1 / 133

Binnenschifffahrtsstraßenordnung

Vorschriften auf den Binnenwasserstraßen. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung. Binnenschifffahrtsstraßenordnung. Verkehrsvorschriften: Kollisionsverhütungsregeln KVR Seeschifffahrtstraßenordnung (SeeSchStrO) Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchO)

vevay
Download Presentation

Binnenschifffahrtsstraßenordnung

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Vorschriften auf den Binnenwasserstraßen Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Binnenschifffahrtsstraßenordnung

  2. Verkehrsvorschriften: • Kollisionsverhütungsregeln KVR • Seeschifffahrtstraßenordnung (SeeSchStrO) • Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchO) • Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) • Rheinschifffahrtpolizei-verordnung (RheinSchPVO) • Donauschifffahrtpolizei-verordnung (DonauSchPVO) • Moselschifffahrtpolizei-verordnung (MoselSchPVO) • Bodensee-Schifffahrtsordnung (BodenseeSchO)

  3. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung • Die Kenntnis der BinSchStrO reicht nicht aus um alle deutschen Binnengewässer zu befahren • „Unkenntnis schütz vor Strafe nicht!“ • Informationsgewinnung • über Verkehrsbeschränkungen, Fahrwassersperrungen u.ä. • bei den Wasser- und Schifffahrtverwaltungen, • über das Internet (www.elwis.de), • über die Wasserschutzpolizei.

  4. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Inhalt: Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) Erster Teil: Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen (Kapitel 1 bis Kapitel 9) Zweiter Teil: Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen (Kapitel 10 bis Kapitel 27) Dritter Teil: Umweltbestimmungen (Kapitel 28) Anlagen

  5. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Begriffsbestimmungen "Fahrzeug":ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff; "Fahrzeug mit Maschinenantrieb":ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen ein solches Fahrzeug, dessen Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen, insbesondere in einem Hafen oder an einer Umschlagstelle oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird; "Verband":ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge; "Schleppverband":eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;

  6. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Begriffsbestimmungen Schubverband":eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die den Verband fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden; hierzu zählen auch Gelenkverbände, deren Kupplungen an nicht mehr als einer Stelle ein gesteuertes Knicken ermöglichen; "Schubleichter":ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug; "Trägerschiffsleichter":ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist; "gekuppelte Fahrzeuge":eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die die Zusammenstellung fortbewegen;

  7. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Begriffsbestimmungen "Gelenkverband":eine Zusammenstellung von Fahrzeugen hintereinander, die mindestens an einer Stelle durch Gelenkkupplung verbunden sind, unabhängig davon, welches Fahrzeug die Hauptantriebskraft stellt; "schwimmendes Gerät":eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, insbesondere ein Bagger, Elevator, Hebebock oder Kran; "schwimmende Anlage":eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, insbesondere eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus; "Schwimmkörper":ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind;

  8. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung • Begriffsbestimmungen • "Fähre":ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird; • "Kleinfahrzeug":ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine größte Länge von weniger als 20 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen • ein Fahrzeug, das nach seiner erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigung zugelassen ist, andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, • ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist, • eine Fähre • ein Schubleichter • ein schwimmendes Gerät;

  9. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Begriffsbestimmungen "Fahrzeug unter Segel":ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb; "Fahrgastschiff":ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist; "Tagesausflugsschiff":ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen; "Personenbarkasse":ein nach Anhang X Kapitel 5 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen gegen Entgelt; Sportfahrzeug":ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird und kein Fahrgastschiff ist;

  10. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Begriffsbestimmungen "Vorspann":ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das an der Spitze eines Fahrzeugs oder Verbandes Schleppunterstützung leistet; "stillliegend":ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist; "fahrend" oder "in Fahrt befindlich":ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die weder unmittelbar noch mittelbar ankert, unmittelbar noch mittelbar am Ufer festgemacht ist oder festgefahren ist; "Ankern":das Halten eines Fahrzeugs auf dem Wasser in Position mit Hilfe eines Gegenstandes, der an einem Seil oder einer Kette befestigt ist und durch sein Gewicht oder seine Form am Grund haftet;

  11. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Begriffsbestimmungen "Länge/Breite eines Fahrzeugs, eines Verbandes":die Länge oder Breite über alles im Sinne des Anhangs II § 1.01 Nummer 56 und 59 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung; "Radarfahrt":eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar; "unsichtiges Wetter":ein Zustand, bei dem die Sicht durch Nebel, Schneefall, heftige Regengüsse oder andere ähnliche Ursachen eingeschränkt ist; "Nacht":der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang; "Tag":der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;

  12. Schiffstypen in der Berufsschifffahrt Binnenbereich

  13. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Führerscheinpflicht Das Mindestalter zum Führen von Segelbooten ohne Motor kleiner als 15 m ist 14 Jahre Das Mindestalter zum Führen von Motorbooten mit Motor kleiner als 15 m ist 16 Jahre Das Führen von Sportbooten bis zu 11,03 kW (15 PS) und bis 15 m Länge ist nur mit dem amtlichen Führerschein gestattet Auf den Binnenschifffahrtstraßen des Bundes mit Ausnahme des Rheins gilt die Altersgrenze von 16 Jahren auch für das fahrerlaubnisfreie Führen von Sportbooten bis zu 11,03 kW (15 PS) und unter 15 m Länge. 

  14. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Führerscheinpflicht

  15. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Besetzung des Ruders Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug hat der Schiffsführer die Ruderbesetzung sicherzustellen. Mindestalter 16 Jahre. Ist ein Kleinfahrzeug ohne Antriebsmaschine ausgerüstet, gilt das Mindestalter nicht. Der Rudergänger fungiert gleichzeitig als Ausguck. Bei besonderen Umständen (schlechte Sicht usw.) muss ein gesonderter Ausguck durch den Schiffsführer benannt und gestellt werden.

  16. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Kennzeichnungspflicht Die amtliche Kennzeichnung für Sportboote im Binnenbereich soll abgeschafft werden Auf der Grundlage des Beschlusses des Deutschen Bundestages ‚Attraktivität des Wassertourismus und Wassersport stärken’ plant die Bundesregierung, die amtliche Kennzeichnung und Registrierung von Sportbooten abzuschaffen.  Noch gilt:

  17. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung • Kennzeichnungspflicht • Geltungsbereich:•  auf den Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel, Donau •  im Anwendungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßenordnung • Antragsverfahren: • •  Kennzeichen werden auf Antrag zugeteilt•  Nachweis von Baunummer, Abmessungen, technischen Daten für Fahrzeug u. Motor sowie Eigentumsverhältnisse•  Bei Eigenbauten ist mindestens ein Foto vorzulegen • Vorlage einer Kopie der Konformitätserklärung nach Anhang XV der Richtlinie 94/25 EG •  Ändern sich die Angaben zum Fahrzeug oder die persönlichen Angaben des Eigentümers, ist der Kennzeichenausweis zur Berichtigung vorzulegen

  18. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Kennzeichnungspflicht Unabhängig vom Verwendungszweck für alle Wasserfahrzeuge mit weniger als 20 m Länge, ausgenommen sind: - Kleinfahrzeuge die nur mit Muskelkraft betriebenen werden können*) - Segelboote ohne Motor mit einer Länge bis zu 5,50 m, - Motorboote mit nicht mehr als 2,21 kW Antriebsleistung,  *) Solche Fahrzeuge können freiwillig ein Kennzeichen führen, andernfalls müssen sie außen mit ihrem Namen und innen mit Namen und Anschrift des Eigentümers versehen sein.

  19. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Kennzeichnungspflicht Anbringung: Das Kennzeichen muss:•  in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben und•  in arabischen Ziffern •  dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder•  in dunkler Farbe auf hellem Grund•  außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheckangebracht sein. Wie und wo kann man ein Bootskennzeichen beantragen? •  bei den zuständigen Wasser-und Schifffahrtsämtern•  beim ADAC (Kennbuchstabe A)•  beim Deutschen Motor- und Yachtverband (Kennbuchstabe M)•  beim Deutschen Seglerverband (Kennbuchstabe S)

  20. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Kennzeichnungspflicht Als amtliche Kennzeichen gelten auch unverwechselbare Unterscheidungszeichen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, insbesondere: - bei einem im Binnenschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug (ab 10 m3) seine im Schiffsbrief ausgewiesene Schiffsregisternummer, gefolgt von dem Kennbuchstaben B, wenn es seinen Namen und Heimathafen am Heck führt;- bei einem im Seeschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug (über 15m Länge) seine, soweit erteilt, IMO-Nummer oder sein Funkrufzeichen; - die Nummer des Flaggenzertifikats gefolgt von dem Kennbuchstaben F.

  21. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Kennzeichnungspflicht Aufbau: Beispiele: Berlin Kennzeichen: B Brandenburg Kennzeichen: BRB Bremerhaven Kennzeichen: HBH Dresden Kennzeichen: DD Lübeck Kennzeichen: HL Nach diesen Buchstaben erfolgt eine Ziffernfolge! Sportboote vom mehr als 10 m3 Wasserverdrängung müssen ins Schiffsregister eingetragen werden. Boote, die nicht der Kennzeichnungspflicht unterliegen, müssen am Bug oder Heck den Bootsnamen führen und innen ein Schild mit Anschrift des Eigentümers angebracht haben!

  22. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Schiffsführer Ein Fahrzeug sowie einen Schwimmkörper darf nur führen (Schiffsführer), wer hierfür geeignet ist. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er ein Befähigungszeugnis oder eine sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen für die Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke besitzt sowie körperlich und geistig zur Führung des Fahrzeugs geeignet ist. Sind mehrere Führerscheininhaber an Bord eines Fahrzeugs, ist der Schiffsführer rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu bestimmen. Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein! Der Schiffsführer ist, unbeschadet der Verantwortung anderer Personen, für die Befolgung dieser Verordnung verantwortlich.

  23. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Schiffsführer Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen. Der Schiffsführer hat vor Fahrtantritt die erforderlichen Reisevorbereitungen zu treffen. Insbesondere hat er sich über die Bedingungen und Verhältnisse der Wasserstraße, wie Wasserstände, Durchfahrtshöhen, die er befahren will, zu informieren und dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug mit Fahrtbeginn fahrtüchtig und betriebssicher ist.

  24. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung • Schiffsführer • Verboten ist insbesondere • Öl, Benzin, Fäkalien oder andere Abfalle ins Wasser abzuleiten oder zu werfen. Sie gehören in Sammeltanks. Ölgetränkte Putzlappen neigen zur Selbstentzündung. Sie müssen bis zur Entsorgung in einem geschlossenen Metallbehälter aufbewahrt werden. • das Festmachen an Schifffahrtszeichen oder Ankern im Fahrwasser. Auch auf Kanälen, neben Hafeneinfahrten, an Fährstrecken, im Bereich von Anlegestellen, unter Brücken und Hochspannungsleitungen ist Ankern oder Festmachen verboten. Und selbstverständlich überall dort, wo entsprechende Verbotsschilder aufgestellt sind. • das Anlegen oder Anhängen an ein fahrendes Schiff – ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers – und das Mitfahren im Sogwasser.

  25. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung • Schiffsführer • Einzuhalten ist insbesondere • den Kurs von Berufsschiffen in gefährlicher Weise nicht zu kreuzen; • nicht zwischen dicht hintereinander folgenden Schiffen hindurch- oder in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hinein zufahren; • gegenüber Fähren einen reichlich bemessener Sicherheitsabstand einzuhalten. • nicht mit einem schnellen Motorboot ein Schiff zu umkreisen. Es irritiert den Schiffer und veranlasst ihn womöglich zu einer Reaktion, durch die er sich und andere gefährdet; • angezeigte oder generelle Geschwindigkeitsbeschränkungen.

  26. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Schiffsführer Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen. Der Schiffsführer hat vor Fahrtantritt die erforderlichen Reisevorbereitungen zu treffen. Insbesondere hat er sich über die Bedingungen und Verhältnisse der Wasserstraße, wie Wasserstände, Durchfahrtshöhen, die er befahren will, zu informieren und dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug mit Fahrtbeginn fahrtüchtig und betriebssicher ist.

  27. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Bezeichnung der Fahrzeuge (Sektoreneinteilung) 32 Strich = 360° 16 Strich = 180° 8 Strich = 090° 1 Strich =11,25° 10 Strich = 112,5° (Seitenlichtsektor) Stricheinteilung ist eine ältere Art der Kompassroseneinteilung

  28. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Bezeichnung der Fahrzeuge Rundumlicht Sektor 360° Funkellicht Sektor 360° mit 40 bis 60 „Funkel“ pro Minute

  29. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Anordnung der Positionslichter Segelsportboote unter 20 m Rundumlicht (weiß), bei Annäherung anderer Fahrzeuge zusätzliches weißes Licht zeigen (Segel anleuchten). Seitenlichter (als Zweifarbenlaterne am Bug), Hecklicht. Rundumlicht als Dreifarbenlaterne (rot, weiß, grün) im Topp. Merke: Segelboote unter Motor gelten als Motorboote

  30. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Segelboote unter Motor gelten als Motorboote Rechts: Segelboot unter Motor, (nachts: zusätzlich zu den Seitenlichtern, das Toplicht) Links: Segelboot unter Segel

  31. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Anordnung der Positionslichter Motorsportboote unter 20 m Topplicht (weiß) in gleicher Höhe, wie die Seitenlichter, aber mindestens 1 m davor Topplicht (weiß) mindestens 1 m höher als die Seitenlichter (als Zweifarbenlaterne am Bug) Rundumlicht (weiß) Topplicht anstelle des Topp- bzw. Hecklichts, Seitenlichter (als Zweifarbenlaterne am Bug)

  32. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Anordnung der Positionslichter Berufsschifffahrt Schiffe über 20 m

  33. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Anordnung der Positionslichter Berufsschifffahrt Schiffe über 20 m Schiffe bis 110m Länge Topplicht (weiß) mindestens 1 m höher als die Seitenlichter (achtern in Höhe Deckshaus) Schiffe über 110m Länge Zwei Topplichter (weiß) das achtere Topplicht ist ímmer höher als das vordere

  34. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Anordnung der Lichter- und Signalführung Berufsschifffahrt Schleppverbände (ein Schlepper voran)

  35. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Anordnung der Lichter- und Signalführung Berufsschifffahrt Schleppverbände (ein Schlepper voran) Zwei Topplichter übereinander, weiß Letzes Fahrzeug mit Hecklicht, weiß Zwei Rundumlichter, weiß Rundumlicht, weiß Schlepplicht, gelb Seitenlichter, rot, grün Geschleptes Fahrzeug unter 110 m Gelber Ball Geschleptes Fahrzeug über 110 m Gelber Zylinder mit schwarzen Streifen Schlepper Tagsignal Nachtsignal

  36. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Anordnung der Lichter- und Signalführung Berufsschifffahrt Schleppverbände (zwei oder mehrerer Schlepper voran) Drei Topplichter übereinander, weiß Schlepplicht, gelb Zwei Rundumlichter, weiß Hecklicht, weiß Schleppanhang über 110 m Seitenlichter, rot, grün Drei Topplichter übereinander, weiß Schlepplicht, gelb Seitenlichter, rot, grün

  37. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Anordnung der Lichter- und Signalführung Berufsschifffahrt Schubverbände

  38. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Anordnung der Lichter- und Signalführung Berufsschifffahrt Schubverbände Die Topplichter im Dreieck EinTopplicht Hecklicht, weiß Seitenlichter, rot, grün Nachtsignal

  39. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Anordnung der Lichter- und Signalführung Berufsschifffahrt gekoppelte Verbände

  40. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Anordnung der Lichter- und Signalführung Berufsschifffahrt Schubverbände Die Topplichter im Dreieck Die Topplichter im Dreieck EinTopplicht Hecklicht, weiß Seitenlichter, rot, grün

  41. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Gefahrguttransporte entzündbare Stoffe gesundheitsschädliche Stoffe explosive Stoffe Beim Stillliegen bleiben alle blauen Signalkörper vor bzw. die blauen Signallichter brennen!

  42. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind und deren Länge 20m nicht überschreitet, müssen am Tag einen gelben Rhombus setzen.

  43. Nautische Gesetzeskunde Binnenschifffahrtsstraßenordnung Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge Fähren nicht frei fahrende Fähre frei fahrende Fähre Beim Stilliegen bleiben alle Signal und Positionslichter brennen, solange die Fähre Betriebszeit hat!

More Related