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Welche Bedeutung hat CEDAW für die Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben?

Welche Bedeutung hat CEDAW für die Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben?. 7. Nationale Tagung der Schlichtungsstellen nach Gleichstellungsgesetz am 22. November 2012 in Winterthur Dr. Kathrin Arioli MSc. Agenda. I. Ein kurzer Überblick über CEDAW II. BGE 137 I 305

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Welche Bedeutung hat CEDAW für die Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben?

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Presentation Transcript


  1. Welche Bedeutung hat CEDAW für die Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben? 7. Nationale Tagung der Schlichtungsstellen nach Gleichstellungsgesetz am 22. November 2012 in Winterthur Dr. Kathrin ArioliMSc.

  2. Agenda I. Ein kurzer Überblick über CEDAW II. BGE 137 I 305 III. CEDAW und Gleichstellung im Erwerbsleben • Lohngleichheit • Sexuelle Belästigung • Vereinbarkeit von Beruf und Familie • Anstellungsdiskriminierung • Intersektionalität

  3. I. CEDAW, Überblick • UNO-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979, SR 0.108, in Kraft für die Schweiz seit 26. April 1997 • Art. 1 bis 5 und 24 CEDAW bilden den inter-pretatorischen Rahmen für die Auslegung und Anwendung der materiellen Rechte (Art. 6 bis 16) • Allgemeine Empfehlungen • Abschliessende Bemerkungen des Ausschusses zu Staatenberichten

  4. CEDAW, wichtige Bestimmungen • Art. 1 Diskriminierungsverbot • Art. 2 Massnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung in Gesetzgebung und Praxis • Art. 3 Massnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung und Förderung der Frau • Art. 4 Zeitweilige Sondermassnahmen • Art. 5 Bekämpfung von Rollenstereotypen

  5. Wichtigste Bestimmungen für die Gleichstellung im Erwerbsleben • Art. 11 Berufsleben • Die Allgemeinen Empfehlungen • Nr. 13 (1989): Gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit • 16 (1991): unbezahlte weibliche Arbeitskräfte • 19 (1992): Gewalt gegen Frauen • 25 (2004): Zeitweilige Sondermassnahmen • 26 (2008): Rechte von erwerbstätigen Migrantinnen • 27 (2010): ältere Frauen

  6. II. BGE 137 I 305 Sachverhalt • Bericht und Antrag des RR des Kantons Zug vom 2.2.2010: Weiterführung der Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann für weitere 8 Jahre mit grösserem finanziellen Spielraum und anderer Gewichtung der Aufgaben mittels Kantonsratsbeschluss • Sitzung des Kantonsrats vom 28.10.2010, Schlussabstimmung: Der Kantonsrat sprach sich mit einem Stimmenverhältnis von 37:36 gegen die Vorlage aus, lehnte im Ergebnis die Weiterführung der Kommission ohne Ersatz durch ein neues Gremium ab.

  7. Art. 2 CEDAW Art. 2 Die Vertragsstaaten verurteilen jede Form von Diskriminierung der Frau; sie kommen überein, mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu verfolgen, und verpflichten sich zu diesem Zweck, a) den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau in ihre Staatsverfassung oder in andere geeignete Rechtsvorschriften aufzunehmen, sofern sie dies noch nicht getan haben, und durch gesetzgeberische und sonstige Massnahmen für die tatsächliche Verwirklichung dieses Grundsatzes zu sorgen; b) durch geeignete gesetzgeberische und sonstige Massnahmen, gegebenenfalls auch Sanktionen, jede Diskriminierung der Frau zu verbieten;

  8. CEDAW-Schlussempfehlungen an die Schweiz CEDAW-Ausschuss vom 7. Aug. 2009: 22. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, dafür zu sorgen, dass die bestehenden innerstaatlichen Mechanismen zur Frauenförderung die notwendige Weisungsbefugnis und Sichtbarkeit sowie die erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen erhalten, um die Geschlechtergleich-stellung und die Frauenförderung auf allen Ebenen wirksam voranbringen zu können. Der Ausschuss empfiehlt auch die Einrichtung von Gleichstellungsfachstellen in allen Kantonen ( . . .)

  9. III. CEDAW und Gleichstellung im Erwerbsleben • 1. Lohngleichheit • 2. Sexuelle Belästigung • 3. Vereinbarkeit von Beruf und Familie • 4. Anstellungsdiskriminierung • 5. Intersektionalität

  10. 1. Lohngleichheit • Art. 11 Abs. 1 lit. d Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der Frau im Berufsleben, um ihr auf der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau gleiche Rechte zu gewährleisten, insbesondere d) Das Recht auf gleiches Entgelt, einschliesslich sonstiger Leistungen, und auf Gleichbehandlung bei gleichwertiger Arbeit sowie Gleichbehandlung bei der Bewertung der Arbeitsqualität;

  11. Forts. Lohngleichheit Modellbeispiel 3, CEDAW-Leitfaden • Art. 2 lit. c und d sowie Art. 11 Abs. 1 lit. d CEDAW können ergänzend und konkretisierend herbeigezogen werden • 8C_78/2009 vom 31. August 2010, BGE 136 II 393, www.gleichstellungsgesetz.ch Fall 14 SG Institution mit Untersuchungs-kompetenz? Verpflichtung zu Lohnanalysen?

  12. 2. Sexuelle Belästigung Art. 11 Abs. 1 lit. c und f Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der Frau im Berufsleben, um ihr auf der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau gleiche Rechte zu gewährleisten, insbesondere c) Das Recht auf freie Berufswahl und freie Wahl des Arbeitsplatzes, das Recht auf beruflichen Aufstieg, Arbeitsplatzsicherheit und alle Leistungen und Arbeitsbedingungen . . . f) Das Recht auf Schutz der Gesundheit und auf Sicherheit am Arbeitsplatz . . . Allgemeine Empfehlung Nr. 19

  13. Forts. Sexuelle Belästigung Modellbeispiel 4, CEDAW-Leitfaden • Sexistische Belästigung • Völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 328 OR und Art. 4 GlG: Das Verbot der sexuellen Belästigung zielt auf belästigendes Verhalten ab, das auf der Vorstellung von Unterlegenheit bzw. Überlegenheit eines Geschlechts oder auf geschlechtsspezifischen Rollenstereotypen basiert, unabhängig davon, ob diese sexueller Natur sind oder nicht.

  14. 3. Vereinbarkeit von Beruf und Familie Art. 11 Abs. 1 lit. c Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der Frau im Berufsleben, um ihr auf der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau gleiche Rechte zu gewährleisten, insbesondere c) Das Recht auf freie Berufswahl und freie Wahl des Arbeitsplatzes, das Recht auf beruflichen Aufstieg, Arbeitsplatzsicherheit und alle Leistungen und Arbeitsbedingungen . . .

  15. Forts. Vereinbarkeit Art. 11 Abs. 2 lit. c Um eine Diskriminierung der Frau wegen Eheschliessung oder Mutterschaft zu verhindern und ihr ein wirksames Recht auf Arbeit zu gewährleisten, treffen die Vertragsstaaten die geeigneten Massnahmen c) Zur Förderung der Bereitstellung der erforderlichen unterstützenden Sozialdienste, die es Eltern ermöglichen, ihre Familienpflichten mit ihren beruflichen Aufgaben und mit der Teilnahme am öffentlichen Leben zu vereinbaren, insbesondere durch Förderung der Errichtung und des Ausbaus eines Netzes von Einrichtungen zur Kinderbetreuung;

  16. Forts. Vereinbarkeit Vgl. Abschliessende Bemerkungen CH 2009, N. 38: «Des Weiteren fordert der Ausschuss den Vertragsstaat nachdrücklich auf, mehr Möglichkeit für Frauen zu schaffen, eine Vollzeitbeschäftigung zu finden. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, seine Bemühungen um die Vereinbarkeit von familiären und beruflichen Pflichten und um die Förderung einer partnerschaftlichen Aufteilung der Haus- und Familienarbeit zwischen Frauen und Männern fortzusetzen.»

  17. 4. Anstellungsdiskriminierung • Modellbeispiel 2, CEDAW Leitfaden • Ausschreibung einer Pfarrstelle, die Frau wird von der Pfarrwahlkommission der Kirchgemeinde unter Hinweis auf ihr Geschlecht bzw. das Verbot der Weihe von Priesterinnen aus dem Verfahren ausgeschlossen. • Anwendbarkeit von Art. 2 und 7 CEDAW

  18. Forts. Anstellungsdiskriminierung • Höhe der Entschädigung gemäss Art. 5 Abs. 2 und 4 GlG • Art. 2 lit. b CEDAW: «geeignete gesetz-geberische Massnahmen» gegen Diskriminierung

  19. 5. Intersektionalität = Diskriminierung aufgrund von zwei und mehr Kriterien, die quasi in der Kreuzung (Intersection) der verschiedenen Diskriminierungsformen angesiedelt ist (KimberléCren-shaw), auch mehrdimensionale Diskriminierung genannt (Susanne Baer) • Rechte von erwerbstätigen Migrantinnen (Allgemeine Empfehlung Nr. 26) • Behinderte Frauen • Ältere Frauen (Beispiel: Ausschluss von bezahlter Weiterbildung)

  20. Literatur • CEDAW-Leitfaden für die Praxis, Online-Tool der Eidgenössische Kommission für Frauenfragen • Marsha Freeman/Christine Chinkin/Beate Rudolf (Hrsg.), The UN Convention on the Elimination of all Forms of Discrimination against Women, Oxford University Press 2012. • Regula Kägi-Diener, Urteilsbesprechung BGE 137 I 305, AJP 2012, S. 400-403. • Tarek Naguib, Bedeutung des BGE 137 I 305 für den institutionellen Diskriminierungsschutz auf kantonaler Ebene, AJP 2012, S. 915-932.

  21. Websites • Website des CEDAW-Ausschusseshttp://www2.ohchr.org/english/bodies/cedaw/ • Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR), Themenbereich Geschlechterpolitikwww.skmr.ch/de/themenbereiche/geschlechterpolitik/index.html • Eidg. Kommission für Frauenfragen / Frauenrechte/Menschenrechte www.ekf.admin.ch/themen/00502/index.html?lang=de

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