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Neues Chemikalienrecht – Bedeutung für Carrosseriebetriebe

Neues Chemikalienrecht – Bedeutung für Carrosseriebetriebe. Einführung Änderungen Kennzeichnung weitere Pflichten Weiter Infos. Lukas Wegmann, Amt für Umweltschutz und Energie BL Fachstelle Abfall, Stoffe und Chemikalien. Biel-Benken, 23. November 2005. Einführung.

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Neues Chemikalienrecht – Bedeutung für Carrosseriebetriebe

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  1. Neues Chemikalienrecht – Bedeutung für Carrosseriebetriebe Einführung Änderungen Kennzeichnung weitere Pflichten Weiter Infos Lukas Wegmann, Amt für Umweltschutz und Energie BL Fachstelle Abfall, Stoffe und Chemikalien Biel-Benken, 23. November 2005

  2. Einführung • Hintergrund: Harmonisierung mit dem EU-Recht • Grundsatz: Selbstkontrolle (d.h. Liberalisierung) Einführung Änderungen Kennzeichnung weitere Pflichten Weiter Infos • Übersicht über das neue Chemikalienrecht früher: Giftverordnung (GV) (Schutz von Men- schen vor Giften) Stoffverordnung (StoV) (umweltgefähr- dende Stoffe) weitere Chemikalien- relevante Verordnungen wie GSchV, StFV, GGBV, EKAS- Richtlinien, ... heute: Biozid- Produkte- Verordnung, Pflanzen- schutzmittel- verordnung, ... Chemikalien- Verordnung (ChemV) (Schutz von Gesundheit und Umwelt) Chemikalien- Risikoreduktions- Verordnung (ChemRRV) (besonders gefähr- liche Stoffe) 1

  3. Änderungen für berufliche Verwender • Gift-Bewilligungswesen abgeschafft • Bezug für berufliche Verwender ohne Giftbewilligung / Giftbuch • auch ehemalige GK 1 (ausser nach ChemRRV verbotene, wie Benzol) Einführung Änderungen Kennzeichnung weitere Pflichten Weiter Infos • Ersatz: Eigenverantwortung! • EU-Kennzeichnung ersetzt Giftklassen • früher: Giftklassen, Giftbänder • heute: Gefahrensymbole + Gefahrenhinweise (R-Sätze)und Sicherheitsratschläge (S-Sätze) • Neue Kennzeichnung liefert mehr Information über Art der Risiken • Übergangsfrist: Produkte mit alter Kennzeichnungdürfen noch bis 31.7.2007 an Endverbraucher abgegeben werden • Sicherheitsdatenblätter werden wichtiger • Aufbewahrungspflichtfür Verwender (solange Produkt verwendet) • Bestimmungen über sachgerechten Umgang bleiben • angemessene Schutzmassnahmen für Gesundheit und Umwelt • richtige Lagerung • fachgerechte Entsorgung... 2

  4. C Xi T+ T Xn Xi ätzend reizend sehr giftig giftig gesundheits-schädlich reizend N umwelt-gefährlich Kennzeichnung • Gefahrensymbole humantoxische Eigenschaften, „Giftigkeit“ Einführung Änderungen Kennzeichnung weitere Pflichten Weiter Infos lokale Wirkungen Wirkungen auf den ganzen Körper umweltgefährliche Eigenschaften phys.-chem. Eigenschaften F+ F O E hoch-entzündlich leicht-entzündlich brand-fördernd explosiv 3

  5. sehr giftig T+ giftig gesundheits-schädlich T T Xn ätzend reizend C Xi 1* 1 2 3 4 5 frei Kennzeichnung • Vergleich mit Giftklassen Einführung Änderungen Kennzeichnung weitere Pflichten Weiter Infos 4

  6. Kennzeichnung Produkte-bezeichnung • Beispiel Queck-Fix Einführung Änderungen Kennzeichnung weitere Pflichten Weiter Infos Giftig beim Einatmen. Gefahr kumulativer Wirkungen. Sehr giftig für Wasserorganismen R-Sätze S-Sätze Behälter dicht geschlossen halten. Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen). Dieses Produkt und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen. Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen. giftig umwelt- gefährdend Name, Adresse und Telefon-nummer des Herstellers / Importeurs Muster GmbH 7180 Mustér enthält Quecksilber Telefon 012 345 67 89 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnung Angabe der gefährlichen Inhaltsstoffe 5

  7. Weitere Pflichten für gewisse Tätigkeiten Einführung Änderungen Kennzeichnung weitere Pflichten Weiter Infos * BAG: Bundesamt für Gesundheit, www.cheminfo.ch ° Definition: siehe Merkblatt Sachkenntnis bei der Abgabe (C04) 6

  8. Weitere Informationen • Merkblätter zum neuen Chemikalienrecht: Einführung Änderungen Kennzeichnung weitere Pflichten Weitere Infos • Kontaktpersonen und Bezug Merkblätter: BL: Amt für Umweltschutz und Energie, Tel. 061-925 55 05Hr. Lukas Wegmann / Hr. Hansjürg Kambor www.chemikalien.bl.ch BS: Kantonales Laboratorium, Tel. 061-385 25 90, Hr. Yves Parrathttp://www.kantonslabor-bs.ch/infos_neueschemikalienrecht.cfm SO: Amt für Umwelt, Tel. 032 627 24 47, Hr. Werner Friedliwww.so.ch/de/pub/departemente/bjd/afu_home.htm -> Merkblätter und Formulare -> Gefahrstoffe 7

  9. Gefahrgutbeauftragter (GGB) • gesetzliche Grundlagen: • Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) Gefahrgut • Wer braucht einen Gefahrgutbeauftragten? • keine generelle Aussage nach Branche möglich; Entscheidend ist Art und Menge (Summe!) der Gefahrgüter pro Transport • Relevant bei Carrosseriebetrieben sind v.a. Sonderabfälle • Freigrenzen von Sonderabfällen: siehe www.altola.ch • Beispiel:Ein Betrieb entsorgt mit einem Transport: • 800 kg chlorfreie Lösungsmittel (VVS-Code 1222, UN-Code 1993, Freigrenze 1'000 kg, Faktor 1)  Punktzahl: 1 * 800 = 800 • 200 kg cyanidhaltige Abwässer (VVS-Code 1070, UN-Code 1935, Freigrenze 333 kg, Faktor 3)  Punktzahl 3 * 200 = 600 •  Summe (800 + 600 = 1400) über 1'000 Punkte •  es braucht Gefahrgutbeauftragten A

  10. Gefahrgutbeauftragter (GGB) • gewisse Pflichten bestehen auch unter Freigrenze: • Gefahrgut richtig einstufen, verpacken und kennzeichnen Gefahrgut • korrekt ausgefüllte Beförderungspapiere und Weisungen dem Chauffeur abgeben • Lösungsansätze für kleine und mittlere Betriebe: • Aufgaben vertraglich an Transporteur oder Entsorger abtreten • Verbandslösung (ausgebildeter GGB steht auch andern Betrieben zur Verfügung) • externe Gefahrgutbeauftragte • Kontaktpersonen: • BL: Sicherheitsinspektorat, Hr. Urs Gruber • BS: Kantonales Laboratorium, Hr. Yves Parrat • SO: Amt für Umwelt, Hr. Werner Friedli B

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