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Exportkontrolltag 2012. Aktuelle Verfahrensfragen. Allgemeine Genehmigungen. Verordnung (EU) Nr. 1232/2011. Änderung der AGG Nr. EU001 Neue AGG‘en der EU (Nr. EU002 bis Nr. EU006) Neusortierung der Anhänge Änderungen seit 07.01.2012 gültig. Allgemeine Genehmigungen.
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Exportkontrolltag 2012 Aktuelle Verfahrensfragen
Allgemeine Genehmigungen Verordnung (EU) Nr. 1232/2011 • Änderung der AGG Nr. EU001 • Neue AGG‘en der EU (Nr. EU002 bis Nr. EU006) • Neusortierung der Anhänge • Änderungen seit 07.01.2012 gültig
Allgemeine Genehmigungen Neusortierung der Anhänge • Nr. EU001: Anhang IIa (bisher Anhang II) • Nr. EU002: Anhang IIb • Nr. EU003 Anhang IIc • Nr. EU004: Anhang IId • Nr. EU005: Anhang IIe • Nr. Eu006: Anhang IIf • Ausgeschlossene Güter: Anhang IIg (bisher Anhang II Teil 2)
AGG Nr. EU001 Keine Änderungen Ausschluss Anhang IIg Güterkreis Erweiterung um Liechtenstein Länderkreis Nebenbestimmungen Keine Änderungen
AGG Nr. EU002: bestimmte WA-Güter AGG Nr. EU002 Tatbestand Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Güterkreis Ausgewählte WA-Güter, außer Anhang IIg Argentinien, Kroatien, Island, Südafrika, Südkorea, Türkei Länder-kreis • keine Verwendung im Sinne des Art. 4 • keine Lieferungen in Freizonen oder Freilager • Registrierverfahren • Meldeverfahren Bedingungen und Auflagen
AGG Nr. EU003 Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 428/2009 - Wiederausfuhr nach Wartung oder Reparatur Tatbestand Güterkreis Anhang I, außer Anhang IIg, Gattungen D, E und weitere AL-Nr. Länder-kreis 24 Länder, inkl. China, Indien, Russland, Südafrika, Südkorea, Türkei, • keine Verwendung im Sinne des Art. 4 • keine Lieferungen in Freizonen oder Freilager • Registrierverfahren • Meldeverfahren Bedingungen und Auflagen
AGG Nr. EU003 Besondere Nebenbestimmungen • Genehmigte Erstausfuhr • Frist: 5 Jahre nach Erteilung der Erstgenehmigung • Wiederausfuhr an den genehmigten Endverwender • Kein Upgrade infolge der Wartung oder Reparatur • Keine Verwendung bei Nichtigkeit oder Aufhebung der ursprünglichen Genehmigung • Keine Verwendung bei bekannter anderer Endverwendung • Zollbehörden können Nachweis für Reparatur und die Identität des Endverwenders fordern
EU004: Ausstellungen / Messen AGG Nr. EU004 Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 428/2009 - Vorübergehende Ausfuhren zu Messen u.ä. Tatbestand Güterkreis Anhang I, außer Anhang IIg und weitere AL-Nr. 24 Länder, inkl. China, Indien, Russland, Südafrika, Südkorea, Türkei, Länder-kreis • keine Verwendung im Sinne des Art. 4 • keine Lieferungen in Freizonen oder Freilager • Registrierverfahren • Meldeverfahren Bedingungen und Auflagen
AGG Nr. EU004 Besondere Nebenbestimmungen • Keine Nutzung, wenn Rückführung nicht gesichert • Kein Technologietransfer / Einsatz zu Produktionszwecken • Demonstration des Guts im Rahmen des Üblichen möglich • Rückverbringung innerhalb von 120 Tagen • Verlängerung der Frist ist möglich • Möglichkeit der Umwandlung in endgültige Ausfuhr möglich
AGG Nr. EU005 Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 428/2009 - Telekommunikation Tatbestand Güterkreis 5A001b2, 5a001c, d, 5B001, 5D001, 5E001a 9 Länder, inkl. China, Indien, Russland, Südafrika, Südkorea, Türkei, Länder-kreis • keine Verwendung im Sinne des Art. 4 • keine Lieferungen in Freizonen oder Freilager • Keine Verwendung im Zusammenhang mit • Menschenrechtsverletzungen • Registrierverfahren / Meldeverfahren Bedingungen und Auflagen
AGG Nr. 16 (DE) Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 wurde in Anpassung an die Allgemeine Genehmigung der Union Nr. EU 005 um einen weiteren Ausschlusstatbestand ergänzt. Danach kann sie nicht genutzt werden, wenn dem Ausführer positiv bekannt ist oder er vom BAFA darüber unterrichtet wurde, das diese Güter zum Zweck des Abfangens oder des Überwachens der digitalen Datenübertragung und der Internet-Nutzung im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Menschenrechte, die Grundsätze der Demokratie oder die Meinungsfreiheit verwendet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei dem Käufer oder Empfänger um bestimmte staatliche Einrichtungen handelt. Ab 2012 besteht eine Meldepflicht für die AG Nr. 16!
AGG Nr. EU006 Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 428/2009- Chemikalien Tatbestand Güterkreis IC350, IC450 (mit Ausnahmen) Länder-kreis Länder der Australischen Gruppe: Argentinien, Island, Kroatien, Südkorea, Türkei, Ukraine • keine Verwendung im Sinne des Art. 4 • keine Lieferungen in Freizonen oder Freilager • Registrierverfahren • Meldeverfahren Bedingungen und Auflagen
Allgemeine Genehmigungen Neue Bekanntmachung zur Nutzung der EU-AGG‘en (23.12.2011) • Registrierungspflicht für alle EU-AGG‘en über ELAN K2 • Meldepflicht für alle EU-AGG‘en über ELAN K2 • Keine Ausnahmen mehr bei der Meldepflicht • Besonderheiten bei AGG Nr. EU003 bis Nr. EU005: • - Nr. EU 003: Meldung der Nummer der ursprünglich erteilten Ausfuhrgenehmigung. • - Nr. EU 004: Meldung des Ausfuhr- und des Wiedereinfuhrdatums. • - Nr. EU 005: Angabe des Verwendungszweckes.
Aufhebung § 19 AWV für Rüstungsgüter undErsatz durch AGG Nr. 23 und Nr. 25 Allgemeine Genehmigungen § 19 Abs. 1 Nr. 12 AWV Bei EU-Staaten und Anhang II Teil 3-Ländern keine Beschränkung im Hinblick auf die Gültigkeit der Vorgenehmigung AGGNr. 23 § 19 AWV im übrigen Fremdschutzvariante (§ 19 Abs. 1 Nr. 16 AWV) gestrichen Armenien, Aserbaidschan, China und Kuba nicht mehr begünstigt AGGNr. 25
Allgemeine Genehmigungen AGGn in Vorbereitung: • Empfänger: Streitkräfte der EU • Empfänger: Zertifizierte Unternehmen in der EU
Sachstand Zertifizierung von Rüstungsunternehmen • Beantragung des Zertifikats beim BAFA möglich • Fragen und Leitlinien (BAFA) veröffentlicht • Kriterienkatalog EU veröffentlicht • Merkblatt des BAFA veröffentlicht
Informations- und Buchführungspflichten: § 17a AWV • Mitteilung über Reexportbeschränkungen „in Genehmigungen“ an Empfänger (Absatz 1) • Aufbewahrung von Unterlagen (Absatz 2) Nur für Ausfuhren und Verbringungen von Rüstungsgütern
Genehmigungen im elektronischen Zollverfahren • BAFA erteilt auch bei elektronsicher Antragsstellung noch „Papiergenehmigungen“ • Bei Online-Abschreibung keine Vorlage beim Zoll/keine Abschreibung auf der Genehmigung (aber betriebsinterne Dokumentation erforderlich) • Genehmigungscodierung/-nummer in Ausfuhranmeldung angeben • ATLAS gleicht Ausfuhranmeldung mit elektronischen Genehmigungsdaten ab • Elektronische Überlassungsnachricht an Teilnehmer • Bei Abschreibungen im EU-Ausland müssen Abschreibungen in ATLAS nacherfasst werden
Neue EORI-Nummern • Neue EORI-Nummer ab 10.03.2012 für ATLAS-Verfahren erforderlich für ATLAS und ELANK2 • Ausführer können nach der Umstellung über die Antragstellung selbst steuern, ob die Genehmigung - von der gesamten juristischen Person mit allen unselbständigen Niederlassungen oder - nur von einer juristisch unselbständigen Niederlassung mit eigenem Niederlassungskennzeichengenutzt werden kann
Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen • Deutschland hat die 3. größte Handelsflotte der Welt • 2011 fanden 439 Piratenübergriffe weltweit statt; 64 Überfälle auf Schiffe in Besitz deutscher Reeder • Zukünftig nur vom BAFA zugelassene Bewachungsunternehmen auf Schiffen unter deutscher Flagge • Keine Verwendung von Kriegswaffen
Kontakt Holger Beutel Unterabteilungsleiter Ausfuhrüberwachung, Informationsanalyse, Kriegswaffenkontrolle, Prüfungen, Outreach Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Str. 29-35, 65670 Eschborn Tel: + 49 6196 908 712 Fax: + 49 6196 908 916 eMail: holger.beutel@bafa.bund.de homepage: www.ausfuhrkontrolle.info