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Übersicht über das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Übersicht über das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. BG-PRÜFZERT - Berufsgenossenschaftliches Prüf- und Zertifizierungssystem. Geräte- und Produktsicherheits-gesetz: Überblick. Produkt- sicherheits- richtlinie. europäisch nicht harmonisierter Bereich. Maschinen- Richtlinie.

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Übersicht über das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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Presentation Transcript


  1. Übersicht über dasGeräte- und Produktsicherheitsgesetz BG-PRÜFZERT - Berufsgenossenschaftliches Prüf- und Zertifizierungssystem

  2. Geräte- und Produktsicherheits-gesetz: Überblick BG-PRÜFZERT

  3. Produkt-sicherheits-richtlinie europäisch nicht harmonisierter Bereich Maschinen-Richtlinie Niederspannungs-Richtlinie PSA-Richtlinie ... nationale Regelungen Übernahme in deutsches Recht Geräte- und Produktsicherheitsgesetz + Verordnungen Grundlage GPSG BG-PRÜFZERT

  4. Gliederung - Abschnitte des GPSG Gliederung - Abschnitte des GPSG 1 Allgemeine Vorschriften 4 Besondere Vorschriften 2 Inverkehrbringen und Kennzeichnung von Produkten 5 Überwachungs- bedürftige Anlagen 3 Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten 6 Straf- und Bußgeld- vorschriften 7 Schlussvorschriften BG-PRÜFZERT

  5. Anwendungsbereich GPSG Inverkehrbringen Ausstellen von von Verbraucherprodukten und technischen Arbeitsmitteln im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung BG-PRÜFZERT

  6. Produkteinteilung des GPSG Produkte Verbraucher-produkte technische Arbeitsmittel sonstige Produkte Gebrauchsgegenstände nicht verwendungsfertig verwendungsfertig BG-PRÜFZERT

  7. Definition Inverkehrbringen § 2 Absatz 8 GPSG: • Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist. BG-PRÜFZERT

  8. Überlassen an Arbeitnehmer • „Überlassen“ eines Arbeitsmittels an die eigenen Arbeitnehmer: kein Inverkehrbringen Das z.B. tägliche Überlassen eines Arbeitsmittels an die eigenen Beschäftigen stellt kein Inverkehrbringen nach GPSG dar. BG-PRÜFZERT

  9. Anforderungen an das Ausstellen von Produkten Wenn ein technisches Arbeitsmittel oder ein Verbraucherprodukt noch nicht den Anforderungen entspricht, darf es dennoch auf Messen und im Handel ausgestellt werden. Ein deutlich sichtbares Schild muss darauf hinweisen, dass das Produkt erst dann gekauft werden darf, wenn es die Vorschriften des GPSG erfüllt. § 4 Abs. 5 GPSG BG-PRÜFZERT

  10. Eigenbau von Maschinen • § 3 Abs. 4 Maschinenverordnung (9. GPSGV):Verpflichtungen wie für Hersteller, wenn eine Maschine oder ein Sicherheitsbauteil für den Eigengebrauch hergestellt werden. BG-PRÜFZERT

  11. Anforderungen an Hersteller,Händler und Produkte BG-PRÜFZERT

  12. Hersteller: Jede Person, die ein Produkt • herstellt oder • ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt. • Hersteller ist auch, wer sich als Hersteller ausgibt. • Händler: • bringt ein Produkt in Verkehr • Ist nicht Hersteller, Bevollmächtigter oder Einführer Hersteller - Händler K ä u f e r BG-PRÜFZERT

  13. Konformitätsvermutung bei Anwendung europäisch harmonisierter Normen Konformitätsvermutung bei Anwendung national gelisteter Normen Sicherheitsanforderungen: Übersicht technische Arbeitsmitteloder Verbraucherprodukte(europ. harmonisiert) technische Arbeitsmitteloder Verbraucherprodukte(nicht europ. harmonisiert) Anforderungen aus Verordnungen Produkt muss „sicher“ sein BG-PRÜFZERT

  14. Verbraucherprodukte: Besondere Pflichten nach dem Inverkehrbringen:Überwachung der Sicherheit beim Inverkehrbringen • sicherstellen, dass Verwender die erforderlichen Informationen erhält • Namen des Herstellers angeben • Produktkennzeichnung: Produktidentifikation • Vorkehrungen für den Krisenfall • Stichproben • Beschwerden prüfen, ggf. Beschwerdebuch führen • Information der Händler • Zusammenarbeit mit den Behörden § 5 Abs. 1 GPSG BG-PRÜFZERT

  15. Verbraucherprodukte: Pflichten der Händler • Händler dürfen keine Verbraucherprodukte in Verkehr bringen, von denen sie a) wissen b) anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrungen wissen müssen, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen. • Pflicht zur Information der zuständigen Behörden BG-PRÜFZERT

  16. Bestimmungsgemäße Verwendung BestimmungsgemäßeVerwendung • Verwendung, für die ein Produkt nach Angabe des Herstellers geeignet ist • übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts ergibt. BG-PRÜFZERT

  17. Vorhersehbare Fehlbenutzung • Verwendung eines Produkts in einer Weise, die vom Inverkehrbringer nicht vorgesehen ist • Art der Benutzung kann sich aus dem vernünftigerweise vorhersehbaren Verhalten des jeweils zu erwartenden Verwenders ergeben. BG-PRÜFZERT

  18. Gebrauchte Produkte BG-PRÜFZERT

  19. Gebrauchte Produkte Gebrauchte Produkte • „Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an • einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt • neu, • gebraucht, • wieder aufgearbeitet oder • wesentlich verändert • worden ist“. • § 2 Abs. 8 Satz 1 GPSG BG-PRÜFZERT

  20. gebrauchte Produkte technische Arbeitsmittel Verbraucher-produkte • Rechtslage im Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens in Deutschland(z.B. UVVen, GSG, GPSG) • Rechtslage im Zeitpunkt des Inverkehrbringens in Deutschland(§ 4 Abs. 2 GPSG) Anforderungen an gebrauchte Produkte BG-PRÜFZERT

  21. Neue gebrauchte Produkte • Verordnungen zum GPSG, z.B. Maschinenverordnung:„Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen Maschinen“. • Als neu gelten auch Produkte, die: • erstmalig in die Europäische Gemeinschaft eingeführt oder • wesentlich verändert wurden, auch es sich hierbei um gebrauchte Produkte handelt. Weiterführende Informationen:BG-PRÜFZERT-Information 13 „Wesentliche Veränderung von Produkten“ BG-PRÜFZERT

  22. Ausnahmen für gebrauchte Produkte „Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen gebrauchter Produkte, die • als Antiquitäten überlassen werden oder • vor ihrer Verwendung Instand gesetzt oder wieder aufgearbeitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer denjenigen, dem sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet.“ § 1 Abs. 1 Satz 2 GPSG BG-PRÜFZERT

  23. Ausschuss für technische Arbeitsmittel undVerbraucherprodukte(AtAV) BG-PRÜFZERT

  24. AtAV - Aufgaben Ausschuss für technische Arbeitsmittelund Verbraucherprodukte (beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) Beratung der Bundesregierung zur Sicherheit vontechnischen Arbeitsmittelnund Verbraucher- produkten Ermittlung derNormen und technischen Spezifikationen § 13 Abs. 2 GPSG BG-PRÜFZERT

  25. AtAV - Zusammensetzung Ausschuss für technische Arbeitsmittelund Verbraucherprodukte (beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) Zuständige Behörden für Sicherheit und Gesundheit des Bundesund der Länder Deutsches Institut für Normung e.V. Gewerkschaften undder beteiligten Verbände,insbesondere der Her- steller und Verbraucher Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) Träger der gesetzlichenUnfallversicherung(DGUV, BLB) Arbeitgeber- vereinigungen Zugelassene Stellen § 13 Abs. 3 GPSG BG-PRÜFZERT

  26. Nationale Vermutungswirkung von Normen Neu: Vermutungswirkung im europäisch nicht geregelten Bereich BG-PRÜFZERT

  27. GPSG undMarktüberwachung BG-PRÜFZERT

  28. Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden • Gewährleistung einer wirksamen Überwachung • des Inverkehrbringens von Produkten • der in Verkehr gebrachten Produkte • Erstellen eines Überwachungskonzepts • Koordinierung der Überwachung BG-PRÜFZERT

  29. Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden • Informationsbeschaffung (§ 8 Abs. 7 – 9 GPSG) • Befugnis, das Inverkehrbringen an die Erfüllung bestimmter Voraussetzung zu knüpfen (§ 8 Abs. 4 GPSG) • Verbote und Rückrufe (§ 8 Abs. 4 GPSG) BG-PRÜFZERT

  30. Adressat der Marktüberwachungsmaßnahmen • vorrangiger Adressat von Maßnahmen nach § 8 Abs. 4: • Hersteller • Bevollmächtigter • Einführer • wenn erforderlich: Händler BG-PRÜFZERT

  31. Zuständige Behörden • Zuständig sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden (§ 8 Abs. 1 GPSG) s. z.B. www.icsms.org BG-PRÜFZERT

  32. GS-Zeichen und CE-Kennzeichnung BG-PRÜFZERT

  33. CE-Kennzeichnung • Erklärung des Herstellers: alle relevanten EG-Richtlinien werden eingehalten • ggf. Einschaltung einer notifizierten Prüf- und Zertifizierungsstelle erforderlich BG-PRÜFZERT

  34. GS-Zeichen GS-Zeichen = „Geprüfte Sicherheit“ • freiwilliges Prüfzeichen; Prüfung durch eine unabhängige dritte Stelle • durch GPSG:Anwendungsbereich GS-Zeichen erweitert § 7 GPSG BG-PRÜFZERT

  35. GS-Zeichen: Anforderungen nach § 7 GPSG • Baumusterprüfung:Baumuster erfüllt Anforderungen des GPSG sowie Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften, die Sicherheit und Gesundheit betreffen • Nachweis über Einhaltung der Voraussetzungen für die Herstellung (Prüfung der Fertigungsstätte) • Kontrollmaßnahmen: Überwachung der Herstellung und rechtmäßigen Verwendung BG-PRÜFZERT

  36. GPSG und Betriebssicherheits-verordnung: Schnittstellen BG-PRÜFZERT

  37. Gegenüberstellung GPSG - BetrSichVO GPSG Vorschriften zum Inverkehrbringen Anforderungen an Beschaffenheit Ziel: Verbraucherschutz und Wettbewerbsschutz ArbSchG/BetrSichV Betriebsvorschriften Anforderungen an den Einsatz Ziel: Arbeitsschutz BG-PRÜFZERT

  38. Verpflichtung des Arbeitgebers:Den Beschäftigten werden nur Arbeitsmittel bereitgestellt, die • für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und • bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Anforderungen BetrSichVO §4 Abs. 1 BetrSichV BG-PRÜFZERT

  39. GPSG: Informations-quellen BG-PRÜFZERT

  40. Weiterführende Informationen • Informationen, weiterführende Links Webcode d12075 • BG-PRÜFZERT-Informationsblätter(Webcode: d8185) • Nr. 7: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz • Nr. 3: Vergleich CE-Kennzeichnung und Prüfzeichen • Nr. 13: Wesentliche Veränderung von Produkten BG-PRÜFZERT www.dguv.de/bg-pruefzert BG-PRÜFZERT

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