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Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher GSI – Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH

(Bauproduktenrichtlinie)/ Bauproduktenverordnung EU 305/2011 Übersicht über die wichtigsten Regelungen. Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher GSI – Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH Niederlassung SLV Hannover. Vortrag am 17.04.2013 in Budapest. aus EU- Verordnung 305/2011. Ausnahme:

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  1. (Bauproduktenrichtlinie)/BauproduktenverordnungEU 305/2011Übersicht über die wichtigsten Regelungen Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher GSI – Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH Niederlassung SLV Hannover Vortrag am 17.04.2013 in Budapest

  2. aus EU- Verordnung 305/2011

  3. Ausnahme: ……….. Schmiede es gilt in Deutschland die Bauregelliste (BRL) als nationale Vorgabe aus EU 305/2011 3

  4. Ü CE Ü=national Konformitätserklärungen CE=Europa

  5. Anerkennung der SLV Hannover als notifizierte Stelle 1672 für EN 1090-1

  6. SLV Hannover notifizierte Stelle (1672) für CE-Zertifizierungen BRL B =CE-Zeichen

  7. Unternehmenszertifizierung (DVS ZERT e. V.) Personalqualifikation (DVS-Pers ZERT) Aus- und Weiterbildung in der Fügetechnik in ca. 365 DVS-Bildungseinrichtung Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V. Bildung und Zertifizierung DVS Zert GmbH wird notifizierte Zertifizierungs-Stelle für alle GSI SLV nach der Bauproduktenverordnung EU 305/2011

  8. Ausnahme: Aber auch: Mehr Rechte und Durchgriffs- möglichkeiten für die "Marktüberwachungsbehörden„ (Artikel 55 ff). aus EU 305/2011

  9. „ Marktüberwachungsbehörde“ Ist für die Marktüberwachung auf dem Staatsgebiet des Mitgliedstaats zuständig. Ziel der Tätigkeiten und Maßnahmen:  Produkte stimmen mit den Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft überein  Produkte stellen keine Gefährdung dar.

  10. Die Mitgliedstaaten stellen - die ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung sicher - leiten bei einer missbräuchlichen Verwendung die angemessenen Schritte ein- sehen auch Sanktionen für Verstöße vor (die bei schweren Verstößen strafrechtlicher Natur sein können) Diese Sanktionen müssen in angemessenem Verhältnis zum Schweregrad des Verstoßes stehen und eine wirksame Abschreckung gegen missbräuchliche Verwendung darstellen.

  11. aus EU 305/2011

  12. Entwicklung der Stahlbauzulassungen in Deutschland Vergleich der Normen (alt / neu) DIN 4100: 1968-12 (1931-05) 8 SeitenBeiblätter 1 und 2 3 Seiten DIN 18800-7: 1983-05 9 Seiten DIN 18800-7: 2002-09 43 Seiten DIN 18800-7: 2008-11 58 Seiten DIN EN 1090-1: 2012-02 43 Seiten DIN EN 1090-2: 2011-10 (201??) 206 Seiten 12

  13. z.Z.10/2011 Wird aber bereits wieder überarbeitet Neuausgabe Ende 201????? DIN EN 1090-2 13

  14. 14

  15. Geltungs- beginn Koexistens- phase 1.7.2014 Aus dem Amtsblatt der Europäischen Union vom 17.12.2010 Festlegung am 23/24.01.2012 vom „Ständigen Ausschuss für das Bauwesen“ in Brüssel Achtung: im Bundesanzeiger am 16.02.2011 erschienen, konnte aber in Deutschland auf Wunsch eines Auftraggebers bereits ab 01.01.2011 angewendet werden. Offiziell rechtlich eingeführt ist die EN 1090-1 ab 01.07.2012 ( in NDS ab 01.11.12 ), der Eintrag in die Bauregelliste (BRL) ist Ende 2011 erfolgt 15

  16. Dass die Ausführung von geschweißten Bauteilen, Tragwerken und Bauwerken aus Stahl in den genannten Ausführungsklassen nur durch solche Firmen auf derBaustelle erfolgen darf, die entweder über ein Schweißzertifikat nach DIN EN 1090-1:2010-07 oder über einen Eignungsnachweis für die Ausführung von Schweißarbeiten in den entsprechenden Ausführungsklassen verfügen. Bei vorwiegend ruhender Bean-spruchung wird für die Ausführungsklasse EXC 1 eine Bescheinigung über die Herstellerqualifikation mindestens der Klasse B nach DIN 18800-7, für die Ausführungsklasse EXC 2 eine Bescheinigung über die Herstellerqualifikation der Klassen B, C oder D nach DIN 18800-7 in Abhängigkeit von den in DIN 18800-7 zu den Klassen angegebenen Geltungsbereichen und für alle weiteren Ausführungs-klassen eine Bescheinigung über die Herstellerqualifikation der Klasse D nach DIN 18800-7 akzeptiert. Bei nicht vorwiegend ruhender Beanspruchung wird eine Bescheinigung über die Herstellerqualifikation der Klasse E akzeptiert. Ausführung von Schweißarbeiten auf der Baustelle Veröffentlicht in der Musterliste der Technischen Baubestimmungen ( MBO) DIBt-Mitteilungen vom Dezember 2011 16

  17. EG-Verordnungen - ohne nationalen Umsetzungsakt unmittelbar in den Mitgliedstaaten gültig,d.h. eine Modifikationen in einzelnen Mitgliedstaaten ist daher nicht möglich - können sich an die Europäische Gemeinschaft selbst, an deren Mitgliedstaaten oder an die Bürger der Mitgliedstaaten richten

  18. „Bauprodukt“ Jedes Produkt, das hergestellt wird, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden. und Ebenfalls Bauprodukte sind vorgefertigte Anlagen, die aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos. Auch Produkte der Haustechnik zählen dazu.

  19. „Inverkehrbringen“ erstmalige Bereitstellungeines Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt (EG-Verordnung 765/08 vom 09.07.2008)

  20. Hersteller Jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; Neu: Herstellerwerk kann die eigene Firma sein aber auch Fremdfirmen

  21. Neu: Ausführungsklassen EXC Es gibt zur Zeit die EXC1 bis EXC4 nach denen ein Bauprodukt eingestuft werden muss. Bei einem Bauvorhaben sind unterschiedliche EXC möglich. Beim Bau eines Stadiums kann die Überdachung EXC4 sein, während der Handlauf der Treppen EXC1 ist. Für Stahlbauten sind die EXC-Klassen noch in der EN 1090-2 geregelt, werden aber mit der Überarbeitung der EN 1090-2 in den Eurocode EC3 (EN 1993-1-1) überführt. Dann werden die EXC-Klasse anders bestimmt.

  22. Tabelle B.3 Empfohlene Matrix für die Ermittlung der Ausführungsklassen DIN EN 1090-2 Anhang B - Ausführungsklassen 22 Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher

  23. Produktionskategorien PC1 und PC2 entfallen Zuverlässigkeitsklassen RC3 – RC1 aus EC0 (EN 1990) Zuverlässigkeitsklassen entsprechen auch den Schadensfolgeklassen C:EXC4 nur bei absolut notwendigen Ausnahmefällen Umstellung der EXC-Klassen von EN 1090-2 in den EC3 (EN1993-1-1)

  24. Was sind Leistungsmerkmale für das CE-Zeichen ? Leistungsmerkmale sind Produkteigenschaften, welche durch die wesentlichen Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie festgelegt sind. Für Stahl- und Aluminiumbauteile nach EN 1090-2 und -3 sind es folgende: • Toleranzen für Maße und Form (EN 1090-2, Anhang D) • Schweißeignung (Verwendung von EN 10025-1) • Bruchzähigkeit (in J) (nicht für Aluminium) • Brandverhalten A 1(Klassifizierung nach EN 13501-1) • Freisetzung von Cadmium und radioaktiver Strahlung • Dauerhaftigkeit (Korrosionsschutz) • Tragfähigkeitsmerkmale (Feuerwiderstand, Ermüdung) Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher

  25. „Spezielle Prozesse“ im Anwendungsbereich der EN 1090 (gemäß Definition EN ISO 9000, Pkt. 3.4.1) Schweiß-, Schraub- und Korrosionsschutzarbeiten

  26. nach EN 1090-1:2012-02 Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher

  27. 27 27

  28. 28 28

  29. DIN EN 1090-1:2012-02 29 Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher

  30. Schweißzertifikat nach EN 1090-1 Tab.B1 30 30

  31. (Bauproduktenrichtlinie)/BauproduktenverordnungEU 305/2011Übersicht über die wichtigsten Regelungen, Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher GSI – Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH Niederlassung SLV Hannover Vortrag am 17.04.2013 in Budapest

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