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Verpflichtende Entgeltangaben in Stellenanzeigen. Dr. Karin Sommeregger. Die richtige Gestaltung von Stelleninseraten. Inhalt geschlechtsneutral (§ 9 Abs 1 GlBG) diskriminierungsfrei (ethnische Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter oder sexuelle Orientierung) (§ 23 Abs 1 GlBG)
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Verpflichtende Entgeltangaben in Stellenanzeigen Dr. Karin Sommeregger
Die richtige Gestaltung von Stelleninseraten • Inhalt • geschlechtsneutral (§ 9 Abs 1 GlBG) • diskriminierungsfrei (ethnische Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter oder sexuelle Orientierung) (§ 23 Abs 1 GlBG) • seit 1.3.2011: „dasfür den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt“ und Hinweis auf die „Bereitschaft zur Überzahlung“ (§§ 9 Abs 1 und 23 Abs 2 GlBG) • Fragen • Was bedeutet das genau? • Gilt das für interne und externe Stellenausschreibungen gleichermaßen? • Positiv nutzen vs. „Kleingedrucktes“?
Die richtige Gestaltung von Stelleninseraten • Inhaltliche Vorgaben • in Aussicht genommene Verwendungsgruppe, • ggf. Verwendungsgruppenjahre, wenn verlangt • konkreter Betrag ist zu nennen • Bereitschaft zur Überzahlung ist anzuführen • wenn kein KV/Satzung/MLT/BV: Keine Angabe erforderlich • alternativ zu Mindestentgelt: betrieblich gebührendes Entgelt?
Die richtige Gestaltung von Stelleninseraten • Interne und externe Stellenausschreibungen? • Jede Bekanntmachung einer geplanten Besetzung an einen größeren Personenkreis, d.h. sowohl öffentliche Bekanntmachungen (z.B. Internet, Zeitung) als auch unternehmensinterne Rundschreiben oder Anschläge am „schwarzen Brett“ • Nicht darunter fallen allgemeine Werbungen oder Einladungen zum „Kennenlernen“ (Get together) • Strafbestimmung • ab 1.1.2012 • Ermahnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde beim erstmaligen Verstoß • Verwaltungsstrafe bis EUR 360 im Wiederholungsfall
Die richtige Gestaltung von Stelleninseraten • Positiv Nutzen vs. „Kleingedrucktes“ • Angabe von Verhandlungsbandbreiten? • Angabe von konkreter Überzahlung? • Erwähnung des KV-Titels? oder • möglichst dezenter „formaler“ Hinweis?