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Tagung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister am 06. Februar 2010 in Hannover

Anlage 1. Tagung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister am 06. Februar 2010 in Hannover. Gesetzliche Grundlagen. Niedersächsisches Gesetz zur Neuordnung des Glücksspielrechts vom 17.12.2007 (NGlüSpG) / Fünfter Abschnitt Glücksspielabgabe und deren Verwendung § 13 Glücksspielabgabe

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Tagung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister am 06. Februar 2010 in Hannover

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  1. Anlage 1 • Tagung derSchatzmeisterinnen und Schatzmeister • am 06. Februar 2010 • in Hannover

  2. Gesetzliche Grundlagen • Niedersächsisches Gesetz zur Neuordnung des Glücksspielrechts vom 17.12.2007 (NGlüSpG) / Fünfter Abschnitt • Glücksspielabgabe und deren Verwendung § 13 Glücksspielabgabe § 14 Verwendung der Glücksspielabgaben § 15 Sportförderung § 21 Prüfung durch den Landesrechnungshof • Verordnung über die Förderung der Sportverbände und -vereine aus den Konzessionsabgaben(VO-Sport) § 1 Anerkennung von Sportverbänden und -vereinen § 2 Verfahren für die jährliche Planung der Mittelvergabe § 3 Verwendung der Finanzhilfe § 4 Nachweis und Prüfung der Verwendung der Finanzhilfe

  3. Verwendung der Glücksspielabgaben§ 14 Abs. 2 Satz 1 NGlüSpG • Folgende Teile der Glücksspielabgaben werden als Finanzhilfe • gewährt: (Haushaltsbegleitgesetz 2009 vom 15.12.2008) • LandesSportBund Niedersachsen e.V. 27,16 Mio. € • Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege 20,25 Mio. € • Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung • Festbetrag 0,5 Mio. € • Regelung über nicht abgeholte Gewinne (Super 6, Glückspirale, • Rubbellotterie, Bingo, Spiel 77) für die Nds. Lotto-Sport-Stiftung • ab Februar 2009 • z. B. 2009 1,3 Mio. € • Weitere Mittelempfänger ∑ 12,5 Mio. €

  4. Verwendung der Glücksspielabgaben§ 14 Abs. 2 Satz 2 und 5 NGlüSpG • Die Finanzhilfe ist in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am • 15. Februar • 15. Mai • 15. August und • 15. November zu zahlen. • Empfängern der Finanzhilfe können auch Zuwendungen gewährt werden, wenn mit ihnen dieselben Zwecke erfüllt werden sollen wie mit der Finanzhilfe.

  5. Prüfung durch den Landesrechnungshof § 21 NGlüSpG • Der Landesrechnungshof kann bei den in § 14 Abs. 2 Satz 1 genannten Empfängern die Verwendung der Finanzhilfe prüfen. • Hat der Empfänger Mittel an Dritte weitergeleitet, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen. • Die Dritten sind von den Empfängern der Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Satz 1 auf das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs hinzuweisen. Die Niedersächsische Landeshaushaltsordnung gilt entsprechend.

  6. Verfahren für die jährliche Planung der Mittelvergabe§ 2 Abs. 1 VO-Sport • Der LSB legt dem für den Sport zuständigen Ministerium jeweils bis zum 15. November die Planung für die im nachfolgenden Haushaltsjahr beabsichtigten Ausgaben (Bruttoveranschlagung) aus der ihm zustehenden Finanzhilfe vor. • Eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben entsprechend den Förderungszwecken nach § 14 Abs. 3 NGlüSpG sowie eine Übersicht über die aus der Finanzhilfe geförderten Stellen sind beizufügen. • Die Vorlage des Haushaltsplans reicht aus, wenn dieser die aus der Finanzhilfe fließenden Einnahmen und die daraus finanzierten Ausgaben einschließlich der Stellen getrennt nach den Förderungszwecken des § 14 Abs. 3 NGlüSpG ausweist. • Wesentliche Änderungen der Planung über die beabsichtigte Verwendung der Finanzhilfe sind dem Fachministerium mitzuteilen.

  7. Verfahren für die jährliche Planung der Mittelvergabe § 2 Abs. 2 VO-Sport • Soweit die Finanzhilfe in organisatorisch eigenständigen Bereichen des LSB verwendet wird oder Sportverbände vom LSB feste Kontingente zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung im Rahmen des § 14 Abs. NGlüSpG und dieser Verordnung erhalten, hat der LSB die Zuschussbeträge aus der Finanzhilfe entsprechend auszuweisen und die Haushaltspläne einschließlich der Stellenpläne dieser Bereiche oder Empfänger beizufügen. • Satz 1 gilt nicht für Sportverbände, die ein festes Kontingent aus der Finanzhilfe von weniger als 300.000 € erhalten.

  8. Verfahren für die jährliche Planung der Mittelvergabe § 2 Abs. 3 und 4 VO-Sport • (3) Soll eine Baumaßnahme mit mehr als 100.000 € oder eine Sportveranstaltung mit mehr als 20.000 € aus Mitteln der Finanzhilfe gefördert werden, so ist hierfür das Einvernehmen mit dem Fachministerium erforderlich. • (4) Erfüllt die Planung der Mittelvergabe nicht die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2, so kann das Fachministerium die Verwendung der Mittel von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.

  9. Verwendung der Finanzhilfe§ 3 Abs. 1 und 2 VO-Sport • Von der Finanzhilfe sind mindestens zu verwenden: • 2.900.000 € für die Errichtung oder Sanierung von Sportanlagen, • 4.800.000 € für die Bezuschussung von Übungsleiterinnen und Übungsleitern im Breitensport, • 2.400.000 € für den Trainereinsatz sowie die Durchführung von Trainingslagern und Lehrgängen im Rahmen des Übungsbetriebs im Leistungssport und • 500.000 € für Maßnahmen, die der Integration von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund sowie sonstigen sozial benachteiligten Personengruppen in anerkannte Sportvereine dienen. • Es können vom Haushaltsjahr 2007 an bis zu 1 % für Verwaltungsaufwand in Anspruch genommen werden.

  10. Nachweis und Prüfung der Verwendung derFinanzhilfe / § 4 Abs. 1 VO-Sport • Der LSB legt dem Fachministerium bis zum 30.September für das abgelaufene Haushaltsjahr einen geprüften Jahresabschluss über die Verwendung der Finanzhilfe vor. • Es genügt der Gesamtjahresabschluss, wenn hieraus die Verwendung der Finanzhilfe ersichtlich ist. • Aus dem Abschluss muss getrennt nach den Förderungszwecken des § 14 Abs. 3 NGlüSpG ersichtlich sein, wie die Finanzhilfe verwendet worden ist und in welcher Höhe Ausgabereste auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. • Die Wirtschaftsprüferin, der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist vom LSB im Einvernehmen mit dem Fachministerium zu beauftragen.

  11. Nachweis und Prüfung der Verwendung derFinanzhilfe / § 4 Abs. 2 VO-Sport • Der LSB hat sicherzustellen, dass die zweckentsprechende Verwendung der von ihm nach den verbandseigenen Regelungen an die Kreis- und Stadtsportbünde sowie die Sportverbände und -vereine vergebenen Mittel aus der Finanzhilfe nachgewiesen wird. • Vor dem Erlass oder der Änderung der verbandseigenen Regelungen ist dem Fachministerium frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. • Erfüllen die verbandseigenen Regelungen nicht die Anforderungen des § 14 NGlüSpG und dieser Verordnung, so kann das Fachministerium die Verwendung der Mittel von der Erfüllung entsprechender Auflagen abhängig machen.

  12. Nachweis und Prüfung der Verwendung derFinanzhilfe / § 4 Abs. 3 VO-Sport • Die Prüfung der Verwendungsnachweise nach Absatz 2 Satz 1 obliegt dem LSB. • Er regelt in den Fällen, in denen Sportverbände feste Kontingente aus der Finanzhilfe erhalten, in Abstimmung mit den Sportverbänden und im Einvernehmen mit dem Fachministerium, ob abweichend von Satz 1 die Prüfung der Verwendungsnachweise und des Jahresabschlusses der Sportverbände durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer vorzunehmen ist. • In diesen Fällen ist der Prüfauftrag vom LSB im Einvernehmen mit dem Fachministerium zu erteilen. • Die Prüfberichte sind dem Fachministerium bis zum 30.September für das vorige Haushaltsjahr zuzuleiten. • Die Originalbelege für jede geförderte Maßnahme sind zu Prüfzwecken zehn Jahre lang aufzubewahren.

  13. Nachweis und Prüfung der Verwendung derFinanzhilfe / § 4 Abs. 4 VO-Sport • Soweit die Prüfung der Verwendungsnachweise und des Jahresabschlusses der Sportverbände nicht durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer vorgenommen wird, prüft der LSB jährlich zufällig ausgewählte Verwendungsnachweise für mindestens 10 %, bei Baumaßnahmen für mindestens 15 % der aus der Finanzhilfe jeweils vergebenen Mittel bei den Empfängern. • Die Prüfungen sollen in einem vertretbaren Zeitraum alle Empfänger erfassen. • Die Auswahl, die geprüften Verwendungsnachweise, der Prüfungsumfang und das Ergebnis der Prüfung sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

  14. Nachweis und Prüfung der Verwendung derFinanzhilfe / § 4 Abs. 5 VO-Sport • Soweit der LSB seinen Prüfverpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 nicht nachkommt, gilt die Finanzhilfe als zweckwidrig verwendet.

  15. MittelherkunftLSB – Haushalt 2009 • Einnahmen o. Haushalt • Mitgliedsbeiträge rd. 7,58 Mio. € • Einnahmen a.o. Haushalt • Finanzhilfe des Landes rd. 27,16 Mio. € • Glücksspirale rd. 3,0 Mio. € • Teilnahmebeiträge von Akademie des Sports u. a. rd. 1,1 Mio. € • Projekte/Programme rd. 0,7 Mio. € • Zuführung o. H. rd. 0,6 Mio. € • sonstige Einnahmen rd. 0,6 Mio. €

  16. Mittelverwendung

  17. Zusammenfassung BeschlüsseDOSB-Mitgliederversammlung • Der organisierte Sport spricht sich uneingeschränkt für eine Fortsetzung des Staatsmonopols für Lotteriewesen aus. Glücksspielstaatsvertrag II ab 2012. Besondere Behandlung für Bereich Sportwetten. • Bei weiterhin staatlicher Regulierung der Sportwetten: • Stärkung des staatlichen Angebotes • Prüfung eines Konzessionsmodells Möglichkeit eines Veranstalterschutzrechtes einbeziehen.

  18. Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

  19. Mittelverwendung - Gemeinschaftsaufgaben * Ergänzung der Redaktion zur Folie 16 (Mittelverwendung)

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