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Wesentliche Inhalte des TV-L Wissenschaft

Wesentliche Inhalte des TV-L Wissenschaft. Veranstaltung der Arbeitsgruppe Fortbildung im Sprecherkreis der deutschen Universitätskanzlerinnen und –kanzler: Neue Handlungsrahmen für die Wissenschaft im Tarifrecht (TV-L/W) und im Befristungsrecht (Wissenschafts-Zeitvertragsgesetz).

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Wesentliche Inhalte des TV-L Wissenschaft

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  1. Wesentliche Inhalte des TV-L Wissenschaft Veranstaltung der Arbeitsgruppe Fortbildung im Sprecherkreis der deutschen Universitätskanzlerinnen und –kanzler: Neue Handlungsrahmen für die Wissenschaft im Tarifrecht (TV-L/W) und im Befristungsrecht (Wissenschafts-Zeitvertragsgesetz) 4. und 5. Juni 2007, Frankfurt am Main

  2. Tarifreform war überfällig • war unflexibel und starr, ohne ausreichende Gestaltungsräume • behinderte effiziente und effektive Organisation • war altersbezogen und vom Gedanken der Alimentation getragen • bot kaum Leistungsanreize, auch nicht in der Wissenschaft • trennte in Tarifgebiete Ost und West • differenzierte zwischen Angestellten und Arbeitern Die TdL hat seit Jahren auf eine Reform des Tarifrechts gedrängt. Altes Tarifrecht Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  3. Ziele der Tarifreform • Effektivität und Effizienz • Höchstmögliche Flexibilität • Stärkere Leistungsorientierung • Eröffnung finanzieller Entlastungsräume • Wissenschaftsadäquate tarifliche Regelungen • Stärkung der Hochschulen/ Wissenschaftseinrichtungen im internationalen Wettbewerb Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  4. Gegenüber altem Tarifrecht wurden abgeschafft • Getrennte Tarifverträge für Ost und West • Getrennte Tarifverträge für Arbeiter und Angestellte • Altersabhängige Stufenaufstiege • Bewährungs- und Zeitaufstiege • Familienbezogene Entgelte • Eine Vielzahl von Tarifverträgen (über 50) Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  5. Tarifrecht speziell für den Bereich Wissenschaft • Gesonderte Verhandlungen im Bereich Wissenschaft • Unter Beteiligung von HRK, KMK und Fachleuten der Hochschulen, die von den Ländern benannt wurden • Ergebnis: Erstmals wissenschaftsspezifische Sonderregelungen • Sonderregelungen Wissenschaft; durch Baukastensystem ein durchgeschriebener Tariftext für die Wissenschaft • Bundesweit einheitliches Tarifrecht für die Hochschulen/ Wissenschaftseinrichtungen stärkt die Mobilität der Beschäftigten Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  6. Nicht alle Forderungen waren durchsetzbar Tarifergebnisse sind immer Kompromisse. An der harten Haltung der Gewerkschaften scheiterten zum Beispiel: • Entgelttabelle mit 8 Entgeltgruppen (HRK-Modell) • Bis zu 20 % Leistungsentgelt, refinanziert durch Absenkung des Grundentgelts • Abschaffung der Unkündbarkeit • Vorziehen der Eingruppierung in der Wissenschaft Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  7. Übersicht über die zentralen Inhalte • Erhebliche Arbeitszeitflexibilisierung • Differenzierte Instrumente zur Gewinnung qualifizierter Mitarbeiter • Stärkere Leistungsorientierung • Wissenschaftsspezifische Regelungen Insbesondere bietet der TV-L den Hochschulen/ Wissenschaftseinrichtungen: Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  8. Arbeitszeitflexibilisierung Angebot verschiedener Instrumente: • Gleitzeitarbeit • Arbeitszeitsouveränität • Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit • Formelles Arbeitszeitkonto • Ausgleichszeitraum zur Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von einem Jahr • Nutzung der Möglichkeiten des Arbeitszeitgesetzes Freie Entscheidung, was genutzt werden soll. Verschiedene Instrumente in bestimmten Bereichen des selben Arbeitgebers möglich. Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  9. Gleitzeit - I • Der Begriff „Gleitzeit“ ist weit auszulegen: Gleitzeitvereinbarung • Alle Modelle ohne fest vorgegebenen Beginn/Ende der Arbeitszeit. • Anwesenheitszeiten (Kernzeiten) sind nicht zwingend erforderlich, jedoch üblich. • Auch Arbeitszeitmodelle mit Servicezeiten / Mindestbesetzungsstärken in Verbindung mit Teamabsprachen können Gleitzeitregelungen sein. • Bestehende Gleitzeitvereinbarungen bleiben unberührt (Satz 4 der PE zu Abschnitt II TV-L/W). Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  10. Gleitzeit - II • Es bestehen keine tarifvertraglichen Vorgaben bei neuen Gleitzeitregelungen. • Gleitzeitregelungen sind deutlich von Arbeitszeitkonten nach § 10 TV-L zu unterscheiden; die Einschränkungen des § 10 TV-L gelten nicht bei Gleitzeit (PE zu Abschnitt II TV-L). • Bei Gleitzeitregelungen ist die „Kappung“ von Zeitguthaben oberhalb bestimmter Stundengrenzen möglich und üblich. Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  11. Arbeitszeitsouveränität - I • Arbeitszeitsouveränität bedeutet: Selbstverantwortliche Verteilung der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange (§ 6 Abs. 12 TV-L/W). • Kann für einzelne Beschäftigte oder Beschäftigtengruppen per Betriebs-/ Dienstvereinbarung geregelt werden. Auch Vereinbarung für die gesamte Einrichtung wäre möglich. Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  12. Arbeitszeitsouveränität - II • Gewerkschaften haben erhebliche Vorbehalte. Befürchtung der „Selbstausbeutung“ gerade im Wissenschaftsbereich. • Dennoch enthält der TV-L keine inhaltlichen Vorgaben, auch nicht zur Erfassung der Arbeitszeit. • Unterschied zur Gleitzeit: Grundsätzlich keine Regelungen zur Arbeitszeiterfassung, sondern Beschäftigte sind selbst für Einhaltung der Arbeitszeitregelungen verantwortlich. Keine Kernzeiten. Die konkrete Ausgestaltung hängt aber von der Einigung mit dem Betriebs-/Personalrat ab. Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  13. Arbeitszeitkorridor, Rahmenzeit - I • Arbeitszeitkorridor (§ 6 Abs. 6 TV-L/W) von bis zu 48 Stunden kann durch Dienst-/Betriebsvereinbarung eingerichtet werden. • Die innerhalb des Korridors geleisteten Stunden sind keine Überstunden. • Hinweis: Arbeitszeitkorridor nicht mit wöchentlicher Höchstarbeitszeit nach Arbeitszeitgesetz verwechseln! Auch über 48 Stunden/Woche hinaus kann gearbeitet werden, dies wäre aber entsprechend Arbeitszeitgesetz auszugleichen. • Rahmenzeit (§ 6 Abs. 7 TV-L/W): Zwischen 6 und 20 Uhr kann durch Dienst-/Betriebsvereinbarung eine Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden festgelegt werden, innerhalb der keine Überstunden anfallen. Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  14. Arbeitszeitkorridor, Rahmenzeit - II • Eröffnen zusätzliches Arbeitsvolumen ohne dass Zeitzuschläge für Überstunden anfallen. • Erfordern die Einrichtung eines formellen tariflichen Arbeitszeitkontos (§ 10 Abs. 1 Satz 3 TV-L/W). • Berühren nicht die Lage der Arbeitszeit. Arbeit außerhalb von Korridor und Rahmenzeit ist möglich. Entsprechende Zeiten sind nur Überstunden, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet wurden (§ 7 Abs. 8 TV-L/W). Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  15. Arbeitszeitkorridor, Rahmenzeit - III • Ändern die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit nicht. • Die geleisteten Stunden müssen innerhalb des Ausgleichszeitraums nach § 6 Abs. 1 TV-L/W (= 1 Jahr) ausgeglichen werden. • Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, kann der Beschäftigte die Zeiten auf das Arbeitszeitkonto buchen (§ 10 Abs. 3 TV-L/W). • Ansonsten gilt § 8 Abs. 4 TV-L/W (Ausgleich von Mehrarbeit) = Zahlung von 100% des auf eine Stunde entfallenden Tabellenentgelts. Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  16. Arbeitszeitkonto • Durch Dienst-/Betriebsvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto (§ 10 TV-L/W) eingerichtet werden. • Arbeitszeitkonto ermöglicht, Zeitguthaben/-schulden, in Zeit umgewandelte Zuschläge oder sonstige Entgelte auf das Konto zu buchen, ohne sie auszahlen zu müssen. • Sonstige Entgelte sind z.B. Bereitschaftsdienstentgelte oder nicht genommener Urlaub, soweit es sich nicht um den gesetzlichen Mindesturlaub handelt. • Zwingende Inhalte der Dienst-/Betriebsvereinbarung u.a. höchstmögliche/s Zeitschuld/-guthaben, Fristen für das Abbuchen (§ 10 Abs. 5 TV-L/W). • Zeitguthaben bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden möglich. Keine tarifliche Obergrenze (möglich z.B. Obergrenze von 150 Stunden (= 3,75-faches). Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  17. Langzeitkonto Langzeitkonten sind möglich (§ 10 Abs. 6 TV-L). Ziel: Ansparen größerer Zeitguthaben. • Arbeitgeber ist zur Vereinbarung von Langzeitkonten nicht verpflichtet. • Es bestehen keine tariflichen Vorgaben, außer Insolvenzsicherungspflicht bei insolvenzfähigen Arbeitgebern. • Mögliche Regelungsgegenstände z.B.: Maximale Größe der Zeitguthaben; Ankündigungsfristen und Berücksichtigung betrieblicher Belange, wenn größere Zeitentnahmen (Freizeit) aus den Konto beabsichtigt sind. Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  18. Ausgleichszeitraum von einem Jahr • Zeitraum zur Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Bereich Wissenschaft = 1 Jahr (§ 6 Abs. 2 TV-L/W). • Bisher in der Regel 26 Wochen. • Im übrigen TV-L-Bereich beträgt der Zeitraum bis zu einem Jahr, kann also auch kürzer sein. Regelung erfolgt in Dienst-/Betriebsvereinbarung. • Bei ständiger Wechselschicht-/Schichtarbeit und Sabbatjahrmodellen auch längerer Zeitraum möglich. • Ist ein Ausgleich innerhalb eines Jahres nicht möglich, kann der Beschäftigte die Zeiten auf ein Arbeitszeitkonto buchen, wenn ein solches besteht. Ansonsten gilt § 8 Abs. 4 TV-L/W (Ausgleich von Mehrarbeit). Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  19. Möglichkeiten des Arbeitszeitgesetzes - I Der TV-L/W nutzt die Öffnungen des Arbeitszeitgesetzes: • Tägliche Arbeitszeit bis zu 10 Stunden und • wöchentliche Arbeitszeit bis zu 60 Stunden. • Aber im Durchschnitt von 6 Monaten/24 Wochen müssen max. 8 Stunden werktägliche Arbeitszeit eingehalten werden. • Abweichungen von § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 12 ArbZG aus dringenden betrieblichen Gründen auf Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung. Mögliche Abweichungen z.B. • Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf über 10 Stunden bei regelmäßigen Bereitschaftsdiensten in erheblichem Umfang (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ArbZG) • Festlegung eines anderen Ausgleichszeitraumes für die tägliche/wöchentliche Höchstarbeitszeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ArbZG) Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  20. Möglichkeiten des Arbeitszeitgesetzes - II • Verlängerung der täglichen Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen auf bis zu 12 Stunden in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben (§ 12 Satz 1 Nr. 4 ArbZG), um zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen zu erreichen. Dies wurde unmittelbar im TV-L/W geregelt: PE zu § 6 Abs. 4 TV-L/W. • Abweichungen vom ArbZG, wenn Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen (§ 14 Abs. 1 ArbZG). • Abweichungen vom ArbZG speziell bei Forschung und Lehre, wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 ArbZG). Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  21. Gewinnung qualifizierter Mitarbeiter • Einstiegsentgelt für Jüngere attraktiver • Möglichkeit der differenzierten Anerkennung von Vorzeiten mit einschlägiger Berufserfahrung • Höheres Entgelt zur Personalgewinnung • Zulage für Drittmittelbeschäftigte • Instrumente kumulativ anwendbar. Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  22. Einstiegsentgelt für Jüngere attraktiver • Stufen 1 und 2 werden schnell durchlaufen, Stufe 3 schon nach 3 Jahren. • So genannte „Wippe“. • Einstiegsentgelt höher, dafür niedrigere Entgelte in der Endstufe. • Dabei: Überleitung IIa-Kräfte ohne zusätzliche Belastung für Hochschulen. • Macht den öffentlichen Dienst gerade für junge Spitzenkräfte interessanter. Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  23. Anerkennung von Vorzeiten allgemein - I • Neueinstellungen erfolgen grundsätzlich in Stufe 1 (§ 16 Abs. 2 Satz 1 TV-L/W) • Bei einschlägiger Berufserfahrung höhere Stufen-zuordnung möglich (§ 16 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 TV-L/W) • Über das Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung entscheidet der Arbeitgeber. • Einschlägige Berufserfahrung „ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen Aufgabe oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit“ (PE Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L/W). • Keine einschlägige Berufserfahrung liegt vor bei Tätigkeiten mit niedrigerer Eingruppierung. Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  24. Anerkennung von Vorzeiten allgemein - II • Ausbildungszeiten (AiP, Praktikum) sind keine beruflichen Tätigkeiten und können deshalb nicht berücksichtigt werden. Nur Zeiten in einem tariflich geregelten Berufspraktikum im konkreten Aufgabenbereich der neuen Tätigkeit sind zu berücksichtigen. • Die einschlägige Berufserfahrung muss nicht zwingend in einem Arbeitsverhältnis erworben sein. Entscheidend sind eine gleichwertige Tätigkeit und dass es keine Ausbildungszeiten sind. • Zeiten, für die Stipendien gewährt wurden, sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Berücksichtigung allenfalls im Rahmen einer Einzelfallprüfung möglich. Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  25. Anerkennung von Vorzeiten allgemein - III • Zeiten als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft sind ebenfalls grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Ausnahmen sind aber über § 16 Abs. 5 TV-L/W möglich. • Ungeachtet davon kann der Arbeitgeber zur Deckung des Personalbedarfs nach eigenem Ermessen weitere berufliche Tätigkeiten anerkennen. • Kein tariflicher Anspruch, nach der Stufenzuordnung verbleibende „Restzeiten“ zu berücksichtigen, um die Stufenlaufzeit bis zur nächsten Stufe zu verkürzen. Gegen eine außertarifliche Anerkennung im Einzelfall aus unserer Sicht keine Bedenken. Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  26. Anerkennung von Vorzeiten Wissenschaft - I • Im Bereich Wissenschaft werden Vorzeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen grundsätzlich anerkannt • bei Beschäftigten (auch „Nichtwissenschaftlern“) in den Entgeltgruppen 13 bis 15 (§ 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L/W) • bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen 9 bis 12, die bei wissenschaftlichen Vorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten (§ 16 Abs. 2 Satz 5 TV-L/W) Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  27. Anerkennung von Vorzeiten Wissenschaft - II • Zur Auslegung des Begriffs „ außeruniversitäre Forschungseinrichtungen“ kann auf § 5 WissZeitVG zurückgegriffen werden: • Staatliche Forschungseinrichtungen von Bund und Ländern sowie überwiegend staatlich, institutionell (Grundfinanzierung) überwiegend staatlich oder auf Grundlage von Art. 91b GG finanzierte Forschungseinrichtungen“ • Zeiten an der selben Hochschule oder Forschungseinrichtung sollten nicht schlechter gestellt werden als Zeiten an anderen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen • Das Wort „grundsätzlich“ bietet Handlungsspielraum bei der Anerkennung der Zeiten – In begründeten Einzelfällen nicht. Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  28. Höheres Entgelt zur Personalgewinnung - I • Zur Deckung des Personalbedarfs kann ein bis zu 2 Stufen höheres Entgelt gezahlt werden, als sich dies nach der tariflichen Stufenzuordnung ergibt (§ 16 Abs. 5 Satz 1 TV-L/W). • Der Unterschiedsbetrag bis zur übernächsten Stufe kann auch nur teilweise zur Auszahlung kommen, es besteht keine Bindung an die Stufensprünge. • Bei Beschäftigten in der Endstufe kann die Zulage bis zu 20% der Stufe 2 betragen. Bemessungsgrundlage: Stufe 2 der Entgeltgruppe der/des Beschäftigten (§ 16 Abs. 5 Satz 2 TV-L/W). • Bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern kann die Zulage bis zu 25% der Stufe 2 betragen (§ 16 Abs. 5 Satz 3 TV-L/W). Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  29. Höheres Entgelt zur Personalgewinnung - II • Ein Rechtsanspruch auf die Zulage besteht nicht; der Arbeitgeber entscheidet über das Ob und die Höhe nach eigenem Ermessen. • Der Arbeitgeber kann die Zulage befristen und auch als befristete Zulage widerrufen, wenn z.B. die Erwartungen in die besondere Leistung der/des Beschäftigten nicht erfüllt werden. • Die Zulage berührt die Stufenzuordnung und den Aufstieg in die nächst höhere Stufe nicht. • Bei einem Stufenaufstieg vermindert sich die Zulage nicht automatisch um den Erhöhungsbetrag des Tabellenentgelts, eine Aufzehrung kann aber vereinbart werden. Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  30. Höheres Entgelt zur Personalgewinnung - III • Die Zulage fließt nicht in die Bemessung des individuellen Stundenentgelts ein. • Bei der Bemessung der Jahressonderzahlung ist die Zulage als in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbestandteil (§ 21 Satz 2 TV-L/W) zu berücksichtigen. • Die Zulage kann auch gezahlt werden zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Personalbindung. Auch an Einzelne in Gruppen. Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  31. Zulage für Drittmittelbeschäftigte Beschäftigte im Drittmittelbereich können eine Sonderzahlung erhalten (§ 18 Abs. 6 TV-L/W): • Voraussetzungen: • Verbleibende Mittel privater Dritter. Der Begriff „Mittel privater Dritter“ entspricht dem Begriff in § 35 BBesG. • Ob Mittel „verbleiben“, kann auch schon vor Ende des Projektes/Finanzierungszeitraumes feststehen, also z.B. bereits zu Beginn oder im Verlauf (Projektkalkulation; Drittmittel zur Leistungshonorierung). • Besondere Leistung bei der Einwerbung der Mittel oder der Erbringung der Leistung, für die die Mittel eingeworben wurden. • Die Zulage können alle Beschäftigten im Drittmittelbereich erhalten, sie ist nicht auf Wissenschaftler begrenzt. Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  32. Leistungsorientierung • Allgemeines Leistungsentgelt • Verkürzen / Verlängern der Stufenlaufzeit • Zulage nach § 16 Absatz 5 TV-L/W (bis zu 20% bzw. 25% für Wissenschaftler) auch zur Personalbindung • Zulage für Drittmittelbeschäftigte • Besondere Leistungszulagen und Leistungsprämien in der Wissenschaft Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  33. Allgemeines Leistungsentgelt - I • Es wird ein Leistungsentgelt von 1% eingeführt, Bemessungsgrundlage sind die ständigen Monatsentgelte der Tarifbeschäftigten. • Ziel 8 % (Weitere Entgeltvereinbarungen). • Die Umsetzung und nähere Ausgestaltung der Leistungsbezahlung erfolgt in landesbezirklichen Tarifverträgen. Die Verhandlungen dazu führen die Länder eigenständig. • Ausgestaltung in den Ländern und dann in den Einrichtungen. Länder erwägen z.B. Öffnungsklauseln für bestimmte Bereiche (Hochschulen). Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  34. Allgemeines Leistungsentgelt - II • Kommt eine landesbezirkliche Vereinbarung nicht zustande, erhält jede/jeder Beschäftigte im Dezember 12% des individuellen Tabellenentgelts für September des Jahres (§ 18 Abs. 5 TV-L/W): • Es muss ein Entgeltanspruch im September und Dezember bestehen. • Auch in Entgeltfortzahlungsfällen (§§ 22 Abs. 1, 26 und 27 TV-L/W) im September oder Dezember besteht der Zahlungsanspruch. • Bei Teilzeitbeschäftigten gilt der Beschäftigungsquotient vom September; spätere Änderungen des Beschäftigungsumfangs bleiben unberücksichtigt. Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  35. Verkürzen / Verlängern der Stufenlaufzeit - I • Das Erreichen der Stufen 4, 5 und 6 ist leistungsabhängig. Die regelmäßige Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 3 TV-L/W bezieht sich auf eine durchschnittliche Leistung. • Bei Leistungen erheblich über oder unter dem Durchschnitt kann (nicht: muss) die Stufenlaufzeit verkürzt oder verlängert werden (§ 17 Abs. 2 TV-L/W). • Leistungsabhängige Stufenaufstiege und Leistungsentgelt nach § 18 TV-L/W dienen unterschiedlichen Zielen. Stufenaufstiege dienen der Personalentwicklung (PE zu § 17 Abs. 2 TV-L/W). Deshalb grds. längerer Betrachtungszeitraum als beim Leistungsentgelt; auch Entwicklungsprognosen können einfließen. Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  36. Verkürzen / Verlängern der Stufenlaufzeit - II • Leistungsbewertung erfolgt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalles; nicht aufgrund systematischer Leistungsbewertung oder Regelbeurteilung. Nur Zeiten in der aktuellen Stufe sind zu berücksichtigen. • Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit: • Jährliche Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. • Unterdurchschnittliche Leistungen sollten mit Blick auf evtl. arbeitsgerichtliche Streitigkeiten aktenkundig gemacht werden. • Mit Beschwerden wird eine betriebliche Kommission befasst. Keine Bedenken, wenn betriebliche Kommission und Schlichtungskommission nach § 3 Abs. 8 TV-L/W identisch sind. Die Entscheidung über die Beschwerde trifft der Arbeitgeber auf Vorschlag der Kommission. Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  37. Verkürzen / Verlängern der Stufenlaufzeit - III • Bei überdurchschnittlichen Leistungen besteht kein Anspruch auf beschleunigten Stufenaufstieg; die Entscheidung trifft der Arbeitgeber nach eigenem Ermessen. • Kein Überspringen von Stufen bei überdurchschnittlicher Leistungn. Bei entsprechenden Leistungen kann ein vergleichbares Ergebnis aber mit den übrigen Instrumenten der leistungsbezogenen Bezahlung erreicht werden. • Es bestehen eine zeitlichen Grenzen für das Hemmen oder Beschleunigen des Stufenaufstiegs, auch wenn eine Verkürzung der Stufenlaufzeit um mehr als die Hälfte nur in Ausnahmefällen erfolgen sollte. Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  38. Zulage nach § 16 Abs. 5; Drittmittelzulage Wissenschaft • Zulage nach § 16 Abs. 5 (s.o.): Kann auch zur Leistungshonorierung verwendet werden, um z.B. eine besondere Personalbindung zu erreichen oder wenn aufgrund der fachlichen Qualifikation besondere fachliche Anforderungen erfüllt werden. • Drittmittelzulage (s.o.): Honorierung besonderer Leistungen bei der Einwerbung von Drittmitteln bzw. bei der Leistungserbringung in Drittmittelprojekten Weitere Instrumente der Leistungsorientierung des neuen Tarifrechts: Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  39. Besondere Leistungszulagen/ Leistungsprämien Wissenschaft • Der Arbeitgeber kann Beschäftigten mit dauerhaft oder projektbezogen besonderen Leistungen eine Leistungszulage bzw. -prämie zahlen (§ 18 Abs. 7 und 8 TV-L/W). • Die ist gilt unabhängig von § 18 Abs. 1 TV-L/W. Das Leistungsvolumen nach § 18 Abs. 1 bleibt unberührt. • Es besteht kein Anspruch auf entsprechende Zahlungen. Der Arbeitgeber entscheidet nach eigenem Ermessen über das Ob und die Höhe sowie über die Zahlungsart (Prämie oder Zulage). • Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich z.B. bei Nichterfüllung der Erwartungen. • Die Zulage kann als aufzehrbare Zulage gezahlt werden (Verrechnung mit Stufenaufstiegen, Entgelterhöhungen etc.). Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  40. Befristungen - I • Für das wissenschaftliche und künstlerische Personal und für Drittmittelbeschäftigte gilt das Wissenschaftszeitvertragsgesetz. Von den Regelungen des WissZeitVG kann per Vereinbarung (Tarifvertrag) nicht abgewichen werden. • Für die übrigen Beschäftigten gilt § 30 TV-L/W. Danach sind Befristungen entsprechend TzBfG uneingeschränkt möglich. Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  41. Befristungen - II • Nur für Beschäftigte, die nicht vom WissZeitVG erfasst werden, Angestelltentätigkeiten ausüben und sich im Tarifgebiet West befinden (bisher von SR2y BAT erfasste Beschäftigte) gilt § 30 Abs. 2 bis 5 TV-L/W: • Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 TV-L/W darf die „Dauer des einzelnen befristeten Vertrages 7 Jahre nicht übersteigen“ (bisher 5 Jahre). In mehreren Arbeitsverhältnissen hintereinander können die 7 Jahre auch überschritten werden. • Sachgrundlose Befristungen müssen mindestens 6 Monate betragen, in der Regel soll die Befristung für mindestens 12 Monate erfolgen (§ 30 Abs. 3 TV-L/W). • Kündigungsfristen ergeben sich aus § 30 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 TV-L/W. Bei einem sachgrundlos befristeten Vertrag gilt nach dem Ablauf der Probezeit in den ersten sechs Monaten die Kündigungsfrist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 TV-L/W: 2 Wochen zum Monatsschluss. Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  42. Weitere wissenschafts- spezifische Regelungen • Übertragung des Erholungsurlaubs. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub bis zum 30.9. des Folgejahres genommen sein (§ 26 Abs. 2 Buchst. a TV-L/W). • Die Regelung trägt dem Semesterbetrieb an den Hochschulen Rechnung • „Genommen“ bedeutet, der letztmögliche Urlaubstag für Urlaub aus dem Vorjahr ist der 30.9. Im übrigen TV-L-Bereich muss der Urlaub bis zum 31.3 bzw. 31.5. „angetreten“ sein. • Grundsatz der Aufgabenerfüllung: In Übereinstimmung mit den Zielen der Einrichtung, insbesondere der spezifischen Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung (§ 3 Abs. 1 TV-L/W). Einzelheiten bestimmt der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts. • Alle Nebentätigkeiten sind vorher schriftlich anzuzeigen (§ 3 Abs. 1 TV-L/W). Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  43. Ausblick • Ausgestaltung Leistungsentgelt • Planungssicherheit bis Ende 2008. Zum 1.1.2008 2,9% nach 3,5 Jahren ohne Entgelterhöhung • Ältere Beschäftigte mit Befristung bei Beendigung • Eingruppierung • Gewicht der Hochschulen (Arbeitgeberverband NRW) Frankfurt, 4./5. Juni 2007

  44. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Ulrich Konstantin Rieger 0170 546 8232 Stefan Hebler 0173 7175040 0228 97565-12 Tarifgemeinschaft deutscher Länder, Hackescher Markt 4, 10178 Berlin; Tel.: 030 2888 4390; mail: info@TdL-online.de Frankfurt, 4./5. Juni 2007

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