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Beihilfeverfahren

Beihilfeverfahren. Begriff und Ziel der Notifizierung. Art.88 Abs.3 EG –V: Staatliche Beihilfen sind - vor ihrer Einführung - vor ihrer Umgestaltung bei der Kommission anzumelden. Maßnahmen ohne Beihilfecharakter können angemeldet werden

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Beihilfeverfahren

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  1. Beihilfeverfahren

  2. Begriff und Ziel der Notifizierung • Art.88 Abs.3 EG –V: Staatliche Beihilfen sind - vor ihrer Einführung - vor ihrer Umgestaltung bei der Kommission anzumelden. • Maßnahmen ohne Beihilfecharakter können angemeldet werden • Ziel: Beihilfe kann gewährt werden, weil - Kommission keine Bedenken hat - Kommission feststellt, dass keine Beihilfe vorliegt.

  3. Folgen unterbliebenerNotifizierung • Durchführungsverbot • Folgen der Missachtung:- Beihilfe ist –formal-rechtswidrig- Kommission kann Aussetzung oder einstweilige Rückforderung anordnen- Fristen zu Gunsten des Mitgliedstaates/des Beihilfeempfängers laufen nicht!- Konkurrentenklage vor nationalem Gericht hat Erfolg, es sei denn Kommission hat Beihilfe während des Verfahrens gebilligt (EuGH „CELF“)! • - Rechtsgeschäfte sind nichtig!

  4. Erlaubte Beihilfen ohne Notifizierung • Einzelbeihilfen innerhalb genehmigter Programme( Ausnahme: große Investitionsvorhaben; sensible Sektoren) • Freigestellte Beihilfen:- de minimis- auf Grund der Allgemeinen Freistellungsverordnung:- KMU- Ausbildungsbeihilfen- Programme für Beschäftigungsbeihilfen- Regionalbeihilfen- Unternehmerinnen- , Umwelt-, Risikokapital-, Forschungsbeihilfen

  5. Verfahrensablauf allgemein • Entwicklung des Fördervorhabens durch Unternehmen und Behörden. • Frühzeitiger Kontakt mit zuständigen staatlichen Stellen • ggfls. Pränotifizierungsgespräch • Anmeldung der Beihilfe • Vorläufige Prüfung durch Kommission • Billigung oder förmliches Prüfverfahren • verfahrensabschließende Entscheidung der Kommission

  6. Vorschlag der Kommission für ein vereinfachtes VerfahrenVoraussetzungen • „Kurzentscheidung“:- Maßnahmen einer beihilferechtlichen „Grundprüfung“= Standardmaßnahmen i. S. d. Gemeinschaftsrahmen und Leitlinien; z.B.: Beihilfen für junge, innovative Unternehmen; Innovationscluster; Prozess- und Betriebsinnovationen im Dienstleistungssektor- gefestigte Kommissionspraxis (3 gleichlautende Entscheidungen,z.B. Breitbandversorgung im ländlichen Raum

  7. Vorschlag der Kommission für ein vereinfachtes VerfahrenFolgen: • „Vorabkontakt“= 2 Wochenfrist für Übermittlung eines Anmeldeentwurfs+ nichtvertraulichen Veröffentlichungstexts • Binnen 5 Tagen: Kommission teilt mit, ob Maßnahme für Verfahren geeignet • Kurzentscheidung innerhalb von 20 Arbeitstagen, dass kein weiteres Vorverfahren oder förmliches Verfahren erforderlich • Veröffentlichung im Amtsblatt

  8. Vorgaben der Verfahrensverordnung • Rechtzeitige Mitteilung • Vorläufige Prüfung durch Kommission • Frist von 2 Monaten bei vollständiger Anmeldung – Auskunftsersuchen (Ersatz durch Vollständigkeitserklärung) • Förmliches Prüfverfahren • Entscheidung innerhalb von 18 Monaten • Jahresberichte

  9. Sonderfälle • Nicht angemeldete (= rechtswidrige) Beihilfen:- Auskunftsersuchen, Auskunftsanordnung- Entscheidung auf Grund materiellen Rechts im vorläufigen oder förmlichen Prüfverfahren • Bestehende Beihilfen:- Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen- Zustimmung des Mitgliedstaates- falls nicht, förmliches Prüfverfahren • Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen- förmliches Prüfverfahren

  10. Rechtsfolgen von Beihilfeentscheidungen • Vereinbarkeitsentscheidung • Vereinbarkeitsentscheidung mit Auflagen • Unvereinbarkeitsentscheidung • bei rechtswidrigen Beihilfen: Rückforderungsentscheidung, Artikel 14 VO 659/1999

  11. Verzicht auf Notifizierung nach Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung • Anwendungsbereich: alle Sektoren und Ziele außer:- Exportbeihilfen- Agrarprimärerzeugung- Stahlindustrie, Schiffbau, Kunstfaser ( jeweils Regionalbeihilfen), - ad- hoc- Beihilfen für Großunternehmen- bei offenen Rückforderungen- Unternehmen in Schwierigkeiten

  12. Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung II • Nur für „transparente“ Beihilfen (z.B. nicht: Kapitalzuführungen) • Nur bis zu bestimmten Schwellenwerten (z.B. F&E: Bruttosubventionsäquivalent < 20 Mio. € Grundlagenforschung, < 10 Mio. € industrielle Forschung, <7,5 Mio. € sonstige Forschung) • Grds. Keine Kumulierung mit Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten • Anreizeffekt der Beihilfe:- kein vorzeitiger Maßnahmebeginn- bei Großunternehmen Nachweis des Effekts • Übermittlung einer Kurzbeschreibung innerhalb von 20 Arbeitstagen • Dokumentationspflicht

  13. Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung III • Freigestellt sind:- Regionalbeihilfen- Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU- Beihilfen für Frauen als Unternehmerinnen- Umweltschutzbeihilfen- KMU – Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten für die Teilnahme an Messen- Risikokapitalbeihilfen- Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation- Ausbildungsbeihilfen- Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer

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