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Erfahrungen mit dem IPPC-Regime aus Sicht der österreichischen Zementindustrie

Erfahrungen mit dem IPPC-Regime aus Sicht der österreichischen Zementindustrie. Sebastian Spaun Johannes Daul Vereinigung der Österreichischen Zementindustrie. Inhalt. Was kam damals Neues? Integrierte Betrachtung der Umweltmedien BAT „Best Available Technique“ Regelmäßige Anpassung an BAT

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Erfahrungen mit dem IPPC-Regime aus Sicht der österreichischen Zementindustrie

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  1. Erfahrungen mit dem IPPC-Regime aus Sicht der österreichischen Zementindustrie Sebastian Spaun Johannes Daul Vereinigung der Österreichischen Zementindustrie

  2. Inhalt • Was kam damals Neues? • Integrierte Betrachtung der Umweltmedien • BAT „Best Available Technique“ • Regelmäßige Anpassung an BAT • Die Abgrenzung der IPPC-Betriebsanlage • Genehmigungskriterium Energieeffizienz • Verstärkte Öffentlichkeitsbeteilung • Anhang I und seine Folgen • Umsetzung der IPPC-Richtlinie in Österreich • BAT • Fazit und Ausblick

  3. 1) Integrierte Betrachtung der Umweltmedien Luft, Boden und Wasser • Keine Bevorzugung einzelner auf Kosten anderer Medien • gesamthafte Betrachtung war damals nur im UVP-Recht verankert • Man erwartete sich Erleichterungen für die betriebliche Praxis, da man davon ausgehen kann, dass im Weg der integrierten Betrachtung Be- und Entlastungen (auch verschiedener Umweltmedien) gegeneinander aufgerechnet werden könnten.

  4. 2) BAT „Best Available Technique“als beste verfügbare Technik • Der neue Begriff Verfügbarkeit machte auch die Einbeziehung wirtschaftlicher Aspekte in Bewertung möglich. Dem entgegen stand der absolute Begriff „Stand der Technik“. • Erwartung:Erleichterung, vor allem aber Vereinheitlichung im europäischen Rahmen • Ansatz der Wirtschaft: den BAT-Begriff in das österreichische Recht zu integrieren und den Begriff des Standes der Technik zu ersetzen.

  5. 3) Regelmäßige Anpassung an die BAT • Völlig neuer Ansatz, da • nach österreichischem Anlagenrecht der Stand der Technik grundsätzlich zum Genehmigungszeitpunkt zu beurteilen ist. • Anpassungen sind nicht automatisch verpflichtend, sondern ergeben sich aufgrund neuer Gesetze, VOen oder Bescheiden. • Was BAT zu bedeuten hätte, konnte damals niemand genau sagen, denn das entsprechende BREF bestand noch nicht.

  6. 4) Der neue Begriff der „IPPC-Betriebsanlage“ • bekannte Figur der „Einheit der Betriebsanlage“ wurde erstmals durchbrochen • Folge: Differenzierung im Anlagenbegriff, Abgrenzungsnotwendigkeiten, teilweise unterschiedliche Behördenzuständigkeiten • Bereits zersplittertes österreichische Anlagenrecht wurde noch zusätzlich verkompliziert

  7. 5) Genehmigungskriterium Energieeffizienz • Kriterium spielt in der österreichischen Genehmigungspraxis eher untergeordnete Rolle • Diese zusätzliche Genehmigungsvoraussetzung wurde mittlerweile durch den Emissionshandel relativiert

  8. 6) Verstärkte Öffentlichkeitsbeteiligung • Auswirkungen in der betrieblichen Genehmigungspraxis waren eher gering, Beteiligungsprozesse, die über den schon bisher bekannten Umfang hinaus gingen, erfolgten nicht

  9. 7) Anhang I und seine Folgen • Eine Tätigkeit auszuüben, die in diesem Anhang genannt ist, bedeutete immer wieder „Opfer“ von weitgehenden EU-rechtlichen Regelungen zu sein • z.B.: EPER-Richtlinie, PRTR-Verordnung Abfallverbrennungsrichtlinie und Emissionshandel-RL

  10. Umsetzung der IPPC-Richtlinie in Österreich • Die Umsetzung der IPPC-Richtlinie in Österreich stellte den föderalen Bundesstaat vor erhebliche Schwierigkeiten: Schließlich hält sich das EU-Recht nicht an die kompetenzrechtlichen Grenzen des österreichischen Anlagenrechts! • Die Umsetzung in der GewO reichte nicht aus • Es folgten Umsetzungsschritte im AWG, MinroG, WRG, Luftreinhalterecht und in einschlägigen landesrechtlichen Gesetzen Erst damit begann das IPPC-Regime formalrechtlich in Ö. zu wirken.

  11. Auswirkungen für die Zementindustrie zunächst gering • Umfassende Neubauten von Anlagen gab es kaum. • Durch die zunehmende Abfallmitverbrennung trat die Bedeutung des IPPC-Regimes in der GewO zunächst zurück. • Die zunehmenden abfallrechtlichen Genehmigungen ergaben konkrete Anpassungserfordernisse nach der Abfallverbrennungsverordnung. • Diese spiegelten im wesentlichen den BAT der BREF wieder.

  12. BAT • Die Umsetzung des Begriffes beste verfügbare Technik in der Gewerbeordnung wurde von intensiven Diskussionen begleitet. Letztlich hielt man am hergebrachten Begriff „Stand der Technik“ fest, ergänzte ihn jedoch durch eine Verhältnismäßigkeitsklausel, wobei aber die Verhältnismäßigkeit nicht subjektiv sondern objektiv zu beurteilen ist. • Aus heutiger Sicht werden konkrete Fragen erst nach 2007 virulent, wenn etwa Auffassungsunterschiede zwischen Behörden und Betreibern über den anzuwendenden Stand d. Technik auftreten. • Die vielleicht spektakulärste Frage im Bereich BAT ist die Frage nach Emissionsminderungstechniken für NOx

  13. Versuch eines FazitNatürlich hat das IPPC-Regime insgesamt etwas bewegt • BREF-Dokumente verfolgen die Idee einheitlicher Vollzugsstandards • 31. Oktober 2007: Anpassungspflicht für bestehende Anlagen • Integrierter Ansatz • Methodisch-strukturelle Bewertung der Wechselwirkungen zw. versch. Fachbereichen und Schutzgütern derzeit kein Bestandteil der behördl. Genehmigungspraxis (dual use, Abfallmitverbrennung und CO2 Reduktion) • Ständiger Anpassungsdruck ist sicher gut für die Umwelt und die unmittelbaren Nachbarn, ob es im Sinne der Nachhaltigkeit auch gut ist für die Zementindustrie ist, hängt stark von den beteiligten Behörden und der weiteren nationalen Umsetzung ab.

  14. Ausblick • Wie wird Abfallmitverbrennung als BAT verankert? • welche NOx-Minderungstechniken und welche Grenzwerte werden als BAT festgeschrieben? • welche Staubgrenzwerte werden als BAT bezeichnet? • Welche Rolle spielt die Frage der Energieeffizienz vor dem Hintergrund, dass dieser Aspekt mit dem CO2-Emissionshandel gesondert abgedeckt ist?

  15. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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