass Wird ein im Wege der Erbfolge vom Erben unentgeltlich übernommener Betrieb veräußert/aufgegeben: Erbe verwirklicht § 16 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 EStG ? Erbe wird mit Erbfall gewerbebetreibender Unternehmer

    45. Insolvenzplan im Nachlassinsolvenzverfahren Auch im Nachlassinsolvenzverfahren kann ein Insolvenzplan nach den §§ 217 ff. InsO durchgeführt werden Arg.: Wortlaut des § 1989 BGB Durchführung eines Plans insbesondere dann sinnvoll, wenn ein Erblasserunternehmen fortgeführt werden soll Rechtsnatur des Insolvenzplans umstritten, Streit hat jedoch keine praktischen Auswirkungen Gliederung des Plans in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil ? darstellender Teil: Konzept des Plans gestaltender Teil: geplante Änderungen der Rechts- stellung der Beteiligten

    46. Insolvenzanfechtung Die Insolvenzanfechtung ergänzt die Vorschriften über Bildung, Erhaltung und Sicherung der Insolvenzmasse gem. §§ 80 ff. InsO Besonderheit im Nachlassinsolvenzverfahren: § 321 InsO Im Regelinsolvenzverfahren gilt § 88 InsO ? Sicherungen, die ein Gläubiger in dem Monat vor Eröffnung erlangt hat, werden mit Eröffnung unwirksam (Rückschlagsperre) § 321 InsO: Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die nach dem Erbfall in Nachlassgegenstände erfolgt sind, geben kein Recht auf abgesonderte Befriedigung

    47. Die erweiterte Rückschlagsperre des § 321 InsO geht der Insolvenzanfechtung vor In den Fällen des § 321 InsO bedarf es folglich keiner Anfechtung mehr

    48. Sonderkonstellationen Nachlassinsolvenz und Insolvenz des Erben: Grundsatz: Beide Vermögensmassen sind getrennten Insolvenzverfahren zugänglich 1. Eigeninsolvenz des Erben nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ? Unproblematisch, da bereits Separation der Vermögensmassen eingetreten ist.

    49. 2. Eigeninsolvenz des Erben vor Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens bzw. vor Erbanfall: Ist der Erbfall bereits vor Eröffnung des Nachlassinsolvenz-verfahrens eingetreten: Die zum Nachlass gehörenden Gegenstände sind Bestandteil der Insolvenzmasse geworden ? Gesamtinsolvenz: Abwicklung wie ein normales Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren Erbe kann nicht mehr Nachlassinsolvenz oder –verwaltung beantragen, diese Antragsrechte gehen mit Eröffnung auf den Insolvenzverwalter über

    50. 3. Erbfall während der Wohlverhaltensperiode des Erben: Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits aufgehoben und befindet sich der Erbe in der Wohlverhaltensperiode ? Nachlass fällt mit allen Aktiva und Passiva in das insolvenzfreie Vermögen des Erben § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO: Obliegenheit, Hälfte des Wertes der Erbschaft an den Treuhänder herauszugeben Verletzung dieser Obliegenheit kann Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben Ist Nachlass zahlungsunfähig/überschuldet, muss der Erbe Insolvenzantrag über den Nachlass stellen und nicht der Treuhänder

    51. 4. Tod des Schuldners im Regel- oder Verbraucherinsolvenz-verfahren: Überführung in ein Nachlassinsolvenzverfahren, unabhängig davon, ob zu Lebzeiten Regel- oder Verbraucherinsolvenz-verfahren Fortführung als Verbraucher- oder Kleininsolvenzverfahren nicht möglich Überführung: Ab dem Todeszeitpunkt gelten die für das Nachlassinsolvenzverfahren maßgeblichen Regelungen

    52. Auswirkungen: Bspw. ist der Nachlassinsolvenzverwalter nun zur Anfechtung berechtigt, der Treuhänder im Verbraucherinsolvenz-verfahren war das gem. § 313 Abs. 2 InsO nicht Erbe kann nun als Gläubiger im Nachlassinsolvenzverfahren teilnehmen

    53. 5. Tod des Schuldners im Eröffnungsverfahren: Stirbt der Schuldner zwischen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Entscheidung über diesen Antrag ? Insolvenzverfahren wird von Amts wegen als Nachlassinsolvenzantragsverfahren geführt Unabhängig davon, ob Antrag auf Regel- oder auf Verbraucherinsolvenzverfahren gerichtet Keine Unterbrechung in Folge des Todes des Schuldners

    54. Hatte der verstorbene Schuldner den Eröffnungsantrag gestellt, so kann der Erbe diesem widersprechen Beruhte das Antragsverfahren auf einem Fremdantrag, so ist eine Anhörung des Gläubigers nicht zwingend nötig. ? Sein Rechtsschutzziel ist das selbe geblieben, nämlich Befriedigung aus dem Vermögen des (verstorbenen) Schuldners zu erlangen

    55. Vielen Dank. Noch Fragen: Dr. Jan Roth Frankfurt am Main • Mannheim • Berlin • Zürich Niederlassung Frankfurt: Pfingstweidstraße 3 60316 Frankfurt am Main www.jruc.de

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