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5. Workshop des Deutschen Mobilitätszentrums bei der Alexander von Humboldt-Stiftung

5. Workshop des Deutschen Mobilitätszentrums bei der Alexander von Humboldt-Stiftung. Der Deutsche Hochschulverband und die Beratung von international tätigen Wissenschaftlern unter hochschulrechtlichen und steuerrechtlichen Gesichtspunkten mit Beispielen aus der Praxis

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5. Workshop des Deutschen Mobilitätszentrums bei der Alexander von Humboldt-Stiftung

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  1. 5. Workshop des Deutschen Mobilitätszentrums bei der Alexander von Humboldt-Stiftung Der Deutsche Hochschulverband und die Beratung von international tätigen Wissenschaftlern unter hochschulrechtlichen und steuerrechtlichen Gesichtspunkten mit Beispielen aus der Praxis Rechtsanwältin Birgit Ufermann Bonn, den 2. November 2006 RA Birgit Ufermann

  2. Gliederung • Aufgaben und Ziele des Deutschen Hochschulverbandes • „Akademischer Stellenmarkt“ in Deutschland und im Ausland sowie Ansprechpartner • Karrieremöglichkeiten von Wissenschaftlern in der deutschen Universität • Karrieretipps zur erfolgreichen Berufung aus der Beratungspraxis • Steuerrechtliche Gesichtspunkte aus der Beratungspraxis RA Birgit Ufermann

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  7. „Akademische Stellenmärkte/Jobbörsen“Ansprechpartner Einige Beispiele: • Deutschland: www.academics.de, DHV • USA: www.gsonet.org/ - German Scholar Organisation http://www.h.net.orghttp://chronicle.com/search/jobs/ • Schweiz: http://www.jobsuchmaschine.ch; http://www.telejob.ch/ - Vereinigung Schweizerischer Hochschuldozenten • Österreich: http://wienerzeitung.at/ http:/www.bmbwk.gv.at/service/brett/bb.xml - Universitätsprofessorenverband Österreichs UPV • Oberassistenten/Oberingenieure • Hochschuldozenten • Professoren RA Birgit Ufermann

  8. Karrieremöglichkeiten: Wissenschaftliche Personalkategorien an deutschen Hochschulen Die heutigen gültigen Personalkategorien nach der Reparaturnovelle des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vom 27.12.2004: • wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter (§ 53 HRG) • Juniorprofessoren (§§ 47, 48 HRG) • Professoren (§§ 43 – 46 HRG) • Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§ 56 HRG) RA Birgit Ufermann

  9. Karrieremöglichkeiten Karrierewege außerhalb der Universität • Industrielle Forschung • Fachhochschulprofessur (18 SWS Lehrdeputat) • Tätigkeit in außeruniversitären Forschungseinrichtungen Karrierewege zur Universitätsprofessor innerhalb der deutschen Universität • Berufung auf eine Universitätsprofessur von außen • Habilitation und Berufung auf eine Universitätsprofessur (klassischer Karriereweg) • Habilitation, Privatdozentur und außerplanmäßige Professur • Juniorprofessur und Berufung auf eine Universitätsprofessur (neuer Karriereweg) RA Birgit Ufermann

  10. Karrieremöglichkeiten Voraussetzungen für die Universitätsprofessur ( § 45 HRG) Allgemeine dienstrechtliche Voraussetzungen, abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung, besondere Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit (Promotion) und Zusätzliche wissenschaftliche Leistungen Dies sind: • Wissenschaftliche Tätigkeit in der Wissenschaft/wissenschaftliche Tätigkeit in der Wirtschaft/ wissenschaftliche Tätigkeit in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- bzw. Ausland • Habilitation • Juniorprofessur RA Birgit Ufermann

  11. Juniorprofessor (§§ 47, 48 HRG) • Recht zur selbständigen Wahrnehmung des Faches in Forschung und Lehre • Zugehörigkeit zur Gruppe der Hochschullehrer • Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule • Abnahme von Prüfungen/Promotionsberechtigung • Eigenes Budget/drittmittelfähige Grundausstattung • Planbarkeit, wenn eine Option zum Tenure track (+) • Lehrdeputat (4 bzw. 6 SWS) • Besoldung nach W 1: alte Bundesländer 3.405,34 € neue Bundesländer 3.149,94 € (plus 260,- € nach positiver Evaluation) RA Birgit Ufermann

  12. Professor (§ 43 HRG) Selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung • Selbständige Lehre (Lehrdeputat 8 oder 9 SWS - unter Beachtung der Lehrverpflichtungsver-ordnungen der Länder) mit Prüfungstätigkeiten und Gutachtenerstellung zu Berufungsverfahren • Selbständige Forschung (mit Verpflichtung, Forschungsergebnisse zu veröffentlichen und mit der Möglichkeit, Drittmittel einzuwerben sowie dem Recht auf Forschungs-/Praxissemester) und Weiterbildung • Beteiligung an Maßnahmen der Studienreform • Beteiligung an Studienberatung • Beteiligung an der Selbstverwaltung der Hochschule • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses • Möglichkeit der Nebentätigkeit unter Beachtung von Erreichbarkeit („Präsenz-“/“Residenzpflicht“), Urheber- und Erfindungsrechten RA Birgit Ufermann

  13. Beratungspraxis: Berufungsverfahrenin Deutschland • Öffentliche Ausschreibung der Stelle(§ 45 HRG, Art. 33 Abs. 2 GG) - Ausschreibungspflicht, Information der Fachöffentlichkeit - Bestenauslese • Aufstellung der Berufungsliste durch den Fachbereichsrat - Berufungsverfahren fällt in die Zuständigkeit der Fachbereiche - Berufungskommission wird eingesetzt (Professorenmehrheit !) - Nichtöffentliche Sitzungen der Berufungskommission (eigenes Ermessen bei Prüfung und Ermittlung der Eignung der Bewerber, auswärtige Gutachten und Auswahl zum „Vorsingen“) • Beschluß des Fachbereichsrates über die Berufungsliste (i.d.R. Dreierliste) • Stellungnahme des Senats zum Berufungsvorschlag und Weiterleitung an das Wissenschaftsministerium/Rektorat • Ruferteilung • Berufung/Beamtenrechtliche Ernennung RA Birgit Ufermann

  14. Beratungspraxis: Karrieretipps/Coaching Gute Bewerbungsunterlagen anfertigen (ggf. hierzu Bewerbungsrichtlinien der Universitäten anfordern, Informationen, z.B. Berufungsrichtlinien einholen, usw.) • Erwähnung außeruniversitärer Forschungs- und Lehrerfahrungen, Auslandserfahrungen, usw. Bedeutung von Netzwerken nicht unterschätzen Berufungsverfahren sind unterschiedlich, undurchsichtig, oft langwierig und der Umgang mit Bewerbern wird oft kritisiert RA Birgit Ufermann

  15. Beratungspraxis: Berufungsverhandlungen Berufungsverhandlungen über die Ausstattung • Räumliche Unterbringung • Zahl und besoldungsmäßige Eingruppierung der Mitarbeiter • Erstausstattung • Zukünftig zu erwartende jährliche Mittel Ergebnis: schriftliches Verhandlungsprotokoll: (möglichst schriftliche, verbindliche Zusage !) Berufungsverhandlungen über die persönlichen Belange - Besoldungs-/beamtenrechtliche Fragen (W-Besoldung (Gehalt und Zuschüsse, Ruhegehaltsfähigkeit), Umzugskosten, Reisekosten, Nebentätigkeiten, Forschungsfreisemester, Erfindungen, Professorentitel, usw.) - Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Probe, auf Zeit (z.B. Baden- Württemberg)/ oder Angestelltenverhältnis, Problem der Einstellungsaltersgrenzen RA Birgit Ufermann

  16. Beratungspraxis: Die W-Besoldung im Vergleich zur alten C-Besoldung Professorenbesoldung nach C (heute nicht mehr für Neuberufungen aktuell !), früher Besoldungsgruppen C 3 und C 4 (mit Lehrstuhl) • Grundgehalt plus Familienzuschläge • alle zwei Jahre sich ändernde Dienstaltersstufen und damit steigendes Grundgehalt • Beispiel: C 3 (41 Jahre) = 4.676,20 Euro im Monat (alte Bundesländer) • Beispiel: C 4 (41. Jahre) = 5.488,05 Euro im Monat • ggf. Zuschüsse (z.B. bei C 4 bei Zweitberufung: 647,16 Euro, bei weiteren Berufungen 760,02 Euro) und ggf. mögliche ruhegehaltfähige Sonderzuschüsse (z.B. aus dem Ausland) • Also ein Regelwerk für Vergabe der Zuschüsse und Belohnung von Mobilität RA Birgit Ufermann

  17. Beratungspraxis: Die W-Besoldung Die heute in Deutschland gültige W-Besoldung nach W 1, W 2 oder W 3 • Festes Mindestgrundgehalt • W 1: für Juniorprofessorin: 3.405,34 Euro • W 2 und W 3 für Fachhochschulprofessorin, für Professorin an Päd. Hochschulen, an Künstlerischen Hochschulen und Universitäten • W 2: 3890,03 Euro (alte Bundesländer) und 3.598,28 Euro (neue B.) • W 3: 4723,61 Euro (alte Bundesländer) und 4.369,34 Euro (neue B.) • plus Familienzuschläge • Keine Dienstalterstufen mehr ! • Ggf. zusätzliche Leistungsbezüge (alle Leistungsbezüge dürfen in der Regel 5.241,48 Euro nicht übersteigen) Details: Landesbesoldungsgesetze, Leistungsbezügeverordnungen und Richtlinien der jeweiligen Hochschule, siehe Sammlung: www.hochschulverband.de) • Vergaberahmen durch Bundesgesetzgeber RA Birgit Ufermann

  18. Beratungspraxis: Die W-Besoldung Es entsteht durch die W-Besoldung ein geringeres Grundgehalt und die Möglichkeit, Leistungsbezüge (gem. § 33 BBesG, gem. Landesgesetzen und Unirichtlinien) auszuhandeln: Beispiel: Grundlage: alte Bundesländer, 2004, bei Dienstaltersstufe 10 (mit 39 Jahren) Grundgehalt W + (ggf.) Leistungsbezüge = Grundgehalt C • W 2: 3.890 € … 616 € … C 3 : 4.506 € • W 2: 3.890 € …1.427€ … C 4 : 5.317 € • W 3: 4.724 € ……………... C 3 : 4.506 € • W 3: 4.724 € … 593 € … C 4 : 5.317 € RA Birgit Ufermann

  19. Beratungspraxis: Strategieberatung Hier stellen sich in jedem Einzelfall sehr individuelle Fragen: • Besonders Erstberufene erhalten ggf. nur ein „nacktes“ Grundgehalt (Sonderregelung in NRW: in der Regel Berufungsleistungsbezüge nicht bei Erstberufung zulässig), gibt es Möglichkeiten? • Es besteht Unübersichtlichkeit wegen der unterschiedlichen landesrechtlichen und universitären Regelungen – gerade für ausländische Wissenschaftler sehr schwierig • Vorgabe der Kostenneutralität durch einen Vergaberahmen der Länder: im internationalen Vergleich mit ausländischen Gehältern schneiden die deutschen Gehälter teilweise sehr schlecht ab • Wie soll der Ausgleich der Absenkung des Lebenseinkommens durch verringerte Grundgehälter gegenüber der alten C-Besoldung oder im Vergleich mit einem hohen Auslandsgehalt aussehen? • Welche Verhandlungsmöglichkeiten bei der Höhe der Leistungsbezüge durch die Berücksichtigung der persönlichen Stärken und individuellen Qualifikation sowie besonderer Leistungen sind möglich (z.B. Auslandserfahrung)? • Welche Zielvereinbarungen sind möglich? • Da dem Wettbewerbsgedanken Rechnung getragen wird, besteht kein starres System bei den Leistungsbezügen - wie erreicht man die besten Ergebnisse ? • Wie kann die mangelnde Marktgängigkeit meines Faches z.B. ausgeglichen werden? RA Birgit Ufermann

  20. Beratungspraxis: Professorenstelle im Ausland Hier sind einige grundsätzliche Aspekten aus der Beratung zu nennen, ohne auf Einzelfälle einzugehen, wenn mit der ausländischen Universität verhandelt werden sollte: • Gehalt ggf. Gehaltsanpassung aufgrund besonderer Leistungen (Evaluierungen); der konkrete Einkommensvergleich mit deutschem Gehalt erfolgt nach Maßgabe der Verbrauchergeldparität • Ausstattung • Altersversorgung (wie hoch ist diese und welche Beiträge sind zu zahlen) • Soziale Absicherung im Falle der Erwerbsunfähigkeit • Statusrechtliche Sicherheit/Kündigung (z.B. in Österreich kein Beamtenverhältnis für Hochschullehrer) • Sabbatical • Umzugskosten/Trennungsgeld • Academic Freedom • Lehrverpflichtung/Prüfungsverpflichtung RA Birgit Ufermann

  21. Beratungspraxis: Steuerrechtliche Fragen(bei der deutschen Steuererklärung) Hier können nur einzelne typische Fragen von Hochschullehrern angesprochen werden z.B. wenn nur in Deutschland Einkünfte erzielt werden: • Steuerfreiheit von Forschungsstipendien (§ 3 Nr.44 EStG): keine Steuerfreiheit, wenn Stipendien Einkünfte im Sinne des § 18 I Nr. 1 EStG darstellen (z.B. Heisenberg-Stipendien) • Restriktive Anerkennung von Forschungs-/Archivreisen ins Ausland als Werbungskosten im Rahmen der nichtselbständigen Hochschullehrertätigkeit • Begrenzung der häuslichen Arbeitszimmerkosten bei Professoren meist auf 1.250,- Euro, wenn nachgewiesen werden kann, daß mehr als 50 % aller beruflichen Tätigkeiten in diesem Arbeitszimmer erfolgen (ab 2007: nur noch eine Anerkennung von Kosten, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt aller Tätigkeiten darstellt) • Keine zeitlich begrenzte Anerkennung von Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung (früher Zweijahresgrenze) • Reisekosten bei Auslandsdienstreisen (hier: Länder-Übersicht über die ab 1.1.2005 gültigen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten) • Anerkennung von vorweggenommenen Werbungskosten/ Fortbildungskosten bei unentgeltlich tätigen Privatdozenten RA Birgit Ufermann

  22. Beratungspraxis: Steuerrechtliche Fragen(bei Auslandseinkünften) • Doppelbesteuerungsabkommen zwischen jeweils zwei Ländern verhindern grundsätzlich eine Versteuerung in beiden Ländern gleichzeitig: hier gibt es Anrechnungsvorschriften oder Befreiungstatbestände und Spezialvorschriften/ Zuweisungen zur Versteuerung an ein bestimmtes Land • Spezialvorschriften für „Gastprofessoren“ in vielen Doppelbesteuerungsabkommen • Beispiel: USA Art. 20 DBA USA (bei einer Gastprofessur für bis zu 2 Jahren in den USA): Besteuerungsrecht liegt beim Wohnsitzstaat (also dann ist nur eine Steuererklärung in Deutschland notwendig und keine Versteuerung in USA) RA Birgit Ufermann

  23. Beratungspraxis: Steuerrechtliche Fragen(bei Auslandseinkünften) Einzelfälle: Österreich • Gastprofessur in Österreich (für bis zu zwei Jahren): Ausnahmeregelung durch Art. 20 DBA, Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat, also Steuererklärung nur in Deutschland • Problem: Wohnsitz (meist Art. 4 Absatz 2 a DBA: Familienwohnung), gewöhnlicher Aufenthalt: länger als 6 Monate im Land • Professur in Österreich: Einkünfte aus dem öffentlichen Dienst, Kassenstaat hat Besteuerungsrecht, aber Progressionsvorbehalt im anderen Staat (Deutschland) (Art. 19 DBA = Spezialregelung) • Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (z.B. bei privatem Arbeitgeber: Art. 15 DBA), Besteuerung in Österreich, wenn dort auch die Tätigkeit ausgeübt wird. Wenn aber in Deutschland Ansässigkeit besteht, dann dort Besteuerung, wenn Aufenthalt im Ausland insgesamt nicht länger als 183 Tage während des Jahres dauert und Vergütungen vom ausländischen Arbeitgeber bezahlt werden. • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Art. 14 DBA) in Österreich Versteuerung, Ausnahme: wenn in Deutschland für die Ausübung der Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. RA Birgit Ufermann

  24. Beratungspraxis: Steuerrechtliche Fragen(bei Auslandseinkünften) Einzelfälle Schweiz • Gastprofessur in der Schweiz: keine Sonderregelung • Kurze oder längere Professur in der Schweiz: Einkünfte aus dem öffentlichen Dienst: Grundsatz der Besteuerung im Kassenstaat : Art. 19 DBA bei Ansässigkeit in einem der beiden Staaten. Wenn Besteuerungsrecht beim Kassenstaat Schweiz, trotzdem Progressionsvorbehalt durch die deutschen Finanzämter (also Steuererklärung in Deutschland) • Problem der Ansässigkeit: z.B. in Deutschland, wenn man dort unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 EStG) ist, und das ist der Fall, wenn in Deutschland ein Wohnsitz besteht. • Quellensteuer in der Schweiz (wird vom Arbeitgeber in der Schweiz an Kantonales Steueramt gezahlt) • Sonderregelungen für Grenzgänger, die eine Besteuerung im Wohnsitzstaat vorsieht (Art. 15 a DBA) RA Birgit Ufermann

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